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Urteil

AGH 10/16 II, AGH 10/2016 II

Anwaltsgerichtshof Stuttgart 2. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Der Vermögensverfall des klagenden Rechtsanwalts ist zu vermuten, da er bei Erlass des Widerrufsbescheids in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis gem. § 882 b ZPO eingetragen war.(Rn.20) 2. Zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls muss der im Schuldnerverzeichnis eingetragene Rechtsanwalt ein vollständiges Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt nachhaltig geordnet waren (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 25. August 2016, AnwZ (Brfg) 30/16).(Rn.21)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Die Berufung wird nicht zugelassen. 4. Der Geschäftswert wird auf 25.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Vermögensverfall des klagenden Rechtsanwalts ist zu vermuten, da er bei Erlass des Widerrufsbescheids in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis gem. § 882 b ZPO eingetragen war.(Rn.20) 2. Zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls muss der im Schuldnerverzeichnis eingetragene Rechtsanwalt ein vollständiges Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt nachhaltig geordnet waren (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 25. August 2016, AnwZ (Brfg) 30/16).(Rn.21) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Die Berufung wird nicht zugelassen. 4. Der Geschäftswert wird auf 25.000 € festgesetzt. Die Klage hat keinen Erfolg. I. Die Klage ist zwar zulässig, insbesondere wurde die Monatsfrist zur Klageerhebung eingehalten, § 112 c Abs. 1 BRAO, § 74 Abs. 2 VwGO. II. Die Klage ist aber nicht begründet. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt; insoweit maßgeblicher Zeitpunkt ist der Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens, also der 10.08.2016. 1. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder er in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 882 b ZPO) eingetragen ist. Die Vermutung entfällt, wenn die Eintragung bei Erlass des Widerrufsbescheids gelöscht ist (BGH, Beschluss vom 08.12.2010 - AnwZ (B) 119/09 - NJW-RR 2011, 483, juris Rn. 13). 2. Der Vermögensverfall des Klägers ist hier deshalb zu vermuten, weil der Kläger seit 04.04.2016 und damit bei Erlass des Widerrufsbescheids am 10.08.2016 in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis gemäß § 882 b ZPO eingetragen war. Die Eintragung im Schuldnerverzeichnis ist auch seither nicht gelöscht worden. Im Gegenteil sind am 12.12.2016 weitere Eintragungen hinzugekommen. 3. Ein Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, muss zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls ein vollständiges Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt nachhaltig geordnet waren (BGH, Beschluss vom 25.08.2016 - AnwZ (Brfg) 30/16 - juris Rn. 7; AGH Hamm, Urteil vom 28.10.2016 - 1 AGH 30/16 - juris Rn. 26). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es ihm gelungen ist, den Vermögensverfall zu beseitigen, trifft den Rechtsanwalt, dem eine entsprechende Mitwirkungspflicht nach § 215 Abs. 3 BRAO in Verbindung mit § 36a BRAO a.F. obliegt (BGH, Beschluss vom 14.10.2014 - AnwZ (Brfg) 22/14 - juris Rn. 17). Im Streitfall fehlt es insoweit bereits an hinreichendem Vortrag. Unzureichend ist insbesondere der pauschale Hinweis des Klägers vom 19.10.2016, dass er innerhalb der nächsten 6 Wochen ein „sehr großes Mandat" mit „sehr erheblichen Honoraransprüchen" zum Abschluss bringen werde. Dieser Zeitpunkt läge nach dem 10.08.2016 und wäre rechtlich nicht mehr erheblich. Dahinstehen kann, dass die in Aussicht genommenen Einnahmen dem Kläger auch im Senatstermin am 24.03.2017 noch nicht zugeflossen waren und er lediglich auf einen Vertrag, den er nicht aus den Händen geben dürfe, verweisen konnte. 4. Im Übrigen verweist der Kläger zwar pauschal darauf, dass er in dem Widerruf seiner Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein „Grundrecht der Berufsfreiheit" sehe. Abgesehen davon, dass insoweit konkrete Ausführungen fehlen, erschließt sich aber aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass entsprechende Normen verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden sind (vgl. zu § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO BVerfG, Beschluss vom 31.08.2005 - 1 BvR 912/04 - juris Rn. 12), was auch für § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gilt (AGH Hamburg, Urteil vom 10.05.2016 - AGH I ZU 8/2015 (I/10) - juris Rn. 31). III. Der unterliegende Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, §§ 112 c Abs. 1 BRAO, 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert beträgt gemäß § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO 25.000 € (aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers reduzierter Regelstreitwert). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor, § 112 e BRAO, § 124 VwGO. Der am … 1952 geborene Kläger ist seit 1981 als Rechtsanwalt zugelassen. Am 13.10.2001 wurde gegen den Kläger ein Strafbefehl des Amtsgerichts E... wegen einer 1995 begangenen, gemeinschaftlichen Urkundenfälschung über eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten rechtskräftig, die zur Bewährung ausgesetzt wurde (5 Cs 164 Js 54149/01). Bei seiner Beschuldigtenvernehmung im Jahr 1996 hatte der Kläger eingeräumt, mit rund 2,3 Mio. DM verschuldet zu sein, weshalb am 09.10.1996 das Justizministerium wegen Vermögensverfall seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft widerrief. Einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies der Senat am 01.03.1997 zurück (AGH 37/96 (II)). Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers war - im Wesentlichen wegen seit 1997 verbesserter Einkommensentwicklung und neuer Mandate - erfolgreich und führte am 29.09.1997 zur Aufhebung der Entscheidungen vom 09.10.1996 und 01.03.1997 durch den Bundesgerichtshof (AnwZ (B) 30/97). Am 04.04.2016 teilte der OGV H... der Beklagten unter dem Zeichen DR II 1364/15 mit, er habe die Eintragung des Klägers ins Schuldnerverzeichnis angeordnet, und zwar nach § 882 c Abs. 1 Nr. 1 ZPO und im Hinblick auf einen Vollstreckungstitel des LG S... vom 31.10.2014, Az. 16 O 153/14 (Anerkenntnisurteil, in dem der hiesige Kläger zur Zahlung von 100.000 € nebst Zinsen verurteilt wird). Am 18.04.2016 gab die Beklagte dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme, die er verstreichen ließ, und widerrief sodann mit Bescheid vom 01.06.2016 (zugestellt am 07.06.2016) seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Der Kläger legte am 06.07.2016 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Bescheid vom 10.08.2016 (zugestellt am 11.08.2016) zurückwies. Die Beklagte wies dabei vor allem auf die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls infolge der Eintragung ins Schuldnerverzeichnis hin und darauf, dass der Kläger nichts, insbesondere nichts zur Widerlegung der Vermutung vortrage. Mit Schreiben vom 08.09.2016 (eingegangen am Montag, dem 12.09.2016) erhob der Kläger die vorliegende Klage, die er am 19.10.2016 knapp dahin begründete, dass ein Widerruf der Zulassung einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit darstelle und er im Übrigen innerhalb der nächsten 6 Wochen ein „sehr großes Mandat" mit „sehr erheblichen Honoraransprüchen" zum Abschluss bringen werde. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 01.06.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.08.2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. In ihrer Klageerwiderung vom 18.11.2016 meint die Beklagte weiterhin, die Voraussetzungen für einen Widerruf der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfall gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO seien gegeben. Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. Am 12.12.2016 hat die OGV in T... unter den Zeichen DR II 2074/16 und DR II 216/16 mitgeteilt, sie habe weitere Eintragungen des Klägers ins Schuldnerverzeichnis angeordnet, diesmal nach § 882 c Abs. 1 Nr. 2 ZPO im Hinblick auf zwei Vollstreckungstitel des LG S... vom 04.11.2015, Az. 9 O 187/15 und des LG H... vom 07.05.2007, Az. 1 O 344/06 (Bl. 23/24 d.A.). Dazuhin ist am 25.07.2016 vor dem LG S..., Az. 9 O 230/16 eine Klage gegen den Kläger eingegangen u.a. auf Herausgabe von 16.000 €, die er nach Abschluss eines Rechtsstreits für einen Mandanten günstig anlegen sollte, aber später nicht zurückgezahlt haben soll. Neben den Verfahrensakten lagen zwei Band Personalakten sowie die Akte zum vorangegangenen Verfahren AGH 37/96 (II) vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.