Urteil
AGH 6/2019 II
Anwaltsgerichtshof Stuttgart Senat für Anwaltssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHBW:2019:0903.AGH6.2019II.00
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Leitsätze
1. Ein Rechtsanwalt nimmt keine Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers wahr, wenn dieser zur Rechtsberatung befugt ist und der Rechtsanwalt deshalb Kunden des Arbeitgebers rechtlich berät.(Rn.40)
2. Ausschließlich dann gelten Rechtsangelegenheiten von Kunden oder sonstigen Dritten als Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers, wenn die Voraussetzungen des § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1, 2 oder 3 BRAO vorliegen.(Rn.41)
3. Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers stellen quantitativ und qualitativ den Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses dar und prägen dieses, wenn das Arbeitsverhältnis durch die in § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO genannten Merkmale und Tätigkeiten beherrscht wird. Eine Prägung liegt nahe, wenn die anwaltliche Tätigkeit mehr, deutlich mehr oder überwiegend mehr als die Hälfte der Arbeitszeit in Anspruch nimmt.(Rn.51)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist im Kostenausspruch gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Die Berufung wird nicht zugelassen.
5. Der Geschäftswert wird auf 50.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Rechtsanwalt nimmt keine Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers wahr, wenn dieser zur Rechtsberatung befugt ist und der Rechtsanwalt deshalb Kunden des Arbeitgebers rechtlich berät.(Rn.40) 2. Ausschließlich dann gelten Rechtsangelegenheiten von Kunden oder sonstigen Dritten als Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers, wenn die Voraussetzungen des § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1, 2 oder 3 BRAO vorliegen.(Rn.41) 3. Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers stellen quantitativ und qualitativ den Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses dar und prägen dieses, wenn das Arbeitsverhältnis durch die in § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO genannten Merkmale und Tätigkeiten beherrscht wird. Eine Prägung liegt nahe, wenn die anwaltliche Tätigkeit mehr, deutlich mehr oder überwiegend mehr als die Hälfte der Arbeitszeit in Anspruch nimmt.(Rn.51) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist im Kostenausspruch gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Die Berufung wird nicht zugelassen. 5. Der Geschäftswert wird auf 50.000 € festgesetzt. Die Klage hat keinen Erfolg. I. Die Klage ist zwar zulässig. 1. Die Monatsfrist zur Erhebung der Anfechtungsklage wurde eingehalten, § 112 c Abs. 1 BRAO, § 74 Abs. 2 VwGO. 2. Der Unterzeichner der Klageschrift besitzt die Befähigung zum Richteramt, §§ 112 c Abs. 1 BRAO, 67 Abs. 4 VwGO. II. Die Klage ist aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist als Verwaltungsakt nicht rechtswidrig, §§ 112 c Abs. 1 BRAO, 113 Abs. 1 VwGO. Der Bescheid ist formell einwandfrei. In materieller Hinsicht hat die Beklagte den Beigeladenen zu Recht als Syndikusrechtsanwalt zugelassen. Nach § 46 a Abs. 1 BRAO ist die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt zu erteilen (gebundene Entscheidung, vgl. AGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.2.2017 - 1 AGH 20/2016 - BeckRS 2017, 104646, Tz. 21), wenn die dort genannten drei Voraussetzungen vorliegen. Die ersten beiden Voraussetzungen sind vorliegend – was die Klägerin auch nicht in Frage stellt – erfüllt. Gemäß § 46 a Abs. 1 Nr. 3 BRAO muss die Tätigkeit außerdem den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entsprechen. Auch das ist – entgegen der Auffassung der Klägerin – der Fall. Dabei zieht die Klägerin zwar nicht in Zweifel, dass die Anforderungen des § 46 Abs. 2, 3 und 4 BRAO erfüllt sind, stellt dies aber für Abs. 5 in Abrede. Bei dieser Vorschrift handelt es sich zwar um eine tatbestandliche Voraussetzung zur Zulassung (BGH, Urteil vom 15.10.2018 – AnwZ (Brfg) 58/17 – NJW 2018, 3100 Rn. 37). Diese Voraussetzung ist jedoch unter den Umständen des Streitfalles erfüllt, weil die Beigeladene in Rechtsangelegenheiten ihres Arbeitgebers tätig ist und nicht – wie die Klägerin meint – in Rechtsangelegenheiten der Kunden ihres Arbeitgebers. 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nimmt ein Rechtsanwalt dann keine Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers wahr, wenn dieser zur Rechtsberatung befugt ist (z.B. nach der GewO oder dem RDG) und der Rechtsanwalt deshalb Kunden des Arbeitgebers rechtlich berät (BGH, Beschluss vom 10.04.2019 – AnwZ (Brfg) 46/18 – juris Rn. 10). Rechtsangelegenheiten von Kunden oder sonstigen Dritten gelten nur dann ausnahmsweise als Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers, wenn die Voraussetzungen des § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1, 2 oder 3 BRAO vorliegen. Das ist hier nicht der Fall. Ein Rechtsanwalt, der bei einem IT-Beratungsunternehmen angestellt ist und von diesem als externer Datenschutzbeauftragter für dessen Kunden eingesetzt wird, ist deshalb nicht in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers tätig, sondern in Rechtsangelegenheiten der Kunden (BGH, Urteil vom 02.07.2018 – AnwZ(Brfg) 49/17 – NJW 2018, 3100 Rn. 36). Gleiches gilt für einen Rechtsanwalt, der bei einem gewerblichen Rentenberatungsunternehmen angestellt ist und dessen Kunden rechtlich berät (BGH, Urteil vom 15.10.2018 – AnwZ (Brfg) 58/17 – AnwBl 2019, 41 Rn. 11). Genauso ist zu entscheiden, wenn ein Rechtsanwalt bei einer Versicherungsmakler GmbH angestellt ist und 70% seiner Arbeitszeit auf die unmittelbare Beratung der (Firmen-)Kunden der Arbeitgeberin entfallen (AGH München, Urteil vom 16.05.2018 – BayAGH I – 1 – 33/17 – juris Rn. 11; Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt durch BGH, Beschluss vom 10.04.2019 – AnwZ(Brfg) 46/19 – juris). 2. Im Streitfall ist die Beigeladene zwar bei der H. GmbH und damit ebenfalls bei einer Versicherungsmakler GmbH angestellt. Ausweislich ihrer Homepage ist die H.-Unternehmensgruppe „mit einem Team von 200 Mitarbeitern an neun Standorten einer der großen unabhängigen, inhabergeführten Versicherungsmakler in Deutschland. Wir bieten Ihnen umfassende und individuelle Dienstleistungen rund um die Bereiche Versicherungen und Bilanzschutz sowie Risikomanagement. International betreuen wir unsere Kunden durch eine eigene US-Gesellschaft sowie durch das Uxxxxxxxxxxxxx Netzwerk in mehr als 130 Ländern“. Die Beigeladene ist jedoch nicht in der unmittelbaren Beratung der (Firmen-)Kunden ihres Arbeitsgebers eingesetzt, sondern berät diesen (überwiegend) selbst. a) Die Beigeladene hat am 08.09.2018 und 12.12.2018 unwidersprochen schriftlich erläutert, dass „wesentlicher Teil meiner Tätigkeit“ bzw. „Schwerpunkt“ zum einen die Beratung ihres Arbeitgebers bei dessen Verhandlungen mit Versicherungsunternehmen sei. Dabei entwerfe sie – „abstrakt und ohne konkreten Kundenbezug“ – Versicherungsbedingungen, die Grundlage für Verhandlungen ihres Arbeitgebers mit Versicherungen seien. Dessen Interesse sei es, mit den Versicherungsunternehmen möglichst attraktive Bedingungen auszuhandeln, um dann Kunden ein „attraktives Produktportfolio“ anbieten zu können. Zum anderen berate sie ihren Arbeitgeber auch hinsichtlich der vermittlerrechtlichen Vereinbarungen, die zwischen den Vermittlern ihres Arbeitgebers und den Versicherungsunternehmen zu treffen seien. Insoweit schließe ihr Arbeitgeber regelmäßig Rahmenvereinbarungen mit den Versicherungsunternehmen, die sie entwerfe. Diese beiden Tätigkeitsbereiche sind Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers der Beigeladenen. b) Damit unterscheidet sich der Fall maßgeblich von dem oben zitierten des AGH München. Dort bearbeitete der Rechtsanwalt nicht überwiegend – wie vorliegend – abstrakt und ohne konkreten Kundenbezug Rechtsfragen für seinen Arbeitgeber, sondern war als Leiter des Schadensbüros alle konkreten Schadensfälle zuständig, beriet dabei die konkreten Versicherungsnehmer unmittelbar und löste dabei „kundenbezogene Rechtsfragen“. Die Beigeladene ist dagegen einer neu geschaffenen, übergeordneten Einheit tätig. Die Betreuung konkreter Kunden erfolgt durch Kundenbetreuer. Vom Senat befragt hat sie erläutert, dass der Name ihrer Einheit – „Produkt- und Kundenmanagement“ – irreführend und änderungsbedürftig sei, da ihre Tätigkeit kaum etwas mit „Kundenmanagement“ zu tun habe. c) Zwar weist die Klägerin darauf hin, dass in der Ergänzung zum Arbeitsvertrag der Beigeladenen weitere Aufgaben erwähnt seien, die eine direkte Kundenberatung nahelegten, etwa – so insbesondere die Widerspruchsbegründung vom 28.11.2018 – die „Bewertung von Versicherungsverträgen von Kunden“, die „Analyse … von Fragen hinsichtlich der Anwendbarkeit von vertraglichen Regelungen … bei konkreten Fallgestaltungen“, die „Analyse der Änderungsbedürftigkeit von bestehenden einzelvertraglichen Regelungen, Versicherungsbedingungen und Rahmenverträgen, z.B. … bei geändertem Kundenbedarf“ oder die „Kommunikation mit Kunden und Versicherungsgesellschaften“. Jedoch lässt das nicht den Schluss zu, dass die Beigeladene insoweit für einzelne, konkrete Kunden tätig wird. Sie hat vielmehr am 12.12.2018 erläutert, dass sie nach 2 ½ Monaten Tätigkeit noch mit keinem einzigen Kunden Kontakt hatte. Die Analyse von Einzelfällen muss auch grundsätzlich nicht zur Lösung einer konkreten Kundenangelegenheit erfolgen, sondern kann auch Grundlage für die Beratung des Arbeitgebers bei der Verhandlung und Formulierung künftiger (Rahmen-)Vereinbarungen mit Versicherern dienen. Das ist nach den schriftlichen Erläuterungen der Beigeladenen der Fall. Sie ist ausweislich ihres Arbeitsvertrages gerade nicht als Maklerin tätig, und die Beratung von Versicherungsnehmern erfolgt ausschließlich durch Kundenberater. d) Dahinstehen kann, ob die Beigeladene gelegentlich auch ein von einem Kundenberater an sie herangetragenes Rechtsproblem eines einzelnen Kunden löst. Weiter kann dahinstehen, ob es sich dann um eine Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers oder des Kunden – dessen Rechtsangelegenheit durch den Kundenberater an die Beigeladene herangetragen wird – handelt. Denn die Klägerin hat nicht konkret aufzuzeigen vermocht, dass eine solche Tätigkeit – Dienstleistungen für konkrete Kunden –überwiegen würde. Vielmehr hat die Beigeladene im Termin erläutert, dass sie bislang in gerade einmal zwei Fällen von Kundenberatern um Rat zu einer konkreten Kundenbeziehung gefragt wurde. Der von ihr um 8.10.2018 und 12.12.2018 im Widerspruchsverfahren gehaltene Vortrag, dass „wesentlicher Teil meiner Tätigkeit“ bzw. „Schwerpunkt“ die unter a) geschilderten Tätigkeiten seien (also Rechtsangelegenheiten ihres Arbeitgebers im Sinne von Abs. 5), ist deshalb zutreffend. Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers stellen somit quantitativ und qualitativ den Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses dar und prägen dieses. Denn das ist nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 18/520) dann der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis durch die in § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO genannten Merkmale und Tätigkeiten beherrscht wird; durch die Verwendung „prägen“ soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der ganz eindeutige Schwerpunkt der im Rahmen des Anstellungsverhältnisses ausgeübten Tätigkeiten und der bestehenden vertraglichen Leistungspflichten im anwaltlichen Bereich liegt, mithin die anwaltliche Tätigkeit im Rahmen des Anstellungsverhältnisses qualitativ und quantitativ die eindeutig prägende Leistung ist. Umgekehrt wird eine anwaltliche Tätigkeit nicht dadurch ausgeschlossen, dass im Rahmen des Anstellungsverhältnisses in geringem Umfang auch andere Aufgaben wahrgenommen werden. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze geht die Rechtsprechung der Anwaltsgerichtshöfe regelmäßig davon aus, dass eine Prägung in diesem Sinne jedenfalls dann naheliegt, wenn die anwaltliche Tätigkeit mehr, deutlich mehr oder überwiegend mehr als die Hälfte der Arbeitszeit in Anspruch nimmt (AGH München, Urteil vom 08. 04.2019 – BayAGH III - 4 - 1/18 – juris Rn. 26). Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob bei § 46 Abs. 3 BRAO jeder Anteil >50% ausreicht, bislang offengelassen; bei einem Anteil von 70-80% sei das aber der Fall (BGH, Beschluss vom 10.04.2018 – AnwZ(Brfg) 46/18 – juris Rn. 5). Entsprechendes gilt im Streitfall. Denn Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers der Beigeladenen bilden den „Schwerpunkt“ und „wesentlichen Teil“ ihrer Tätigkeit. Die Beigeladene hat das in der mündlichen Verhandlung dahin konkretisiert, dass sie bislang nur in zwei Fällen von Kundenberatern zu einer konkreten Kundenbeziehung um Rat gefragt wurde. Das ist – wenn man unterstellen würde, insoweit läge keine Rechtsangelegenheit ihres Arbeitgebers vor – ein „verschwindend geringer Anteil“ ihrer Tätigkeit, jedenfalls weit weniger als 20-30%, was auch dann gilt, wenn man die in der Ergänzung im Arbeitsvertrag erwähnten 10% administrativen, nicht-anwaltlichen Tätigkeiten mit berücksichtigt. II. Die unterliegende Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, §§ 112 c Abs. 1 BRAO, 155 Abs. 1 S. 1 2. Alt. VwGO. Der Streitwert beträgt gem. § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO 50.000 € (vgl. Senat, Urteile vom 27.7.2017 - AGH 1/17 II - S. 19 f.; vom 29.03.2018 - AGH 12/17 - S. 9). Es handelt sich um den Regelstreitwert in Zulassungssachen. Der Senat teilt nicht die Auffassung, der Streitwert sei zu halbieren, weil es sich nur um eine Zweitzulassung handele. Denn zum einen ist der Regelstreitwert auch dann maßgeblich, wenn die Anwaltstätigkeit neben einem weiteren Beruf ausgeübt werden soll. Zum anderen spricht § 194 Abs. 2 Satz 2 BRAO von einer Herabsetzung des Regelstreitwerts in Zulassungssachen nur dann, wenn es Umfang und Bedeutung der Sache oder Vermögensverhältnisse rechtfertigen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Bundesverfassungsgericht hat den Streitwert einer Verfassungsbeschwerde eines Anwalts gegen die Ablehnung seiner Befreiung von der Rentenversicherungspflicht sogar mit 100.000 € bewertet (BVerfG NJW 2016, 2731). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§§ 112 e BRAO, 124 VwGO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch ist ein Fall der Divergenz gegeben (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO). Die Klägerin, Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, begehrt die Aufhebung eines Bescheids, mit dem die beklagte Rechtsanwaltskammer die Beigeladene als Syndikusrechtsanwältin zugelassen hat. Die 19… geborene Beigeladene war seit 01.12.2003 Pflichtmitglied in verschiedenen Versorgungswerken der Rechtsanwälte und als solches mit Bescheid vom 25.04.2004 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Am 27.06.2018 schloss sie mit der xxxxxxxxxxxx Hxxxxx GmbH (künftig H. GmbH) einen am 01.10.2018 beginnenden Arbeitsvertrag. Unter Ziffer 3 heißt es unter „Tätigkeit und Aufgabengebiet: „Der Arbeitnehmer wird eingestellt als Syndikusrechtsanwalt. Das Aufgabengebiet des Arbeitnehmers ist in der beiliegenden Ergänzungsvereinbarung beschrieben, welche Bestandteil des Arbeitsvertrages ist“. In der Ergänzungsvereinbarung heißt es: „I. Angaben zur Tätigkeit … Versicherungsmakler, Funktionsbezeichnung Syndikusrechtsanwältin im Produkt-und Kundenmanagement. II. Fachliche Unabhängigkeit … wird in der Organisationseinheit Produkt- und Kundenmanagement als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) beschäftigt. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung im Sinne des § 46 Abs. 3 BRAO ist vertraglich und tatsächlich gewährleistet. Sie unterliegt keinen allgemeinen oder konkreten Weisungen in fachlichen Angelegenheiten, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung beeinträchtigen. Ihr gegenüber bestehen keine Vorgaben zur Art und Weise der Bearbeitung und Bewertung bestimmter Rechtsfragen, sie arbeitet fachlich eigenverantwortlich. Sie ist im Rahmen der von ihr zu erbringenden Rechtsberatung und -vertretung den Pflichten des anwaltlichen Berufsrechts unterworfen … III. Merkmale der im Unternehmen ausgeübten Tätigkeit Organisationsbeschreibung: Die Einheit Produkt- und Kundenmanagement wird zum 01.10.2018 neu geschaffen. Sie wird aus zwei Mitarbeiterinnen bestehen, einer nicht-anwaltlichen Mitarbeiterin, die die in der Einheit anfallenden nicht-anwaltlichen Tätigkeiten übernimmt und einer anwaltlichen Mitarbeiterin für die zum Aufgabenfeld des Teams gehörenden anwaltlichen Tätigkeiten. Beide Mitarbeiterinnen sind hierarchisch gleichgestellt. Die Aufgaben des Teams sind insbesondere: - Analyse von Rechtsfragen und versicherungstechnischen Fragen in Bezug auf bestehende und abzuschließende Versicherungsverträge, Bedingungswerke und Rahmenverträge, - Entwerfen von Vertragstexten, Bedingungswerken und Rahmenverträgen, - Führen von Verhandlungen mit Versicherern über Vertragstexte, Bedingungswerke und Rahmenverträge, - Vermittlung der Inhalte von Versicherungsbedingungen, der Möglichkeiten der Vertragsgestaltung und der zur Verfügung stehenden Versicherungslösungen intern (Mitarbeiter) und extern (gegenüber Kunden), z.B. bei Kundenterminen oder durch die Vornahme von Schulungen, Erfassung und Bewertung der Risikosituationen von Kunden und ihrem vorgefundenen Versicherungsschutz und Erarbeitung von alternativen Lösungen. Tätigkeitsbeschreibung: [Die Beigeladene] wird als Syndikusrechtsanwältin im Team Produkt- und Kundenmanagement für unser Unternehmen rechtsberatend, rechtsentscheidend, rechtsgestaltend und rechtsvermittelnd tätig sein. Ihre Qualifikation als Volljuristen iVm ihrer versicherungsspezifischen Berufserfahrung ist Voraussetzung für die Ausübung dieser Tätigkeit. Ihre Aufgaben sind insbesondere: - Analyse von Rechtsfragen, - Entwerfen von Vertragstexten, Bedingungswerken und Rahmenverträgen, Treffen von Entscheidungen hinsichtlich der Notwendigkeit von Modifikationen in diesen vertraglichen Texten und gegebenenfalls Vornahme der als erforderlich erachteten Modifikationen, - Führen von Verhandlungen mit Vertragspartnern, - Vermittlung der Inhalte von Versicherungsbedingungen, der Möglichkeiten der Vertragsgestaltung und der zur Verfügung stehenden Versicherungslösungen intern (Mitarbeiter) und extern (gegenüber Kunden), z.B. bei Kundenterminen oder durch die Vornahme von Schulungen, - Durchsicht und Bewertung von Versicherungsverträgen von Kunden und Erarbeitung von alternativen versicherungsvertraglichen Lösungen. Angaben zum Schwerpunkt der Tätigkeit: Der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt im rechtsberatenden, rechtsentscheidenden, rechtsgestaltenden und rechtsvermittelnden Bereich (ca. 90 %). Ergänzend fallen notwendige versicherungstechnische und administrative Tätigkeiten an (ca. 10 %). [Die beigeladene] wird in ihrer Funktion nicht als Maklerin tätig sein. Sie nimmt keine Führungsaufgaben war. Die Tätigkeit beinhaltet: … § 46 Abs. 3 Nr. 1 BRAO Die Tätigkeit [der Beigeladenen] beinhaltet die Analyse - von Rechtsfragen in Bezug auf Versicherungsverträge, Bedingungswerke und Rahmenverträge, - von Fragen hinsichtlich der Anwendbarkeit von vertraglichen Regelungen und Bedingungswerken bei konkreten Fallgestaltungen/Sachverhalten (inklusive der notwendigen Klärung des Sachverhaltes) sowie - der Änderungsbedürftigkeit von bestehenden einzelvertraglichen Regelungen, Versicherungsbedingungen und Rahmenverträgen, z.B. im Fall von Änderungen der gesetzlichen Grundlagen, bei Änderungen von Verbandsmodellen der allgemeinen Versicherungsbedingungen oder bei geändertem Kundenbedarf. [Die Beigeladene] nimmt zu diesen Fragestellungen die nach ihrer Einschätzung erforderlichen Gestaltungen und Modifizierungen von einzelvertraglichen Regelungen, Versicherungsbedingungen und Rahmenverträgen vor. [Die Beigeladene] trifft die anfallenden Rechtsentscheidungen grundsätzlich vollständig allein. Bei Bedarf kann sie im Einzelfall Kollegen hinzuziehen und Teamentscheidungen herbeiführen, wobei sie dann wesentlich an Abstimmungs- und Entscheidungsprozessen mitwirkt. … § 46 Abs. 3 Nr. 2 BRAO Es gehört zu den Aufgaben [der Beigeladenen], die oben genannte Analyse von Rechtsfragen mit der Erteilung von Rechtsrat abzuschließen. Sie berät insbesondere: - ob versicherungsvertragliche Regelungen in Einzelverträgen, Versicherungsverträgen, Bedingungswerken und Rahmenverträgen den gewünschten Vertragsinhalt zutreffend regeln, - ob vertragliche Regelungen und Bedingungswerke bei konkreten Fallgestaltungen/Sachverhalten anwendbar sind sowie - ob bei neuen Anforderungen (z.B. bei Änderungen der gesetzlichen Grundlagen oder von Verbandsmodellen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen) eine Änderungsbedürftigkeit von bestehenden einzelvertraglichen Regelungen, Versicherungsbedingungen und Rahmenverträgen gegeben ist. … § 46 Abs. 3 Nr. 3 BRAO Zu den Tätigkeiten [der Beigeladenen] gehört im Bereich der Rechtsgestaltung: - die Gestaltung von Vertragstexten, Versicherungsbedingungen und Rahmenverträgen im Hinblick auf den gewünschten Vertragsinhalt, - bei Änderungsbedürftigkeit von bestehenden einzelvertraglichen Regelungen, Versicherungsbedingungen und Rahmenverträgen, die Änderung dieser Vertragstexte, sodass diese den vorhandenen Anforderungen gerecht werden, - das aktive und selbstständige Führen von Vertrags-/Einigungsverhandlungen mit den Vertragspartnern sowie - der selbstständige Abschluss dieser Verhandlungen (Einigung bzw. gegebenenfalls Abbruch der Verhandlungen, wenn keine Übereinkunft zu erzielen ist). … § 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO [Die Beigeladene] wird zu Beginn ihrer Tätigkeit Handlungsvollmacht erteilt, sie wird entsprechend und unter Nennung ihrer Eigenschaft als Syndikusrechtsanwältin nach außen auftreten. In der Kommunikation mit Kunden und Versicherungsgesellschaften tritt sie als Entscheidungsträgerin auf. IV. Zeichnungsbefugnis Die Arbeitnehmerin ist befugt nach außen verantwortlich aufzutreten. Sie ist zeichnungsberechtigt für alle intern wie extern ausgehenden anwaltlichen Schreiben und Schriftsätze, die sie im Rahmen ihrer Berufsausübung als Syndikusrechtsanwältin fertigt … V. Erklärung des Unternehmens … Der Arbeitnehmerin wird bestätigt, dass sie in unserem Unternehmen als Syndikusrechtsanwältin tätig ist. Die unter II., III. und IV. gemachten Angaben sind zutreffend und werden hiermit Bestandteil des Arbeitsvertrages. Uns ist bekannt, dass die Arbeitnehmerin die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin beantragt … Wir verzichten hiermit vorsorglich auf eine Hinzuziehung als Beteiligter in dem Zulassungsverfahren …“ Die Beigeladene stellte – ebenfalls am 27.06.2018 – bei der Beklagten Antrag als Zulassung als Syndikusrechtsanwältin und beantragte am 27.06.2018 bei der Klägerin die (weitere) Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht, jeweils ab 01.10.2018. Im Rahmen der ihr gewährten Anhörungsfrist trat die Klägerin am 27.08.2018 der Zulassung der Beigeladenen als Syndikusrechtsanwältin entgegen. Sie hob hervor, dass die Beigeladene für ein Versicherungsmakler-Unternehmen tätig sei. Wesentlicher Bestandteil ihrer Arbeit sei die Entwicklung, Überprüfung und Anpassung von Versicherungsbedingungen. Diese regelten die Gestaltung des individuellen Versicherungsschutzes der Kunden. Die Beigeladene sei daher in Rechtsangelegenheiten zwischen den durch das Maklerunternehmen betreuten Kunden und dem jeweiligen Versicherungsunternehmen tätig, nicht aber – wie es § 46 Abs. 5 BRAO erfordere – in Rechtsangelegenheiten ihres Arbeitgebers. Die dazu angehörte Beigeladene erläuterte am 08.09.2018: „Möglicherweise ist die Ergänzungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag für Personen außerhalb der Versicherungsbranche erklärungsbedürftig … Gerne will ich daher die Tätigkeit etwas ausführlicher beschreiben. Ein Versicherungsmakler hat die Geschäftsaufgabe, für seine Kunden optimale versicherungsvertragsrechtliche Vereinbarungen zu gestalten. Ein großes Maklerhaus wie mein zukünftiger Arbeitgeber wird hierzu regelmäßig Grundlagenwerke von Versicherungsbedingungen mit Versicherern verhandeln, die die jeweiligen Versicherer in der verhandelten Form so nur für Kunden des Maklerhauses zur Verfügung stellen. D.h. es werden zwischen dem jeweiligen Versicherungsunternehmen und dem Makler dann auf abstrakter Ebene Verhandlungen über Versicherungsbedingungen geführt unabhängig von konkret abzuschließenden Versicherungsverträgen der Kunden. Diese mit verschiedenen Versicherern verhandelten Versicherungsbedingungen bilden Basis des Produktportfolios eines Versicherungsmaklers. Diese Versicherungsbedingungen zu gestalten und zu verhandeln wird ein wesentlicher Teil meiner Tätigkeit sein. Hierzu werden die Fachabteilungen und Kundenberater die versicherungsinhaltlichen Anregungen geben, die durch mich im Produktmanagement bewertet werden und eigenverantwortlich in Entwürfen von Versicherungsbedingungen umgesetzt werden. Diese bilden dann die Grundlage für Verhandlungen mit Versicherern. In diesen Verhandlungen vertrete ich das Interesse meines Arbeitgebers, ein attraktives Produktportfolio aufweisen zu können. Meine Tätigkeit wird sich jedoch nicht lediglich auf den versicherungsinhaltlichen Bereich beschränken. Zwischen Versicherungsmaklern und Versicherern sind darüber hinaus auch vermittlerrechtliche Vereinbarungen zu treffen, die regelmäßig in so genannten Rahmenverträgen festgehalten werden. Diese enthalten Regelungen, die das Verhältnis und die Zusammenarbeit zwischen dem jeweiligen Versicherungsunternehmen und dem Versicherungsmakler betreffen. Unter anderem finden sich in diesen Rahmenverträgen Regelungen zum Beschwerdemanagement, zu Rechtsstellung und Aufgaben von Versicherer und Versicherungsmakler, zu Geheimhaltungsvereinbarungen, zum Datenschutz und zu den Geschäftsabläufen. In diesem Aufgabenfeld vertrete ich das alleinige Interesse meines Arbeitgebers. Ich sehe den Schwerpunkt meiner zukünftigen Tätigkeit unmittelbar in der Beratung und Vertretung der Rechtsangelegenheiten meines Arbeitgebers. Die Beratung der Versicherungsnehmer, die natürlich zum Aufgabenfeld eines Versicherungsmaklers gehört, wird durch die Kundenberater des Hauses vorgenommen“. Der Arbeitgeber der Beigeladenen bestätigte diese Ausführungen mit Schreiben vom 10.9.2018. Am 20.09.2018 ließ die Beklagte die Beigeladene als Syndikusrechtsanwältin zu. In dem Bescheid heißt es unter anderem, dass die Beigeladene für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sei, die anwaltlichen Aufgaben 90 % der Gesamttätigkeit einnähmen, und dass die Voraussetzungen des §§ 46 Abs. 3 Nr. 1-4 BRAO vorlägen. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 22.10.2018 Widerspruch ein, den sie am 28.11.2018 begründete. Sie vertrat die Auffassung, dass die Voraussetzungen des §§ 46 Abs. 5 BRAO nicht vorlägen. Der Arbeitgeber sei ein Versicherungsmakler. Zu den Aufgaben des Versicherungsmaklers gegenüber dem Versicherungsnehmer gehöre es, den Versicherungsvertrag auch nach Abschluss weiter zu betreuen. Die Beigeladene müsse Einzelverträge bewerten, deren Änderungsbedürftigkeit feststellen und mit Kunden und Versicherungsgesellschaften kommunizieren. Damit erbringe sie Dienstleistungen für die Kunden. Wer zur Erbringung einer Dienstleistung für die Kunden des Arbeitgebers eingesetzt werde, übe keine Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers aus. Die Beigeladene habe am 8.9.2018 selbst ausgeführt, dass die Geschäftsaufgabe des Versicherungsmaklers darin bestehe, für seine Kunden optimale Versicherungsvertrags rechtliche Vereinbarungen zu gestalten. Gegenstand der Tätigkeit seien daher Rechtsangelegenheiten der Kunden. Dazu angehört erläuterte die Beigeladene am 12.12.2018, dass wichtiger Aspekt ihrer Tätigkeit die Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse zwischen ihrem Arbeitgeber als Versicherungsmakler und den Versicherungsunternehmen sei, und zwar regelmäßig in sog. Rahmenverträgen. Insoweit liege in der auf der Hand, dass es sich um eine Rechtsangelegenheit ihres Arbeitgebers handle. Die Beratung der Versicherungsnehmer erfolge nicht durch sie, sondern durch Kundenberater des Hauses. Die Gestaltung von Versicherungsbedingungen erfolge abstrakt und ohne konkreten Kundenbezug. Es gehe darum, ihrem Arbeitgeber Möglichkeiten zur Verfügung zu stellen, spätere Vertragsgestaltungen durch das Vorhandensein vorverhandelten Versicherungsbedingungen vorzunehmen. Diese bildeten das Produktportfolio des Arbeitgebers. Daher werde sie bei der Gestaltung und dem Verhandeln von Versicherungsbedingungen nicht für die Kunden, sondern für ihren Arbeitgeber tätig. Während ihrer nunmehr seit zweieinhalb Monaten andauernden Tätigkeit habe sie noch keinerlei Kontakt zu Versicherungsnehmern gehabt. Sie sehe den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit in der Beratung und Vertretung der Rechtsangelegenheiten ihres Arbeitgebers. Soweit die Klägerin erstmals das Fehlen einer Handlungsvollmacht rüge, lege sie eine solche vor. Der Arbeitgeber der Beigeladenen bestätigte die Ausführungen am 13.12.2018. Am 17.01.2019 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Gegen diesen ihr am 18.01.2019 zugestellten Bescheid erhob die Klägerin die am 30.01.2019 bei Gericht eingegangene, vorliegende Klage und begründete sie am 04.03.2019. Die Klägerin meint, die Beklagte hätte die Beigeladene nicht zulassen dürfen, weil sie entgegen § 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO nicht in Rechtsangelegenheiten ihres Arbeitgebers tätig sei. Rechtsangelegenheiten von Kunden seien nicht Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – insbesondere in Urteilen vom 2.7.2018 und 15.10.2018 – gelte dies auch dann, wenn sich der Arbeitgeber gegenüber seinen Kunden zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen verpflichtet habe und dazu wie hier einen Volljuristen einsetze. Entscheidend sei die inhaltliche Zuordnung der bearbeiteten Rechtsfragen zur Sphäre des Arbeitgebers oder zur Sphäre des Kunden. Im Streitfall sei die Beigeladene für ein Versicherungsmakler-Unternehmen tätig. Wesentlicher Bestandteil ihrer Arbeit sei die Entwicklung, Überprüfung und Anpassung von Versicherungsbedingungen. Diese regelten die Gestaltung des individuellen Versicherungsschutzes der Kunden. Die Beigeladene sei daher in Rechtsangelegenheiten zwischen den durch das Maklerunternehmen betreuten Kunden und dem jeweiligen Versicherungsunternehmen tätig. Ihre Tätigkeit diene nicht dazu, den Arbeitgeber zu beraten und zu vertreten, um eigene Rechte des Arbeitgebers durchzusetzen oder fremde Ansprüche abzuwehren. Somit sei die Tätigkeit der Beigeladenen keine Beratung des Arbeitgebers in dessen eigenen Rechtsangelegenheiten, sondern Bestandteil der gegenüber den Kunden zu erbringenden Rechtsdienstleistungen. Denn zu den dem Versicherungsmakler nach § 34 Buchst. d Abs. 1 S. 4 GewO erlaubten Rechtsdienstleistungen zähle es, Dritte, die nicht Verbraucher sind, bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen besonderes Entgelt zu beraten. Unerheblich sei, ob die Beigeladene darüber hinaus auch Rahmenverträge erstelle oder beim Beschwerdemanagement oder bei Geheimhaltungsvereinbarungen beteiligt sei. Diese Tätigkeiten würden nicht den Schwerpunkt ihrer Gesamttätigkeit bilden. Die Klägerin beantragt (Bl. 1): Der Bescheid der Beklagten vom 20.09.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.01.2019 wird aufgehoben. Die Beklagte beantragt (Bl. 31), die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid. Auf die zitierten Schreiben und Bescheide wird Bezug genommen. Dem Senat lag die Verfahrensakte der Klägerin vor, die Akten der Beklagten über den Zulassungsantrag (grün) und über das Widerspruchsverfahren (braun). Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 26.07.2019, in der der Senat die Beigeladene ergänzend befragt hat. Auf das Protokoll wird Bezug genommen, ebenso auf die gewechselten Schriftsätze und Beiakten.