Leitsatz: 1. Die Wahl zur Schwerbehindertenvertretung in öffentlichen Dienststellen kann anfechtbar sein, wenn bei einem Kandidaten auf dem Stimmzettel die Art der Beschäftigung gemäß § 9 Ab. 2 S. 2 SchwbVWO nicht so konkret angegeben ist, dass der Wahlberechtigte bei der Stimmabgabe erfährt, welches Amt der Wahlbewerber in der Dienststelle innehat oder welche berufliche Funktion er in der Dienststelle ausübt und der Wahlvorstand den Wahlvorschlag unbeanstandet zur Wahl zulässt. Hierbei kommt es auch auf die Erkennbarkeit der dienstrechtlichen Hierarchie an (im Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 10.01.2007 - 6 PB 18/06, juris, Rn. 7 ff.). Die bloße Bezeichnung als "Beschäftigter" genügt dem nicht. 2. Ist die Frist im Wahlausschreiben, bis wann Wahlberechtigte Einsprüche gegen die Richtigkeit der Liste der Wahlberechtigten einlegen können und bis wann Wahlvorschläge beim Wahlvorstand eingereicht werden können (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 und 9 SchwbVWO), fehlerhaft berechnet und angegeben worden, ist die Wahl anfechtbar. Es kann im Regelfall nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass die Wahl bei korrekter Fristangabe anders ausgefallen wäre. 3. Die Bestellung von Ersatzmitgliedern in den Wahlvorstand zur Durchführung der Wahlen zur Schwerbehindertenvertretung ist zur Sicherstellung der Arbeitsfähigkeit des Wahlvorstandes zulässig. Die Wahl der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen der allgemeinen Verwaltung der Q. vom 23.10.2022 wird für unwirksam erklärt. G r ü n d e : I. Die Beteiligten streiten im Rahmen einer Anfechtung über die Wirksamkeit der Wahl zur Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen vom 23.11.2022. Die drei Antragsteller sind schwerbehinderte Beschäftigte der Dienststelle „Allgemein Verwaltung“ der zu 5. beteiligten Stadt. Bei der Dienststelle sind insgesamt ca. 180 schwerbehinderte Beschäftigte tätig. Für die Dienststelle ist eine Schwerbehindertenvertretung, der Beteiligte zu 4., gebildet. Bei der Wahl derselben wurde Herr W. V. gewählt. Die Wahl wurde wie folgt vorbereitet: In den Wahlvorstand wurden drei ordentliche Mitglieder sowie drei Ersatzmitglieder bestellt. Am 12.10.2022 wurde ein auf den 10.10.2022 datierendes Wahlausschreiben (Bl. 89 d.A.) in der Dienststelle ausgehängt. Darin heißt es unter anderem in Ziffer 3, dass Einsprüche gegen die Richtigkeit der Liste der Wahlberechtigten bis spätestens zum 25.10.2022 beim Wahlvorstand eingelegt werden müssen. In Ziffer 6 heißt es, dass Wahlvorschläge bis spätestens zum 25.10.2022 beim Wahlvorstand einzureichen sind. Spätere Einreichungen können nicht mehr berücksichtigt werden. Das Wahlausschreiben wurde bereits am 11.10.2022 im Intranet veröffentlicht, auf das viele, aber nicht alle Beschäftigten der Dienststelle, insbesondere nicht die Beschäftigten in den Kindertagesstätten der beteiligten Stadt, zugreifen können. Am 11.10.2022 ist es außerdem bereits an alle Amtsleitungen zur Veröffentlichung per E-Mail geschickt worden. Der Wahlvorstand hat die schriftliche Stimmabgabe beschlossen, was im Wahlausschreiben angegeben wurde. Am 25.10.2022 lagen nur die beiden Wahlvorschläge des Herrn V. und der Frau H. vor. Herr V. gab auf seinem Wahlvorschlag als Art der Beschäftigung „Beschäftigter FB 17/201“ an. Herr V. war vor der Wahl seit November 2014 der 1. Stellvertreter der Schwerbehindertenvertretung. Einen Termin, etwa zur Einreichung eines weiteren Wahlvorschlags, war am 25.10.2022 von keinem Beschäftigten gewünscht worden. Auf dem Stimmzettel wurde der Kandidat Herr V. unter Art der Beschäftigung als „Beschäftigter“ bezeichnet. Im Vorfeld der Wahl, am 17.11.2022, versandte der Kandidat Herr V. über das E-Mail-System der beteiligten Stadt eine E-Mail an alle Wahlberechtigten (Bl. 10 d.A.), auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Darin heißt es unter anderem: „Sofern Sie sich noch nicht entschieden haben wem Sie ihre Stimmen geben möchten. erlaube ich mir an dieser Stelle nochmals auf W. V. als Ihren neuen Schwerbehindertenbeauftragten (…) hinzuweisen.“ Bei der Auszählung der Stimmen wurden fünf Stimmen vom Wahlvorstand als ungültig gewertet: Ein Stimmzettel wurde nicht ausgefüllt, auf drei Stimmzetteln wurde lediglich die Wahl für die stellvertretenden Mitglieder vorgenommen und in einem Rückbrief lag lediglich der Wahlbrief, nicht aber die persönliche Erklärung bei. Die Wahl zur Vertrauensperson gewann Herr V. mit 82 Stimmen; auf Frau H. entfielen 79 Stimmen. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift der öffentlichen Sitzung zur Stimmauszählung (Bl. 86 ff. d.A.) verwiesen. Die Antragsteller sind der Ansicht, die Wahl sei ungültig. Die Bestellung von Ersatzmitgliedern sehe die Schwerbehindertenwahlverordnung nicht vor. Dies führe zu einer unzulässigen Einflussnahme auf das Wahlverfahren. Entscheidungen des Wahlvorstands, etwa zur generellen schriftlichen Stimmabgabe, hätten anders ausfallen können, wenn keine Ersatzmitglieder bestimmt worden wären. Die Antragsteller behaupten, es seien weder Name und Anschrift noch der Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe“ auf den Rückbriefen der schriftlichen Stimmabgabe vermerkt gewesen. Sie sind weiterhin der Ansicht, der Kandidat Herr V. habe mit seiner E-Mail vom 17.11.2022 die Wahl in unzulässiger Weise beeinflusst. Die E-Mail verstoße außerdem gegen eine Dienstanweisung zur Nutzung von E-Mails der Dienststelle. Sie behaupten außerdem, es gäbe eine Absprache zwischen den Gewerkschaften ver.di und komba, dass das E-Mailsystem der Stadt nicht für Wahlwerbung genutzt werden dürfe. Die Bezeichnung des Herrn V. auf den Stimmzetteln lediglich als „Beschäftigter“ sei keine ordnungsgemäße Angabe der Art der Beschäftigung. Die Wahl sei ferner ungültig, da drei schwerbehinderte Menschen nicht zur Wahl zugelassen wurden und fünf Stimmen als ungültig gewertet wurden. Die Antragsteller beantragen, die Wahl der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen … der Q. vom 23.11.2022 für unwirksam zu erklären. Die Schwerbehindertenvertretung und die beteiligte Stadt beantragen, den Antrag abzuweisen. Sie sind der Ansicht, es lägen keine Wahlfehler vor, die zur Anfechtbarkeit führen könnten. Es sei zulässig gewesen, Ersatzmitglieder zu bestellen. Die Wahlunterlagen der schriftlichen Stimmabgabe seien vorschriftsmäßig gewesen. Die Bezeichnung des Herrn V. als „Beschäftigter“ sei unerheblich, da es sich um eine reine Soll-Vorschrift handele. Es seien alle schwerbehinderten Beschäftigten, soweit bekannt, zur Wahl zugelassen. Die E-Mail des Herrn V. stelle keine verbotene Wahlbeeinflussung dar und könne nicht zur Anfechtbarkeit der Wahl führen, selbst wenn damit gegen die Dienstanweisung verstoßen worden wäre. Eine Absprache zur Verwendung der E-Mails zwischen den Gewerkschaften zur hiesigen Wahl habe es nicht gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze und auf das Protokoll des Anhörungstermins Bezug genommen. II. Der zulässige Wahlanfechtungsantrag ist begründet. 1. Der Wahlanfechtungsantrag ist zulässig. a) Die Antragsteller zu 1. – 3. sind nach § 177 Abs. 6 S. 2 SGB IX i.V.m.§ 22 Abs. 1 LPVG NRW zur Wahlanfechtung berechtigt. Sie sind in dem Betrieb wahlberechtigte schwerbehinderte Menschen iSd. § 177 Abs. 2 SGB IX. b) Die Anfechtung ist zulässigerweise auf die Vertrauensperson beschränkt worden. Die Schwerbehindertenvertretung besteht aus der Vertrauensperson und einen oder mehreren stellvertretenden Mitgliedern (§ 177 Abs. 1 S. 1 SGB IX). Beide werden in getrennten Wahlen gewählt und beide Wahlen können daher jeweils isoliert angefochten werden (BAG, Beschl. v. 29.07.2009 – 7 ABR 91/07, AP SGB IX § 94 Nr. 5). Das gilt auch im Anwendungsbereich des § 22 LPVG NRW (LAG Köln, Beschl. v. 26.01.2016 – 12 TaBV 60/15, BeckRS 2016, 66963, Rn. 28). c) Die Wahl zur Vertrauensperson ist rechtzeitig binnen zwei Wochen angefochten worden, nachdem das endgültige Wahlergebnis durch Aushang bekanntgemacht worden ist. Frühester Zeitpunkt des Aushangs war der 23.11.2022, der Antrag beim Arbeitsgericht ist am 07.12.2022 und damit innerhalb dieser zwei Wochen eingegangen. d) Der (als Vertrauensperson gewählte) Wahlbewerber Herr W. V. ist in dem objektiven Wahlanfechtungsverfahren nicht persönlich Beteiligter, sondern nur in seiner Funktion als Vertreter der unter 4. beteiligten Schwerbehindertenvertretung. Hieran ändert auch nichts, dass er von dem Ausgang des Anfechtungsverfahrens persönlich in seiner Rechtsstellung betroffen ist, etwa im Hinblick auf einen Sonderkündigungsschutz nach § 179 Abs. 3 S. 1 SGB IX. Auch der Vorwurf der Wahlbeeinflussung führt nicht zu einer persönlichen Beteiligung. 2. Der Antrag ist begründet. Die Wahl zur Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen ist nach§ 177 Abs. 6 S. 2 SGB IX i.V.m. § 22 Abs. 1 LPVG NRW unwirksam. Die Wahl zur Schwerbehindertenvertretung kann angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. a) Bei der Wahl wurde gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahren nach § 9 Abs. 2 S. 2 SchwbVWO verstoßen. Demnach sind auf dem Stimmzettel die Personen, die sich für das Amt der Schwerbehindertenvertretung bewerben, getrennt in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung aufzuführen. Auf den bei der Wahl am 23.11.2022 verwendeten Stimmzetteln ist der Wahlbewerber W. F als „Beschäftigter“ aufgeführt. Nach Ansicht der Kammer genügt dies nicht den Anforderungen des § 9 Abs. 2 S. 2 SchwbVWO, da der Wahlbewerber zwar identifizierbar ist, nicht aber Aufschluss über seine dienstrechtliche Position in der Dienststelle gibt. aa) Nach Ansicht zahlreicher Literaturstimmen zur Gültigkeit von Wahlvorschlägen nach § 6 WO-BetrVG soll ein das Fehlen der Berufsangabe auf dem Wahlvorschlag nicht zur Anfechtbarkeit der Wahl führen, wenn der Wahlvorstand den Wahlvorschlag entgegen § 6 Abs. 3 WO-BetrVG als gültig behandelt hat, sofern die eindeutige Zuordnung und Individualisierung des Bewerbers möglich bleibt (GK-BetrVG/Jacobs, 12. Aufl. 2022, § 6 WO, Rn. 10; Richardi BetrVG/Forst, 17. Aufl. 2022, § 6 WO Rn. 10; Fitting/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier/Schelz, 31. Aufl. 2022, § 6 WO, Rn. 9). § 9 Abs. 2 S. 2 SchwbVWO erfordert, ebenso wie§ 11 Abs. 2 WO-BetrVG, die Angabe der Art der Beschäftigung auf dem Stimmzettel. Die zu § 6 WO-BetrVG vertretene Ansicht erscheint grundsätzlich auf die Regelung für den Wahlvorschlag selbst übertragbar, da dieser die Grundlage für die späteren Stimmzettel bildet. bb) Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 10.01.2007 –6 PB 18/06, BeckRS 2007, 21027, Rn. 7; in diese Richtung im Ergebnis wohl auch Hessisches LAG, Beschl. v. 05.07.1965 – 1 TaBV 1/65, DB 1965, 1746) geht jedoch die Berufsangabe auf dem Wahlvorschlag – und damit auf dem Stimmzettel – über die Identität des Bewerbers hinaus: In aller Regel geben bereits Familienname, Vorname und Geburtsdatum über die Identität der Bewerber hinreichend Aufschluss. Die Anforderung, die Amts- oder Berufsbezeichnung der Kandidaten anzugeben, müsse daher über die Identitätsprüfung hinaus einem weiteren Zweck dienen. Dieser gehe dahin, dass die Wahlberechtigten ein legitimes Interesse daran haben, zu erfahren, welches Amt der Wahlbewerber innehat oder welche berufliche Funktion er in der Dienststelle ausübt. Gerade im Personalvertretungsrecht solle die Angabe Auskunft darüber geben, welchem Hierarchiebereich innerhalb der Dienststelle der einzelne Bewerber angehört. Demgemäß werde der Wahlberechtigte in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob die in der Dienststelle vertretenen Laufbahnen und Laufbahngruppen im jeweiligen Wahlvorschlag ausgewogen oder eher einseitig repräsentiert sind. Er könne daher prüfen, ob er sich durch die Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlages die Vertretung seiner Interessen versprechen kann (BVerwG, Beschl. v. 10.01.2007, a.a.O.). cc) Die Kammer schließt sich der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts an. Bei einer Wahl der Schwerbehindertenvertretung in einer öffentlichen Dienststelle müssen die Anforderungen der SchbVWO im Lichte des LPVG NRW und der WO-LPVG NRW interpretiert werden. Die Besonderheiten des öffentlichen Dienstes erfordern eine Zuordenbarkeit eines Wahlbewerbers auch in dienstrechtlicher Hinsicht. Das Erfordernis der Angabe der Art der Beschäftigung in§ 9 Abs. 2 S. 2 SchwbVWO – ebenso wie in § 6 Abs. 2 S. 2 SchwbVWO – erfordert daher die Angabe der Art der Beschäftigung so konkret, dass der Wahlberechtigte erfährt, welches Amt der Wahlbewerber in der Dienststelle innehat oder welche berufliche Funktion er in der Dienststelle ausübt. Hierbei kommt es auch auf die Erkennbarkeit der dienstrechtlichen Hierarchie an. Die Angabe als „Beschäftigter“ gibt hierüber keinen Aufschluss. Letztlich gibt sie nur eine Selbstverständlichkeit wieder. Denn der Begriff ist nach § 5 Abs. 1 LPVG NRW der Oberbegriff insbesondere für Beamte und Arbeitnehmer einer Dienststelle, die dem LPVG NRW unterfallen. Es kann dahinstehen, ob die ursprüngliche Angabe auf dem Wahlvorschlag als „Beschäftigter FB 17/201“ diesen Anforderungen genügt. Denn diese Angabe wurde vom Wahlvorstand nicht auf den Stimmzettel übertragen und befand sich auch nicht auf der Bekanntmachung der Wahlvorschläge. Die Wahlberechtigten hatten, mit Ausnahme der Unterstützer des Wahlvorschlags, niemals die Möglichkeit der Wahrnehmung dieses Zusatzes. Soweit hierdurch der Fachbereich und das Team des Wahlbewerbers erkennbar wird, gibt der Zusatz auch lediglich Aufschluss über die berufliche Funktion, nicht aber über die hierarchische Stellung des Bewerbers – was damit ebenfalls nicht genügt. dd) Nach § 177 Abs. 6 S. 2 SGB IX i.V.m. § 22 Abs. 1 letzter Halbsatz LPVG NRW berechtigt ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften nicht zur Anfechtung der Wahl, wenn er das Wahlergebnis objektiv weder ändern noch beeinflussen konnte. Dafür ist entscheidend, ob bei einer hypothetischen Betrachtungsweise eine Wahl ohne den Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zwingend zu demselben Wahlergebnis geführt hätte. Eine verfahrensfehlerhafte Wahl muss nur dann nicht wiederholt werden, wenn sich konkret feststellen lässt, dass auch bei Einhaltung der Wahlvorschriften kein anderes Wahlergebnis erzielt worden wäre (st. Rspr. vgl. etwa BAG, Beschl. v. 25.10.2017 – 7 ABR 2/16, NZA 2018, 252, 255, Rn 43 m.w.N.). Allerdings reicht nicht jede theoretisch denkbare Möglichkeit eines anderen Ergebnisses aus, vielmehr muss nach der allgemeinen Lebenserfahrung und den konkreten Umständen des Falles die Möglichkeit eines anderen Ergebnisses nicht gänzlich unwahrscheinlich sein (LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27.11.1998 –5 TaBV 18/98, NZA-RR 1999, 418, 420). Ist nicht festzustellen, ob der Verstoß einen Einfluss auf das Wahlergebnis haben konnte, so ist die Anfechtung begründet. Der Anfechtende braucht nicht nachzuweisen, dass ein solcher Einfluss möglich gewesen ist, sondern es ist Aufgabe des Anfechtungsgegners, das Gegenteil darzulegen (LAG Köln, Beschluss vom 11.04.2003 – 4 (13) TaBV 63/02 – Rn. 30, juris). Im vorliegenden Fall kann gerade nicht ausgeschlossen werden, dass das Wahlergebnis anders ausgefallen wäre, wenn auf dem Stimmzettel die Angabe der Art der Beschäftigung des Wahlbewerbers W. V. den Anforderungen der§§ 6 Abs. 2 S. 2, 9 Abs. 2 S. 2 SchbVWO genügt hätte. Zu berücksichtigen ist insbesondere das sehr knappe Wahlergebnis von lediglich drei Stimmen Vorsprung zu der zweiten Kandidatin. Es kann nach allgemeiner Lebenserfahrung und vor dem Hintergrund der Besonderheiten des öffentlichen Dienstes nicht ausgeschlossen werden, dass Wahlberechtigte einen anderen Bewerber gewählt hätten, wenn sie auf dem Stimmzettel die Funktion und die Stellung, zumindest aber die Zugehörigkeit zum Fachbereich und zum Team erfahren hätten. Hieran ändert auch nichts, dass Herr W. V. bereits zuvor 1. stellvertretendes Mitglied der Schwerbehindertenvertretung war und über eine große Bekanntheit unter den Beschäftigten verfügt. Wahlberechtigt sind sämtliche beschäftigte schwerbehinderte Menschen, die am Tag der Wahl der Dienststelle zuzuordnen sind. Auf Alter, Dauer und Art der Beschäftigung kommt es nicht an (NPGWJ/Pahlen, 14. Aufl. 2020, § 177 SGB IX, Rn. 23). Auch Beschäftigte mit sehr kurzer Zugehörigkeit zur Dienststelle sind daher wahlberechtigt und es erscheint nicht ausgeschlossen, dass sie Herrn V. noch nicht kennen. b) Bei der Wahl wurde auch gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahren nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 und 9 SchwbVWO verstoßen. Demnach muss das Wahlausschreiben den Hinweis, dass nur wählen kann, wer in die Liste der Wahlberechtigten eingetragen ist und dass Einsprüche gegen die Richtigkeit der Liste der Wahlberechtigten nur vor Ablauf von zwei Wochen seit dem Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand schriftlich eingelegt werden können (Nr. 5) sowie die Aufforderung enthalten, Wahlvorschläge innerhalb von zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen (Nr. 9). Jeweils ist der letzte Tag der Frist anzugeben. aa) Die Angaben aus § 5 Abs. 1 Nr. 5 und 9 SchwbVWO sind zwingende Voraussetzungen des Wahlausschreibens. Fehlen sie oder sind sie fehlerhaft, kann dies zu einer Anfechtbarkeit der Wahl führen (NPGWJ/Pahlen, 14. Aufl. 2020,§ 5 SchwbVWO, Rn. 2; LPK-SGB IX/Till Sachadae, 6. Aufl. 2022, § 5 SchwbVWO, Rn. 5). Das Wahlausschreiben wurde ausweislich des Vermerks auf dem vorgelegten Exemplar am 12.10.2022 in der Dienststelle ausgehängt. Die Frist für Einsprüche gegen die Wählerliste und zur Einreichung der Wahlvorschläge beträgt nach§§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 1 S. 1 SchwbVWO zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens. Die Frist beginnt jedoch erst mit Aushang des Wahlausschreibens (NPGWJ/Pahlen, 14. Aufl. 2020, § 4 SchwbVWO, Rn. 2; LPK-SGB IX/Till Sachadae, 6. Aufl. 2022, § 4 SchwbVWO, Rn. 11). Denn erst zu diesem Zeitpunkt können die Wahlberechtigten Kenntnis vom Inhalt des Wahlausschreibens nehmen. Nach §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB endeten die Fristen am 26.10.2022. Im Wahlausschreiben wurde jedoch jeweils unter Ziffer 3 und 6 der 25.10.2022 angegeben. Damit hat der Wahlvorstand die Fristen zu kurz berechnet und angegeben. Hieran ändert auch nichts, dass das Wahlausschreiben bereits am 11.10.2022 an die Amtsleitungen und an die Onlineredaktion für das Intranet versendet wurde. Zunächst hatten nicht alle Beschäftigten die Möglichkeit der Einsichtnahme in das Intranet am 11.10.2022. Eine elektronische Bekanntmachung, wie sie nach§ 2 Abs. 4 S. 4 WO-BetrVG möglich ist, ist ohnehin in § 4 Abs. 2 SchbVWO nicht vorgesehen (LPK-SGB IX/Till Sachadae, 6. Aufl. 2022, § 4 SchwbVWO, Rn. 8), ebenso wenig wie in § 6 Abs. 3 WO-LPVG NRW. bb) Der Verstoß konnte das Wahlergebnis objektiv auch ändern oder beeinflussen, da nach der allgemeinen Lebenserfahrung und den konkreten Umständen des Falles die Möglichkeit eines anderen Ergebnisses nicht gänzlich unwahrscheinlich erscheint. Wenn die notwendigen Angaben im Wahlausschreiben fehlerhaft sind, kann im Regelfall nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass die Wahl bei korrekter Informationserteilung anders ausgefallen wäre (LPK-SGB IX/Till Sachadae,6. Aufl. 2022, § 5 SchwbVWO, Rn. 5). Es erscheint nicht völlig unmöglich, dass Beschäftigte, die das Wahlausschreiben erst gegen Ende der angegebenen Frist zur Kenntnis genommen haben, aufgrund der Erfordernisse, etwa der notwendigen Stützunterschriften, von einem eigenen Wahlvorschlag Abstand genommen haben, bei korrekter Angabe der Frist hingegen nicht. Hieran ändert auch die Angabe der beteiligten Stadt nichts, dass am 25.10.2022 keine Termine beim Wahlvorstand mehr gewünscht waren. Denn bereits von der Terminvereinbarung hätte sich ein potentieller Wahlbewerber abhalten lassen können, wenn er die zu kurze Frist beispielweise erst gegen Ende der Frist wahrgenommen hätte. Hieraus folgt demnach nichts für den potentiellen Hergang bei Angabe der richtigen Frist. Auch die Angabe, dass sich das Bewerberfeld in den letzten Jahren im Wesentlichen immer aus denselben Beschäftigten gespeist hat, ändert nichts daran, dass es bei dieser Wahl unter Angabe der korrekten Frist anders hätte sein können. Aus dem Hergang der vergangenen Wahlen können nur äußerst eingeschränkt Rückschlüsse auf die jeweils aktuelle Wahl gezogen werden, denn jede Wahl für sich genommen kann anders ablaufen. cc) Dem Beteiligten zu 4. war zu dem Hinweis der Kammer auf den vorgenannten Verstoß gegen die wesentlichen Wahlvorschriften der § 5 Abs. 1 Nr. 5 und 9 SchwbVWO nicht noch Schriftsatznachlass nach § 139 Abs. 5 ZPO zu gewähren. Zwar darf die mündliche Verhandlung nicht ohne weiteres geschlossen werden, wenn das Gericht einen Hinweis erst in der mündlichen Verhandlung gegeben hat und eine sofortige Äußerung nach den konkreten Umständen und den Anforderungen des § 282 Abs. 1 ZPO nicht erwartet werden kann (Zöller/ Greger , ZPO,34. Aufl. 2022, § 139, Rn. 14a). Dies setzt aber voraus, dass der Hinweis des Gerichts für die Entscheidung erheblich war. Wäre die Entscheidung auch nach einem noch zugelassenen Vortrag zu dem gerichtlichen Hinweis nicht anders ausgefallen, kommt es auf ein rechtliches Gehör deswegen nicht mehr an. Wie unter a) erörtert, ist die Wahl bereits wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 2 S. 2 SchwbVWO unwirksam. c) Es kann aufgrund der vorgenannten Verstöße dahinstehen, ob gegen wesentliche Wahlvorschriften des § 11 Abs. 1 Nr. 4 SchwbVWO aufgrund der fehlenden Angabe auf den Rückumschlägen der schriftlichen Stimmabgabe verstoßen wurde. § 11 Abs. 1 Nr. 4 SchwbVWO sieht vor, dass der Rückumschlag als Absender Namen und Anschrift der wahlberechtigten Person sowie den Vermerk "Schriftliche Stimmabgabe" trägt. Dass die Absenderangaben auf den Rückbriefen fehlten, steht nach den Angaben der beteiligten Stadt und dem Ergebnis der Inaugenscheinnahme eines der Rückbriefe in der mündlichen Verhandlung fest. Ob ein Fehlen der Absenderadresse jedoch zu einer Anfechtbarkeit führt, erscheint für die Kammer fraglich (a.A. LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03.05.2022 – 7 TaBV 1697/21, juris). Zwar legt der Wortlaut der Norm nahe, dass es sich bei der Anforderung nicht nur um eine „Soll-Vorschrift“ handelt. Ein Ermessen ist dem Wahlvorstand gerade nicht eingeräumt worden und auch datenschutzrechtliche Bedenken des Wahlvorstands können nicht durchgreifen, da § 11 Abs. 1 Nr. 4 SchwbVWO gemäß Art. 88 Abs. 1 DSGVO i.V.m. § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG zur Datenverarbeitung zu ermächtigen scheint. Die Absenderabgaben dienen jedoch dazu, dass der Wahlvorstand die Identität des Wählenden feststellen kann, um anhand der Wählerliste abgleichen zu können, ob diesem überhaupt schriftliche Wahlunterlagen übersendet wurden und nachzuhalten, dass die schriftliche Stimmabgabe erfolgt ist. Letzteres, um eine doppelte Stimmabgabe auszuschließen (so im Ergebnis auch LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03.05.2022, a.a.O.). Nach Ansicht der Kammer ist dies auch anhand der beiliegenden persönlichen Erklärung nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 SchwbVWO möglich. Es besteht mithin nicht die Gefahr der doppelten Stimmabgabe. Der Vermerk der schriftlichen Stimmabgabe auf den Rückbriefen hingegen schien auch nach der Inaugenscheinnahme des Rückbriefs als ordnungsgemäß. Die Antragsteller haben dies auch in der mündlichen Verhandlung dann nicht mehr gerügt. d) Hingegen lag kein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften durch die Bestellung von Ersatzmitgliedern in den Wahlvorstand vor. Zwar sieht die SchwbVWO dies – wie die Antragsteller zurecht anführen – nicht vor. Im Fall der Verhinderung oder des Ausscheidens eines Wahlvorstandsmitglieds kann jedoch auf diesem Wege die Arbeitsfähigkeit des Wahlvorstands sichergestellt werden (LPK-SGB IX/Till Sachadae, 6. Aufl. 2022, § 1 SchwbVWO, Rn. 10). e) Auch die E-Mail des Herrn W. V. vom 17.11.2022 führt entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht zu einer Anfechtbarkeit der Wahl. aa) Gemäß § 177 Abs. 6 S. 2 SGB IX i.V.m. § 21 Abs. 1 BetrVG darf niemand die Wahl der Schwerbehindertenvertretung behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen. § 21 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. LPVG NRW schützt die Willensbildung und Entscheidungsfreiheit der an der Wahl beteiligten Personen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.08.2000 – 6 P 7.99, BVerwGE 112, 12). Durch diese Norm soll eine Beeinflussung des Wahlergebnisses in einer nicht von der Rechtsordnung gebilligten Weise ausgeschlossen werden. Während die Wahlbehinderung uneingeschränkt unzulässig ist, ist die Wahlbeeinflussung nur verboten, sofern sie gegen die guten Sitten verstößt. Danach ist Wahlwerbung grundsätzlich zulässig. Gegen die guten Sitten verstößt eine Wahlbeeinflussung nur dann, wenn eine Maßnahme unter Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dabei ist in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und unter sorgfältiger Abwägung der Entscheidungsfreiheit der Betroffenen und des grundsätzlichen Rechts, auf ihre Entscheidung einzuwirken, zu entscheiden, ob eine gegen die guten Sitten verstoßende Wahlbeeinflussung gegeben ist (OVG NRW, Beschl. v. 10.11.2005 – 1 A 5076/04.PVL, PersV 2006, 138). Wertungsmaßstäbe sind dabei unter anderem aus dem Betriebsverfassungsgesetz zu gewinnen. Nach dessen § 20 Abs. 2 darf niemand die Wahl des Betriebsrates durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen. Die Grenze erlaubter Wahlwerbung im Rahmen der guten Sitten wird überschritten durch das Gewähren oder Versprechen von Vorteilen, die keinen Bezug mehr zu der kollektiven Vertretung der Beschäftigten durch den Personalrat im Rahmen der legitimen Wahrnehmung seiner Aufgaben haben. Insbesondere individuelle Zuwendungen materieller Art sind sachwidrig und anstößig. Das gilt nicht nur für den unverhohlenen Stimmenkauf, sondern auch für andere Lockmittel, die sich auf das Abstimmungsverhalten auswirken können. Die Toleranzschwelle gegenüber derartigen „Wahlkampfmethoden“ ist gering. Schon der böse Schein einer Beeinflussung des Wahlergebnisses ist, gerade innerhalb der öffentlichen Verwaltung, zu vermeiden (VG Düsseldorf, Beschl. v. 18.12.2008 –34 K 4425/08.PVL, juris, Rn. 33). bb) Nach den vorgenannten Grundsätzen ist in der E-Mail vom 17.11.2022 schon keine Wahlbeeinflussung zu sehen, da in ihr weder Nachteile angedrohtoder zugefügt wurden, noch Vorteile versprochen oder gewährt wurden. Herr V. hat lediglich auf seine Kandidatur sowie auf die Kandidaturen zur Stellvertretung aufmerksam gemacht, die er selbst unterstützt. Dies erscheint als zulässige Wahlwerbung. Soweit er sich selbst – zudem in der dritten Person formuliert – als „Ihren neuen Schwerbehindertenbeauftragten“ bezeichnet, mag er den Eindruck eines neutralen Dritten erwecken wollen. Dies ist jedoch nicht als Täuschung der Empfänger zu werten, denn jeder konnte offensichtlich und einfach anhand des Absenders erkennen, dass der Absender von sich selbst spricht. Es handelt sich hierbei um einen zulässigen Akt der Wahlwerbung. f) Ein Wahlfehler liegt auch nicht vor, weil schwerbehinderte Menschen nicht zur Wahl zugelassen wurden. Diese Behauptung konnten die Antragsteller nicht annähernd substantiieren. Auch beim im Beschlussverfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatz muss das Gericht Anhaltspunkte haben, um einen Sachverhalt erforschen zu können. Diese fehlten hier vollständig. g) Ein Wahlfehler liegt auch nicht vor, weil der Wahlvorstand fünf Stimmen als ungültig gewertet hat. Zu Recht hat der Wahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe ohne Beifügung der nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 SchwbVWO vorgesehenen persönlichen Erklärung als ungültig gewertet. Die Beifügung ist als Ausdruck des Unmittelbarkeitsgrundsatzes der Wahl zwingende Voraussetzung für eine wirksame schriftliche Stimmabgabe (LPK-SGB IX/Till Sachadae, 6. Aufl. 2022, § 11 SchwbVWO, Rn. 31). Auch der nicht ausgefüllte Stimmzettel ist zu Recht als ungültig gewertet worden. Es kann dahinstehen, ob die drei Stimmzettel, auf denen lediglich Kandidaten bei der Wahl der stellvertretenden Mitglieder gewählt wurden, zur Recht als ungültig gewertet wurden. Zwar spricht dagegen, dass die Wahl der Vertrauensperson und der stellvertretenden Mitglieder zwei getrennte Wahlen sind und daher auch die Stimmabgabe nur für eine der beiden Wahlen als möglich erscheint. Für die hier streitgegenständliche Anfechtung der Wahl der Vertrauensperson hätte ein potentieller Wahlfehler aber keine Bedeutung, da lediglich das Ergebnis der Wahl der stellvertretenden Mitglieder beeinflusst würde.