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Urteil

6 Ca 18/21 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGAC:2021:0305.6CA18.21.00
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Leitsätze

Abgrenzung des Anwendungsbereichs der Anlage 21 und 21 a AVR bei der Eingruppierung von Dozenten an Bildungseinrichtungen für Rettungskräfte etc.

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.889,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 925,55 € seit dem 01.06.2019, aus weiteren 925,55 € seit dem 01.07.2019, aus weiteren 925,55 € seit dem 01.08.2019, aus weiteren 925,55 € seit dem 01.09.2019, aus weiteren 925,55 € seit dem 01.10.2019, aus weiteren 925,55 € seit dem 01.11.2019, aus weiteren 1.140,88 € seit dem 01.12.2019, aus weiteren 925,55 € seit dem 02.01.2020, aus weiteren 1.070,96 € seit dem 01.02.2020, aus weiteren 1.070,96 € seit dem 01.03.2020, aus weiteren 1.018,30 € seit dem 01.04.2020, aus weiteren 1.018,30 € seit dem 02.05.2020, aus weiteren 1.018,30 € seit dem 01.06.2020, aus weiteren 1.018,30 € seit dem 01.07.2020, aus weiteren 1.018,30 € seit dem 01.08.2020, aus weiteren 1.018,30 € seit dem 01.09.2020 und aus weiteren 1018,30 € seit dem 01.10.2020 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.10.2020 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe E 10 Stufe 6 der Anlage 21 a AVR zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

4. Streitwert: 36.659 EUR.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Abgrenzung des Anwendungsbereichs der Anlage 21 und 21 a AVR bei der Eingruppierung von Dozenten an Bildungseinrichtungen für Rettungskräfte etc. 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.889,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 925,55 € seit dem 01.06.2019, aus weiteren 925,55 € seit dem 01.07.2019, aus weiteren 925,55 € seit dem 01.08.2019, aus weiteren 925,55 € seit dem 01.09.2019, aus weiteren 925,55 € seit dem 01.10.2019, aus weiteren 925,55 € seit dem 01.11.2019, aus weiteren 1.140,88 € seit dem 01.12.2019, aus weiteren 925,55 € seit dem 02.01.2020, aus weiteren 1.070,96 € seit dem 01.02.2020, aus weiteren 1.070,96 € seit dem 01.03.2020, aus weiteren 1.018,30 € seit dem 01.04.2020, aus weiteren 1.018,30 € seit dem 02.05.2020, aus weiteren 1.018,30 € seit dem 01.06.2020, aus weiteren 1.018,30 € seit dem 01.07.2020, aus weiteren 1.018,30 € seit dem 01.08.2020, aus weiteren 1.018,30 € seit dem 01.09.2020 und aus weiteren 1018,30 € seit dem 01.10.2020 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.10.2020 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe E 10 Stufe 6 der Anlage 21 a AVR zu zahlen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. 4. Streitwert: 36.659 EUR. T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten um die richtige Eingruppierung des Klägers und damit zusammenhängende Zahlungsanspräche. Der Beklagte ist ein Verein, der sich bundesweit in verschiedenen sozialen Bereichen engagiert. Unter anderem unterhält er das T. (im Folgenden: B.). Der Beklagte bietet über das B. Aus-, Fortbildungs- und sonstige Schulungsmaßnahmen für Ärzte/Zahnärzte, Rettungsdienstler, Katastrophenschützer und Freiwilligendienstler an. Mit verschiedenen Bescheiden gegenüber dem Beklagten hat die Bezirksregierung Köln den Beklagten ermächtigt, solche Lehrgänge durchzuführen. Auch Ausbildungen zum Notfallsanitäter nach dem NotSanG finden im B. nach Maßgabe entsprechender Genehmigungen statt. Der Leiter des B. führt Vorstellungsgespräche selbst, hat allerdings keine Einstellungs- oder Entlassungsbefugnis. Er darf Rechnungen bis 3.000,- EUR freigeben. Darüber hinaus ist er bevollmächtigt, in begrenztem Rahmen Verträge für den Ausbildungsbetrieb zu unterzeichnen, so z.B. Kooperationsvereinbarungen mit Krankenhäusern und Rettungswachen/Rettungsdiensten. Der Kläger war bei dem Beklagten seit 01.01.2003 zunächst als Rettungssanitäter/Fahrer beschäftigt. § 2 seines Arbeitsvertrags, auf den im Übrigen Bezug genommen wird (Bl. 14 ff. d.A.), lautet: „Für das Dienstverhältnis gelten „die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes" (AVR) in ihrer jeweils geltenden Fassung, soweit nachstehend nichts anderes vereinbart ist. Dem Mitarbeiter ist Gelegenheit zur Einsichtnahme in die AVR zu geben.“ Nach § 1 des Arbeitsvertrags war der Kläger dem N.. in L., Bezirk R., zugeordnet. Mit Nachtrag Nr. 6 zum ursprünglichen Dienstvertrag vom 18.11.2002 wurde zwischen den Parteien vereinbart, dass der Kläger ab dem 01.01.2017 als „Dozent des E." (B.) im T., F. 201 in Y. O. tätig werden sollte. Der Kläger wird seitdem am B. als Fach- und Klassenlehrer eingesetzt. Anlage 21a AVR lautet: § 1 Geltungsbereich (1) 1Diese Anlage gilt für Lehrkräfte, die in a) Altenpflege-, Krankenpflege-, Krankenpflegehilfe-, Kinderkranken pflege- und Hebammenschulen sowie b) sonstigen Schulen, soweit sie nicht unter Anlage 21 zu den AVR fallen, beschäftigt sind. Anmerkung zu § 1 Abs. 1: Die Anlage 21a zu den AVR findet keine Anwendung auf Lehrkräfte an Schulen, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen über die Förderung von Privatschulen refinanziert werden und deren Dienstverhältnis bereits vor dem 1. August 2007 bei dem Dienstgeber begonnen hat. (2) (…). § 2 Eingruppierung Die Eingruppierung der Mitarbeiter im Sinne des § 1 Absatz 1 richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen des Anhang A dieser Anlage. Die Anlage 21 AVR bezieht sich auf Schulen, „die nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen über die Förderung von Privatschulen refinanziert werden“. Nach Behauptung des Beklagten gibt es eine Definition der Schule durch die Arbeitsrechtliche Kommission, nach welcher gilt: „Eine Schule ist eine organisatorische Einheit, an der Schüler im Sinne der [entsprechendes Gesetz/ Ausbildungsvorschrift], hier: NotSanG und NotSanAPrW unterrichtet werden. Das sind Schüler, die nach Maßgabe des [hier: NotSanG] ausgebildet werden. Die Organisationseinheit ist wirtschaftlich abgrenzbar und wird von der Schulleitung geleitet. Diese hat entsprechende eigene finanzielle und personelle Kompetenzen. Dabei spielt keine Rolle, ob die Einrichtung als Schule, Fachseminar, Bildungsstätte, Fachweiterbildungsstätte etc. bezeichnet wird. Das Fortbildungsreferat eines Trägers, das in dessen Strukturen eingebunden ist, ist keine Bildungseinrichtung in diesem Sinne“. Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung, Vergütung nach der Anlage 21a AVR zu erhalten, verfolgt der Kläger sein Begehren mit der vorliegenden Klage uns späterer Klageerweiterung weiter. Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte könne sich nicht auf einschränkende Kriterien berufen, die in der Anlage 21a AVR gar nicht erwähnt seien. Er ist darüber hinaus der Auffassung, selbst wenn es die vom Beklagten behauptete Definition der Schule gebe, falle das B. zweifellos darunter. Herr H. werde vom Beklagten schließlich auch selbst als Schulleiter bezeichnet. Das B. habe auch eine eigenständige Organisationsstruktur. Schließlich habe das B. eigene Kontaktdaten und eine eigene Internetseite. Dass Herr H. überhaupt Rechnungen freizeichnen dürfe, zeige die eigene relative finanzielle Eigenständigkeit. Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 16.889,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 925,55 € seit dem 01.06.2019, aus weiteren 925,55 € seit dem 01.07.2019, aus weiteren 925,55 € seit dem 01.08.2019, aus weiteren 925,55 € seit dem 01.09.2019, aus weiteren 925,55 € seit dem 01.10.2019, aus weiteren 925,55 € seit dem 01.11.2019, aus weiteren 1.140,88 € seit dem 01.12.2019, aus weiteren 925,55 € seit dem 02.01.2020, aus weiteren 1.070,96 € seit dem 01.02.2020, aus weiteren 1.070,96 € seit dem 01.03.2020, aus weiteren 1.018,30 € seit dem 01.04.2020, aus weiteren 1.018,30 € seit dem 02.05.2020, aus weiteren 1.018,30 € seit dem 01.06.2020, aus weiteren 1.018,30 € seit dem 01.07.2020, aus weiteren 1.018,30 € seit dem 01.08.2020, aus weiteren 1.018,30 € seit dem 01.09.2020 und aus weiteren 1.018,30 € seit dem 01.10.2020 zu zahlen; 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.10.2020 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe E 10 Stufe 6 der Anlage 21a AVR zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, im Zusammenhang mit der Erweiterung des Anwendungsbereichs der Anlage 21a auch auf Schulleiter habe die Arbeitsrechtliche Kommission sich auf den bereits oben wiedergegebenen Begriff der Schule verständigt. Diese Voraussetzungen erfülle das B. nicht. Organisatorisch sei das B. in die Strukturen der Beklagten in O. eingebunden: Herr Z. I. als Diözesan- und Bezirksgeschäftsführer führe mehrere Bereichsleiter, darunter den Bereichsleiter Flüchtlingshilfe/I-Lotsen, Ausbildung, Notfallvorsorge, soziale Dienste, Auslandsdienst, Finanzen, Presse und Öffentlichkeitsarbeit, soziales Ehrenamt, Schulbegleitdienst und auch das B.. Herr H. leite zwar das B. und somit den Standort, wesentliche Entscheidungen und Kompetenzen lägen aber beim Diözesan- und Bezirksgeschäftsführer, weswegen die Schule tatsächlich mit einer „Abteilung Rettungsdienstliche Ausbildung des Bezirks O." vergleichbar sei. Die Voraussetzungen einer „Schule“ im Sinne der Anlage 21a seien daher nicht gegeben. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die Sitzungsniederschriften sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die als Zahlungs- bzw. übliche Eingruppierungsfeststellungsklage unzweifelhaft zulässige Klage ist auch begründet. A. Die Klage ist begründet, weil der Kläger nach der Anlage 21a AVR – und dort in die insoweit unstreitige Vergütungsgruppe – eingruppiert ist. I. Die Anwendung der Anlage 21a AVR ist nicht bereits deswegen ausgeschlossen, weil der Kläger schon vor dem 01.08.2007 bei dem Beklagten beschäftigt war. Die sich in der Anmerkung zu § 1 Abs. 1 der Anlage 21a AVR ist eindeutig als Ausnahmevorschrift zu verstehen, deren zwei Tatbestandsmerkmale kumulativ („und“) erfüllt sein müssen, um die Anwendung der Anlage 21a AVR auszuschließen. Die erste Ausnahme ist zweifellos nicht erfüllt, sodass der Anwendungsbereich der Anlage 21a AVR hierdurch nicht ausgeschlossen wird. II. Der Kläger ist nach der Anlage 21a AVR eingruppiert, weil es sich bei dem B. um eine sonstige Schule im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 b) der Anlage 21a AVR handelt und der Kläger daher nach § 2 der Anlage 21a nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage A eingruppiert ist. 1. Das B. fällt nicht in den Geltungsbereich der Anlage 21 AVR. Dies ist zwischen den Parteien auch unstreitig. 2. Es handelt sich bei dem B. um eine „sonstige Schule“. Dies ergibt die Auslegung von §1 Abs. 1 S. 1 b) der Anlage 21a AVR. a) Kirchliche Arbeitsrechtsregelungen sind, obwohl sie nicht als Tarifverträge anzusehen sind, nach den für Tarifnormen geltenden Grundsätzen auszulegen. Danach ist vom Wortlaut der Arbeitsrechtsregelung auszugehen und anhand dessen der Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne am Wortlaut zu haften. Der wirkliche Wille der Regelungsgeber und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Bestimmungen sind mit zu berücksichtigen, soweit sie in den Arbeitsrechtsregelungen ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist auch auf den systematischen Zusammenhang. Verbleibende Zweifel können durch die Heranziehung weiterer Auslegungskriterien, wie der Entstehungsgeschichte der Arbeitsrechtsregelungen oder ihrer praktischen Handhabbarkeit geklärt werden (BAG, Urt. v. 12.06.2013 – 7 AZR 917/11 – juris Rn. 15; BAG, Urt. v. 24.06.2014 – 1 AZR 1044/12 – juris Rn. 19). b) Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei dem B. ohne jeden Zweifel nach allgemeinem sprachlichem Verständnis um eine Schule. aa) Im B. werden Menschen, die eine bestimmte Ausbildung und/oder Qualifikation erlangen möchten, durch Lehrkräfte, die vom Beklagten hierfür eingesetzt werden, unterrichtet. Auch in den entsprechenden staatlichen Genehmigungen ist von „Schulen“ und synonymen Begriffen die Rede, etwa von „Lehranstalt“, „Ausbildungsstätte“, „Ausbildungseinrichtung“. Auch ist dort von „Schülerinnen und Schülern“ die Rede, was gewisse Rückschlüsse darauf zulässt, dass es sich bei der von diesen besuchten, insoweit namensgebenden Institution, um eine „Schule“ handelt. Schließlich darf darauf verwiesen werden, dass die Ausbildung zum Notfallsanitäter von Gesetzes wegen an „Schulen“ stattfindet (§ 5 Abs. 2 NotSanG). Dabei ist – wie der Kläger zutreffend ausführt – völlig unerheblich, in welche sonstige Organisationsstruktur die Bildungseinrichtung eingegliedert ist. Die wenigsten Schulen in Deutschland dürften über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen, vielmehr werden die meisten Schulen in öffentlicher Trägerschaft in personeller Hinsicht vom jeweiligen Bundesland und in sachlicher Hinsicht vom „Schulträger“ – häufig einer Kommune – verwaltet. Dies wiederum führt schon zwanglos zu dem Schluss, dass für den Begriff der Schule eine wie auch immer geartete Eigenständigkeit nicht erforderlich ist, oder jedenfalls die von dem Beklagten beschriebene organisatorische Abgrenzbarkeit (eigene Kostenstelle, Schulleiter, der Bewerbungsgespräche führt und auf diese Weise Personalentscheidungen jedenfalls „vorsortiert“) jedenfalls bei weitem ausreichend ist. Zu Recht haben die Parteien auch Anlass gesehen, durch eine Vertragsänderung dafür zu sorgen, dass der Kläger überhaupt am B. als Lehrkraft eingesetzt werden konnte. Dafür wurde auch der Einsatzort geändert, was immerhin ebenfalls für eine bestimmte Abgrenzbarkeit spricht. Den weiteren Normen der AVR lassen sich tiefere Erkenntnisse bezüglich eines vom allgemeinen Verständnis abweichenden Schulbegriffs nicht entnehmen, was wiederum klar dafür spricht, dass ein AVR-spezifisches Verständnis des Begriffs der Schule nicht gewollt war. bb) Nach alledem spielt die vom Beklagten für seine Argumentation vorgebrachte Definition der Schule keine Rolle. Abgesehen davon, dass der Beklagte diese Definition nur als Zitat aus einer Kommentierung in das Verfahren eingeführt und kein Dokument vorgelegt hat, wonach ersichtlich ist, dass der Normgeber selbst von dieser Definition ausgeht, ist auch unter Zugrundelegung dieser Definition eindeutig davon auszugehen, dass es sich beim B. um eine Schule handelt. Denn unabhängig von der Frage, welche Relevanz man dieser Definition für das vorliegende Verfahren selbst dann, wenn diese von der Arbeitsrechtlichen Kommission beschlossen wurde, zuschreibt, sind die Anforderungen, die an die „Abgrenzbarkeit“ der „Organisationseinheit“ vom Beklagten gestellt werden, deutlich überhöht. Zum einen wurde schon dargestellt, dass der allgemeine Begriff der Schule eine Abgrenzbarkeit allenfalls dahingehend verlangt, dass sich vom Träger der Sach- und/oder Personalmittel zuordnen lässt, wo die Mittel eingesetzt und verbraucht werden. Dies ist dem Beklagten hier möglich, sodass diese Form der Abgrenzbarkeit zweifellos gegeben ist. Eine weitere Überhöhung des Begriffs der „Abgrenzbarkeit“ ist nicht angezeigt und findet nirgendwo eine Grundlage. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die vom Beklagten zugrunde gelegte Definition selbst einen viel niedrigeren Maßstab definiert als der Beklagte den genannten Tatbestandsmerkmalen beimessen möchte. Denn selbst nach dieser Definition gilt es lediglich, die „Schule“ gegenüber einem „Fortbildungsreferat“ abzugrenzen. Letzteres ist das B. aber zweifellos nicht. Denn eine Schule unterscheidet sich von einem Fortbildungsreferat bereits durch den angesprochenen Personenkreis. Ein Fortbildungsreferat ist normalerweise zuständig für die Organisation von Fortbildungen für das eigene Personal, in besonderen Fällen gegebenenfalls auch für deren Durchführung. In einer Schule werden normalerweise gerade nicht nur die eigenen Arbeitnehmer unterrichtet. Insofern wollte die vom Beklagten in das Verfahren eingeführte Definition allenfalls verhindern, dass ein Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber dafür eingesetzt wird, etwaige Weiterbildungen für das eigene Personal durchzuführen, als „Ein-Personen-Schule“ nach der Anlage 21a AVR vergütet wird. Wäre der Kläger also lediglich dafür zuständig, die vom Beklagten beschäftigten Notfallsanitäter im Rahmen von vorgesehenen Weiterbildungen zu „schulen“, käme eine Vergütung nach der Anlage 21a AVR zweifellos nicht in Betracht. Dies ist aber nicht ersichtlich. 3. Gegen die Berechnung der Klageanträge, die Vergütungsgruppe und die Stufenzuordnung hat sich der Beklagte nicht gewandt. Der Kläger hat sie auch zutreffend berechnet. 4. Der Zinsanspruch des Zahlungsantrags folgt aus §§ 280, 286, 288 BGB. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertentscheidung resultiert aus § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 3 ZPO. Die Kammer hat die 36-fache monatliche Vergütungsdifferenz zugrunde gelegt.