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Urteil

AGH 21/2017 II, AGH 21/17 II

Anwaltsgerichtshof Stuttgart 2. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich gemäß § 46 Abs. 5 S. 1 BRAO auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Arbeitgeber ist im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung nach dem AÜG nur der Verleiher, nicht auch der Entleiher. Eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt für eine Tätigkeit, die sich auf Rechtsangelegenheiten des Entleihers bezieht, kann nicht erfolgen.(Rn.61) (Rn.70) 2. Die Voraussetzungen der Ausnahmetatbestände des § 46 Abs. 5 S. 2 BRAO liegen nicht vor.(Rn.61)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Berufung wird zugelassen. 5. Der Geschäftswert wird auf 50.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich gemäß § 46 Abs. 5 S. 1 BRAO auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Arbeitgeber ist im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung nach dem AÜG nur der Verleiher, nicht auch der Entleiher. Eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt für eine Tätigkeit, die sich auf Rechtsangelegenheiten des Entleihers bezieht, kann nicht erfolgen.(Rn.61) (Rn.70) 2. Die Voraussetzungen der Ausnahmetatbestände des § 46 Abs. 5 S. 2 BRAO liegen nicht vor.(Rn.61) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Berufung wird zugelassen. 5. Der Geschäftswert wird auf 50.000 € festgesetzt. Die Klage hat keinen Erfolg. I. Die Klage ist zwar zulässig. 1. Der Kläger hat die Monatsfrist zur Klageerhebung eingehalten (§ 112 c Abs. 1 BRAO, § 74 Abs. 2 VwGO), denn die Klage ging nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 23.3.2017 am 19.4.2017 bei Gericht ein. Dabei war die Klage auch ordnungsgemäß erhoben. a) Das bei der Gerichtsakte befindliche Exemplar der Klageschrift ist zwar nicht unterschrieben, und grundsätzlich ist eine nicht unterschriebene Klage nicht wirksam erhoben, sondern – wenn die Unterschrift wie hier nicht mehr innerhalb der Klagefrist nachgeholt wird – als unzulässig abzuweisen (Schoch/Schneider/Bier/Ortloff/Riese, VwGO, Stand 32. EL 2016, § 81 Rn. 9). b) Jedoch spielt es zur Wahrung der Form keine Rolle, ob der Anwalt das Original seines Schriftsatzes oder eine damit zusammen eingereichte Kopie eigenhändig unterzeichnet (vgl. Musielak/Stadler, ZPO, 14. Aufl., § 129 Rn. 9). Denn auch dann ergibt sich eine hinreichende Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, einen Schriftsatz in den Rechtsverkehr zu bringen und ist das Fehlen einer Unterschrift auf dem Original ausnahmsweise unschädlich. Diese Beurteilung trägt dem Anspruch der Prozessbeteiligten auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) sowie ihren Rechten aus Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG Rechnung. c) Der Streitfall liegt entsprechend. Der Kläger hat unwidersprochen vorgetragen, er habe 3 Exemplare der Klage ausgedruckt, 2 unterschrieben, aber versehentlich ein unterschriebenes Exemplar zu seiner Handakte genommen und nur das (weitere) unterschriebene sowie das nicht unterschriebene Exemplar bei Gericht eingereicht. Letzteres ist bei der Gerichtsakte, ersteres wurde der Beklagten zugestellt (wobei der Senat überprüft hat, dass dieses zugestellte Exemplar auch tatsächlich, wie vom Kläger vorgetragen, unterschrieben ist). Mit Einreichung von 2 Ausdrucken der Klage, von denen einer unterschrieben war, ist aber hinreichende Gewähr für die Urheberschaft und den Willen gegeben gewesen, den Schriftsatz in den Rechtsverkehr zu bringen. d) Soweit die Beklagte pauschal in Frage gestellt hat, dass das ihr zugestellte Exemplar eigenhändig unterschrieben ist, hat der Berichterstatter am 7.6.2017 darauf hingewiesen, dass es ihr freistehe, konkret ergänzend vorzutragen, und dass erforderlichenfalls die Frage im Freibeweis zu klären wäre. Die Beklagte hat aber ihren Vorwurf nicht konkretisiert, und der Senat hat nach Inaugenscheinnahme des der Beklagten zugestellten Exemplars und der Unterschrift – insbesondere im Vergleich mit anderen Unterschriften des Klägers – keine Zweifel an deren Eigenhändigkeit. 2. In der Sache hat der Kläger einen Anfechtungsantrag gestellt gegen den ablehnenden Bescheid (und Widerspruchsbescheid) der Beklagten, verbunden mit einem Verpflichtungsantrag, die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt für die Tätigkeit bei der Firma F… E… GmbH zu erteilen. Das ist zulässig. Die Versagung einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ist regelmäßig mit einer Verpflichtungsklage anzugreifen (Offermann-Burckart, NJW 2016, 113, 116; Dahns, NJW-Spezial 2016, 126, 127), wenn die Sache spruchreif ist (vgl. Senat, Urteil vom 24.7.2017 - AGH 6/17 II - Urteil S. 7). Das ist hier der Fall, zumal es sich bei der Zulassung um eine gebundene Entscheidung handelt (vgl. Senat, Urteil vom 27.7.2017 - AGH 1/17 II - Urteil S. 6; AGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.2.2017 - 1 AGH 20/2016 - BeckRS 2017, 104646, Tz. 21). 3. Der Kläger hat zu Recht davon abgesehen, auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage überzugehen. Er hatte dies zwar zwischenzeitlich am 3.5.2017 erwogen, nachdem er seine Tätigkeit bei (bzw. seinen Arbeitsvertrag mit) der Firma F… E…GmbH, für die die Beklagte die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt abgelehnt hatte, am 30.4.2017 beendet hatte. Sein Antrag auf Aufhebung der ablehnenden Bescheide und Verpflichtung der Beklagten zur Zulassung war dadurch aber nicht erledigt. a) Dafür könnte zwar sprechen, dass nach teilweise vertretener Auffassung die Beklagte eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nur für eine Tätigkeit erteilen kann, die im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung noch tatsächlich ausgeübt wird, weil § 46 Abs. 2 BRAO davon spreche, dass der Syndikusrechtsanwalt zur Ausübung seiner Tätigkeit der Zulassung bedürfe (Huff, AnwBl 2017, 40, 41). Wäre das zutreffend, könnte der Senat nunmehr die Beklagte nicht mehr zur Zulassung verpflichten und wäre der Kläger am 3.5.2017 zu Recht auf einen bloßen Antrag auf Feststellung übergegangen, dass er einen Anspruch auf Zulassung hatte. Dabei würde es sich um einen Übergang auf eine Fortsetzungsfeststellungklage handeln, der nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO bei erledigten Anfechtungsklagen möglich ist und in analoger Anwendung der Vorschrift auch bei erledigten Verpflichtungsklagen (Schoch/Schneider/Bier/Gerhardt aaO, § 113 Rn. 100). b) Einer Erledigung des Klagebegehrens durch Beendigung der vom 1.7.2015 bis 30.4.2017 ausgeübten Tätigkeit steht aber entgegen, dass die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt auch noch rückwirkend möglich ist und nach wie vor Bedeutung hat für die zukünftige Altersversorgung des Klägers. - Aus einer Zulassung als (Syndikus-) Rechtsanwalt folgt grundsätzlich, dass der Zugelassene wegen dieser Tätigkeit Pflichtmitglied bei der Beklagten ist (§§ 46a Abs. 4 Nr. 2 BRAO) und damit auch im Versorgungswerk (§ 5 Rechtsanwaltsversorgungsgesetz Baden-Württemberg, RAVG). Das ist der Kläger bisher nur wegen seiner Tätigkeit als freiberuflicher Rechtsanwalt (die er aber nur in geringerem Umfang ausübt). Wegen der Tätigkeit bei der F…E… GmbH (die er gemäß § 6 des Arbeitsvertrages in einem Umfang von 40 Wochenstunden ausübte) ist er es bislang nicht. Die Beklagte könnte ihn aber trotz Beendigung dieser Tätigkeit immer noch zulassen. Denn die BRAO sieht seit 1.1.2016 in § 46 a Abs. 4 Nr. 2 vor, dass die Kammermitgliedschaft eines Syndikusrechtsanwalts – und damit auch die Mitgliedschaft im Versorgungswerk – rückwirkend im Zeitpunkt des Eingangs seines Zulassungsantrags bei der Rechtsanwaltskammer begründet werden kann. Mit dieser Neuregelung sollen Brüche in der Versorgungsbiografie von Syndikusrechtsanwälten vermieden werden (Dahns, NJW-Spezial 2017, 254). - Parallel hat der Kläger bei der Beigeladenen die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für seine Tätigkeit bei der F… E… GmbH beantragt. Die der Beigeladenen obliegende Entscheidung richtet sich nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Danach werden befreit „Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind …“. Das bedeutet, dass die Beigeladene den Kläger für seine Tätigkeit bei der F… E…… GmbH nur dann befreien kann, wenn er wegen dieser Tätigkeit Pflichtmitglied bei der Beklagten und im Versorgungswerk ist. Die Befreiung ist auch rückwirkend möglich, § 231 Abs. 4b SGB VI (vgl. jurisPK SGB VI/Dankelmann, 2. Aufl., § 6 Rn. 185; bei rückwirkender Befreiung müsste die Beigeladene bereits erhaltene Beiträge rückabwickeln, vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.7.2017 – L 7 R 3495/15 – juris Rn. 29). Deshalb hat sich die beantragte Verpflichtung der Beklagten zur Zulassung noch nicht erledigt. Umgekehrt könnte die Beigeladene den Kläger nicht befreien, wenn die von der Beklagten ausgesprochene Ablehnung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bestandskräftig würde (vgl. SG Oldenburg, Urteil vom 29.3.2017 - S 51 R 189/14 - juris Rn. 29). Denn daran wäre die Beigeladene gebunden, § 46a Abs. 2 Satz 4 BRAO. II. Die Klage ist in der Sache aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten ist formell einwandfrei, und sie hat den Kläger für seine vom 1.7.2015 bis 30.4.2017 ausgeübte Tätigkeit bei der F… E… GmbH zu Recht nicht als Syndikusrechtsanwalt zugelassen. Nach § 46a Abs. 1 BRAO ist die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt zu erteilen, wenn 1. die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts gemäß § 4 erfüllt sind, 2. kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 BRAO vorliegt und 3. die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Absatz 2 bis 5 BRAO entspricht. Die ersten beiden Voraussetzungen sind zwar vorliegend gegeben, §§ 46a Abs. 1 Nr. 1, 2 BRAO. Gemäß § 46a Abs. 1 Nr. 3 BRAO muss die Tätigkeit aber außerdem den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entsprechen. Abs. 5 - mithin Zulassungsvoraussetzung und nicht, wie der Kläger im Senatstermin meinte, von bloß deklaratorischer Bedeutung - lautet: (5) Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese umfassen auch 1. Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes, 2. erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt, und 3. erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59a genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weil der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1.7.2015 bis 30.4.20107 nicht in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers tätig war. 1. Es ist unstreitig, dass ein Fall der Arbeitnehmerüberlassung vorliegt. Arbeitgeber des Klägers war die F… E… GmbH. Diese war als verleihendes Unternehmen Arbeitgeber (§ 1 Abs. 1 AÜG). Der Kläger hat vom 1.7.2015 bis 30.4.2017 seine Tätigkeit nicht für seinen Arbeitgeber erbracht, sondern für das entleihende Unternehmen, für das er ausschließlich tätig war, nämlich für die D… AG. Weil sich nach § 46 Abs. 5 BRAO die Befugnis eines Syndikusrechtsanwalts auf Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers beschränkt, kann eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt für eine Tätigkeit, die sich nicht auf Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers bezieht, nicht erfolgen. Das gilt auch im Streitfall, in dem die Voraussetzungen der Ausnahmetatbestände des § 46 Abs. 5 Satz 2 BRAO nicht vorliegen. 2. Teile der Literatur sehen zwar in Fällen der Arbeitnehmerüberlassung einen zumindest den Ausnahmetatbeständen vergleichbaren Fall und meinen, die „Lösung sollte in einer funktionalen Betrachtung gesucht werden: Denn funktional sei der Jurist für das entleihende Unternehmen tätig und auch in dessen Betrieb integriert. Solange die fachliche Unabhängigkeit sowohl durch den Entleiher als auch den Verleiher gewährleistet sei, erscheine es sachgerecht, die Zulassung für die Tätigkeit beim Entleiher auszusprechen. Dafür spreche auch, dass die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach Auffassung der Rechtsprechung tätigkeitsbezogen erfolge (Löwe/Wallner/Werner, BRAK-Mitt. 2017, 102, 104; ebenso Huff, BB 2016, 1480, 1482; ders., AnwBl. 2017, 40, 42). Letzteres trifft zwar grundsätzlich zu, doch lagen entsprechenden Entscheidungen andre Fallkonstellationen zugrunde. Insbesondere das Urteil des AGH Nordrhein-Westfalen vom 25.11.2016 – 1 AGH 50/16 – AnwBl. 2017, 444 bezieht sich auf die Problematik, ob eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt für eine Tätigkeit bei einem Arbeitgeber dann weitergilt, wenn beim selben Arbeitgeber eine andere Tätigkeit ausgeübt wird („Spezialist im Bereich GBL-Regress/Rückforderung“, der dann freigestellt wird als Betriebsratsvorsitzender). Zur Frage, ob in Fällen der Arbeitnehmerüberlassung (auch) der Entleiher als Arbeitgeber im Sinne des § 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO anzusehen ist, oder ob Fälle der Arbeitnehmerüberlassung zumindest analog den Ausnahmen in § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1-3 BRAO zu behandeln sind, verhält sich dieses Urteil nicht. 3. Mit dieser Frage befasst hat sich allerdings jüngst der BayAGH im Urteil vom 10.7.2017 – III-4-16/16 (nicht veröffentlicht; Berufung zugelassen). Er hat die Frage verneint. Bei der Tätigkeit für den Entleiher handle es sich nicht um eine Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers, also des Verleihers. Bei den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmetatbeständen sei eine Regelung von Fällen der Arbeitnehmerüberlassung nicht versehentlich unterblieben, sondern bewusst unterlassen worden. Das ergebe sich aus den ausführlichen Erwägungen zu den Ausnahmetatbeständen in den Gesetzesmaterialien (BayAGH aaO, Urteil S. 7 f.). a) Dort heißt es in der BT Drs. 18/5201, S. 30 f.: „§ 46 Absatz 5 Satz 1 BRAO-E regelt den Grundsatz, dass die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung sich auf die Angelegenheiten des Arbeitgebers beschränkt. Die Beschränkung auf die Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts für seinen Arbeitgeber in dessen Rechtsangelegenheiten ist erforderlich, um eine Gefährdung der anwaltlichen Unabhängigkeit durch das Einwirken fremder wirtschaftlicher Interessen zu verhindern (Fremdkapitalverbot). Dies bringt zum Ausdruck, dass an dem in § 59e BRAO geregelten Fremdbesitzverbot festgehalten wird.“ Sodann wird in den Gesetzesmaterialien ausführlich zu verschiedenen Ausnahmen Stellung genommen, die in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO-E geregelt sind. Diese Ausnahmen erstrecken sich aber nicht auf Leiharbeitsverhältnisse, sondern ausdrücklich nur auf andere - hier nicht einschlägige - Konstellationen, die in der Literatur wie folgt zusammengefasst werden (Henssler/Deckenbrock, DB 2016, 215, 220): „Die Beratungs- und Vertretungsbefugnis des Syndikusrechtsanwalts umfasst nach § 46 Abs. 5 Satz 2 BRAO auch Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen iSd. § 15 AktG. Klargestellt ist in sachgerechter Ergänzung des § 2 Abs. 3 Nr. 6 RDG, dass einem Syndikusrechtsanwalt damit auch die konzernweite Rechtsberatung möglich ist. Zulässig ist in bestimmten Fällen auch die Tätigkeit gegenüber Dritten, soweit der nichtanwaltliche Arbeitgeber selbst nach dem RDG entsprechende Kompetenzen besitzt. So erfasst die Beratungs- und Vertretungsbefugnis des Syndikusrechtsanwalts auch Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 RDG (Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, Berufsverbände, Fachverbände der Industrie und des Handels, Mietervereine und Automobilclubs) oder § 8 Abs. 1 Nr. 2 RDG (etwa Berufskammern oder die privatrechtlich organisierten Wohlfahrtsverbände der Kirchen wie die Caritas oder das Diakonische Werk) handelt. Betroffen sind ferner erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern der Arbeitgeber den in § 59a BRAO genannten sozietätsfähigen Berufen (insb. StB und WP) angehört oder eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe ist. In dem Umfang, in dem etwa eine Steuerberatungsgesellschaft nach § 3 StBerG oder nach § 5 RDG Rechtsdienstleistungen gegenüber ihren Mandanten erbringen darf, besteht daher auch eine Beratungs- und Vertretungsbefugnis des Syndikusrechtsanwalts.“ b) Vor diesem Hintergrund vertritt der BayAGH die Auffassung, dass der Gesetzgeber eine weitergehende Ausweitung auf sonstige nach dem RDG zulässige rechtliche Beratung von Mandanten des Arbeitgebers nicht beabsichtigt habe, sondern vielmehr aus berufs(rechts)politischen Gründen vermeiden wollte. Lediglich bei Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers im Sinne des § 46 Abs. 5 Satz 2 BRAO habe der Gesetzgeber kein Risiko eines Interessenkonflikts für den anwaltlich tätigen Leiharbeitnehmer wegen des Gleichlaufs der Interessen gesehen. Dagegen seien etwaige Interessenkonflikte für den anwaltlich tätigen Leiharbeitnehmer zwischen seinem Arbeitgeber einerseits und seinem Einsatzbetrieb andererseits nicht ausgeschlossen (BayAGH aaO, Urteil S. 7). Die im Referentenentwurf noch enthaltene Einschränkung, wonach „eine vorübergehende Abordnung zu anderen Tätigkeiten“ für den Syndikusrechtsanwalt unschädlich sei, finde sich im Regierungsentwurf nicht mehr wieder: „Aus den vorstehend genannten Gründen ergibt sich daher zwingend, dass eine Regelung der Leiharbeitsverhältnisse im Rahmen der Normen für die Syndikusrechtsanwälte bewusst unterblieben ist …“ (BayAGH aaO, Urteil S. 8). 4. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. a) Der Wortlaut des § 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO ist eindeutig. Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Arbeitgeber ist im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung nach dem AÜG wie dargestellt nur der Verleiher, nicht auch - wie der Kläger meint - der Entleiher. Das entspricht allgemeiner Auffassung, auch im Zusammenhang mit anderen rechtlichen Fragestellungen. So ist zwar die Befristung von Arbeitsverhältnissen ohne sachlichen Grund unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat, § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG. Derjenige, der in einem Betrieb auf dem gleichen Arbeitsplatz zuerst als Leiharbeitnehmer gearbeitet hatte, gilt aber später nicht als in diesem Betrieb vorbeschäftigt (BAG, Urteil vom 9.2.2011 - 7 AZR 32/10 - DB 2011, 1528, juris Rn. 15; Belling/Riesenhuber in Erman, BGB, 15. Aufl., § 620 Rn. 80). Denn der Entleiher war eben nicht Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers, sondern wurde das erst mit Abschluss eines direkten Arbeitsvertrages mit diesem. Damit knüpft das Vorbeschäftigungsverbot auch nicht an den Beschäftigungsbetrieb oder Arbeitsplatz an und vermag die von Teilen der oben unter 3. zitierten Literatur geforderte „funktionale Betrachtungsweise“ nicht zu überzeugen. b) Entgegen der im Termin geäußerten Auffassung des Klägers ergibt sich auch bei europarechtlicher Betrachtung nichts anderes. Soweit der EuGH in der Rechtssache „Della Rocca“ (Urteil vom 11.4.2013 - C-290/12 - ZIP 2013, 948, Tz. 40) bei Leiharbeitnehmern von einem „doppelten Arbeitsverhältnis“ spricht, geht es lediglich um die Frage der Anwendbarkeit von Schutzvorschriften zugunsten von Leiharbeitnehmern. Dazuhin regelt Art. 3 Abs. 2 der - den Schutz der Leiharbeitnehmer betreffenden - Richtlinie 2008/104/EG ausdrücklich, dass sie das nationale Recht in Bezug auf Begriffsbestimmungen unberührt lässt. c) Insgesamt ist der Syndikusrechtsanwalt anders als der niedergelassene Anwalt nicht der „berufene … Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten“ (vgl. § 3 Abs. 1 BRAO), sondern ein „Anwalt sui generis“. Die Beschränkung auf Arbeitgeberangelegenheiten hat der Gesetzgeber wie oben wiedergegeben ausdrücklich für erforderlich gehalten, „um eine Gefährdung der anwaltlichen Unabhängigkeit durch das Einwirken fremder wirtschaftlicher Interessen zu verhindern“ (BT Drs. 18/5201, S. 30; Henssler/Deckenbrock, DB 2016, 215, 220). Auch für eine analoge Anwendung der – nach gängigen Kriterien grundsätzlich ohnehin eng auszulegenden – Ausnahmevorschriften des Satzes 2 ist daher kein Raum. d) Soweit der Kläger auf Art. 12 GG abstellt, ergibt sich aus dessen Abs. 1 S. 2, dass die Berufsfreiheit durch Gesetz geregelt werden kann wie vorliegend geschehen. Bedenken in der Literatur, nach denen die Beschränkung des Syndikusrechtsanwalts auf Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers grundgesetzlich per se nicht haltbar sei (Kleine-Cosack, AnwBl. 2017, 702, 708: „Fremdkapitalverbot … völlig überholt“; ders., AnwBl. 2017, 590, 598: „nur dem Schutz der niedergelassenen Konkurrenz dienend“), teilt der Senat nicht. e) Soweit der Kläger im Termin angeführt hat, die Beklagte habe ihn bei einer anderen, aber aus seiner Sicht vergleichbaren Tätigkeit im Jahre 2011 beim Entleiher G… AG als Syndikusrechtsanwalt angesehen, wurde seither das Recht der Syndikusrechtsanwälte grundlegend reformiert sind die Einzelheiten jenes anderen Falles vom Senat ohnehin nicht zu beurteilen. 5. Nicht entscheidungserheblich ist, dass der Kläger – wie in Teilen der Literatur gefordert (Huff, AnwBl. 2017, 40, 42) – Erklärungen von beiden Unternehmen, d.h. sowohl seines Arbeitgebers als auch des Entleihers bezüglich seiner fachlichen Unabhängigkeit vorgelegt hat, § 46 Abs. 4 BRAO. 6. Ebenso dahinstehen kann, dass die Beklagte dem jedenfalls schlüssigen Vortrag des Klägers, seine Tätigkeit beim Entleiher genüge inhaltlich den Kriterien des § 46 Abs. 3 Nr. 1-4 BRAO, nicht entgegengetreten ist (und ihn ab 1.5.2017 auch als Syndikusrechtsanwalt zugelassen hat, nachdem ab diesem Zeitpunkt ein direkter Arbeitsvertrag mit der D… AG bestand). III. Der unterliegende Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, §§ 112 c Abs. 1 BRAO, 154 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladenen können keine Kosten auferlegt werden, weil die Voraussetzungen der § 112c Abs. 1 S. 1 BRAO, § 154 Abs. 3 VwGO nicht vorliegen. Sie trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert beträgt gemäß § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO 50.000 € (vgl. Senat, Urteil vom 27.7.2017 - AGH 1/17 II - Urteil S. 19 f.). Die Berufung wird – wie im zitierten Parallelfall BayAGH III-4-6/16 – zugelassen, § 112 e BRAO, § 124 VwGO.Die Rechtssache hat für die Fälle der Arbeitnehmerüberlassung grundsätzliche Bedeutung. Der Kläger beantragt die rückwirkende Zulassung als Syndikusrechtsanwalt für seine vom 1.7.2015 bis 30.4.2017 ausgeübte Tätigkeit bei der Firma F… E… GmbH. Der 1978 geborene Kläger wurde am 1.12.2009 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen (Anl. K1). Er ist Pflichtmitglied bei der beklagten Rechtsanwaltskammer und im Versorgungswerk der Rechtsanwälte Baden-Württemberg (Anl. K2). Der Kläger unterhält eine Kanzlei in S…, zunächst mit Sitz im A… …, seit 1.10.2010 in der P… Im Jahr 2011 schloss der Kläger mit der G… AG einen befristeten Anstellungsvertrag vom 1.10.2011 bis 30.9.2013 (Anl. K3), wonach er als Arbeitnehmer für die G… AG (Arbeitgeber) bei deren Kunden im Rahmen gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung tätig werden sollte. Der Kläger teilte der Beklagten am 26.9.2011 mit, dass seine Kanzlei bestehen bleibe; die G… AG bestätigte der Beklagten am 9.11.2011, dass der Kläger neben seiner Tätigkeit als ihr Arbeitnehmer weiter den Beruf als freiberuflicher Rechtsanwalt ausüben könne. Die Beklagte erklärte am 18.11.2011, sie habe keine Bedenken gegen die Tätigkeit des Klägers bei der G… AG „als Syndikusanwalt“. Die Beigeladene befreite den Kläger für diese Tätigkeit gemäß § 6 SGB VI ab 1.10.2011 von der Rentenversicherungspflicht (Anl. K3). Sodann schloss der Kläger zum 1.1.2013 einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit der M… G… GmbH & Co KGaA, und zwar gemäß § 2.1 des Vertrages als „Rechtsanwalt“. Auch sein neuer Arbeitgeber erteilte ihm eine „unwiderrufliche Nebentätigkeitsgenehmigung für die Ausübung des Berufs als Rechtsanwalt“. Die Beklagte erklärte am 17.12.2012, sie habe keine Bedenken gegen die Tätigkeit bei der M… G… GmbH & Co KGaA „als Syndikusanwalt“.Die Beigeladene befreite den Kläger für diese Tätigkeit gemäß § 6 SGB VI ab 1.1.2013 von der Rentenversicherungspflicht (Anl. K4). Vom 16.6.2014 bis 31.10.2014 war der Kläger für die E… SE tätig. Die Beigeladene befreite ihn für diese Tätigkeit von der Rentenversicherungspflicht nicht. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und erhob Klage vor dem Sozialgericht. Dieser Rechtsstreit ruht derzeit (Anl. K5). Zum 1.7.2015 schloss der Kläger den streitgegenständlichen, unbefristeten Arbeitsvertrag mit der F… E… GmbH ab, und zwar gemäß § 1a des Vertrages als „Spezialist/Diplom-Wirtschaftsjurist Rechtswissenschaften für die Administration, Organisation und Projektmanagement“, erneut verbunden mit einer Freistellungserklärung für eine Fortführung seiner Tätigkeit als freiberuflicher Rechtsanwalt. Nach § 13 erklärte er sich bereit, „im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung … Projektbearbeitung“ in Kundenunternehmen der F… E… GmbH durchzuführen. In diesem Rahmen war er vom 1.7.2015 bis 30.4.2017 für die D… AG als „Projektmitarbeiter, Funktion: Syndikusrechtsanwalt Fachgebiet Internationales Wirtschaftsrecht“ tätig. Insoweit stellte er zum einen bei der Beigeladenen am 21.3.2016 (Eingang: 29.3.2016) einen Antrag auf rückwirkende Befreiung von Rentenversicherungspflicht ab dem 1.7.2015 (und zusätzlich - aber nicht streitgegenständlich - ab dem 16.6.2014 für die Tätigkeit bei der E… SE) sowie auf Erstattung gezahlter Beiträge an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte. Zum anderen stellte er bei der Beklagten am 21.3.2016 (Eingang: 30.3.2016, Anl. K8) Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt für die genannte Tätigkeit „zusätzlich zur bestehenden Zulassung zur Rechtsanwaltschaft“ (Anl. K7). Die Beklagte teilte am 11.11.2016 Bedenken mit, zu denen der Kläger am 14.11.2016 Stellung nahm. Mit Bescheid vom 27.12.2016, der dem Kläger am 28.12.2016 zugestellt wurde, lehnte die Beklagte die Zulassung des Klägers als Syndikusrechtsanwalt für die genannte Tätigkeit ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus: Nach § 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO müsse ein Syndikusrechtsanwalt für seinen Arbeitgeber in dessen Rechtsangelegenheiten tätig sein. Das sei beim Kläger nicht der Fall, da sein (alleiniger) Arbeitgeber, die F… E… GmbH, ihn an die D… AG verliehen habe und er nur für diese und in deren Rechtsangelegenheiten tätig sei. Der Kläger legte gegen den Ablehnungsbescheid am 23.1.2017 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Bescheid vom 22.3.2017, zugestellt am 23.3.2017, zurückwies. Mit Schreiben vom 17.4.2017 (Eingang 19.4.2017) erhob der Kläger die vorliegende Klage, die auf Aufhebung des Widerspruchsbescheids gerichtet war sowie auf Verurteilung der Beklagten, den Kläger als Syndikusrechtsanwalt für seine Tätigkeit „für die Firma D… (Entleiher) im Rahmen einer unechten Arbeitnehmerüberlassung mit der Firma F…E… GmbH (Verleiherin)“ zuzulassen, um damit „die Befreiung von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung zu ermöglichen“ (Bl. 2). Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt auch für den - gesetzlich nicht explizit geregelten - Fall von Anwälten möglich sein müsse, die im Rahmen einer unechten Arbeitnehmerüberlassung ausschließlich für einen nicht-anwaltlichen Entleiher tätig würden, weil eine andere Auslegung der §§ 46, 46a BRAO unverhältnismäßig und verfassungswidrig sei und ihm keine einheitliche Versorgungsbiografie ermögliche. Die Tätigkeit erfülle die in §§ 46a Abs. 1 Nr. 3, 46 Abs. 2 - 5 BRAO genannten Zulassungsvoraussetzungen: - Der Kläger sei Angestellter einer anderen als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften und übe seinen Beruf als Rechtsanwalt aus, da er im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses für seinen Arbeitgeber anwaltlich tätig sei, § 46 Abs. 2 S. 1 BRAO. Denn als Arbeitgeber sei nicht (nur) die Firma F… E… GmbH anzusehen, sondern (zumindest auch) die D… AG. - Die Tätigkeit bei der D… AG erfülle die Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 BRAO. Nur auf diese Tätigkeit komme es an. - Der Kläger sei fachlich unabhängig, § 46 Abs. 4 BRAO. Dies ergebe sich aus einer Vereinbarung zwischen ihm und der D… AG (Anl. K9). Eine entsprechende Vereinbarung gebe es auch mit der F… E… GmbH. - § 46 Abs. 5 BRAO stehe der Zulassung nicht entgegen. Der Kläger berate, wie dort vorgesehen, ausschließlich (s)einen Arbeitgeber, nämlich die D… AG. Eine Gefährdung der anwaltlichen Unabhängigkeit sei nicht ersichtlich. Während des Rechtsstreits schloss der Kläger zum 1.5.2017 einen neuen Arbeitsvertrag direkt mit der D… AG. Wegen dieser Tätigkeit befreite ihn die Beigeladene mit Wirkung vom 1.5.2017 von der Rentenversicherungspflicht (Bescheid vom 13.7.2017) und ließ ihn die Beklagte als Syndikusrechtsanwalt zu (Bescheid vom 26.6.2017). Mit Schreiben vom 3.5.2017 (Bl. 38) ging der Kläger zwar von seinem ursprünglichen Anfechtungsantrag zunächst auf einen Feststellungsantrag über. Das ursprüngliche Klagebegehren betreffend die Zulassung als Syndikusanwalt für die Tätigkeit bei der Firma F… E… GmbH habe sich wegen Beendigung des Arbeitsvertrages mit dieser zwar erledigt. Es solle nunmehr aber die Rechtslage im Zeitpunkt der Beendigung festgestellt werden. Im Termin am 15.9.2017 hat der Kläger nach Hinweisen des Senats aber seinen ursprünglichen Verpflichtungsantrag gestellt, nämlich den Bescheid der Beklagten vom 27. Dezember 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 22. März 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Syndikusrechtsanwalt für seine anwaltliche Tätigkeit vom 1. Juli 2015 bis zum 30. April 2017 im Rahmen einer unechten Arbeitnehmerüberlassung mit der Firma F… E… GmbH als Verleiher und der Firma D… AG als Entleiher zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene hat sich diesem Antrag am 15.9.2017 angeschlossen. Die Beklagte meint, Arbeitgeber des Klägers vom 1.7.2015 bis 30.4.2017 sei nur die Firma F… E… GmbH gewesen. Für diese sei er nicht anwaltlich tätig gewesen. Sie sei auch nicht mittelbare Stellvertreterin der D… AG, für die der Kläger tatsächlich anwaltlich tätig gewesen sei, mit der aber kein Arbeitsverhältnis bestanden habe, weil die Firma F…E… GmbH im Rahmen einer unechten Arbeitnehmerüberlassung als Verleiher Arbeitgeber geblieben sei. Der Senat hat den Kläger am 2.5.2017 darauf hingewiesen, dass die bei der Senatsakte befindliche Klageschrift nicht unterschrieben sei. Er erklärte daraufhin, dass er 3 Exemplare der Klage ausgedruckt und 2 unterschrieben habe. Versehentlich habe er statt des nicht unterschriebenen ein unterschriebenes Exemplar zu seiner Handakte genommen und dem Gericht das weitere unterschriebenes sowie das nicht unterschriebene Exemplar übersandt. Die Beklagte erachtet die Klage deshalb bereits als unzulässig (Bl. 43). Auf den Prozessvortrag sowie die zitierten Schreiben und Bescheide wird Bezug genommen. Dem Senat lag die Verfahrensakte der Beklagten vor und die über den Kläger geführte Personalakte (grün) sowie die Akte der Beigeladenen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 15.9.2017.