Urteil
2 Ca 367/14 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGAC:2015:0205.2CA367.14.00
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Leitsätze
Wegen des einheitlichen Lebenssachverhalts erfassen tarifliche oder vertragliche Ausschlussklauseln nicht nur vertragliche Erfüllungs- und Schadensersatzansprüche, sondern auch deliktische Ansprüche.
Entstanden im Sinne der Ausschlussklausel sind Schadenersatzansprüche dann, wenn sie in ihrem Bestande feststellbar sind und geltend gemacht werden können, d.h. sobald der Gläubiger in der Lage ist, sich den erforderlichen Überblick ohne schuldhaftes Zögern zu verschaffen und seine Forderungen wenigstens annähernd zu beziffern.
Tenor
- 1.
Die Klage wird abgewiesen.
- 2.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
- 3.
Der Streitwert wird auf 42.441,8. EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wegen des einheitlichen Lebenssachverhalts erfassen tarifliche oder vertragliche Ausschlussklauseln nicht nur vertragliche Erfüllungs- und Schadensersatzansprüche, sondern auch deliktische Ansprüche. Entstanden im Sinne der Ausschlussklausel sind Schadenersatzansprüche dann, wenn sie in ihrem Bestande feststellbar sind und geltend gemacht werden können, d.h. sobald der Gläubiger in der Lage ist, sich den erforderlichen Überblick ohne schuldhaftes Zögern zu verschaffen und seine Forderungen wenigstens annähernd zu beziffern. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. 3. Der Streitwert wird auf 42.441,8. EUR festgesetzt. T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche aus einem beendeten Ausbildungsverhältnis. Die Klägerin betreibt einen Bäckerei- und Konditoreibetrieb mit einer Vielzahl von Verkaufsfilialen. Dort war die Beklagte seit 01.07.2007 als Auszubildende zur Bäckereifachverkäuferin beschäftigt. Auf das Ausbildungsverhältnis findet der allgemeinverbindliche Rahmentarifvertrag für das Bäckereihandwerk Anwendung. In jeder Filiale erfolgt die Buchung der Pfandgeldrückgaben unter der Nummer 8515, die bei der abendlichen Abrechnung nicht mit den eingenommenen Pfandflaschen abgeglichen wurden. Am 31.07.2010 stellte die Klägerin fest, dass eine Pfandflaschenpfandauszahlung in Höhe von 510,00 EUR für insgesamt 3.334 Flaschen erfolgte, jedoch keine Pfandflaschen entgegen genommen wurden. Sie nahm dies zum Anlass, die Buchungen der zurückliegenden Jahre zu überprüfen. Dabei stellte sie fest, dass eine Vielzahl von Pfandbuchungen vorgenommen wurde, die auf eine Manipulation hindeuteten. Für die Zeit von Juli 2007 bis einschließlich Juli 2010 ermittelte sie in einen Gesamtschaden in Höhe von 42.441,8. EUR. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die von der Klägerin erstellte Aufstellung für die Jahre 2007 bis 2010 (Blatt 6 bis 25 der Akte). Da die Klägerin die Manipulationen der Beklagten zuzuordnen glaubte, kündigte sie das Ausbildungsverhältnis fristlos. Weiterhin erstattete sie mit Schreiben vom 26.08.2010 Strafanzeige gegen die Beklagte. Dabei ging sie nach überschlägiger Schätzung von einem Schadensbetrag in der Größenordnung von ca. 80.000,00 bis 100.000,00 EUR aus. Im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen erklärte die mit der Aufarbeitung befasste Ehefrau des Geschäftsführers in ihrer Zeugenvernehmung vom 22.09.2010 ausweislich des in Kopie zur Akte gereichten Protokolls: „Ich habe hier für die Jahre 2007 – 2010 jeweils Aufstellungen aus unseren Buchungsunterlagen, im Abgleich mit den Personal- und Stundenplänen, sowie der Kassenjournale aufgearbeitet. … Ich konnte feststellen, dass der Anfang am 26.08.2007 durch eine Pfandrückgabe von 60 Flaschen und 275 Flaschen mit einer Entnahmen von 65,00 € erfolgte. 14 Pfandentnahmen erfolgten im Jahre 2007 über eine Summe von 1.300,65 €. 84 Pfandentnahmen erfolgten im Jahre 2008 über eine Summe von 8.661,90€ 176 Pfandentnahmen erfolgten im Jahre 2009 über eine Summe von 16.818,00 € 109 Pfandentnahmen erfolgten im Jahre 2010 über eine Summe von 15 .661,20 € Es ist uns bislang dadurch ein Gesamtschaden von 42.441,8. € entstanden. Wegen weiterer Einzelheiten des Protokollinhalts wird auf die zur Akte gereichte Kopie (Blatt 151 – 154 der Akte) verwiesen . Anfang 2014 wurde das Strafverfahren gegen die Beklagte durch das Jugendschöffengericht eingestellt. Mit Schreiben vom 02.03.2011 machte die Klägerin einen Schadensersatz in Höhe von 42.441,8. EUR gegenüber der Beklagten geltend. Dies lehnte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 11.03.2011 ab. Mit ihrer am 18.10.2013 beim Landgericht Aachen eingegangenen Zahlungsklage macht die Klägerin einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 42.441,8. EUR sowie die außergerichtlich entstandene Geschäftsgebühr geltend. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe die Buchungen manipuliert, indem sie Pfanderstattungen buchte, ohne die entsprechenden Pfandflaschen erhalten zu haben. Die angeblich an die Kunden erstatteten Beträge habe sie aus der Kasse entnommen und für sich einbehalten. Dabei habe sich die Klägerin von zunächst geringen Mengen auf bis zu 3.000 Flaschen an einem Arbeitstag gesteigert. In dieser Größenordnung würden Pfandflaschen in einer Bäckereifiliale nicht zurückgereicht. Üblich seien tägliche Rückgaben im Umfang von einer bis fünf Flaschen. Die aufgelisteten Vorfälle seien alle in Übereinstimmung zu bringen mit der Anwesenheit der Beklagten in den jeweiligen Filialen. Derartige Manipulationen habe das Kassensystem nicht erfassen können, es seien buchungstechnisch keine Differenzen ausgewiesen worden, Einzelbuchungen seien nicht überprüft worden. Nachdem die Klägerin den Antrag auf Zahlung der außergerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr zurückgenommen hatte, beantragt sie zuletzt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 42.441,8. EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.03.2011 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt den Standpunkt, für die Manipulationen komme nicht ausschließlich die Beklagte in Betracht. Sie habe nicht an Kunden zu erstattende Beträge aus der Kasse genommen und für sich behalten. Da sich jede Verkäuferin unter jedem beliebigen Namen einloggen konnte, sei es ebenso möglich, dass die Manipulationen auch durch andere Verkäuferinnen vorgenommen worden sein könnten. Hinsichtlich sämtlicher Ansprüche beruft sich die Beklagte vorsorglich auf die einschlägigen tariflichen Verfallfristen. Bezüglich der bis zum 01.01.2010 angeblich entstandenen Schadensersatzansprüche beruft sich die Beklagte auf Verjährung. Der Einrede der Verjährung hält die Klägerin entgegen, dass sie erst seit dem 31.07.2010 von den Vorfällen Kenntnis hatte. Forderungen des Arbeitgebers aus vorsätzlich begangenen strafbaren Handlungen würden von der Ausschlussklausel nicht erfasst. Erfasst würden nur tarifliche Ansprüche. Zudem hätten sich die Überprüfungen über Monate hingezogen. Die exakten Zahlen konnten unter Berücksichtigung der eventuell in Betracht kommenden Kollegen tatsächlich erst im Jahre 2011 festgestellt werden, diesbezüglich sei dann eine umfangreiche Zusammenstellung (Blatt 103 – 130 der Akte) an die Polizei übersandt worden. Wenn aber der Arbeitgeber eine gewisse Zeit brauche, um sich den erforderlichen Überblick vom Schadensumfang zu verschaffen, verschiebe sich auch der Beginn der Ausschlussfrist. Daher habe die Frist erst Anfang 2011 beginnen können. Die Angabe gegenüber der Polizei im September 2010 sei eine vorläufige Schadensberechnung gewesen. Später sei der Schadensbetrag auf ca. 45.000,00 EUR nach oben korrigiert worden, wie dies auch im Rahmen des Strafverfahrens zeugenschaftlich mitgeteilt wurde. Es sei dem geschädigten Arbeitgeber zuzugestehen, zunächst den Ausgang eines Strafverfahrens abzuwarten, bevor die Ausschlussfrist zu laufen beginnt. Da vorliegend im Rahmen des Strafverfahrens keine konkrete Schadensfeststellung erfolgte, sei der Betrag von 42.441,8. EUR als der unterste Wert der Schadenssumme zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht worden. Mit Beschluss vom 29.01.2014 erklärte sich das Landgericht für unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Aachen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I. Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagte nicht zu. Die Kammer kann dahin stehen lassen, ob die Beklagte durch ihr Handeln der Klägerin einen Schaden in der geltend gemachten Höhe zugefügt hat. Insbesondere braucht nicht entschieden zu werden, ob die von der Klägerin aufgelisteten Einzelbuchungen, einschließlich der unter anderem Namen vorgenommenen, der Klägerin zugeordnet werden können. Denn selbst wenn ein Anspruch auf Ersatz des dadurch entstandenen Schadens entstanden wäre, ist dieser Anspruch im Hinblick auf die einschlägigen tariflichen Ausschlussfristen verfallen. 1. Auf das Ausbildungsverhältnis der Parteien findet der Manteltarifvertrag für das Bäckereihandwerk in NRW in der Fassung vom 01.01.2007 Anwendung aufgrund seiner Allgemeinverbindlichkeit für die Zeit vom 01.01.2007 bis zum 31.11.2011. § 3 bestimmt ausdrücklich, dass auch Auszubildende vom Geltungsbereich erfasst sind. 2. § 14 regelt die Ausschlussfristen wie folgt: „Gegenseitige Ansprüche aller Art (z.B. auf rückständiges Entgelt, auf Leistungen von Mehrarbeit usw.) aus dem Arbeitsverhältnis sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten seit Entstehung des Anspruchs schriftlich geltend zu machen.“ Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin sind vom Ausschluss auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung erfasst, wie sie vorliegend im Streit sind. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts erfassen Ausschlussfristen, die für "alle Ansprüche, die sich aus dem Angestelltenverhältnis ergeben" für "alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" oder für "alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen," gelten sollen, wegen des einheitlichen Lebenssachverhalts nicht nur vertragliche Erfüllungs- und Schadensersatzansprüche, sondern auch deliktische Ansprüche. Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 24. Oktober 2013 – 6 AZR 467/12) führte hierzu ausdrücklich aus: „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ im Sinn einer tariflichen Ausschlussklausel sind grundsätzlich alle denkbaren Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in einem Zusammenhang stehen. Es kommt nur darauf an, ob der betreffende Lebensvorgang eine enge Verknüpfung mit dem Arbeitsverhältnis aufweist. Bereits im Wortlaut „Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis“ wird deutlich, dass Anspruchsgrundlage für den Anspruch nicht der Arbeitsvertrag sein muss. Denn es wird nicht auf arbeitsvertragliche Ansprüche abgestellt. Erforderlich ist lediglich, dass das Arbeitsverhältnis die Grundlage für den Anspruch bildet. Unter die Verfallklausel fallen demnach alle Ansprüche, die sich aus den Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben oder die in eng mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen rechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ihren Entstehungsgrund haben (BAG 18. Dezember 2008 - 8 AZR 105/08 - Rn. 45, 46 zu dem gesetzlichen Schadensersatzanspruch des § 717 Abs. 2 ZPO). Auf die materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage kommt es nicht an (BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 39; 21. Januar 2010 - 6 AZR 556/07 - Rn. 19). Zu den Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis zählen wegen des einheitlichen Lebensvorgangs nicht nur vertragliche Erfüllungs- und Schadensersatzansprüche, sondern auch solche aus unerlaubter Handlung (BAG 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - Rn. 41, BAGE 122, 304). 3. Die Klägerin hat die vermeintlichen Ansprüche nicht innerhalb der Ausschlussfrist von drei Monaten seit Entstehen des Anspruchs schriftlich gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Entstanden im Sinne der Ausschlussklausel sind Schadenersatzansprüche dann, wenn sie in ihrem Bestande feststellbar sind und geltend gemacht werden können. Geltend gemacht werden können die Schadenersatzforderungen, sobald der Gläubiger in der Lage ist, sich den erforderlichen Überblick ohne schuldhaftes Zögern zu verschaffen und seine Forderungen wenigstens annähernd zu beziffern (BAG, Urteil vom 26. Mai 1981 – 3 AZR 269/78). Einem Arbeitgeber, der durch strafbare Handlungen seines Schuldners geschädigt wird, kann nicht schuldhaftes Zögern vorgeworfen werden, wenn er bei dem Entstehen eines Verdachtes oder bei der Aufdeckung einer Straftat nicht sofort mit Ersatzansprüchen gegen verdächtige oder mitschuldige Arbeitnehmer hervortritt, sondern zunächst den Ausgang eines Strafverfahrens (wenigstens in erster Instanz) abwartet. Vielmehr darf sich derjenige, der sich durch eine vorsätzliche Straftat geschädigt fühlt, die Ermittlungen des Staates zunutze machen. Voraussetzung ist jedoch, dass er sich durch das Strafverfahren weitere Aufklärung über Umfang und Grenzen seines Schadenersatzanspruches versprechen kann (BAG, Urteil vom 26. Mai 1981 – 3 AZR 269/78). Der Arbeitgeber darf also nur dann das Strafverfahren abwarten, wenn von diesem eine weitere Aufklärung des streitigen Sachverhalts zu erwarten ist. Das kommt vor allem bei fortgesetzten Vermögensdelikten in Betracht, in denen umfangreiche Ermittlungen über den Tathergang anzustellen sind. Dagegen wird bei geringfügigen und leicht überschaubaren strafbaren Handlungen eine Schadenersatzforderung schon dann fällig, wenn der Gläubiger die Straftat und den daraus erwachsenden Schaden kennt; der Geschädigte darf das Strafverfahren nicht dazu ausnutzen, die schriftliche Geltendmachung zu verzögern (BAG, Urteil vom 10.01.1974 – 5 AZR 573/72). Vorliegend räumt die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 21.02.2014 ein, am 31.07.2010 von den Ansprüchen Kenntnis gehabt zu haben. Selbst wenn sie damit nur zum Ausdruck bringen wollte, zuvor habe sie von den Manipulationen keine Kenntnis gehabt, so geht die Kammer davon aus, dass die Klägerin am 22.09.2010 in ausreichendem Umfang Kenntnis hatte, die es ihr ermöglicht hätten, die nun bezifferbaren Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Mangels entgegenstehenden konkreten Vortrags der Klägerin war ihr zum Zeitpunkt 22.09.2010 der genaue Schadensbetrag bekannt. Sie trägt nach entsprechendem Bestreiten der Beklagten nicht vor, an welchen Stellen ihre bisherigen Überprüfungen noch lückenhaft gewesen seien und in welcher Hinsicht sie sich weiteren Aufklärungserfolg erhoffte. Im Gegenteil: Bis auf den einzelnen Cent berechnet listet die Klägerin die angeblich von der Beklagten vereinnahmten Beträge aus manipulierten Pfandrücknahmen auf, nach Jahren gestaffelt und – nach eigenem Bekunden – unter Berücksichtigung der Personal- und Einsatzlisten. Hier wird nicht ersichtlich, warum die Berechnung nur vorläufig gewesen sein soll, wie die Klägerin nun behauptet. Unklar bleibt auch, welche weitere notwendige Aufklärung des Sachverhalts sich die Klägerin vom Strafverfahren versprochen haben will, das sie abwarten wollte. Die latente Erwartung, es werde sich künftig etwas Positives entwickeln, kann nicht ausreichen, um den Beginn der Verfallfrist nach hinten zu schieben. Entsprechendes gilt für die abstrakte Befürchtung, nicht alle Schadenspositionen ermittelt zu haben. Hier bedarf es konkreter Umstände, die ein Hinausschieben des Laufs der Verfallfristen rechtfertigen kann. 4. Für die Kammer stellt sich die Situation so dar, dass der Klägerin alles im Zeitpunkt 22.09.2010 bekannt war, was sie später am 18.10.2013 veranlasste, Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin einzuklagen. Gründe, dies nicht bereits im September 2010 zu tun, sind nicht erkennbar. Auch wenn sie vorträgt, die Schadenshöhe sei später nach oben zu korrigieren gewesen auf ca. 45.000,00 EUR, bleibt gerade dieser Vortrag nebulös. Welche Positionen anfangs unbekannt waren und erst später hinzukamen, wird nicht mitgeteilt. Damit geht die Kammer davon aus, dass die Ausschlussfrist mit dem 22.09.2010 zu laufen begann, die schriftsätzliche Geltendmachung erfolgte erst am 02.03.2011, also erkennbar außerhalb der Drei-Monats-Frist des Tarifvertrages. Der geltend gemachte Anspruch war damit im Zeitpunkt der Geltendmachung verfallen, die Klage ist als unbegründet zurückzuweisen. Auf die Frage der Verjährung kommt es daher vorliegend nicht an. II. Der Streitwert wird entsprechend dem Betrag der Klageforderung festgelegt. Die Kostenentscheidung ergeht zulasten der unterlegenen Klägerseite, § 91, § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Köln Blumenthalstraße 33 50670 Köln Fax: 0221-7740 356 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.