Urteil
AGH 10/2017 (I), AGH 10/17 (I)
Anwaltsgerichtshof Stuttgart 1. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt steht nicht entgegen, dass das zuvor ausgeübte Beschäftigungsverhältnis aufgrund der Inanspruchnahme von Elternzeit durch den Beschäftigten ruht.(Rn.38)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Berufung wird zugelassen.
5. Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt steht nicht entgegen, dass das zuvor ausgeübte Beschäftigungsverhältnis aufgrund der Inanspruchnahme von Elternzeit durch den Beschäftigten ruht.(Rn.38) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Berufung wird zugelassen. 5. Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt. I. Die Klage ist gemäß § 112a Abs. 1, § 112c Abs. 1 BRAO, § 42 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist die Klägerin klagebefugt (§ 46a Abs. 2 Satz 3 BRAO). Der Klage ist aber nicht begründet. 1. Entgegen der Auffassung der Klägerin steht der Zulassung der Beigeladenen nicht der Umstand entgegen, dass diese sich in Elternzeit befindet und damit gegenwärtig die Tätigkeit einer Syndikusanwältin nicht ausübt. a) Der Klägerin ist zwar im Ausgangspunkt darin beizupflichten, dass die Neuregelung des Rechts der Syndikusrechtsanwälte durch das Gesetz vom 21.12.2015 (BGBl. I S. 2517) eine tatsächlich ausgeübte Tätigkeit im Auge hat. Dies kommt etwas durch die Verwendung des Präsens („tätig sind“) in der Vorschrift des § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO zum Ausdruck (AGH Nordrhein Westfalen, Urteil vom 25.11.2016 - 1 AGH 50/16, juris Rn. 48). Zwingend folgt daraus aber nur, dass für die Zulassung als Syndikusanwalt weder eine lediglich in der Vergangenheit ausgeübte noch eine nur für die Zukunft geplante Tätigkeit ausreichend ist, sondern gegenwärtig ein Arbeitsverhältnis bestehen muss, welches die Tätigkeit als Syndikusanwalt zum Gegenstand hat. Ob hierfür ein ruhendes Arbeitsverhältnis ausreicht, kann hingegen nicht allein aus dem Gesetzeswortlaut entnommen werden, weil diese Fragestellung bei der Gesetzesfassung offensichtlich nicht in den Blick genommen worden ist. b) Das Ruhen eines Arbeitsverhältnisses hindert die Syndikuszulassung jedenfalls dann nicht, wenn das Beschäftigungsverhältnis aufgrund von Elternzeit ruht. (1) Auch wenn Frauen statistisch durch die berufsbedingten Nachteile der Elternzeit weiterhin stärker betroffen sind als Männer (vgl. BAG, Urteil vom 27.01.2011- 6 AZR 526/09, BAGE 137, 80, juris Rn. 31), verlangt das Verbot geschlechtsspezifischer Diskriminierung (§ 1, § 3 Abs. 2 AGG; Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.07.2006) nicht, Arbeitnehmer während der Elternzeit mit aktiven Beschäftigten in jeder Hinsicht gleichzustellen. Denn zwischen einem aktiven und einem ruhenden Arbeitsverhältnis besteht ein tatsächlicher Unterschied, welcher eine verschiedene Behandlung rechtfertigen kann (EuGH, Urteil vom 21.10.1999 - C-333/97, Slg 1999,1-7243 Rn. 37; vom 16.07.2009 - C-537/07, Slg 2009, I-6525 Rn. 57; BAG, Urteil vom 27.01.2011- 6 AZR 526/09, BAGE 137, 80, juris Rn. 34). Daher darf etwa die Elternzeit bei Entgeltbestandteilen, die auf das aktive Arbeitsverhältnis abstellen, anspruchsmindernd berücksichtigt werden (BAG, Urteil vom 21.05.2008 - 5 AZR 187/07, BAG 126, 375, juris Rn. 25). Auch besteht keine Verpflichtung, Kindererziehungszeiten auf die Dauer der berufspraktischen Tätigkeit anzurechnen, die für die Zulassung zum Steuerberater vorausgesetzt wird (BFH, Urteil vom 05.12.2000 - VII R 18/00, BFHE 193, 234, juris Rn. 17). Zugleich folgt hieraus aber auch, dass eine Benachteiligung ruhender Arbeitsverhältnisse während der Elternzeit gegenüber aktiven Verhältnissen dann nicht statthaft ist, wenn es für die Unterscheidung keinen sachlichen Grund gibt. Das Erfordernis eines sachlichen Differenzierungsgrunds folgt auch aus Art. 6 Abs. 1 GG. Mit dem Institut der Elternzeit hat der Gesetzgeber der aus Art. 6 Abs. 1 GG erwachsenen Verpflichtung des Staates, die Kinderbetreuung in der jeweils von den Eltern gewählten Form in ihren tatsächlichen Voraussetzungen zu ermöglichen und zu fördern, Rechnung getragen (BAG, Urteil vom 18.12.2008 - 6 AZR 287/07, BAGE 129, 93, juris Rn. 30). Darüber hinaus muss der Staat dafür Sorge tragen, dass die Wahrnehmung der familiären Erziehungsaufgabe nicht zu beruflichen Nachteilen führt und eine Rückkehr in die Berufstätigkeit ebenso wie ein Nebeneinander von Erziehung und Erwerbstätigkeit für beide Elternteile während und nach den Zeiten der Kindererziehung ermöglicht wird (BAG, Urteil vom 12.04.2016 - 6 AZR 731/13, BAGE 155, 16, juris Rn. 25). Die Frage, welche Folgen die Elternzeit für das Recht der Syndikuszulassung hat, ist im Lichte des verfassungsrechtlichen Schutzauftrags zu beantworten. Daraus folgt, dass der vorübergehende Wechsel aus einem aktiven Arbeitsverhältnis in die Elternzeit sich nur dann nachteilig auf die Möglichkeit, eine Zulassung als Syndikusanwalt zu erlangen, auswirken darf, wenn es hierfür einen sachlichen Grund gibt. (2) Eine sachlicher Grund, während der Elternzeit keine Zulassung auszusprechen, besteht nicht. Die Parteien gehen einvernehmlich davon aus, dass eine Zulassung als Rechtsanwalt (Syndikusanwalt) auch dann fortbestehen kann, wenn die anwaltliche Tätigkeit vorübergehend nicht ausgeübt wird. Auch die Klägerin nimmt ausdrücklich an, dass die Inanspruchnahme von Elternzeit durch einen zugelassenen Syndikusanwalt ebenso wenig den Widerruf der Zulassung nach § 46b Abs. 2 BRAO rechtfertigt wie beispielsweise ein Fall längerer Erkrankung. Bleibt aber der Status als Syndikusanwalt auch während der Elternzeit aufrecht erhalten, so gibt es keinen Grund, die Zulassung während der Elternzeit zu verweigern, wenn eine entsprechende Tätigkeit bereits vor der Elternzeit ausgeübt worden ist, für welche die Zulassung als Syndikusanwalt auf Antrag zu erteilen gewesen wäre. Das Vorbringen der Klägerin, wonach mit der Rückkehr aus der Elternzeit in die aktive Berufstätigkeit häufig ein Wechsel der Tätigkeit verbunden sei, begründet keine andere Beurteilung. Nachdem der Inhalt des Arbeitsvertrags durch das Ruhen während der Elternzeit nicht berührt wird, bleiben die Voraussetzungen einer einmal gegebenen Zulassung mit der Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit grundsätzlich unberührt. Für den Fall einer maßgeblichen Änderung des Arbeitsvertrags oder der tatsächlichen Verhältnisse ist die Zulassung nach § 46b Abs. 2 Satz 1 BRAO zu widerrufen. Die theoretische Möglichkeit, die Voraussetzungen für die Syndikuszulassung könnten künftig entfallen, besteht aber stets und rechtfertigt es nicht, die Erteilung der Zulassung von vornherein zu verweigern. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt, dass die Beigeladene zum 01.07.2017 nach Er... umgezogen ist. Abgesehen davon, dass bei der Anfechtungsklage ohnehin der Sachstand zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids maßgeblich ist, rechtfertigte der Umzug der Beigeladenen ohnehin nicht, ihr die Syndikuszulassung zu verweigern. Denn Arbeitgeber der Beigeladenen ist die bundesweit tätige Gewerkschaft I... und nicht deren lokale Untergliederung in S... . Eine Tätigkeit als Syndikusanwältin kann die Beigeladene auch bei der K... Geschäftsstelle der I... ausüben, was die Beigeladene ausweislich ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mit Wirkung zum 01.08.2018 beabsichtigt. 2. Nachdem unstreitig und unzweifelhaft die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen für den Beruf des Rechtsanwalts gegeben sind (§ 46a Abs. 1 Nr. 1, § 4 BRAO) und kein Versagungsgrund (§ 46a Abs. 1 Nr. 2, § 7 BRAO) vorliegt, hängt die Rechtmäßigkeit der erteilten Syndikuszulassung davon ab, ob das (ruhende) Arbeitsverhältnis der Beigeladenen mit der I... den Anforderungen des § 46a Abs. 1 Nr. 3 iVm § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entspricht. Dies ist der Fall. a) Die Tätigkeit der Beigeladenen, wie sie in der bereits durch E-Mail vom 25.06.2012übermittelten Stellenbeschreibung zum Ausdruck kommt und in der Tätigkeitsbeschreibung vom 04.03.2016 noch vertieft dargestellt worden ist, entspricht einer typischen Tätigkeit als Syndikusanwalt. Demnach übernimmt die Beigeladene für einzelne Mitglieder der I... sowie für von der I... unterstützte Gremien - namentlich Betriebsräte – eigenverantwortlich die außergerichtliche und gerichtliche Beratung und Vertretung in arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Fragestellungen. Die Tatsache, dass die Bezeichnung als „Politische Sekretärin“ im Arbeitsvertrag vom 02.04.2012 dieses Aufgabengebiet nicht erkennen lässt, ändert hieran nichts. b) Der Zulassung der Beigeladenen als Syndikusanwältin steht nicht entgegen, dass sie nach § 2 des Arbeitsvertrags vom 02.04.2012 an die Anweisungen des Vorstands sowie der Ortsvorstände und Geschäftsführer gebunden ist und ferner gemäß § 4 die Allgemeinen Anstellungsbedingungen und Richtlinien für die Beschäftigten der I... in Bezug genommen werden. (1) Allerdings macht die Klägerin im Ausgangspunkt mit Recht geltend, dass eine Syndikuszulassung nur erteilt werden kann, wenn die anwaltliche Tätigkeit fachlich unabhängig und eigenverantwortlich ausgeübt wird und die fachliche Unabhängigkeit sowohl vertraglich wie auch tatsächlich gewährleistet ist (§ 46 Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 BRAO). Diesen Anforderungen wird der Arbeitsvertrag der Beigeladenen mit der I... vom 02.04.2012 nicht gerecht. Auf die Beanstandung der Beklagten hat die Beigeladene aber mit der I... die Vertragsergänzung vom 20.07.2016 geschlossen, welche die fachliche Unabhängigkeit nun vertraglich gewährleistet. Der Umstand, dass die Regelungen in § 2 und in § 4 des Arbeitsvertrags vom 02.04.2012 im Nachtrag vom 20.07.2016 nicht ausdrücklich aufgehoben worden sind, ist dabei unschädlich, weil die spätere Vertragsänderung nach allgemeinen Auslegungsregeln dem Inhalt des abgeänderten Vertrags vorgeht. Es kommt daher auch nicht darauf, welchen Inhalt die Allgemeinen Anstellungsbedingungen und Richtlinien für die Beschäftigten der I... haben, auf welche § 4 des Arbeitsvertrags vom 02.04.2012 Bezug nimmt. Sollten diese Unterlagen eine Weisungsabhängigkeit der Beschäftigten vorsehen, wie die Klägerin als Möglichkeit in den Raum stellt, so wäre eine solche Regelung durch die gleichermaßen spätere wie speziellere Regelung in der Vertragsergänzung vom 20.07.2016 derogiert. Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass die Tätigkeit als Syndikusanwalt nur die fachliche Unabhängigkeit verlangt, nicht aber die Weisungsfreiheit in jeglicher Hinsicht. Wie die Beigeladene in ihrer Stellungnahme gegenüber der Beklagten vom 21.09.2016 zutreffend ausgeführt hat, werden die Rahmenbedingungen für die Tätigkeit der Beigeladenen von der I... als Arbeitgeberin vorgegeben. So bestimmt die I..., für welche Art rechtlicher Auseinandersetzungen den Mitgliedern Rechtsschutz gewährt wird, was im Kern das Arbeits- und Sozialrecht umfasse. Die Beigeladene wäre folglich nicht befugt, ein Mitglied der I... beispielsweise in einer familienrechtlichen Auseinandersetzung zu beraten. Eine solche Befugnis setzt die fachliche Unabhängigkeit im Sinne des § 46 Abs. 4 Satz 1 BRAO aber nicht voraus. Entscheidend ist vielmehr, dass die Beigeladene bei ihrer rechtlichen Bewertung und Beratung keinen inhaltlichen Vorgaben unterliegt, sondern dies unabhängig nach eigener Beurteilung vornimmt. (2) Soweit die Klägerin vorbringt, die Wirksamkeit der Vertragsergänzung vom 20.07.2016 sei fraglich, weil diese auf Seiten der I... von einem Handlungsbevollmächtigten unterzeichnet worden sei, greift dieser Einwand nicht durch. Ausweislich der vom Senat im Internet eingesehenen Satzung der I... in der Fassung des Beschlusses des Gewerkschaftstags vom 18. bis 24.10.2015 werden Geschäftsstellen gebildet (§ 14 Ziffer 1), welche vom Ortsvorstand geleitet werden (§14 Ziffer 2 Abs. 1). Der Ortsvorstand wiederum besteht aus dem ersten Bevollmächtigten, dem zweiten Bevollmächtigten, dem Kassierer sowie Besitzern (§ 14 Ziffer 2 Abs. 2). Der Ortsvorstand vertritt die Geschäftsstelle nach innen und außen sowohl gegenüber den Mitgliedern wie gegenüber Dritten (§14 Ziffer 4 Buchs, a Abs. 2). Im „Rubrum“ der Vertragsergänzung vom 20.07.2016 wird als Vertreter der I..., Geschäftsstelle S..., der erste Bevollmächtigte M... ... genannt, welcher die Vertragsergänzung aber tatsächlich nicht unterzeichnet hat. Unterzeichnet wurde die Ergänzung vielmehr mit dem Zusatz „i. V.“ von R... wie die Beigeladene in ihrer Anhörung als Partei erklärt hat und sich auch aus dem Vergleich der Unterschrift mit dem aktenkundigen Schreiben des R... vom 10.03.2016 ergibt. Ausweislich des Internetauftritts der I... S... ist R... zweiter Bevollmächtigter und Geschäftsführer, u.a. mit der Verantwortlichkeit für die Rechtsstelle, was auch die Beigeladene in ihrer Anhörung mitgeteilt hat (http://www.s...). Vor diesem Hintergrund bestehen gegen seine Vertretungsmacht keine Bedenken. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 112c Abs. 1 BRAO, § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, §§ 711, 709 ZPO. Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen. (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Die Klägerin ist die Deutsche Rentenversicherung Bund. Sie wendet sich gegen die Zulassung der Beigeladenen als Syndikusrechtsanwältin durch die beklagte Rechtsanwaltskammer. Die Beigeladene wurde am 07.02.2012 als Rechtsanwältin zugelassen. Sie war zunächst in der Kanzlei E ... Rechtsanwälte in E ... angestellt. Zum 01.05.2012 ... gab die Beigeladene diese Tätigkeit auf und begann ein Arbeitsverhältnis bei der I ... In dem Anstellungsvertrag vom 02.04.2012 heißt es auszugsweise: „§ 1 Frau K ... [Anmerkung: Geburtsname der Beigeladenen] wird mit Wirkung zum 01. Mai 2012 als Politische Sekretärin für die Verwaltungsstellen E ... und W ... eingestellt. § 2 Für die Durchführung der Tätigkeit gelten die Satzungen, Beschlüsse und Anweisungen des Vorstandes sowie die Anweisungen der Ortsvorstände bzw. der Geschäftsführer. (...) § 4 Alle übrigen Rechte und Pflichten der Vertragsparten ergeben sich aus den Allgemeinen Anstellungsbedingungen und Richtlinien für die Beschäftigten der IG Metall in der jeweils gültigen Fassung.“ Auf Anforderung der Beklagten legte die Beigeladene eine unwiderrufliche Einverständnis- und Freistellungserklärung des Leiters des regionalen Rechtsschutzes der I ... vom 15.05.2012 vor, wonach die I ... unwiderruflich mit der Tätigkeit der Beigeladenen als Rechtsanwältin einverstanden sei, die Beigeladene nicht gehalten sei, Belegschaftsmitglieder nach der Gebührenordnung unentgeltlich zu beraten oder zu vertreten und die Beigeladene sich auch während der Dienstzeit jederzeit zur Wahrnehmung anwaltlicher Termine von ihrem Dienstplatz entfernen dürfe, selbst im Falle der Kollision mit Terminen für die I ... Ferner legte die Beigeladene mit einer E-Mail vom 25.06.2012 auf Anforderung der Beklagten nachfolgende Stellenbeschreibung vor: Stellenbeschreibung Gewerkschaftssekretär/in in der Rechtsstelle der I Regionales Rechtsschutzzentrum S Voraussetzungen: Erstes und zweites juristisches Staatsexamen Aufgaben im gewerkschaftlichen Rechtschutz Gewährleistung des satzungsgemäß bestehenden Rechtsschutzes für die Mitglieder der I Verwaltungsstellen der Region S in eigener Beratungs- und Entscheidungskompetenz, Insbesondere:. • unabhängige Rechtsberatung in allen arbeits- und sozialrechtlichen Fragen sowie darüber hinaus, soweit Rechtschutz nach der Satzung der I. besteht. • außergerichtliche Vertretung der Mitglieder gegenüber Arbeitgebern, Sozialversicherungsträgern und sonstigen Beteiligten nach Bevollmächtigung durch das Mitglied • gerichtliche Vertretung der Mitglieder in arbeits- und sozialrechtlichen Streitigkeiten in allen Instanzen, soweit gesetzlich zulässig, §§ 11 ArbGG und 73 SGG; nach Bevollmächtigung durch das Mitglied, Rechtliche Beratung und Vertretung von betrieblichen Interessenvertretungen Rechtsberatung für Betriebsräte, Gesamtbetriebsräte, Wahlvorstände, Jugend- und Auszubildendenvertretungen oder sonstige Gremien der betrieblichen Interessenvertretung im Rahmen des BetrVG und des SGB IX einschließlich der Gestaltung kollektiver arbeitsrechtlicher Regelungen (Betriebsvereinbarungen usw.). Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der o. g. Gremien oder Ihrer Mitglieder in Streitigkeiten aus dem BetrVG oder sonstigen Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Ausübung des Mandats sowie in freien Verhandlungen. Unterrichtung und Information der Mitglieder und Funktionsträger Vorbereitung und Durchführung von Informationsveranstaltungen und Erstellen von schriftlichen Informationen zu aktuellen arbeits- und sozialrechtlichen Fragen für Mitglieder und gewerkschaftliche Funktionsträger. R Rechtsanwalt Leiter des Regionalen Rechtsschutzzentrums I S Mit Schreiben vom 29.06.2012 teilte die Beklagte der Klägerin daraufhin mit, dass keine Bedenken gegen die Anstellung als Syndikusanwältin bei der I ... bestünden. Unter dem 23.03.2016 beantragte die Beigeladene gegenüber der Beklagten die Zulassung als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) für ihre Tätigkeit bei der I ... . Mit ihrem Antrag legte die Beigeladene eine von der I ... Unterzeichnete und auf 04.03.2016 datierte Stellenbeschreibung vor, welche den Vermerk „derzeit in Elternzeit“ enthält. Als Tätigkeitsbeschreibung wird dort die bereits mit E-Mail vom 25.06.2012 ... vorgelegte Beschreibung wiederholt. Ferner wird ausgeführt, die Tätigkeit umfasse die eigenverantwortliche und weisungsfreie Prüfung von Rechtsfragen zu Gunsten von Mitgliedern der I ... sowie Betriebsräten und anderen betrieblichen Organisationsträgern. Nach vorangegangener Beratung und Prüfung erfolge ferner die selbständige und eigenverantwortliche außergerichtliche sowie gerichtliche Vertretung vor den Gerichten der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit. Nach Übernahme der Vertretung eines Mitglieds und entsprechender Bevollmächtigung trete die Beigeladene außergerichtlich und gerichtlich als Vertreterin des Mitglieds auf. Mit Schreiben vom 11.07.2016 wies die Beklagte die Beigeladene auf Bedenken hin, ob der prägende Charakter der anwaltlichen Tätigkeit vertraglich abgesichert sei, zumal § 2 des Arbeitsvertrags vom 02.04.2012 die Weisungsabhängigkeit der Beigeladenen vorsehe. Die Beigeladene legte daraufhin einen unter dem 20.07.2016 Unterzeichneten Nachtrag zum Anstellungsvertrag vom 25.10.2010 (gemeint ist offenbar: zum Anstellungsvertrag vom 02.04.2012) vor, wonach die Beigeladene ihre Tätigkeit als Syndikusanwältin fachlich unabhängig und eigenverantwortlich ausübe. Dies umfasse eine eigenständige Analyse der Rechtslage und die einzelfallorientierte Rechtsberatung für die Mitglieder der I ... . Dabei sei die Beigeladene befugt, die ausgehenden anwaltlichen Schreiben und Schriftsätze selbst zu zeichnen. Die Tätigkeitsbeschreibung vom 04.03.2016 werde zum Bestandteil des Arbeitsvertrags erhoben. Mit Bescheid vom 20.10.2016 ließ die Beklagte die Beigeladene als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) zu. Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Bescheid vom 15.02.2017 zurück. Mit ihrer am 28.02.2017 beim Anwaltsgerichtshof eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin weiterhin gegen die Zulassung der Beklagten als Syndikusanwältin. Die Klägerin bringt vor, die Zulassung der Beigeladenen hätte schon allein deshalb nicht erfolgen dürfen, weil sich die Beigeladene gegenwärtig in Elternzeit befinde und ihr Arbeitsverhältnis damit ruhe. Wie für den Fall der Freistellung eines Betriebsratsmitglieds entschieden worden sei und für die Elternzeit ebenso gelte, könne eine Syndikuszulassung nur erteilt werden, während die Tätigkeit als Syndikusanwalt tatsächlich ausgeübt werde (AGFl Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.11.2016 - 1 AGFl 50/16). Ruhe das Arbeitsverhältnis, so gebe es zu diesem Zeitpunkt keine tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, welche daraufhin geprüft werden könnte, ob sie dem Berufsbild eines Syndikusanwalts entspreche. Die Beurteilung einer in der Vergangenheit ausgeübten Tätigkeit sei schon deshalb nicht gleichwertig, weil erfahrungsgemäß nach der Rückkehr aus der Elternzeit in vielen Fällen eine andere Tätigkeit ausgeübt werden als zuvor. Abgesehen hiervon sei vertraglich weiterhin nicht gewährleistet, dass die Beklagte ihre Tätigkeit bei der I ... fachlich weisungsfrei ausüben könne. Es sei schon zweifelhaft, ob der Handlungsbevollmächtigte der I ... welcher den Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 20.07.2016 Unterzeichnete habe, hierfür vertretungsbefugt gewesen sei. Jedenfalls seien die Regeln der § 2 und § 4 des Arbeitsvertrags vom 02.04.2012mit dem Nachtrag nicht ausdrücklich aufgehoben und der Widerspruch zwischen dem Nachtrag und dem ursprünglichen Arbeitsvertrag damit nicht beseitigt worden. Ohne Kenntnis der im Arbeitsvertrag in Bezug genommenen Regelwerke könne nicht ausgeschlossen werden, dass diese Bestimmungen enthalten, welche die fachliche Unabhängigkeit der Beigeladenen einschränkten. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 20.10.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.02.2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte führt aus, entgegen der Auffassung der Klägerin könne aus dem Umstand, dass die Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses während der Elternzeit suspendiert seien, nicht geschlossen werden, dass zu diesem Zeitpunkt keine Zulassung als Syndikusanwältin erfolgen könne. Es genüge, dass ein wirksames - wenn auch vorübergehend ruhendes - Arbeitsverhältnis bestehe, welches eine Tätigkeit als Syndikusanwalt zum Inhalt habe. Auf der Grundlage des Nachtrags zum Arbeitsvertrag vom 20.07.2016 sei die fachliche Unabhängigkeit der Beigeladenen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit gewährleistet. Der ausdrücklichen Aufhebung etwaiger entgegenstehender Regelungen in dem ursprünglichen Arbeitsvertrag bedürfe es nicht, weil die spätere Vereinbarung der früheren Abrede vorgehe. Im Hinblick auf das weitere Vorbringen der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2017 verwiesen.