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Urteil

1 Ca 2911/18 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGAC:2019:0124.1CA2911.18.00
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.502,56 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zuglassen.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.502,56 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zuglassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Forstzulage. Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 10. Juni 1989 als Forstwirt beschäftigt. Er ist grundsätzlich im Gemeindeforstamt tätig. Ursprünglich fand auf dieses Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag für Arbeiter in Gemeinde-Forstbetrieben in Nordrhein-Westfalen (TV-F/NRW II) Anwendung (im Folgenden nur: TV-F). Dieser Tarifvertrag wurde seitens der Gewerkschaft gekündigt. Um das Arbeitsverhältnis in den Geltungsbereich des TVöD überzuleiten, schlossen die Parteien am 29. Oktober 2010 einen Änderungsvertrag, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 5 – 7 der Akte Bezug genommen wird. Neben der Geltung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) und dem Besonderen Teil „Verwaltung“ (BT-V) vereinbarten die Parteien in § 5 folgendes: „Es wird folgende Nebenabrede vereinbart: § 1 Zur Aufrechterhaltung eines effektiven und wirtschaftlichen Forstbetriebes stellt der Beschäftigte sein privates Kraftfahrzeug zur Verfügung, um die von der Stadt B. gestellten Werkzeuge und Betriebsmittel zu transportieren bzw. Dienstfahrten während der Arbeit durchzuführen und nimmt seinen Dienst aufgrund wechselnder Arbeitsstellen an der jeweils vorgegebenen Arbeitsstelle auf bzw. beendet ihn dort. § 2 Zum Ausgleich der o.g. Verpflichtungen und aller weiteren erschwerenden Auswirkungen der forstwirtschaftlichen Tätigkeit, die bisher speziell im TV-F geregelt waren, erhält der Beschäftigte eine außertarifliche Forstzulage in Höhe von monatlich 340,00 EUR bei Vollbeschäftigung. (…) § 3 (1) Die Forstzulage ist dynamisch und nimmt an linearen Entgelterhöhungen, die ab dem 01.01.2011 wirksam werden, teil. (2) Die Forstzulage ist Bestandteil der Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung im Sinne des § 21 TVöD. (3) Die Forstzulage geht nicht in die Bemessungsgrundlagen für die Jahressonderzahlung und die Leistungsentgelte nach i. S. d. § 18 TVöD ein. (4) Der Anspruch auf Zahlung der Forstzulage entfällt, wenn nicht mindestens an einem Tag im Kalendermonat die Voraussetzungen zur Zahlung der Forstzulage erfüllt sind. § 4 (1) Diese Nebenabrede gilt, bis sie widerrufen wird. Der Widerruf kann, ohne dass der Arbeitsvertrag hierdurch berührt wird, jederzeit durch beide Vertragsparteien mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres ausgesprochen werden. (2) Die Nebenabrede wird mit sofortiger Wirkung widerrufen, sobald aus betrieb- bzw. dienstlichen Gründen die Notwendigkeit besteht, anstelle des Einsatzes der privaten Kraftfahrzeuge der Forstwirte den Personen- und/oder Werkzeug- und Betriebsmitteltransport mit Dienstfahrzeugen sicherzustellen oder eine vergleichbare tarifvertragliche Regelung in Kraft tritt.“ Hintergrund dieser Regelung war es, sowohl die speziellen Regelungen des zuvor geltenden TV-F wie etwa die Arbeitsaufnahme „am Baum“ zugunsten der Beklagten als auch die bisher durchschnittlich erreichte Vergütung zugunsten der im Forst beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beizubehalten. Die Höhe der Zulage ermittelten die Parteien aus der Differenz des bisher erzielten durchschnittlichen Bruttomonatsgehaltes unter Geltung des TV-F und der zukünftigen Vergütung nach dem nunmehr geltenden TVöD. Die von der Beklagten an den Kläger gezahlte Forstzulage betrug zuletzt 375,64 EUR brutto pro Monat. Im Jahr 2015 erkrankte der Kläger arbeitsunfähig und konnte seine Tätigkeit als Forstwirt vorübergehend nicht mehr ausüben. Ab dem 02. Februar 2016 wurde er bis Ende Oktober 2017 einvernehmlich unter Beibehaltung seiner Eingruppierung in der Entgeltgruppe 6 Stufe 6 des TVöD an die untere Naturschutzbehörde abgeordnet. Dort wurde er auf einer unstreitig gleichwertigen Stelle als (Re-) Integrationshelfer für Langzeitarbeitslose eingesetzt. Seine dortige Aufgabe war es, im Rahmen eines Arbeitsmarktprojektes langzeitarbeitslose Menschen anzuleiten, unter anderem etwa bei der Biotoppflege. Die Beklagte zahlte die Forstzulage bis einschließlich April 2017 weiter. Für den Zeitraum von Mai bis Oktober 2017 stellte sie die Zahlung der Zulage ein. Der Kläger ist der Auffassung, auch während dieser Tätigkeit einen Anspruch auf Zahlung der Forstzulage nach § 5 des Arbeitsvertrages zu haben. Die Forstzulage sei eine Besitzstandszulage und als solche auch vereinbart worden. Zudem seien die Voraussetzungen für die Gewährung auch während der Abordnung an die untere Naturschutzbehörde inhaltlich erfüllt. Die Tätigkeit als Betreuer sei ihm übertragen worden, da sie inhaltsnah zur bisherigen Aufgabe eines Forstwirtes sei und zugleich leidensgerecht. Auch dort habe er weiterhin sein privates Fahrzeug eingesetzt, um die von der Beklagten gestellten Werkzeuge und Betriebsmittel zu transportieren. Ebenso habe er die Arbeit vor Ort begonnen und beendet und Dienstfahrten während der Arbeit erfüllt. Jedenfalls ergebe sich sein Anspruch aus Punkt II.7 und 8 der Kooperationsvereinbarung zwischen der Stadtverwaltung B. und dem Gesamtpersonalrat vom 18. März 2015, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 12 – 14 der Akte Bezug genommen wird. Diese lautet auszugsweise: „II. Vereinbarungen (…) Beschäftigungsgarantie durch hohe Mobilität der Mitarbeiter und Bestandsgarantie (…) 7. Bei Einsatz der unter Punkt 5 genannten Beschäftigten auf einer niedriger bewerteten Stelle wird bei kontinuierlich guten Leistungen eine dynamisierte Besitzstandswahrung für Besoldung/Entgelt – einschließlich tariflicher Änderungen bezogen auf die bisherige Eingruppierung incl. aller Entgeltbestandteile – zugesagt. (…) Damit soll sichergestellt werden, dass es durch einen Stellenwechsel nicht zu Einkommensbußen für Beschäftigte kommt. 8. Bei Leistungsgewandelten ist ihre besondere Situation zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für Beschäftigte, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sind, ihre bisherige Tätigkeit zu verrichten, sofern eine Betriebszugehörigkeit zur Stadt B. von mindestens zehn Jahren bestanden hat und an einem Verfahren des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) teilgenommen wurde. (…) Die Besitzstandswahrung erlischt, wenn der Beschäftigte ein Angebot der Umsetzung auf eine der ursprünglichen Bewertung entsprechenden Planstelle ablehnt, es sei denn, die Kooperationspartner verständigen sich aus gegebenem Anlass auf eine andere Regelung. (…)“ Die Forstzulage sei seiner Meinung nach ein Entgeltbestandteil, der im Rahmen der vereinbarten Besitzstandswahrung weiter zu zahlen sei. Diesbezüglich stützt sich der Kläger zudem auf die Mitteilung der Beklagten vom 25. Januar 2018, in der die Beklagte als Antwort auf die Frage des Klägers bezüglich einer Höhergruppierung im Rahmen der neuen Entgeltordnung unter anderem unter dem Punkt „Bislang bestehender Anspruch auf persönliche Besitzstandszulage (Vergütungsgruppen- bzw. Funktions- bzw. Forstzulage)“ die hier streitige Forstzulage angegeben hat. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anfrage des Klägers vom 08. Dezember 2017, Bl. 40 der Akte, sowie das Antwortschreiben der Beklagten vom 25. Januar 2018, Bl. 33, 34 der Akte, Bezug genommen. Der Kläger begehrt mit seiner Klage, die der Beklagten am 10. September 2018 zugestellt worden ist, die Zahlung der Forstzulage für die Monate Mai bis Oktober 2017. Soweit der Kläger ursprünglich die Zahlung von 160,00 EUR netto als Schadenspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB begehrt hat, hat er diesen Antrag zurückgenommen. Der Kläger beantragt zuletzt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.502,56 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, während der Tätigkeit des Klägers für die untere Naturschutzbehörde bestehe kein Anspruch auf Zahlung der Forstzulage nach § 5 des Änderungsvertrages. Die Zulage sei im Wesentlichen als Aufwendungsersatz zu qualifizieren und nicht als Entgeltbestandteil als solcher. Die Voraussetzungen zur Gewährung der Zulage seien nicht erfüllt, da der „effektive und wirtschaftliche Forstbetrieb“ gerade nicht Gegenstand der dortigen Tätigkeit gewesen sei. Die vom Kläger angeführte Kooperationsvereinbarung sei ebenfalls nicht einschlägig. Denn dieser Vertrag regele im kollektiven Rahmen das Handeln der Stadt im Zuge allgemeiner strategischer Steuerung, Personalmanagement und anderer Verwaltungsreformen. Die Regelungen unter der Überschrift „Beschäftigungsgarantie durch hohe Mobilität der Mitarbeiter und Besitzstandsgarantie“ beträfen kollektive und damit mitbestimmungspflichtige Fälle, in denen Strukturveränderungsmaßnahmen zu personellen Veränderungen wie dem Wegfall oder der Verlagerung von Stellen oder Veränderungen in der Aufgabenstellung führen würden. Die einvernehmliche Umsetzung des Klägers sei keine solche personalwirtschaftliche und mitbestimmungspflichtige Maßnahme, sondern eine individuelle Vereinbarung allein zum Wohle des Klägers. Zudem seien beide Stellen gleichwertig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitig ausgetauschten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Forstzulage in Höhe von jeweils 375,64 EUR brutto in den Monaten Mai bis Oktober 2017. 1. Der Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus § 5 des Änderungsvertrages vom 29. Oktober 2010. Denn die Voraussetzungen zur Zahlung der dort vereinbarten Zulage sind nicht erfüllt. Dies ergibt eine Auslegung der Regelung anhand des objektiven Empfängerhorizonts gemäß §§ 133, 157 BGB. a. Bereits nach dem Wortlaut der Regelung in § 5.2 wurde die Zulage vereinbart „zum Ausgleich der o.g. Verpflichtungen und aller weiteren erschwerenden Auswirkungen der forstwirtschaftlichen Tätigkeit“ . Die in Bezug genommenen Verpflichtungen nach § 5.1 sind ebenfalls getroffen worden „zur Aufrechterhaltung eines effektiven und wirtschaftlichen Forstbetriebes“ . Maßgeblicher Anknüpfungspunkt bzw. maßgebliche Voraussetzung für die Zahlung der außertariflichen Forstzulage ist damit unmissverständlich eine Tätigkeit als Forstwirt innerhalb des Forstbetriebes. Gerade eine solche Tätigkeit hat der Kläger jedoch im hier maßgeblichen Zeitraum von Mai bis Oktober 2017 nicht ausgeübt, als er an die untere Naturschutzbehörde abgeordnet und als (Re‑) Integrationshelfer für Langzeitarbeitslose eingesetzt war. b. Auch die Bezeichnung der Zulage selbst als „Forstzulage“ bringt diese unmittelbare Verknüpfung mit der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit im Forst zum Ausdruck. c. Zudem sieht § 5.3 Abs. 4 vor, dass „der Anspruch auf die Zahlung der Forstzulage entfällt, wenn nicht mindestens an einem Tag im Kalendermonat die Voraussetzungen zur Zahlung der Forstzulage erfüllt sind.“ Hier haben die Parteien nochmals ausdrücklich festgehalten, dass die Zulage entfallen kann, wenn die in § 5.1 und § 5.2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die Zulage sollte auch hiernach gerade kein von der ausgeübten Tätigkeit unabhängiger Entgeltbestandteil sein. d. Dieses Verständnis entspricht auch dem Sinn und Zweck, den die Forstzulage nach der vertraglichen Regelung haben sollte. Hierzu führt § 5.2 aus, dass die Zulage „zum Ausgleich der o.g. Verpflichtungen und aller weiteren erschwerenden Auswirkungen der forstwirtschaftlichen Tätigkeit, die bisher speziell im TV-F geregelt waren“ , gewährt werden soll. Hiernach ist die Forstzulage als Aufwandsentschädigung und Erschwerniszuschlag im Rahmen der Tätigkeit als Forstwirt zu qualifizieren. Denn zum einen ist der Kläger als Arbeitnehmer nach § 5.1 insbesondere verpflichtet, sein privates Kraftfahrzeug zur Verfügung zu stellen, um hiermit die Werkzeuge und Betriebsmittel zu transportieren sowie Dienstfahrten durchzuführen. Hierfür soll er im Gegenzug einen zusätzlichen Ausgleich erhalten, der vorliegend in Form der Forstzulage geregelt wurde. Zum anderen soll die Forstzulage insbesondere die erschwerenden Auswirkungen der forstwirtschaftlichen Tätigkeit ausgleichen, die bisher speziell im TV-F geregelt waren. Nach dem auch insoweit klaren Wortlaut ist die Zulage als Erschwerniszuschlag im Rahmen der forstwirtschaftlichen Tätigkeit ausgestaltet worden. Auch diese Erschwernis liegt aber nicht vor, solange der Kläger eine andere Tätigkeit, vorliegend als (Re-) Integrationshelfer für Langzeitarbeitslose bei der unteren Naturschutzbehörde, ausübt. e. Gerade diese Anknüpfung der Zulage an die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit als Forstwirt entspricht auch dem Hintergrund der vertraglich getroffenen Abrede. Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien wurde der maßgebliche Änderungsvertrag vom 29. Oktober 2010 getroffen, um das Arbeitsverhältnis nach der Kündigung des speziellen TV-F in die allgemeinen Regelungen des TVöD überzuleiten. Die zukünftige Geltung insbesondere des TVöD wurde dementsprechend in § 2 des Vertrages festgehalten, ebenso wie die derzeitige Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6 (§ 4 des Vertrages). Um den Besonderheiten der Tätigkeit als Forstwirt gerecht zu werden, die zuvor im TV-F festgehalten waren, wurde die hier streitgegenständliche Nebenabrede in § 5 aufgenommen. Unstreitig sollten hierdurch die speziellen Regelungen im Rahmen der Tätigkeit als Forstwirt für beide Seiten einzelvertraglich beibehalten werden, was für die Arbeitgeberseite etwa die Nutzung des privaten Fahrzeuges des Klägers und die Arbeitsaufnahme vor Ort beinhaltete, für die Arbeitnehmerseite insbesondere die Beibehaltung der bisherigen durchschnittlichen Vergütung, die bei der Ausübung der Tätigkeit als Forstwirt unter Geltung des TV-F durch die Gewährung von Akkordlöhnen erzielt werden konnte. Auch hiernach war maßgeblicher Hintergrund für die Regelung damit, die Besonderheiten der Tätigkeit im Forstdienst auszugleichen, die zuvor dem TV-F unterfiel. f. Soweit der Kläger hingegen der Auffassung ist, die Zulage sei als Besitzstandszulage unabhängig von seiner tatsächlichen Beschäftigung im Forstbetrieb zu verstehen, so finden sich diesbezügliche Anhaltspunkte in der vertraglichen Regelung ausdrücklich nicht. Die Argumentation des Klägers ist insoweit nachvollziehbar, als dass durch die Gewährung der Zulage letztendlich Vermögenseinbußen des Klägers durch die Überleitung in den TVöD vermieden werden sollten. Er sollte bei seiner Tätigkeit als Forstwirt weiterhin sein zuvor erzieltes durchschnittliches Gehalt gewährt bekommen. Dies ändert aber nichts daran, dass ein solcher Ausgleich nach den klaren vertraglichen Regelungen in § 5 des Änderungsvertrages eben nur dann gewährt werden sollte, wenn die Besonderheiten einer Tätigkeit im Forstbetrieb innerhalb des Arbeitsverhältnisses auch tatsächlich vorliegen, d.h. wenn der Kläger aufgrund einer Tätigkeit als Forstwirt insbesondere auch den hiermit verbundenen erschwerenden Bedingungen unterliegt. Es steht den Parteien frei, im Rahmen einer Nebenabrede zusätzliche Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen zu regeln. Von dieser Möglichkeit haben die Parteien vorliegend in § 5 Gebrauch gemacht. Die Regelungen widersprechen einer von sonstigen Voraussetzungen unabhängigen Besitzstandszulage, zumal der Begriff „Besitzstandszulage“ gerade bei der Überleitung von Arbeitsverhältnissen in ein neues Tarifwerk üblich ist und eine Verwendung desselben nahe gelegen hätte, hätten die Parteien eine solche vereinbaren wollen. 2. Ein Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus Punkt II.7 und 8 der Kooperationsvereinbarung zwischen der Stadtverwaltung B. und dem Gesamtpersonalrat vom 18. März 2015. a. Ein etwaiger Anspruch bestünde nach Punkt II.7 nur dann, wenn der Kläger auf einer niedriger bewerteten Stelle eingesetzt wäre. Dies ist vorliegend nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien aber nicht der Fall. Vielmehr ist die Tätigkeit als (Re-) Integrationshelfer für Langzeitarbeitslose bei der unteren Naturschutzbehörde gleichwertig mit der Tätigkeit als Forstwirt. Sie wird nach derselben Entgeltgruppe 6 vergütet. Der Kläger führt selbst aus, die Tätigkeit sei aufgrund der Nähe und Ähnlichkeit zu seiner Tätigkeit als Forstwirt gewählt worden. Es ist nicht erkennbar und nicht vorgetragen, weshalb hier von einer niedriger bewerteten Stelle auszugehen wäre. Insbesondere führt auch die hier streitgegenständliche Forstzulage, die nur für die Tätigkeit als Forstwirt im Forstbetrieb gewährt wird, nicht zu einer höheren Wertigkeit der Stelle. Wie bereits ausgeführt, soll die Forstzulage unter bestimmten Voraussetzungen den besonderen Aufwand und die besondere Erschwernis im Rahmen einer Tätigkeit im Forstbetrieb ausgleichen. Nur in diesem Fall wird sie weitergezahlt. Sie stellt hingegen keine besondere, von Leistungen unabhängige Vergütung dar, die eine besondere Wertigkeit des Arbeitsplatzes begründen könnte. Die Möglichkeit, Zuschläge zu verdienen, gehört regelmäßig nicht zu den bestandsschutzgesicherten Positionen des Arbeitnehmers. So kann beispielsweise ein Arbeitgeber von der ihm tarifvertraglich zustehenden Möglichkeit, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft anzuordnen, verringerten oder keinen Gebrauch mehr machen und dadurch den Anspruch auf die entsprechenden Zuschläge mindern bzw. ausschließen. Auch sonstige, von den konkreten Arbeitsbedingungen abhängige Zulagen gehören nicht zu den bestandsschutzgesicherten Positionen und fallen ersatzlos weg, wenn die dafür maßgebenden tatsächlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Denn den Zulagen stehen entsprechende Erschwernisse gegenüber. Fallen diese erschwerenden Umstände weg, entfällt auch der Anspruch auf die Zulage (vgl. LAG Köln, Urteil vom 30. März 2009 – 5 Sa 1289/08 – Rn. 29, juris). b. Auch aus dem Schreiben der Beklagten vom 25. Januar 2018 ergibt sich nichts anderes. Das Schreiben wurde dem Kläger als Antwort auf seine Anfrage vom 08. Dezember 2017 bezüglich der neuen Entgeltordnung übermittelt. Letztendlich gibt die Beklagte in diesem Schreiben die Entgeltbestandteile wieder, die dem Kläger zu diesem Zeitpunkt nach seinen arbeitsvertraglichen Regelungen zustehen können. Es handelt sich damit um eine bloße Wissenserklärung. Wenn die hier streitgegenständliche Forstzulage dort als „persönliche Besitzstandzulage“ angegeben wird, so sagt diese Bezeichnung gerade nichts über die Voraussetzungen und die rechtliche Einordnung der Zulage im Übrigen aus. Wie bereits ausgeführt, lässt sich die Zulage ohne weiteres insoweit als persönlicher Besitzstand einordnen, als dass dieser dem Kläger in dem Fall erhalten bleiben sollte, solange er weiterhin seine Tätigkeit als Forstwirt ausübt und die dortigen Besonderheiten für beide Parteien eingreifen. Gerade diesen Zweck beinhaltet die Zulage nach der vertraglichen Regelung in § 5 des Änderungsvertrages. Ein anderweitiger Rechtsbindungswille der Beklagten lässt sich dem Schreiben nicht entnehmen. c. Aus denselben Erwägungen folgt ein Anspruch des Klägers auch nicht aus Punkt II.8 der Kooperationsvereinbarung. Auch hier ist Voraussetzung jedenfalls ein Einsatz der leistungsgewandelten Person auf einer niedriger bewerteten Stelle. Insbesondere nach der Regelung im zweiten Absatz wird deutlich, dass die Besitzstandsgarantie nur dann eingreifen soll, wenn die neue Stelle nicht gleichwertig zur vorherigen Stelle ist. Denn der Anspruch soll ausdrücklich entfallen, „wenn der Beschäftigte ein Angebot der Umsetzung auf eine der ursprünglichen Bewertung entsprechenden Planstelle ablehnt.“ Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei der vom Kläger im hier streitgegenständlichen Zeitraum von Mai bis Oktober 2017 ausgeübten Tätigkeit aber um eine der Tätigkeit im Forstbetrieb gleichwertige Stelle, die in derselben Entgeltgruppe eingruppiert ist. Die Zulage für die Besonderheiten im Forstbetrieb ist hierbei irrelevant. d. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob sich der Kläger selbst überhaupt auf die Kooperationsvereinbarung als Anspruchsgrundlage stützen kann und ob die dortigen Regelungen nur bei grundsätzlichen Strukturveränderungsmaßnahmen seitens der Beklagten eingreifen. Sinn und Zweck der dortigen Regelungen ist jedenfalls – wie bereits ausführlich dargestellt –, in dem Fall einen Ausgleich in Form der Besitzstandsgarantie zu schaffen, wenn der jeweilige Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin auf einem niedriger bewerteten Arbeitsplatz eingesetzt wird. Dies ist im Falle des hier maßgeblichen Einsatzes des Klägers auf der gleichwertigen Position des (Re-) Integrationshelfer für Langzeitarbeitslose bei der unteren Naturschutzbehörde nicht der Fall. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, §§ 495, 91 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da er die Klage teilweise zurückgenommen hat und im Übrigen unterlag. Den im Urteil gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG auszuweisenden Streitwert hat die Kammer in Höhe des zuletzt gestellten Zahlungsantrages auf 1.502,56 EUR festgesetzt. Grundlage sind die § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, §§ 495, 3 ZPO. Gründe im Sinne des § 64 Abs. 3 ArbGG für die gesonderte Zulassung der Berufung sind vorliegend nicht ersichtlich.