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Schlussurteil

9 (5) (6) Ca 3797/03

Arbeitsgericht Aachen, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGAC:2006:1213.9.5.6CA3797.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird auch gegenüber dem verbliebenen Beklagten [= bisheriger Beklagter zu 1)] abgewiesen. 2. Der Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 1.176.555,30 EUR. 1 T a t b e s t a n d: 2 Die Parteien streiten über etwaige Regressansprüche wegen ärztlicher Behandlungsfehler im Vorfeld der Geburt des Kindes D. L. am 28.09.1987. 3 Klägerin ist das V. B. mit über 5000 Beschäftigten. Der Beklagte (= vormaliger Beklagter zu 1, im folgenden nur noch als „Beklagter“ bezeichnet) war vom 01.04.1980 bis zum 13.06.1989 bei der Klägerin als Oberarzt im Angestelltenverhältnis in der Gynäkologie beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) kraft arbeitvertraglicher Vereinbarung Anwendung. Die seinerzeitigen BAT-Bestimmungen sahen eine Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln vor. 4 Im streitgegenständlichen Zeitraum im September 1987 wurde die Frauenklinik der Klägerin geleitet von Herrn Professor Dr. K.. Weitere Oberärzte neben dem Kläger in Frauenklinik waren seinerzeit Herr Dr. G. sowie Frau Dr. T. - W.. Hierbei war Herr Dr. G. als sogenannter „erster Oberarzt“ unmittelbarer Dienstvorgesetzter für Frau Dr. T. – W. und den Kläger. Des weiteren wurden seinerzeit in der Frauenklinik u. a. Herr Dr. C., der vormalige Beklagte zu 2), als Stationsarzt sowie Herr Dr. I. – vormaliger Beklagter zu 3) – und Herr Dr. X. – vormaliger Beklagter zu 4) – als Assistenzärzte beschäftigt. 5 Bei der seinerzeit 42-jährigen Patientin S. L. aus I. wurde im Februar 1987 eine Schwangerschaft festgestellt, der voraussichtliche Entbindungstermin wurde mit dem 08.10.1987 berechnet. Es handelte sich aufgrund des Zusammentreffens verschiedener Risikofaktoren (Alter der Schwangeren, längeres Zurückliegen der vorangegangenen zwei Geburten, letzte Geburt bereits per Kaiserschnitt) von Anfang nach ärztlicher Einschätzung um eine Risikoschwangerschaft, die jedoch zunächst unproblematisch verlief und von der örtlichen Frauenärztin Frau Dr. G. betreut wurde. 6 Am 02.09.1987 erfolgte in der 35. Schwangerschaftswoche erstmals aufgrund aufgetretener Unregelmäßigkeiten die Einweisung der Patientin S. L. in das von der Klägerin betriebene V.. Frau S. L. wurde am 04.09.1987 stationär aufgenommen durch Herrn Dr. M.; es folgten diverse Untersuchungen durch Herrn Dr. M. sowie Herrn Dr. G.. Am 07.09.1987 erfolgte eine Amniozentese zur Gewinnung von Fruchtwasser durch Herrn Dr. M. sowie den Beklagten, Oberarzt Dr. L.. Der Fetus befand sich zu diesem Zeitpunkt in Beckenendlage, so dass eine exakte Messung der fetalen Körpermaße nicht möglich war. Infolge dessen gelang erst der dritte Punktionsversuch, es kam zu einem Plazentahämatom. In den Folgetagen erfolgten mehrere Ultraschall- und CTG-Untersuchungen. Am 11.09.1987 wurde die Patientin S. L. aus der stationären Behandlung entlassen. Hierbei ist im Krankenblatt für den 11.09.1987 vermerkt: „Patientin geht gegen ärztlichen Rat und nach Aufklärung über das bestehende Risiko für das Kind bei Plazentahämatom auf eigene Verantwortung nach Hause“. 7 Am 14.09.1987 erfolgte eine Ultraschallkontrolle bei der Klägerin in B., am 18.09.1987 eine weitere ambulante Untersuchung in der Praxis der Frau Dr. G.. 8 Am 21.09.1987 fand sich die Patientin S. L. sodann wiederum im Krankenhaus der Beklagten. ein, wo sie vom ersten Oberarzt Dr. G. untersucht wurde. Dieser erklärte gegenüber Frau L., in der anstehenden ärztlichen Gesprächsrunde mit den Kollegen den Fall besprechen zu wollen und alsdann zu entscheiden, ob eine sofortige Entbindung durch Kaiserschnitt (Sectio) eingeleitet werden soll oder ob man die natürliche Geburt abwaren solle. Nach erfolgter Besprechung im Kollegenkreis entschied sich Dr. G. gegen eine sofortige Entbindung per Sectio und ausweislich der Krankenakte dafür, die natürliche Entbindung „per vaginam“ anzustreben. Über diese Entscheidung wurde die Patientin S. L. durch Herrn Dr. M. informiert. Hierbei wurde vereinbart, dass die Patientin zur Kontrolle wieder im L. erscheinen sollte, wobei nicht mehr abschließend geklärt werden konnte, ob hierfür ein konkreter Termin vereinbart worden war. 9 Am Sonntag, 27.09.1987, erschien die Patientin S. L. vormittags wieder im L. und berichtete, sie sei beunruhigt, da das Kind ruhiger sei als sonst. Die Aufnahme erfolgte durch den Assistenzarzt Herrn Dr. G., der gegen 12.30 Uhr eine CTG-Untersuchung anordnete. Das Ergebnis dieser CTG-Untersuchung stufte Herr Dr. G. als suspekt, aber noch nicht als pathologisch ein. Er ordnete eine weitere Beobachtung der Patientin S. L. durch wiederholte CTG-Untersuchungen an. Es wurden weitere CTG´s gegen 16.00 Uhr sowie gegen 18.00 Uhr geschrieben. Wer diese CTG-Untersuchungen vorgenommen hat, konnte nicht mehr geklärt werden. Ebenfalls konnte nicht mehr geklärt werden, wer am 27.09.1987 tagsüber als Oberarzt der Frauenklinik Dienst hatte und ob dieser durch Herrn Dr. G. über das Ergebnis der CTG´s informiert worden war. 10 Gegen 20.00 Uhr fand in der Frauenklinik des klagenden L. am 27.09.1987 ein Schichtwechsel statt. Hierbei traten die vormaligen Beklagten zu 3) und 4) ihren Dienst als Assistenzärzte an. Der Beklagte (= vormaliger Beklagter zu 1)) trat seinen Dienst als Oberarzt an. Der vormalige Beklagte zu 2), Stationsarzt Dr. C., hatte am 27.09.1987 keinen Dienst. 11 Die Praxis im L. der Klägerin gestaltete sich seinerzeit dahingehend, dass in einer Schicht in der Frauenklinik üblicherweise tätig waren ein Oberarzt, ein dienstälterer Assistenzarzt sowie ein dienstjüngerer Assistenzarzt. Die unmittelbare Patientenbetreuung obliegt hierbei primär dem dienstjüngsten Assistenzarzt, der bei auftretenden Schwierigkeiten zunächst den dienstälteren Assistenzarzt zu Rate zieht, bei verbleibenden Schwierigkeiten wird der Oberarzt informiert, welcher die Letztentscheidungsbefugnis hat. Die Entscheidung zur Einleitung eines Kaiserschnitts war jedenfalls grundsätzlich nicht von den Assistenzärzten zu treffen, sondern dem Oberarzt vorbehalten. 12 Ab ca. 18.00 Uhr war bei der Patientin S. L. ein Dauer-CTG geschrieben worden. Die Patientin S. L. bat darum, dieses Dauer-CTG abzustellen, da sie sich hierdurch am Schlafen gehindert fühle. Dieser Wunsch der Patientin wurde seitens der Assistenzärzte an den Beklagten herangetragen, der jedenfalls in diesem Zusammenhang das Ergebnis des Dauer-CTGs ab 18.00 Uhr sowie der drei CTG´s vom Nachmittag einsah. Der Beklagte entschied gegen 23.00 Uhr, das Dauer-CTG abzubrechen und lediglich noch intermittierende CTG-Kontrollen während der Nacht durchzuführen, wobei die Patientin S. L., wenn sie schlafe, auch schlafen gelassen werden solle. Der Beklagte bat die Assistenzärzte darum, bei einer Dezeleration (Herztonabfall) sofort informiert zu werden. 13 In der Nacht wurden noch weitere sporadische CTG´s geschrieben. In der den Sachverständigen der Gutachterkommission der Ärztekammer O., Professor Dr. C. und Dr. T., im Jahr 1991 vorgelegenen Krankenakte waren weitere CTG-Untersuchungen für 4.15 Uhr sowie für 6.00 Uhr vermerkt (vgl. S. 4 unten des Gutachtens Prof. C. / Dr. T. vom 09.09.1991, Bl. 15 der beigezogenen Akte des Landgerichts Aachen, 11 O 211/99). Sämtliche nach 18.00 Uhr gefertigten CTGs sind heute aus der Patientenakte verschwunden und nicht wieder auffindbar. 14 Gegen 5.15 Uhr kam es zu einer Dezeleration (Herztonabfall), den der vormalige Beklagte zu 4) Dr. X. zunächst als nicht gravierend einschätzte; eine Information an den Beklagten erfolgte ebenso wenig wie eine Eintragung im Krankenblatt. 15 Gegen 6.30 Uhr kam es sodann zu einer schweren Dezeleration. Dr. X. informierte ausweislich der Eintragung im Krankenblatt den ersten Dienst (Dr. I.) sowie den Beklagten, Oberarzt Dr. L.. Es wurde der Entschluss zu einer sofortigen Entbindung per Kaiserschnitt (Sectio caesarea) gefasst. Diese wurde alsdann unter Leitung des Beklagten durchgeführt. 16 Die Patientin S. L. gebar am 28.09.1987 um 7.12 Uhr das Kind D. L.. Dieses war bei der Geburt zunächst klinisch tot und musste reanimiert werden. Es bestanden eine Geburtsasphyxie sowie eine hochgradigeAnämie. Das Kind erlitt einen schweren Hirnschaden, der sich in den ersten Tagen nach der Geburt, nach Verlegung auf die Kinderintensivstation im L. der Klägerin, weiter entwickelte. Das Kind ist seit der Geburt bis zum heutigen Tag schwerst körperlich und geistig behindert ohne Aussicht auf nachhaltige Besserung. 17 Frau S. L. machte noch Ende 1987 dem Grunde nach für ihre Tochter Haftungsansprüche gegen das klagende L. geltend und beantragte Einsicht in die Patientenakte. In der Folgezeit schaltete Frau L. mit Antrag vom 28.08.1990 die Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler bei der Ärztekammer O. ein (dortiges Aktenzeichen 90/603). Die von der Gutachterkommission beauftragten Gynäkologen Prof. Dr. M. C. und PD Dr. U. T. erstatteten unter dem 09.09.1991 ein fachgynäkologisches Gutachten (Bl. 12 ff. der beigezogenen Akte Landgericht Aachen, 11 O 211/99). 18 Die Gutachter Prof. C. / Dr. T. gelangen zu der Auffassung, dass die zunächst erfolgte Entlassung aus der stationären Behandlung am 11.09.1987 noch vertretbar gewesen sei. Bereits die am 21.09.1987 getroffene Entscheidung gegen eine sofortige Kaiserschnitt-Entbindung und für das Abwarten der natürlichen Geburt sei jedoch „problematisch“ gewesen, aufgrund des Zusammentreffens mehrerer Risikofaktoren hätte vieles für eine primäre Schnittentbindung bereits zum Zeitpunkt 21.09.1987 gesprochen, jedenfalls „[sei] in dieser Situation der Gutachter der Auffassung, dass der Entbindungsmodus zumindest mit der Patientin ausführlich hätte besprochen werden müssen und die Möglichkeit einer primären Schnittentbindung zumindest alternativ hätte diskutiert werden müssen. Erst wenn sich die Patientin nach gründlicher Aufklärung dennoch für die Entbindung über die natürlichen Geburtswege entschieden hätte, hätte eine entsprechende Ordination in der vorliegenden Form erfolgen dürfen“. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen auf Seite 9 des Gutachtens verwiesen. 19 Des weiteren wird ein ärztlicher Behandlungsfehler darin gesehen, dass bereits die ersten CTG´s vom 27.09.1987 von 12.30 Uhr sowie 16.30 Uhr pathologisch gewesen seien und man hier nicht lediglich weiter abwarten und beobachten haben dürfe. 20 Darüber hinaus führen die Gutachter jedoch aus, dass sie die Ursachen der Anämie nicht abschließend feststellen könnten und insbesondere nicht abschließend beurteilen können, ob diese bei rechtzeitiger Schnittentbindung vermieden worden wäre. 21 Wörtlich heißt es auszugsweise in dem Gutachten (dort Seite 12 – 14, Bl. 23 – 25 der beigezogenen Akte des Landgerichts Aachen, 11 O 21/99 = Bl. 444 – 446 der hiesigen Akte des Arbeitsgerichts): 22 „Für den Gutachter ist nicht sicher ersichtlich, warum eine derart große Diskrepanz zwischen der postpartalen Anämie und den Befunden der Fruchtwasserpunktion bestanden hat. Es ist aus der Sicht des Gutachters aber nicht auszuschließen, dass zumindest ein Teil der fetalen Anämie durch das bei der ersten Amniozentese wegen der Liley-Bestimmung gesetzte Plazentahämatom mitverursacht wurde. In der Literatur (NICOLAIDES 1987) ist jedoch unabhängig von dieser Erklärungsmöglichkeit beschrieben, dass in 5 – 10 % aller Fälle die Extinktionsbestimmung aus dem Fruchtwasser nicht mit der Schwere der fetalen Anämie korreliert. In Kenntnis dieser zwar seltenen, dennoch geläufigen Fehlermöglichkeiten wäre es besonders vordringlich gewesen, beim ersten Auftreten von Hinweiszeichen auf eine fetale Gefährdung, die geburtshilfliche Situation und insbesondere den Entbindungsmodus zu überdenken. Im vorliegenden Fall hätte die Entscheidung zu einer Schnittentbindung getroffen werden müssen. Diese Entscheidung hätte bereits am Morgen des 27.09.1987 bei Vorliegen des ersten pathologischen CTG’s gestellt werden können. Es ist nicht nachvollziehbar, warum diese Entscheidung nicht zumindest bei Persistieren pathologischer Kardiotogramme erfolgt ist, nachdem bei geburtsunreifem Befund, dem Zustand nach Sectio, dem Alter der Mutter und der Kindslage eine Geburtseinleitung als Alternative nicht realistisch in Betracht zu ziehen war und ja auch nicht alternativ versucht worden ist. 23 Es war jedenfalls nicht sachgerecht, dass erst in den Morgenstunden des 28.09.1987, also mehr als 20 Stunden, nachdem erstmals kardiotokographische Auffälligkeiten registriert wurden, die Sectio caesarea durchgeführt wurde und dies auch nur, weil es im CTG offensichtlich immer wieder zu Dezelerationen gekommen ist. Dies Vorgehensweise war vermeidbar fehlerhaft. 24 Aus der Sicht des Gutachters ist nicht eindeutig zu beantworten, ob der fetale Zustand bei rechtzeitiger Schnittentbindung günstiger gewesen wäre, als es im vorliegenden Fall eintrat. Es ist einerseits denkbar, dass sich de fetale Situation in den 20 Stunden vor der Sectio zunehmend verschlechtert hat und für die fetale Prognose zumindest mit entscheidend gewesen ist. Es bleib andererseits offen, ob nicht auch bei rechtzeitiger Kaiserschnittentbindung kindliche Komplikationen in Folge der Anämie eingetreten wären. Es muss als ganz überwiegend wahrscheinlich angenommen werden, dass das Kind bereits bei der ersten pathologischen CTG-Registrierung erheblich anämisch gewesen ist und sich diese Anämie nicht erst in dem Zeitraum zwischen der ersten Auffälligkeit im CTG und der Sectio caesarea entwickelt hat.“ 25 Weiter heißt es abschließend in dem Gutachten: 26 „Es bleibt nach alledem aber unsicher, ob diese Schäden zumindest teilweise nicht auch dann eingetreten wären, wenn unmittelbar bei Erkennbarwerden der intrauterinen Hypoxie eine Schnittentbindung vorgenommen worden wäre. (...) Der Gutachter kann keine eindeutige Aussage darüber machen, ob es nicht auch zu einem kindlichen Hirnschaden gekommen wäre, wenn frühzeitiger eine Schnittentbindung erfolgt wäre. Die fetale Anämie hat sich sicher nicht kurzfristig entwickelt“. 27 Mit Ergänzungsgutachten vom 07.09.1992 (Bl. 37 bis 46 der beigezogenen Akte des Landgerichts Aachen, 11 O 211/99) kam die Gutachterkommission erneut zu folgendem Gesamtergebnis: 28 „Hiernach ist ein vorwerfbarer Behandlungsfehler der Ärzte der Frauenklinik (Direktor: Prof Dr. H. K.) der S. B. festzustellen mit der Folge einer schweren hypoxischen Schädigung des am 28.09.1987 geborenen Kindes D. L.“. 29 In der Folgezeit wurde unter dem 12.06.1995 ein weiteres vorgerichtliches Gutachten des Direktors der Kinderklinik des V. I.-F., Prof. T., eingeholt (Bl. 47 ff. der Akte Landgericht Aachen – 11 O 211/99). 30 Das minderjährige Kind D. L. hat, vertreten durch seine Mutter S. L., am 31.05.1999 vor dem Landgericht Aachen Klage gegen das hier klagende Krankenhaus erhoben und Schadenersatz und Schmerzensgeld aus ärztlichem Behandlungsfehler begehrt (Aktenzeichen 11 O 211/99). In diesem Rechtsstreit hat die hiesige Klägerin dem hiesigen Beklagten sowie den früheren Beklagten zu 2) bis 4) mit Streitverkündungsschrift vom 06.07.1999 den Streit verkündet. Der hiesige Beklagte ist dem Rechtsstreit vor dem Landgericht auf Seiten der hiesigen Klägerin beigetreten. 31 Im Rahmen dieses Haftungsprozesses wurde ein gerichtliches Sachverständigengutachten des vom Landgericht bestellten Gutachters Prof. Dr. H. eingeholt, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 283 ff. der beigezogenen Akte des Landgerichts Aachen 11 O 211/99). Nach Auffassung des Sachverständigen war bereits das erste CTG vom 27.09.1987 von 12.30 Uhr pathologisch; selbst wenn dieses aber nur als suspekt einzustufen gewesen wäre, so sei auch in diesem Fall zu lange mit der Entscheidung für die Schnittentbindung gezögert worden; in jedem Fall hätte eine engmaschige CTG-Kontrolle stattfinden müssen, was dazu hätte führen müssen, dass spätestens nach ein bis zwei Stunden die Indikation zu einer sofortigen Schnittentbindung hätte gestellt werden müssen. 32 Die Klägerin des vorliegenden Verfahrens ist sodann mit Urteil des Landgerichts Aachen vom 09.04.2002 verurteilt worden, an die dortige Klägerin D. L. ein Schmerzensgeld in Höhe von 250.000,00 EUR nebst 4 % Zinsen ab dem 11.06.1999 zu zahlen. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die dortige Beklagte und jetzige Klägerin verpflichtet ist, der D. L. allen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihr durch das behandlungsfehlerhafte Verhalten der verantwortlichen Ärzte der dortigen Beklagten (= hiesige Klägerin) während der Schwangerschaftsbetreuung ihrer Mutter und bei ihrer Geburt entstanden ist und noch entstehen wird, soweit Ersatzansprüche nicht auf Sozialleistungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden. In den Entscheidungsgründen führt das Landgericht Aachen aus, dass auf der Grundlage der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen feststehe, 33 „dass die Entscheidungsfindung im Krankenhaus der Beklagten am 27.09.1987 im Ergebnis nicht nachvollziehbar ist und sich jedenfalls in der Summe der getroffenen Fehlentscheidungen zu einem groben Behandlungsfehler summiert, da das Behandlungsgeschehen insoweit aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich und verantwortbar erscheint. Jedenfalls in der Summe sind im Krankenhaus der Beklagten nach den Feststellungen der Sachverständigen Behandlungsfehler begangen worden, die einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen dürfen. Dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt der quantitativ nicht ausreichenden CTG-Kontrollen.“ 34 Das Urteil des Landgerichts Aachen vom 09.04.2002 ist rechtskräftig geworden. 35 Mit dem vorliegenden Verfahren, das die Klägerin mit der am 01.02.1995 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klageschrift gegen die Beklagten zu 1) – 4) bereits vorsorglich eingeleitet hatte und das zunächst einvernehmlich zum Ruhen gebracht wurde und nach Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Aachen vom 09.04.2002 mit am 02.06.2003 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz der Klägerin wieder aufgenommen wurde, begehrt die Klägerin Regress von den Beklagten zu 1) bis 4) hinsichtlich der von ihr bereits gegenüber Frau L. sowie den Sozialleistungsträgern aufgewandten sowie weiteren konkret beziffert geltend gemachten Aufwendungen. 36 Im Kammertermin vom 20.02.2004 hat die Klägerin die gegenüber dem Beklagten zu 2) erhobene Klage zurückgenommen. 37 Die Beklagten zu 3) und 4) haben sich im wesentlichen dahingehend eingelassen, sie hätten die CTG´s als pathologisch eingestuft und noch am Abend des 27.09.1987 zu einer sofortigen Einleitung des Kaiserschnitts geraten, was vom Beklagten (= vormaligen Beklagten zu 1)) jedoch abgelehnt worden sei. Aufgrund der krankenhausinternen Hierarchie hätten sie diese Entscheidung des Oberarztes akzeptieren müssen. Der Beklagte sei zwischendurch in der Nacht auch nicht erreichbar gewesen. Der vormalige Beklagte zu 3), Dr. I., hat sich dahingehend eingelassen, er habe dem Beklagten (zu 1) die später in der Nacht gefertigten CTG´s auf dessen Anweisungen unter den Türschlitz des Ruheraums des Beklagten hindurch geschoben. 38 Das Arbeitsgericht Aachen hat mit Teil-Urteil vom 20.02.2004 die gegen die Beklagten zu 3) und 4) gerichtete Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht Köln mit Urteil vom 12.01.2005 zurückgewiesen (7 Sa 754/04). Die zugelassene und von der Klägerin eingelegte Revision hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 04.05.2006 zurückgewiesen (8 AZR 311/05). Wegen der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe der genannten Urteile Bezug genommen. 39 Hinsichtlich der nunmehr noch anhängigen Klage gegenüber dem bisherigen Beklagten zu 1) ist die Klägerin der Ansicht, dieser müsse ihr den aus dem verlorenen Haftungsprozess vor dem LG Aachen entstandenen Schaden in voller Höhe ersetzen. Sie meint, das Landgericht Aachen habe die Voraussetzungen für einen Schadensrückgriff gegen die Beklagten bereits dem Grunde nach bejaht. Die medizinische Betreuung der Patientin L. sei am 27./28.09.1987 unter anderem auch durch den Beklagten zu 1) erfolgt, so dass ihm die Folgen der fehlerhaften Behandlung anzulasten seien. Den Beklagten zu 1) treffe hierbei auch als entscheidungsberechtigten Oberarzt die maßgebliche Verantwortung. Insgesamt sei ihm grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. 40 Zunächst habe der Beklagte die CTG`s vom 27.09.1987 fehlerhaft beurteilt. Dies sei zwar zunächst noch keine grobe Fahrlässigkeit gewesen, da die Beurteilung der ersten CTG´s vom 27.09.1987 vor 18.00 Uhr lediglich als suspekt, aber noch nicht als pathologisch, medizinisch noch vertretbar gewesen sei. Die späteren CTG´s hätten jedoch noch schlechtere Werte ausgewiesen, so dass spätestens diese als pathologisch hätten bewertet werden müssen. 41 Des weiteren sei dem Kläger grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, da er sich als allein entscheidungsbefugter Oberarzt trotz mehrfachen Drängens der beiden Assisstenzärzte Dr. I. und Dr. X. zu einer sofortigen Kaiserschnittentbindung offenbar aus Bequemlichkeit gegen diese entschieden habe. 42 Letztlich sei dem Kläger als grob fahrlässig vorzuwerfen, als diensthabender Oberarzt in der Nacht nicht erreichbar gewesen zu sein. Die Klägerin behauptet hierzu, der Kläger habe während des Dienstes in der Nacht entgegen arbeitsvertraglicher Weisungen das Krankenhaus verlassen und sei nicht erreichbar gewesen. Er habe dem Assistenzarzt Dr. I. die Anweisung erteilt, die CTG´s betreffend die Patientin S. L. während der Nacht unter dem Türschlitz der Tür zu seinem Ruheraum hindurch zu schieben. Dies sei auch so geschehen. Eine sofortige Kontrolle dieser CTG´s habe er, der Beklagte, dann nicht vorgenommen. 43 Zur Höhe der Regressforderung trägt die Klägerin vor, sie habe die in dem landgerichtlichen Verfahren titulierte Schadensersatzforderung zwischenzeitlich beglichen. Weitere Schadenersatzzahlungen seien zu erwarten. Darüber hinaus seien ihr bislang für die eigene Prozessvertretung Kosten in Höhe von 8.894,07 EUR entstanden, welche der Beklagte ebenfalls zu erstatten hätte. 44 Die Klägerin beantragt zuletzt, 45 1. 46 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 304.834,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz für einen Betrag in Höhe von 5.628,51 EUR ab dem 24.07.1999, für einen Betrag in Höhe von 289.506,85 EUR seit dem 24.05.2003, für einen Betrag in Höhe von 705,13 EUR ab dem 09.07.2003 und für einen Betrag in Höhe von 8.993,67 EUR ab dem 17.09.2003 zu zahlen. 47 2. 48 festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren Schadensersatzleistungen zu erstatten, die aufgrund der fehlerhaften Behandlung anlässlich der Geburt des Kindes D. L., geb. am 28.09.1987, erbracht werden. 49 Der Beklagte beantragt, 50 die Klage abzuweisen. 51 Der Beklagte ist der Ansicht, ihm sei kein grob fahrlässiges Fehlverhalten vorzuwerfen. Aufgrund der Feststellungen des Landgerichts B. stehe fest, dass schon die erste am 27.09.1987 um 12.30 Uhr erstellte CTG-Aufnahme als pathologisch einzustufen gewesen sei. Zum Zeitpunkt seines Dienstantritts um 20.00 Uhr sei die Entscheidung, die Schnittentbindung nicht sofort nach Aufnahme der Patientin L. einzuleiten, bereits getroffen gewesen. Dieser Fehler bei der Entscheidungsfindung könne ihm nicht mehr angelastet werden. 52 Darüber hinaus verweist der Beklagte darauf, dass die fehlerhafte Beurteilung der CTG´s jedenfalls keine grobe Fahrlässigkeit darstellen könne, da das klagende L. selbst in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht die Beurteilung der CTG´s als lediglich suspekt, aber noch nicht als pathologisch, noch als medizinisch vertretbar eingeschätzt hat. 53 Im übrigen sei er während der ganzen Nacht erreichbar gewesen und habe das Krankenhaus nicht verlassen und auch keine Anweisung dahingehend erteilt, CTG´s unter dem Türschlitz durchzuschieben. 54 Des weiteren ist der Kläger hilfsweise der Ansicht, dass selbst bei grober Fahrlässigkeit eine volle Haftung nach den Grundsätzen zur Arbeitnehmerhaftung aufgrund des krassen Missverhältnisses zwischen dem damaligen Einkommen und dem Schadensrisiko der Tätigkeit nicht in Betracht komme. Des weiteren ist er der Ansicht, etwaige Regeressansprüche seien ohnehin gemäß § 70 BAT ausgeschlossen. Ferner beruft er sich auf die Einrede der Verjährung. 55 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt der hiesigen Akte - Arbeitsgericht Aachen, 9 (5) (6) Ca 3797/03 - und insbesondere die darin enthaltenen wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und deren Anlagen Bezug genommen. Darüber hinaus wird Bezug genommen auf die beigezogene Akte des Landgerichts Aachen (11 O 211/99) sowie die beigezogene Patientenakte des klagenden Krankenhauses, die Gegenstand der Erörterungen der mündlichen Verhandlung waren. 56 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 57 I. 58 Nachdem die gegen die Beklagten zu 3) und 4) gerichtete Klage durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 04.05.2006 rechtskräftig abgewiesen worden und die Klage gegen den Beklagten zu 2) zurückgenommen worden war, war mit Schlussurteil noch über die gegen den Beklagten (= früheren Beklagten zu 1) gerichtete Klage sowie über die Kosten des Rechtsstreits insgesamt zu entscheiden. 59 II. 60 Auch die gegen den verbliebenen Beklagten (= früheren Beklagten zu 1) gerichtete Klage war zulässig, aber unbegründet. 61 1.) 62 Der Klageantrag zu 1) war als Zahlungsantrag zulässig. Auch der Feststellungsantrag zu 2) war zulässig. Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse ergibt sich aus der nahe liegenden Möglichkeit der künftigen Verwirklichung der über den Klageantrag zu 1) hinausgehenden Schadensersatzpflicht der Beklagten durch das Eintreten weiterer Folgeschäden im Zusammenhang mit der fehlerhaften Behandlung bei der Geburt der D. L., für die die Klägerin nach dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Aachen vom 09.04.2002 haftet. 63 2.) 64 Die Klage war jedoch auch gegenüber dem verbliebenen Beklagten unbegründet. 65 Der erhobene Einwand der Verjährung kann letztlich dahinstehen, da der Klägerin gegen den Beklagten bereits dem Grunde nach kein Regeressanspruch zusteht. Dem Beklagten ist im Zusammenhang mit der Geburt des Kindes D. L. am 28.09.1987 individuell keine grobe Fahrlässigkeit vorwerfbar. 66 Die Haftung des Beklagten ist gemäß § 14 des seinerzeitigen Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) i.V.m. § 84 Abs. 1 Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG) auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Parteien haben die Geltung des BAT arbeitsvertraglich vereinbart. § 14 BAT bestimmt, dass für die Schadenshaftung des Angestellten die für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung finden. § 84 Abs. 1 LBG sieht vor, dass ein Beamter, der vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt, dem Dienstherrn, dessen Aufgabe er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen hat. 67 Erforderlich für eine Haftung des Beklagten wäre damit die Feststellung gewesen, dass der Beklagte bei der am 27.09. und 28.09.1987 vorgenommenen Behandlung der schwangeren Frau S. L. und der Geburt des Kindes D. L. zumindest grob fahrlässig gehandelt haben und hierdurch den der Klägerin entstandenen Schaden jedenfalls mitverursacht hätte haben müssen. Diese Feststellung hat das Arbeitsgericht selbständig zu treffen, da das Urteil des Landgerichts Aachen vom 09.04.2002 (Az. 11 O 211/99) gerade keine Feststellungen zur individuellen Verantwortlichkeit der einzelnen beteiligten Ärzte des klagenden L. enthält, die das Arbeitsgericht infolge der damals gegenüber dem Beklagten erfolgten Streitverkündung gemäß §§ 74 Abs. 1, 68 ZPO hätten binden können. Der Auffassung der Klägerin, das Landgericht Aachen habe in seinem Urteil die Voraussetzungen für einen Schadensrückgriff gegen den Beklagten bereits dem Grunde nach bejaht, kann nicht gefolgt werden. Zwar hat das Landgericht Aachen festgestellt, dass sich die im Krankenhaus der Klägerin tätigen Ärzte in Zusammenhang mit der Aufnahme der Mutter des geschädigten Kindes am 27.09.1987, den nachfolgenden Untersuchungen und der anschließenden Geburt am 28.09.1987 grobe Behandlungsfehler vorwerfen lassen müssen. Das Urteil des Landgerichts enthält aber keine Feststellungen dazu, ob einzelnen und gegebenenfalls welchen der beteiligten Ärzte ein grober Behandlungsfehler vorzuwerfen ist. Vielmehr hat sich das Landgericht auf die - für die Frage der Haftung der Klägerin im Außenverhältnis zu der geschädigten D. L. ausreichende - Feststellung beschränkt, dass die Entscheidungsfindung im Krankenhaus der Klägerin im Ergebnis nicht nachvollziehbar sei und sich jedenfalls in der Summe der getroffenen Fehlentscheidungen zu einem groben Behandlungsfehler summiere . Damit lässt das Landgericht die Frage der Verantwortlichkeit einzelner Ärzte offen. Zudem ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits über den innerbetrieblichen Schadensausgleich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern zu beachten, dass sich das Maß der dem Arbeitnehmer vorzuwerfenden Fahrlässigkeit nicht nach dem im Verhältnis zum Dritten geltenden Sorgfaltsmaßstab richtet. So gilt zwar auch im Arbeitsverhältnis grundsätzlich ein objektiver Sorgfaltsmaßstab, es werden jedoch auch konkrete Umstände, die den Arbeitnehmer entlasten, berücksichtigt, sofern sie betrieblich veranlasst sind: z.B. Hektik, Übermüdung oder Gefahrneigung der Arbeit. Es kann also sein, dass der Arbeitnehmer trotz grober Fahrlässigkeit im Verhältnis zum Geschädigten im Innenverhältnis zu dem Arbeitgeber nicht haftet (vgl.: Otto/Schwarze, Die Haftung des Arbeitnehmers, 3. Auflage, Rn. 475). 68 Unter Berücksichtigung des gesamten Sach- und Streitstandes, insbesondere auch der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung, steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass dem Beklagten kein individueller Vorwurf grober Fahrlässigkeit im Zusammenhang mit der Geburt des Kindes D. L. am 28.09.1987 i.S.d. § 84 Abs. 1 LBG vorgehalten werden kann. 69 Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung begeht (vgl. BAG, Urteil vom 23.03.1983 – 7 AZR 391/79, BAGE 42, 130 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Erforderlich ist hierbei insbesondere ein offenkundiges Fehlverhalten. 70 Hiervon ausgehend kann dem Beklagten keine individuelle grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Die „Summe der Behandlungsfehler“ der Ärzte des klagenden L., auf die die Entscheidung des Landgerichts maßgeblich abgestellt hat, kann nicht dem Beklagten angelastet werden, der lediglich in einem geringen Teilbereich der Behandlungs- und Entscheidungskette im L. beteiligt war. Die wesentlichen Behandlungsfehler, auf die die ärztlichen Sachverständigen in den eingeholten Gutachten abstellen, liegen nicht in der Verantwortungssphäre des Beklagten, sondern in der anderer Ärzte. Insbesondere können dem Kläger die Entscheidung gegen die sofortige Kaiserschnittentbindung am 21.09.1987 bzw. die jedenfalls diesbezüglich im Gutachten von Prof. C. / PD Dr. T. aus dem Jahr 1991 festgehaltene fehlerhafte Aufklärung (Verantwortungsbereich Dr. G. / Dr. M.) sowie die nach den Gutachten Prof. C. / Dr. T. als auch nach dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen des Landgerichts Prof. H. entgegen der Ansicht der hiesigen Parteien fehlerhafte Beurteilung des CTG´s vom 27.09.1987, 12.30 Uhr als lediglich suspekt und nicht als pathologisch (Verantwortungsbereich Dr. G.) nicht angelastet werden. 71 Der Hauptvorwurf, der unter Zugrundelegung der Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen, wonach die CTG´s vom 27.09.1987 ab 12.30 Uhr bereits nicht lediglich als suspekt, sondern bereits als pathologisch hätten eingestuft werden müssen, gegenüber dem Beklagten erhoben werden kann, ist, dass er ebenfalls die CTG´s falsch eingeschätzt hat, als er diese – unstreitig – amAbend durchgesehen hat. Insofern wäre dem Beklagten jedoch lediglich der Vorwurf eines fahrlässigen ärztlichen Behandlungsfehlers zu machen, nicht jedoch der aufgrund der Haftungsbeschränkung des BAT erforderliche Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Denn gerade der Umstand, dass sämtliche beteiligten Ärzte die CTGs offenbar nicht als pathologisch beurteilt haben, spricht für den individuellen Schuldvorwurf gegen grobe Fahrlässigkeit. 72 Hier zeigt sich deutlich der unterschiedliche Beurteilungsmaßstab im zivilrechtlichen Arzthaftungsprozess einerseits und im arbeitsrechtlichen Regressprozess andererseits. Während im Arzthaftungsprozess gerade der Umstand, dass alle Ärzte des behandelnden L. denselben Fehler begehen, einen Behandlungsfehler als besonders groben Fehler im Außenverhältnis zum Patienten darstellen kann – worauf vorliegend im Verfahren vor dem LG ja auch abgestellt wurde – spricht im arbeitsgerichtlichen Regressprozess gerade der Umstand, dass – vereinfacht ausgedrückt – „alle den gleichen Fehler machen“ gegen das Vorliegen grober Fahrlässigkeit. Denn grob fahrlässig handelt gerade, wer verkennt, was für jeden evident (offensichtlich) ist. Machen jedoch gleich mehrere Ärzte den gleichen Fehler, war dieses aus Sicht des jeweils einzelnen Arztes – hier des Beklagten – folglich gerade nicht mehr evident. 73 Im einzelnen: 74 a) 75 Ausweislich der Krankenakte hatte der Beklagte erstmals Kontakt zur Patientin S. L., als er am 08.09.1987 den Eingriff gemeinsam mit Herrn Dr. M. durchführte, bei dem es zum Plazentahämatom kam. 76 Auch wenn dieses Plazentahämatom möglicherweise die entscheidende Ursache für die spätere Anämie gewesen sein könnte, kann dem Beklagten im Zusammenhang mit diesem Plazentahämatom keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Die Verursachung des Plazentahämatoms am 08.09.1987 stellte nach den Erörterungen des Kammertermins ein typisches Risiko eines solchen Eingriffs, insbesondere vor dem Hintergrund der Beckenendlage, dar. Grobe Fahrlässigkeit im Zusammenhang mit der Verursachung des Plazentahämatoms wirft die Klägerin dem Beklagten konkret auch nicht vor. 77 b) 78 In der Folgezeit war der Beklagte ausweislich der Krankenakte und des Vortrages des Klägerin in beiden Rechtsstreiten zunächst an der Behandlung der Patientin S. L. gar nicht mehr aktiv beteiligt. 79 aa) 80 Eine Beteiligung des Beklagten an der Entscheidung, die Patientin S. L. am 11.09.1987 aus der stationären Behandlung zu entlassen, war nicht feststellbar. 81 Die Entscheidung von 21.09.1987 gegen eine Kaiserschnittentbindung und für eine natürliche Geburt wurde durch Herrn Dr. G. getroffen, die Mitteilung an die Patientin erfolgte durch Herrn Dr. M.. Eine aktive Beteiligung des Beklagten am diesbezüglichen Entscheidungsprozess trägt die Klägerin nicht konkret vor. Der Beklagte mag zwar an der Gesprächsrunde der Ärzte am 21.09.1987 teilgenommen haben, die Entscheidung wurde jedoch durch Herrn Dr. G. getroffen. Hierbei war zugunsten des Beklagten bei der späteren Abwägung zu berücksichtigen, dass es sich bei Dr. G. als „erstemOberarzt“ um den unmittelbaren Vorgesetzten des Beklagten gehandelt hat und insofern, worauf auch die Gutachter Prof. C. / Dr. T. hinweisen, die problematische Entscheidung des Dr. G. vom 21.09.1987 „möglicherweise dazu geführt [hat], dass die später zuständigen Ärzte sich zu lange an diese Ordination gebunden fühlten und nicht rechtzeitig die notwendige Umorientierung auf eine Schnittentbindung vorgenommen haben“ (Seite 10 oben des Gutachtens vom 09.09.1991, Bl. 21 d. A. LG Aachen – 11 O 211/99). 82 bb) 83 Als sich die Patientin S. L. am Sonntag, 27.09.1987, vormittags wieder ins L. begab, hatte der Beklagte noch keinen Dienst. Sein Dienst begann erst abends. Die tagsüber am 27.09.1987 getroffenen Entscheidungen fielen insofern zunächst nicht in den Verantwortungsbereich des Beklagten. 84 Der Beklagte hat vorgetragen, erst abends gemeinsam mit den früheren Beklagten zu 3) und 4) seinen Dienst angetreten zu haben. Die Klägerin hat ihren ursprünglichen Vortrag, der Beklagte könne auch tagsüber bereits Dienst gehabt haben, nicht mehr konkretisiert, sondern im Gegenteil später mit Schriftsatz vom 21.11.2006 (Bl. 409 d. A.) unstreitig gestellt, dass der Beklagte seinen Dienst erst am Abend des 27.09.1987 angetreten hat. 85 Soweit die Gutachter übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangen, bereits die CTGs vom 27.09.1987, 12.30 Uhr und 16.30 Uhr, seien nicht lediglich suspekt, sondern pathologisch gewesen und in dieser fehlerhaften Beurteilung läge ein ärztlicher Behandlungsfehler, ist für diesen Behandlungsfehler naturgemäß zunächst derjenige Arzt verantwortlich, der die CTGs angeordnet und ausgewertet hat. Diesbezüglich ist mangels Vorlage entsprechender Dienstpläne der Klägervortrag nicht ganz klar; die Anordnung des CTGs von 12.30 Uhr dürfte jedoch hiernach durch Herrn Dr. G. erfolgt sein, ob auch der Oberarzt der Tagschicht über das Ergebnis des CTG´s informiert wurde, konnte in Anbetracht des erheblichen Zeitablaufs von annähernd zwanzig Jahren von der Klägerin nicht mehr aufgeklärt werden. Jedenfalls eine Verantwortung des Beklagten konnte hier mangels Anwesenheit des Beklagten zunächst nicht gesehen werden. 86 c) 87 Dem Beklagten war dann allerdings – unter Zugrundelegung der Auffassung der Gutachter, die CTGs vom Nachmittag des 27.09.1987 seien bereits als pathologisch und nicht lediglich als suspekt einzuordnen gewesen – ein ärztlicher Behandlungsfehler vorzuwerfen, indem er unstreitig am Abend des 27.09.1987 diese CTGs eingesehen hat und selbst ebenfalls zu der Beurteilung kam, diese lediglich als suspekt und eben nicht als pathologisch mit der Indikation zu einer sofortigen Kaiserschnittentbindung einzuordnen. 88 Bei dieser fehlerhaften Beurteilung der CTG´s vom 27.09.1987, 12.30 Uhr,16 und 18 Uhr, ist dem Beklagten jedoch lediglich Fahrlässigkeit, nicht aber grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. 89 Denn grob fahrlässig handelt nur, wer einen offensichtlichen und für jeden verständigen Beurteiler in vergleichbarer Situation sofort erkennbaren Fehler macht. Gerade dies kann vorliegend dem Beklagten nicht vorgeworfen werden. Denn er war nicht der einzige, der diese nachmittags erstellten CTGs lediglich als suspekt und nicht als pathologisch vorgenommen hat, sondern diese Beurteilung hatten – soweit für den Beklagten aus dessen individueller Situation erkennbar - zuvor bereits sämtliche beteiligten Ärzte der Tagschicht vorgenommen, namentlich insbesondere Herr Dr. G., sowie ggf. auch der zuständige Oberarzt der Tagschicht, soweit dieser beteiligt worden ist. Hinzu kam, dass der Vorgesetzte des Beklagten, der erste Oberarzt Dr. G., nur sechs Tage zuvor sich bei offenbar nicht wesentlich abweichenden CTG-Werten, noch ausdrücklich gegen eine Kaiserschnittentbindung und für ein Abwarten der natürlichen Geburt ausgesprochen hatte. 90 Entscheidend war für das Gericht insbesondere, dass die Klägerin selbst im landgerichtlichen Verfahren vorgetragen hat und auch im hiesigen Rechtsstreit weiter vorträgt, dass die Beurteilung der ersten drei CTG´s vom 27.09.1987 als lediglich suspekt und noch nicht als pathologisch medizinisch vertretbar war. Insofern stellt es unstreitigen übereinstimmenden Parteivortrag beider Parteien dar, dass die durch den Beklagten vorgenommene Beurteilung der ersten drei CTGs vom 27.09.1987 als lediglich suspekt und nicht als pathologisch medizinisch nach dem seinerzeitigen Kenntnisstand Ende der 80er Jahre des 20. Jahrhunderts vertretbar war. Von diesem übereinstimmenden Parteivortrag hatte die Kammer auszugehen. Eine ggf. abweichende Beurteilung der CTG´s durch die Assistenzärzte Dr. I. und Dr. X., welche sich alsdann wiederum mit der Beurteilung durch die Gutachter decken würde, hatte für die Kammer demgegenüber bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeitaußen vor zu bleiben. Eine grobe Fahrlässigkeit konnte jedenfalls aufgrundübereinstimmender Wertung der Parteien in der Beurteilung der ersten drei CTG´s vom 27.09.1987 durch den Beklagten, welche der Beurteilung dieser CTG´s durch die Klägerin entspricht, nicht gesehen werden. 91 d) 92 Soweit die Klägerin alsdann vorträgt, die späteren CTGs nach 18.00 Uhr hätten noch schlechtere Werte ausgewiesen und insofern sei dem Beklagten bei der Beurteilung dieser CTGs grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, kann die Klägerin auch hierauf den Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht stützen. 93 Der Vortrag der Klägerin erfolgt ins Blaue hinein. Er ist unsubstantiiert und für den Beklagten nicht einlassungsfähig, da die Klägerin nicht konkret vorträgt, wann welche CTG´s mit welchen konkreten Ergebnissen erstellt wurden. Darüber hinaus ist der diesbezügliche Vortrag vom Beklagten bestritten und wird von der Klägerin nicht konkret unter Beweis gestellt. 94 Die Klägerin hat die entsprechenden CTG´s nach 18.00 Uhr nicht vorgelegt; sie kann es nach eigenen Angaben auch deswegen nicht mehr, weil diese CTG´s aus ihrer Patientendokumentation verschwunden seien. Dieser Umstand fällt jedoch allein in dies Sphäre der Klägerin und nicht in die Sphäre des Beklagten. Es ist Aufgabe der Klägerin, eine ordnungsgemäße Patientendokumentation zu führen, verschwinden hieraus Unterlagen, trifft die Klägerin grundsätzlich ein Organisationsverschulden. Etwas anderes würde unter dem Gesichtspunkt der Beweisvereitelung nur dann gelten können, wenn die Klägerin konkret vortragen könnte, dass es gerade der Beklagte gewesen wäre, der die entsprechenden Unterlagen vorsätzlich hätte verschwinden lassen. An einem entsprechenden konkreten und einlassungsfähigen Vortrag der Klägerin fehlt es jedoch, die Klägerin beschränkt sich diesbezüglich auf vage Spekulationen und Mutmaßungen. Insbesondere trägt die Klägerin nicht einmal vor, zu welchem Zeitpunkt die entsprechenden Unterlagen aus der Patientendokumentation verschwunden sein sollen. 95 Auch nachdem der Klägerin bereits durch Urteil des LAG Köln vom 12. 01.2005 (7 Sa 754/05) – dort Seite 28 des Urteils (Bl. 322 R d. A.) – hinsichtlich der verschwundenen CTG´s vorgehalten worden war, dass sie nicht ansatzweise substantiiert vorgetragen hat, welche organisatorischen Maßnahmen zur Dokumentation, Sicherung und Aufbewahrung von Patientenakten und Untersuchungsbefunden sie getroffen hat und wer in welcher Weise für deren Einhaltung jeweils verantwortlich ist und im konkret vorliegenden Fall war, hat die Klägerin diesbezüglich auch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Kammersitzung, auf die dass Schlussurteil ergangen ist, nicht weiter vorgetragen. 96 Gegen den klägerischen Vortrag einer Verschlechterung der CTGs nach 18.00 Uhr spricht im übrigen auch, dass der damalige Beklagte zu 3), der die nächtlichen CTGs unmittelbar erstellt hat, nach den Feststellungen des Teilurteils vom 20.02.2004 in der Kammerverhandlung vom 20.02.2004 selbst erklärt hat, „dass seiner Ansicht nach die CTG-Werte von Anfang an schlecht gewesen seien, im Verlauf der Nacht aber keine wesentliche Verschlechterung eingetreten sei“ . Mit dieser Einlassung des seinerzeitigen Beklagten zu 3) Dr. I. setzt sich die Klägerin jedoch in keiner Weise auseinander. 97 e) 98 Auch der Vorwurf der Klägerin gegenüber dem Beklagten, dieser sei in der Nacht vom 27. auf den 28.09.1987 nicht erreichbar gewesen und habe ggf. sogar das L. verlassen, konnte den Vorwurf grob fahrlässiger Schadensverursachung nicht begründen. 99 Zwar würde das Verlassen des Krankenhauses durch einen diensthabenden Oberarzt während der Schicht nicht nur ein grob fahrlässiges, sondern sogar ein vorsätzliches Fehlverhalten darstellen. 100 Zum einen hat jedoch die Klägerin keine konkreten Tatsachen vorgetragen und unter Beweis gestellt, wonach der Beklagte das Krankenhaus in der Nacht verlassen haben soll. Es wird nicht vorgetragen, dass der Beklagte außerhalb oder beim Verlassen des Krankenhauses gesehen worden wären. Es wird noch nicht einmal konkret vorgetragen, wann und aus welchem Anlass die Assistenzärzte Dr. I. und Dr. X. denn konkret versucht haben sollen, den Beklagten zu erreichen. Darüber hinaus stellt in Anbetracht der nicht unerheblichen Größe des von der Klägerin betriebenen L. allein der Umstand, dass man den Beklagten möglicherweise zwischenzeitlich nicht hat auffinden können, noch kein Indiz dafür dar, dass dieser das Krankenhaus verlassen haben müsste. Auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass es in der Krankenakte keinerlei Dokumentationen gibt, das man seitens der Assistenzärzte in der Nacht irgend wann einmal konkret vergeblich versucht hätte, den Beklagten zu erreichen; dies obwohl offenbar, wie im Kammertermin erörtert, für die Nacht vom 27. auf den 28.09.1987 noch nachträgliche Eintragungen in der Krankenkarte vorgenommen wurden. Auffällig ist weiter, dass es dann offenbar kein Problem mehr war den Kläger zu erreichen, als dies nach der Dokumentation der Krankenakte gegen 6.30 Uhr morgens erstmals versucht wurde. 101 Darüber hinaus würde es selbst dann, wenn der Beklagte nicht erreichbar gewesen wäre, an der Kausalität eines solchen Fehlverhaltens für den der Klägerin entstandenen Schaden fehlen. Es ist nicht ersichtlich, dass gerade fehlende Erreichbarkeit des Beklagten in der Nacht vom 27. auf den 28.09.1987 zu den schweren Schäden bei der Geburt des Kindes D. L. und damit zu den Schadenersatzansprüchen gegenüber dem klagenden L. geführt haben soll. An der Kausalität fehlt es zum einen, weil kein konkreter Tatbestand mitgeteilt wird, wonach es bei Erreichbarkeit des Klägers in der Nacht vorzeitig vor 6.30 Uhr zu einer Kaiserschnittentbindung gekommen wäre, zumal auch nach den Feststellungen des Gutachtens Prof. C. / Dr. T. äußerst fraglich sein dürfte, ob eine vorzeitige Kaiserschnittentbindung um nur wenige Stunden oder gar nur Minuten noch wesentliche Schäden vom Kind abgewendet hätte. Denn immerhin hatten es die Gutachter Prof. C. / Dr. T. als „ganz überwiegend wahrscheinlich angesehen, daß das Kind bereits bei der ersten pathologischen CTG-Registrierung erheblich anämisch gewesen ist und sich diese Anämie nicht erst in dem Zeitraum zwischen der ersten Auffälligkeit im CTG und der Sectio caesarea entwickelt hat“ (S. 12/13 des Gutachtens Prof. C. / Dr. T., Bl. 444/445 d. A.). 102 Zum anderen ist letztlich auch darauf hinzuweisen, dass das Landgericht Aachen seine Verurteilung der hiesigen Klägerin im Arzthaftungsprozess 11 O 211/99 zu Schadenersatz und Schmerzensgeld in keiner Weise argumentativ darauf gestützt hat, dass der hiesige Beklagte in der Nacht vom 27. auf den 28.09.1987 nicht erreichbar gewesen sei. Der diesbezügliche Vorhalt ist erstmals im hiesigen arbeitsgerichtlichen Verfahren thematisiert und im seinerzeitigen Verfahren vor dem Landgericht nach Akteninhalt nicht auch nur ansatzweise angesprochen worden. 103 f) 104 Insgesamt konnte damit dem Beklagten unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vorgeworfen werden, den der Klägerin aufgrund der Geburt des Kindes D. L. am 28.09.1987 entstandenen Schaden grob fahrlässig verursacht zu haben. 105 III. 106 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 46 Abs. ArbGG. Hiernach hatte die Klägerin als insgesamt unterlegene Partei des gesamten Rechtsstreits, hinsichtlich sämtlicher Beklagter (gegenüber dem Beklagten zu 2 entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO), die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 107 Der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzende Streitwert wurde entsprechend der Streitwertfestsetzung im Teil-Urteil gemäß § 3 ZPO festgesetzt mit dem bezifferten Wert des Zahlungsantrages zu 1) sowie dem doppelten Wert der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 27.01.2004 angekündigten Regressforderung (387.310,31 EUR + 48.550,28 EUR x 2 = 871.721,18 EUR) für den Feststellungsantrag zu 2). 108 Rechtsmittelbelehrung 109 Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei 110 B e r u f u n g 111 eingelegt werden. 112 Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 113 Die Berufung muss 114 innerhalb einer N o t f r i s t * von einem Monat 115 beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein. 116 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. 117 Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt. 118 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.