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Urteil

2 Ca 720/12 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGAC:2012:1213.2CA720.12.00
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Leitsätze

Einzelfallentscheidung zur tariflichen Eingruppierung eines Abwassermeisters in den Tarifvertrag Wasserwirtschaft NRW

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

3. Der Streitwert wird auf 5.839,93 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung zur tariflichen Eingruppierung eines Abwassermeisters in den Tarifvertrag Wasserwirtschaft NRW 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 3. Der Streitwert wird auf 5.839,93 EUR festgesetzt. Tatbestand Der heute 44-jährige Kläger ist seit 1992 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin beschäftigt. Im April 1993 legte der Kläger die Meisterprüfung als geprüfter Industriemeister in der Fachrichtung Elektrotechnik ab, im Juli 1995 absolvierte er einen Facharbeiterlehrgang für Entsorger, im Januar 1996 legte er die Prüfung zum Ver- und Entsorger für Abwasser ab. Im Januar 1999 bestand er die Meisterprüfung als geprüfter Abwassermeister, ab Juli 1999 wurde er im Betrieb der Beklagten als Abwassermeister eingesetzt und in die Vergütungsgruppe Vb BAT eingruppiert. Zum 01.01.2003 fand die Überleitung in den Tarifvertrag Wasserwirtschaft Nordrhein-Westfalen. statt. Danach wurde der Kläger nach § 4 1.1.2c ÜTV-TV-WW / NW in die Entgeltgrupe 9 Fallgruppe 4 TV WW / NW eingruppiert. In der Folgezeit wurde ihm die Verantwortung für die Kläranlagen in W. und Q. übertragen. Diese haben eine Ausbaugröße von 87.000 bzw. 41.9100 Einwohnergleichwerten sowie einer Ausbaureserve von 60.000 Einwohnergleichwerten. In diesem Zusammenhang traf er eigenverantwortliche Entscheidungen zu Themen wie - Abdeckung der Laufflächen - Verfahrenstechnik in der E-Technik - Änderung der Leitungsführungen - Positionierung der Schieber. Ihm obliegt auch die Dienst- und Fachaufsicht über 13 Mitarbeiter. Daneben ist er noch für die Inbetriebnahme der Faulungsanlage der Kläranlage in Q. verantwortlich, insoweit nahm die Beklagte von der Beauftragung eines externen Inbetriebnahme-Ingenieurs Abstand. Er ist Ansprechpartner für Fremdfirmen, er nimmt Meldungen an Aufsichtsbehörden vor. Wegen weiterer Details seines Aufgabenbereiches wird auf die Auflistung der Einzeltätigkeiten in dem Schriftsatz vom 21.08.2012 Bezug genommen. Bis auf zwei Mitarbeiter sind alle übrigen 23 Mitarbeiter, die eine mit der des Klägers vergleichbare Tätigkeit ausüben, ebenfalls in die Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 4 TV WW / NW übergeleitet worden. Ab 2007 erfolgten weitere Einstellungen mit Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 1TV WW / NW. Auf das Beschäftigungsverhältnis findet der Tarifvertrag Wasserwirtschaft in ZI. Anwendung. Soweit vorliegend einschlägig, bestimmt der Tarifvertrag in § 18 Leistungsentgelte: (1) An Beschäftigte ist nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen ein Leistungsentgelt zu zahlen. Das Leistungsentgelt wird variabel und leistungsorientiert als Erfolgsprämie (Absatz 2), Leistungsprämie (Absatz 3) und Leistungszuschlag (Absatz 4) zusätzlich zum Tabellenentgelt gezahlt. … (2) Das für Leistungsprämien zur Verfügung stehende Volumen bemisst sich nach Absatz 2, Satz 2 und 3, mit der Maßgabe, dass der Bemessungssatz: 1. Januar 2010 1. Januar 2011 1. Januar 2012 1. Januar 2013 für Beschäftigte der Entgeltgruppen 1 bis 8 17,45 % 22,31 % 25,55 % 28,79 % für Beschäftigte der Entgeltgruppen 9 bis 15 22,42 % 27,26 % 30,49 % 33,72 % Das Volumen für Leistungsprämien erhöht sich um den Betrag, der durch den Wegfall der Ortszuschläge Stufe 2 und folgende, der Sozialzuschläge und durch die Umstellung der Einstufung nach dem Prinzip der Beschäftigungszeit nach dem bis zum jeweiligen betrieblichen Inkrafttreten des TV-WW/NW geltenden Tarifrecht für Neueingestellte eingespart wurde und wird. Alle freiwerdenden Leistungszuschläge aus dem Bereich des ehemals geltenden TVL (§ 18) werden ebenfalls der Mindestauszahlung zugeführt. Betrieblich kann eine pauschalierte Zuführung vereinbart werden. Das Budget für die Auszahlung wird im Rahmen der allgemeinen Entgelterhöhung angepasst. Das Volumen nach Satz 1 und 2 erhöht sich um die bei der Erfolgsprämie für Fehlzeiten nach Absatz 2, Sätze 9 ff. verminderten Beträge. Leistungsprämien werden vom Arbeitgeber auf Vorschlag einer betrieblichen Kommission, deren Mitglieder je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Personal-/Betriebsrat aus dem Betrieb/Unternehmen benannt werden, jährlich neu vergeben. Die Kommission entscheidet durch einfache Mehrheit. Die Vorschläge für die Vergabe von Leistungsprämien können sowohl von der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmerseite eingebracht werden. Die vollständige Ausschüttung des für Leistungsprämien zur Verfügung stehenden Volumens ist zu gewährleisten. Verfahren und Kriterien zur Vergabe von Leistungsprämien werden in einer Betriebsvereinbarung oder einvernehmlichen Dienstvereinbarung geregelt. Das Leistungsverhalten muss überdurchschnittlich sein. Dabei sind folgende Kriterien zu berücksichtigen: – die Qualität der Arbeit, – die Quantität der Arbeit, – die Arbeitsdurchführung einschließlich besonderer Erfordernisse, wie z.B. Leitungs- und Führungsverantwortung, Selbstständigkeit und Kooperationsfähigkeit. Aus dem Kreis der Leistungsprämienempfänger sind vom Arbeitgeber auf Vorschlag der betrieblichen Kommission jährlich 30 % der Beschäftigten des Betriebes als Höchstleister zu bestimmen. Höchstleister sind solche Beschäftigte, die sich aus dem Kreis der Leistungsprämienempfänger herausheben. Die Leistungsprämie ist nicht zusatzversorgungspflichtig. (4) Beschäftigte, die in einer Tätigkeitsfallgruppe eingruppiert sind, erhalten, wenn sie innerhalb eines Zeitraumes von sechs aufeinander folgenden Kalenderjahren in derselben Entgeltgruppe dreimal zu Höchstleistern nach Absatz 3, Satz 7 bestimmt worden sind, einen Leistungszuschlag. Die Höhe des Leistungszuschlags erfolgt entsprechend § 17 Abs. 2 so, als wäre die/der Beschäftigte tatsächlich höher gruppiert worden. Der Leistungszuschlag wird erstmalig mit dem Entgelt des Folgemonats gezahlt, in dem die/der Beschäftigte zum dritten Mal als Höchstleister bestimmt worden ist. Der Leistungszuschlag entfällt, wenn die/der Beschäftigte in fünf aufeinander folgenden Jahren, beginnend ab erstmaliger Zahlung des Leistungszuschlags, nicht mindestens einmalig als Höchstleister bestätigt worden ist. Ist die/der Beschäftigte gem. Satz 4 als Höchstleister bestätigt worden, entfällt der Leistungszuschlag, wenn die/der Beschäftigte in den folgenden fünf Jahren nicht erneut mindestens einmalig als Höchstleister bestätigt worden ist. Der Leistungszuschlag kann darüber hinaus – besonders in Fällen eines erheblichen Leistungsabfalls – nach Beratung in der betrieblichen Kommission (Absatz 3 Satz 7) entzogen werden. Der Leistungszuschlag entfällt, wenn die/der Beschäftigte aufgrund der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit höher gruppiert wird. In diesem Fall findet § 17 Abs. 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Garantiebetrags der Betrag des Leistungszuschlags tritt. Der Leistungszuschlag ist zusatzversorgungspflichtig. In den Jahren 2008 bis 2012 wurde der Kläger jeweils zu einem Höchstleister nach § 18 Abs. 3 S. 7 TV WW / NW bestimmt. Unter dem 30.05.2011 wurde eine Arbeitsplatzbeschreibung des Klägers vorgenommen. Danach erbringt er 40 % seiner Tätigkeit mit der selbständigen und eigenverantwortlichen Organisation des Abwasserbetriebes der beiden Kläranlagen. 30 % seiner Tätigkeit entfallen auf Sach- Organisations- und Führungsaufgaben, 25 % auf Verwaltungsaufgaben, die er selbständig ausführt, sowie 5 % auf den Bereich Ausbildung. Wegen des weiteren Inhalts der vorbenannten Arbeitsplatzbeschreibung, die sein unmittelbarer Vorgesetzter vorgenommen hatte, wird auf die zur Akte gereichte Kopie (Bl. 57 – 61) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 24.10.2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Stellenbewertungskommission seinen Antrag auf Höhergruppierung ablehne. Nachdem auch eine neuerliche Geltendmachung seitens der Beklagten unter dem 21.12.2011 abgelehnt wurde, verlangte der Kläger mit seiner am 14.02.2012 bei Gericht eingegangenen Klage die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 mit Leistungszuschlag zu zahlen. Mit Klageänderungsschriftsatz vom 02.10.2012 verlangt der Kläger Feststellung einer Zahlungspflicht der Beklagten ab Juni 2011 nach Maßgabe der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 1 TV WW / NW, hilfsweise die monatliche Differenz zwischen der jetzigen Einstufung zur nächsthöheren Entgeltgruppe für den Zeitraum Juni 2011 bis einschließlich September 2012. Mit weiterem Klageänderungsschriftsatz vom 28.11.2012 beschränkt er seinen Anspruch allein auf Zahlung der monatlichen Differenzbeträge für die Zeit vom Juni 2011 bis einschließlich November 2012. Der Kläger ist zuletzt der Ansicht, ihm stünde Vergütung nach Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 4 TV-WW /NW zu, da er die dortigen Voraussetzungen erfülle. Er sei in Entgeltgrupe 9 zwar eingruppiert, jedoch zu Unrecht der Fallgruppe 4 zugeordnet. Richtigerweise müsse er der Fallgruppe 1 zugeordnet werden, so dass ihm nach fünfmaliger Ernennung zum Höchstleister nunmehr eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 4 – Leistungsfallgruppe – zustehe. Die von ihm erbrachte Tätigkeit sei einer Tätigkeitsfallgruppe der Entgeltgruppe 9 zuzuordnen und nicht nur einer Leistungsgruppe, nämlich der Fallgruppe 4, wie die Beklagte meine. In seinem Fall entspreche seine Tätigkeit der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 1. Das Merkmal der besonders verantwortlichen Tätigkeit erfülle er dadurch, dass er selbständig und eigenverantwortlich den Abwasserreinigungsbetrieb für I.. und V. organisiere. Hinzu komme die selbständige Organisation des Personaleinsatzes einschließlich der Ausbildung von Nachwuchskräften. Gegenüber Fremdfirmen sei er aufsichts- und weisungsbefugt. Jedenfalls die Fallgruppe 2 sei bei ihm einschlägig, da sein Meisterabschluss einem Fachhochschulabschluss gleichzusetzen sei. Ihm den Leistungszuschlag mangels Tätigkeitsgruppe zu versagen sei willkürlich, da zwei Kollegen des Klägers in die Entgeltgruppe 9 mit Tätigkeitsgruppe eingruppiert seien, die identische Arbeit wie der Kläger leisten. Der Kläger beantragt zuletzt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.839,93 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 316,75 EUR seit dem 01.07.2011, aus 318,34 EUR seit dem 01.08.2011, aus 318,34 EUR seit dem 01.09.2011, aus 318,34 EUR seit dem 01.10.2011, aus 318,34 EUR seit dem 01.11.2011, aus 318,34 EUR seit dem 01.12.2011, aus 318,34 EUR seit dem 01.01.2012, aus 318,34 EUR seit dem 01.02.2012, aus 329,48 EUR seit dem 01.03.2012, aus 329,48 EUR seit dem 01.04.2012, aus 329,48 EUR seit dem 01.05.2012, aus 329,48 EUR seit dem 01.06.2012, aus 329,48 EUR seit dem 01.07.2012, aus 329,48 EUR seit dem 01.08.2012, aus 329,48 EUR seit dem 01.09.2012, aus 329,48 EUR seit dem 01.10.2012, aus 329,48 EUR seit dem 01.11.2012 und aus 329,48 EUR seit dem 01.12.2012 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertritt den Standpunkt, dass der Kläger sein Begehren nicht auf das tarifliche Regelwerk stützen könne, da er keiner Tätigkeitsfallgruppe zuzuordnen sei, die über die Leistungsfallgruppe einen Aufstieg in die nächst höhere Vergütungsgruppe und damit auch die geltend gemachten Zahlungsansprüche rechtfertige. Der Kläger erfülle allein die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 4, da er Tätigkeiten der Entgeltgruppe 8, Fallgruppe 1 und 2 mit dauerhaft überdurchschnittlicher Leistung ausübe. Entgegen seiner Ansicht seien die von ihm erbrachten Tätigkeiten nicht „besonders verantwortungsvoll“ im Sinne der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 1TV WW / NW, jedenfalls nicht in dem tarifvertraglich erforderlichen zeitlichen Umfang von 50 %. Seine Tätigkeit erfülle insbesondere nicht die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe 9 Fallgruppe 1: Die Tätigkeiten des Klägers heben sich aus der Entgeltgrupe 8 nicht dadurch heraus, dass sie besonders verantwortungsvoll im Sinne der Fallgruppe 1 der Entgeltgruppe 9 seien. Allein der Umstand, dass der Kläger für zwei Kläranlagen zuständig und für 13 Mitarbeiter verantwortlich sei, rechtfertige keine Zuordnung nach Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 1 TV WW / NW. Entsprechendes gilt auch für die Fallgruppe 2 der Entgeltgruppe 9, da der Kläger den dafür verlangten Fachhochschulabschluss nicht vorweisen könne. Er könne sich für sein Höhergruppierungsbegehren auch nicht auf die Eingruppierung anderer Mitarbeiter oder die Beurteilung des Vorgesetzten oder Dezernenten im Zusammenhang mit der Arbeitsplatzbewertung berufen. Es treffe zwar zu, dass insgesamt drei Kollegen in die Entgeltgruppe 9 ohne Leistungsfallgruppe übergeleitet bzw. eingestellt worden seien, dies stelle jedoch einzelfallbezogene Härteentscheidungen dar. Alle übrigen Mitarbeiter, die mit dem Kläger vergleichbar seien, seien wie der Kläger eingruppiert in Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 1 TV WW / NW. Zudem bestreite die Beklagte die Höhe der geltend gemachten Klageforderung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Parteischriftsätze nebst Anlagen sowie den gesamten weiteren Akteninhalt einschließlich der Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Entscheidungsgründe 1. Die vom Kläger nunmehr allein noch erhobene Zahlungsklage ist zulässig, jedoch nicht begründet: Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Differenzvergütung zu zwischen der gewährten Entgeltgrupe 9 und der begehrten Entgeltgruppe 10. Nach § 13 Abs. 1 des TV-WW /NW richtet sich die Eingruppierung der Beschäftigten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage 3). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. § 13 Abs. 2 TV-WW / NW bestimmt: „Die/Der Beschäftigte ist entsprechend seiner mindestens zur Hälfte regelmäßig auszuübenden Tätigkeit in einer Entgeltgruppe nach Anlage 3 eingruppiert. Diese Tätigkeit muss bei natürlicher Betrachtung zu einem abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Eine Aufspaltung des Arbeitsergebnisses in einzelne, getrennt zu betrachtende Arbeitsschritte findet nicht statt. Soweit in Anlage 3 ausdrücklich ein von Satz 1 abweichendes Maß bestimmt ist, gilt dieses. Erreicht keine der auszuübenden Tätigkeiten das in Satz 1 oder 4 geforderte Maß, werden höherwertige Tätigkeiten zu der jeweils nächst niedrigeren Tätigkeit hinzugerechnet.“ Dabei ist von dem vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen. Diesen hat der Senat verstanden als eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (st. Rspr. BAG Urteil vom 19.05.2010 - 4 AZR 912/08). Danach können bei der Ermittlung der Arbeitsvorgänge tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher tariflicher Wertigkeit nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden (BAG Urteil vom 18.05.1994 - 4 AZR 461/93). Die einzelnen Entgeltgruppen nach Anlage 3 des Tarifvertrages beinhalten Tätigkeits- und eine Leistungsfallgruppe. Die Tätigkeitsfallgruppen erfüllt der Beschäftigte, wenn er die dort näher aufgeführten Tätigkeiten ausübt. Diese Tätigkeiten sind dadurch gekennzeichnet, dass sie eine höhere Wertigkeit aufweisen als die der vorangegangenen Entgeltgruppen. Die Leistungsgruppe ist erfüllt, wenn der Beschäftigte die Merkmale der Tätigkeitsfallgruppen der vorangegangenen Entgeltgruppe mit dauerhaft überdurchschnittlichen Leistungen erbringt. Soweit für die Entscheidung des vorliegenden Rechtstreits einschlägig, haben die Entgeltgruppen folgenden Wortlaut: Entgeltgruppe 8 1. AN, die Tätigkeiten ausüben, die gründliche umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordern (Gründliche umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und Breite nach). 2. AN, die aufgrund ihrer Fähigkeiten oder Erfahrungen entsprechende gleichwertige Tätigkeiten ausüben. 3. AN der Entgeltgruppe 7, Fallgruppen 1 bis 4 mit dauerhaft überdurchschnittlichen Leistungen. Entgeltgruppe 9 1. AN, deren Tätigkeiten sich dadurch aus der Entgeltgruppe 8, Fallgruppe 1 herausheben, dass sie besonders verantwortungsvoll sind. 2. AN mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung, mit Angestelltenprüfung II sowie mit Abschluss als Betriebswirt (VWA) und entsprechender Tätigkeiten. 3. AN, die aufgrund ihrer Fähigkeiten oder Erfahrungen entsprechende gleichwertige Tätigkeiten ausüben. 4. AN der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 1 und 2 mit dauerhaft überdurchschnittlichen Leistungen. Entgeltgruppe 10 1. AN, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 1 oder 2 herausheben, 2. AN, die aufgrund ihrer Fähigkeiten oder Erfahrungen entsprechende gleichwertige Tätigkeiten ausüben, 3. AN der Entgeltgruppe 9 Fallgruppen 1 bis 3 mit dauerhaft überdurchschnittlichen Leistungen. Die Tätigkeit des Klägers ist keiner Tätigkeitsfallgruppe der Entgeltgruppe 9 zuzuordnen, die einen Aufstieg in die Entgeltgruppe 10 über die Leistungsfallgruppe erst ermöglichen könnte. Die Darlegungs- und Beweislast bei einer Zahlungsklage, die sich auf eine vermeintliche Höhergruppierung stützt, obliegt dem Arbeitnehmer. An seinen Vortrag sind hohe Anforderungen zu stellen. Der Arbeitnehmer muss diejenigen klagebegründenden Tatsachen vortragen und im Bestreitensfall beweisen, aus denen für das Gericht rechtliche Schlüsse dahin möglich sind, dass er die in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgezeichneten Qualifizierung erfüllt (BAG, Urteil v. 07.06.1990, - 6 AZR 423/88 - ). Dazu reicht weder eine Wiederholung tariflicher Tätigkeitsmerkmale noch eine in tatsächlicher Beziehung lückenlose und genaue Darlegung der Tätigkeiten und Einzelaufgaben aus, wenn sich daraus nicht zugleich entnehmen lässt, aufgrund welcher konkreten Tatsachen die jeweils in Betracht kommenden qualifizierenden Tätigkeitsmerkmale erfüllt werden sollen. Die Darlegungslast orientiert sich an den tariflichen Merkmalen (BAG, Urteil v. 19.03.1980, - 4 AZR 300/78 - ). Lediglich mit der Vorlage einer Arbeitsplatzbeschreibung und einiger näher beschriebener Einzelfälle wird dem Erfordernis eines Tatsachenvortages nicht Rechnung getragen. Dem Kläger ist es nicht gelungen, substantiiert darzulegen, dass seine Tätigkeit als Abwassermeister das Merkmal „besonders verantwortungsvoll“ im Sinne der Tätigkeitsfallgruppe 1 der Entgeltgruppe 9 TV WW / NW erfüllt, und damit über die Leistungsfallgruppe 3 zur Entgeltgruppe 10 TV WW / NW führt, jedenfalls nicht in dem tarifvertraglich erforderlichen zeitlichen Umfang von 50 %. Dazu im Einzelnen: Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze erweist sich der Vortrag der Klägerin zum Vorliegen der Voraussetzung der begehrten Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 3 TV WW / NW als zu pauschal und nicht ausreichend konkret. Insbesondere ergibt sich aus den von dem Kläger aufgeführten Einzelaspekten seiner Tätigkeit nicht, dass diese „besonders verantwortungsvoll“ sei. Der Kläger trifft keine Entscheidungen von großer finanzieller oder rechtlicher Bedeutung, sein Handeln kann damit nicht in dem Maße als „besonders verantwortungsvoll“ qualifiziert werden, dass es sich aus der Entgeltgruppe 8 heraushebt. Als Beispiel für Fallgruppe 1 der Entgeltgruppe 8 wird in Anlage 3 des Tarifvertrages WW / NW ausdrücklich aufgeführt: „AN in Tätigkeiten als staatl. gepr. Techniker mit schwierigen Aufgaben AN in Tätigkeiten als Meister, die mit großer Selbständigkeit ein umfangreiches und bedeutendes Aufgabengebiet betreuen..“ Nach seinem eigenen Vortrag stellt sich seine Aufgabe bezogen auf die Einzelvorgänge so dar, wie sie von einem Meister zu erbringen ist, der mit großer Selbständigkeit ein umfangreiches und bedeutendes Aufgabengebiet betreut. Unter Berücksichtigung des letzten Beispielsmerkmals erfolgte die Zuordnung in Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 1 beanstandungsfrei, die anschließende Höhergruppierung in Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 4 resultiert allein daraus, dass der Kläger seine Tätigkeiten dauerhaft überdurchschnittlich erbrachte. Aspekte, die seine Tätigkeit darüber hinaus als besonders verantwortungsvoll erscheinen lassen, hat der Kläger nicht vorgetragen. Sein Vortrag, insbesondere der aus dem Schriftsatz vom 21.08.2012 beschränkt sich alleinauf die Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit seines Handelns, nicht aber auf besonders verantwortungsvolles Handeln. Die Kammer verkennt nicht, dass die Tätigkeit des Klägers ein hohes Maß an persönlicher Kompetenz im Umgang mit der Wasseraufbereitung von Teilen der Städteregion D. erfordert. Diese für die Tätigkeit nicht zu unterschätzenden Merkmale haben aber nach der eindeutigen Gestaltung der Tarifvoraussetzungen bei ihrer Feststellung außer Betracht zu bleiben, sie finden bereits Berücksichtigung in dem Umstand, dass der Kläger in die Fallgruppe 4 der Entgeltgruppe 9 eingruppiert worden ist. Auch die weiteren vom Kläger bemühten Aspekte rechtfertigen keine Vergütung nach Entgeltgruppe 10. So ist der Kläger erkennbar auch nicht der Tätigkeitsgruppe 2 der Entgeltgruppe 9 zuzuordnen. Denn der Kläger verfügt nicht über den tariflich verlangten Fachhochschulabschluss. Aus welchen sachlichen Gründen die bestandene Meisterprüfung einem Fachhochschulabschluss gleich zu setzen sein soll, wie der Kläger meint, ist nicht erkennbar. Die Tarifvertragsparteien haben eine klare Differenzierung zwischen den beiden Abschlüssen vorgenommen. Hinsichtlich der zwei vom Kläger benannten Mitarbeiter kann er sich nicht auf Gleichbehandlung berufen, da diese - unstreitig - nicht tarifgerecht eingruppiert sind. Ob die zum Vergleich herangezogenen Mitarbeiter aber überhaupt Entgelt nach der Entgeltgruppe 10 erhalten, hat nicht einmal der Kläger behauptet. Der Kläger ist jedenfalls gehindert, für sich ebenfalls eine fehlerhafte Eingruppierung zu verlangen. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte bei allen übrigen Überleitungen bzw. Einstellungen auf mit dem Kläger vergleichbaren Positionen die Eingruppierung wie bei dem Kläger vorgenommen hatte. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 II ArbGG i.V.m. § 91 ZPO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt hinsichtlich des Zahlungsantrages mit dem Betrag der Klageforderung, § 3 ZPO.