Urteil
AGH 2/2016 II, AGH 2/16 II
Anwaltsgerichtshof Stuttgart 2. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Von einem Vermögensverfall i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist auszugehen, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen, wobei Beweisanzeichen hierfür insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn sind (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 26. November 2002, AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577).(Rn.22)
2. Der Kläger war zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids in Vermögensverfall geraten, da er wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft insgesamt sieben Mal in das beim zentralen Vollstreckungsgericht geführte Schuldnerverzeichnis eingetragen wurde und dies noch zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids war.(Rn.23)
3. Immobilienvermögen ist bei der Beurteilung der Vermögensverhältnisse nur von Bedeutung, wenn es dem Betroffenen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs als liquider Vermögenswert zur Verfügung stand (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2015, AnwZ (Brfg) 46/14).(Rn.26)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Berufung wird nicht zugelassen.
4. Der Geschäftswelt wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Von einem Vermögensverfall i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist auszugehen, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen, wobei Beweisanzeichen hierfür insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn sind (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 26. November 2002, AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577).(Rn.22) 2. Der Kläger war zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids in Vermögensverfall geraten, da er wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft insgesamt sieben Mal in das beim zentralen Vollstreckungsgericht geführte Schuldnerverzeichnis eingetragen wurde und dies noch zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids war.(Rn.23) 3. Immobilienvermögen ist bei der Beurteilung der Vermögensverhältnisse nur von Bedeutung, wenn es dem Betroffenen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs als liquider Vermögenswert zur Verfügung stand (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2015, AnwZ (Brfg) 46/14).(Rn.26) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Berufung wird nicht zugelassen. 4. Der Geschäftswelt wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt. 1. Die gemäß §§ 112a Abs. 1, 112c Abs. 1 BRAO, 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthafte Anfechtungsklage ist zulässig. Das Widerspruchsverfahren wurde ordnungsgemäß unter Wahrung der Widerspruchsfrist (§§ 112c Abs. 1 BRAO, 70 Abs. 1 VwGO) durchgeführt. Die Klagefrist von einem Monat ab (der am 13.06.2015 am Kanzleihauptsitz erfolgten) Zustellung des Widerspruchbescheids (§§ 112c Abs. 1 BRAO, 74 Abs. 1 Satz 1VwGO) ist gewahrt. Die Klage ging am 04.03.2016 nach § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 193 BGB fristgerecht beim Anwaltsgerichtshof ein. 2. Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. Der Widerrufsbescheid der Beklagten vom 15.10.2015 und der Widerspruchsbescheid vom 02.02.2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§§ 112c Abs. 1 BRAO, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Von einem Vermögensverfall ist auszugehen, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.: BGH, BRAK-Mitt. 1991, 102; BRAK-Mitt. 1995, 126; NJW 2003, 577). Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 882b ZPO) eingetragen ist. Hierbei ist nach der ständigen Senatsrechtsprechung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Zulassungswiderrufs infolge des ab 1. September 2009 geltenden Verfahrensrechts auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufverfahrens - hier der Erlass des Widerspruchsbescheids vom 02.02.2016 - abzustellen; danach eingetretene Entwicklungen bleiben der Beurteilung in einem Wiederzulassungsverfahren Vorbehalten (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2013 - AnwZ (Brfg) 65/13, juris Rn. 5; BGH, NJW 2011, 3234). b) Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 02.02.2016 war der Kläger in Vermögensverfall geraten. Wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft wurde er insgesamt siebenmal unter dem 05.06.2013, 17.06.2015, 03.07.2015, 21.07.2015 und 01.10.2015 in das beim zentralen Vollstreckungsgericht am Amtsgericht K… geführte Schuldnerverzeichnis eingetragen und war dies noch zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 02.02.2016. Der Kläger hat weder vorgetragen noch ist anderweitig ersichtlich, dass die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis unrechtmäßig erfolgt wäre. c) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. nur Beschluss vom 06.02.2014 - AnwZ (Brfg) 83/13 m. w. N.) muss ein Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, zur Widerlegung der Vermutung ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und dartun, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind. Dem ist der Kläger nicht nachgekommen. Trotz mehrfacher ausdrücklicher Anfrage und Aufforderung der Beklagten bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides hat er kein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und seiner Verbindlichkeiten vorgelegt. Soweit der Kläger in der Klageschrift behauptet, im Widerspruchsverfahren „ausführlicher“ zu seinen Vermögensverhältnissen vorgetragen zu haben, kann das anhand der vorliegenden Widerspruchsakte der Beklagten nicht bestätigt gefunden werden. Außer der Stellungnahme des Klägers vom 08.09.2015 zu seinen Vermögensverhältnissen liegt keine weitere außergerichtliche vor. d) Soweit der Kläger in seiner Klagebegründung die Nachreichung von Grundbuchauszügen zu seinen Immobilien ankündigt, vermag auch dieser Hinweis auf bestehendes Immobilienvermögen die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls nicht zu widerlegen. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist Immobilienvermögen bei der Beurteilung der Vermögensverhältnisse nur dann von Bedeutung, wenn es dem Betroffenen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs als liquider Vermögenswert zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten zur Verfügung stand (BGH, Beschl. v. 09.02.2015 - AnwZ (Brfg) 46/14, juris, Rn. 10 m. w. N.). Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass Verkaufsbemühungen vor Erlass des Widerspruchsbescheides entfaltet worden seien, um durch Verwertung seines Immobilienvermögens ausreichend Geldmittel zur Erfüllung der fälligen Forderungen zur Verfügung zu haben. Mit seinem Verweis auf vorhandenes Immobilienvermögen kann er deshalb nicht durchdringen. e) Durch den Vermögensverfall des Klägers sind die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet. Auch wenn die gesetzliche Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, wird diese im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden können (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Beschluss vom 21.02.2013 - AnwZ (Brfg) 68/12, juris Rn. 10). Hierfür trägt der Rechtsanwalt die Feststellungslast (vgl. BGH, NJW 2013, 175 Tz. 5 m. w. N.). Ein Ausnahmefall kann gegeben sein, wenn der Rechtsanwalt seine selbstständige Tätigkeit vollständig und nachhaltig aufgibt, diese ausschließlich für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanteninteressen effektiv verhindern (BGH, Beschluss vom 25.04.2013 - AnwZ (Brfg) 9/13 = NJW- RR 2013, 1012). Diese Sonderkonstellation liegt hier nicht vor. Der Kläger betreibt bislang seine selbstständige Rechtsanwaltstätigkeit als Einzelanwalt weiter. Welche Maßnahmen er zum Schutz der Rechtsuchenden ergriffen haben will, legt er nicht dar. Stattdessen hebt er hervor, dass er zwischenzeitlich zehn Mitarbeiter, davon einen weiteren „Rechtsträger“ und einen Rechtsassessor, beschäftige. An zwei weiteren Standorten betreibe er Zweigstellen. Mit dieser Einlassung gibt der Kläger zu erkennen, dass er seine selbstständige Anwaltstätigkeit nicht aufgegeben, sondern ausgeweitet hat. Die strengen Voraussetzungen für die Annahme des Ausschlusses einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden sind nach alledem nach Aktenlage hier offensichtlich nicht gegeben. Für einen fortbestehenden Vermögensverfall des Klägers sprechen zudem der gegen ihn am 01.06.2016 erlassene Haftbefehl wegen einer offenen Geldforderung in Höhe von 100.227,90 EUR sowie weitere Vollstreckungsaufträge des Finanzamtes S… und des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg, von denen die Beklagte mit Schreiben des Obergerichtsvollziehers ... vom 22.06.2016 - und damit erst nach dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides - Kenntnis erlangt hat. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 112c Abs. 1 BRAO, § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert ist gemäß § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO auf 25.000 EUR festzusetzen. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da ein Zulassungsgrund gemäß §§ 112e Satz 1 BRAO, 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht ersichtlich ist. Der am … 1960 in … geborene Kläger wurde ab 18.12.1995 als Rechtsanwalt beim Amtsgericht S… zugelassen. Danach verlegte er seinen Kanzleisitz nach S…. Seine Eintragung beim Amtsgericht S… erfolgte am 12.06.1996, seine Zulassung zum Oberlandesgericht S… am 11.07.2001. Gegen den Kläger waren in den Jahren 2000 bis 2005 mehrere Verfahren wegen anwaltlicher Pflichtverletzungen vor dem Anwaltsgericht S… anhängig, die zur Erteilung von Verweisen und zur Verhängung von Geldbußen gegen ihn führten. Ferner verfügte die Beklagte bereits in den Jahren 2004 und 2005 den Widerruf der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls des Klägers, wogegen sich dieser jeweils mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Anwaltsgerichtshof Baden-Württemberg zur Wehr setzte. Die angegriffenen Widerrufsverfügungen wurden im Rahmen der gerichtlichen Verfahren durch die Beklagte selbst bzw. den Anwaltsgerichtshof aufgehoben. Auch in den Folgejahren mussten wiederholt Anhörungen zu den Vermögensverhältnissen des Klägers aufgrund der Beklagten bekannt gewordener Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchgeführt werden. Die Beklagte erhielt durch Schreiben des Obergerichtsvollziehers L… vom 26.05.2015 und 12.06.2015 Kenntnis von Zwangsvollstreckungsaufträgen gegen den Kläger wegen offener Geldforderungen in Höhe von 284,00 EUR und 756,60 EUR. Mit Schreiben vom 17.06.2015 und 09.07.2015 unterrichtete das Amtsgericht S… die Beklagte über gegen den Kläger gerichtete Anträge auf Erlass von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen wegen einer Geldforderung in Höhe von 1.037,15 EUR aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts T… vom 13.04.2015, Az.: …, zuzüglich Zinsen und Kosten. Die Eintragungen des Klägers nach § 882c ZPO in das Schuldnerverzeichnis wegen vorstehender Geldforderungen wurde der Beklagten durch Zuschriften des Amtsgerichts K… vom 23.07.2015 bekannt gegeben. Die Beklagte selbst beauftragte am 28.07.2015 die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger wegen gegen ihn gerichteter Zwangsgelder in Höhe von 500,00 EUR gemäß Beschluss vom 24.03.2015 und in Höhe von 1.000,00 EUR gemäß Beschluss vom 23.04.2015. Auf das durch die Kenntniserlangung von vorstehend genannten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger und seinen Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis veranlasste Aufklärungsschreiben der Beklagten vom 10.08.2015, in dem diese ihn auf die damit eingetretene gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, die deswegen mögliche Rechtsfolge des Zulassungswiderrufs und seine gemäß §§ 32 BRAO, 26 Abs. 2 LVwVfG bestehende Mitwirkungspflicht hinwies, übersandte der Kläger Nachweise zu seinen Vermögensverhältnissen und teilte die Rückführung der im Aufklärungsschreiben genannten Verbindlichkeiten mit. Daraufhin wies die Beklagte den Kläger in einem weiteren Anschreiben vom 22.09.2015 darauf hin, dass die von ihm gemachten Angaben und vorgelegten Unterlagen nicht ausreichten, um die Vermutung des Vermögensverfalls zu entkräften. Er habe einen Zahlungsnachweis nur für eine der offenen Geldforderungen vorgelegt und im Übrigen zu seinen Verbindlichkeiten nicht weiter vorgetragen. Mit Blick auf die ihr bekannten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger, die die Beklagte im Einzelnen aufführt, könne seine Vermögensaufstellung nicht den Tatsachen entsprechen. Sie forderte ihn deshalb erneut zur Vorlage einer vollständigen Aufstellung seiner Vermögensverhältnisse und eines Nachweises über seine fehlende Eintragung ins Schuldnerverzeichnis binnen zweier Wochen ab Zugang des Anschreibens auf. Hierauf reagierte der Kläger nicht mehr. Im Weiteren erlangte die Beklagte vom Erlass eines Haftbefehls gegen den Kläger am 28.07.2015, seiner Eintragung ins Schuldnerverzeichnis in ihrer eigenen Zwangsvollstreckungsangelegenheit wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft am 01.10.2015 und einem weiteren nicht erledigten Zwangsvollstreckungsauftrag wegen einer Gesamtforderung in Höhe von 2.143,05 EUR Kenntnis. Die Beklagte widerrief sodann unter Ankündigung der Anordnung des Sofortvollzuges im Falle weiterer Beschwerden oder des Bekanntwerdens weiterer Vollstreckungsmaßnahmen mit Bescheid vom 15.10.2015, dem Kläger zugestellt am 16.10.2015, seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Der Vermögensverfall des Klägers ergebe sich aus der gesetzlichen Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen seiner Einträge in das vom zentralen Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis nach § 882b ZPO. Zur Widerlegung dieser gesetzlichen Vermutung reiche es nicht aus, lediglich bezüglich einzelner Forderungen, derentwegen die Eintragung erfolgt ist, eine Schuldtilgung oder eine Stundungsvereinbarung nachzuweisen. Vielmehr müsse der Rechtsanwalt seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darlegen und insbesondere eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobener Forderungen vorlegen und im Einzelnen ausführen, ob diese noch offen sind oder in welcher Weise sie erfüllt werden sollen. Er habe in seinem Schreiben vom 08.09.2015 indes nur zu einer Forderung einen Zahlungsnachweis vorgelegt. Trotz der erneuten Aufforderung zur Vorlage einer detaillierten Aufstellung seiner Vermögensverhältnisse und zum Nachweis der fehlenden Eintragung ins Schuldnerverzeichnis habe er eine solche nicht vorgelegt. Zwischenzeitlich seien der Erlass eines Haftbefehls gegen ihn und ein weiterer Eintrag ins Schuldnerverzeichnis bekannt geworden. Wegen der Unvollständigkeit seiner Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen sei die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls von ihm nicht widerlegt worden. Auch sei nicht erkennbar, dass die Interessen Rechtsuchender durch seinen Vermögensverfall ausnahmsweise nicht gefährdet seien. Gegen den Widerrufsbescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 16.11.2015, der Beklagten zugegangen vorab per Telefax an demselben Tag, Widerspruch und kündigte die Übersendung der noch fehlenden Nachweise innerhalb von zwei Wochen an. Eine solche blieb nachfolgend indes ebenso aus wie die angekündigte weitere Begründung des Widerspruches. Mit Widerspruchsbescheid vom 02.02.2016, dem Kläger zugestellt am 04.02.2016, wies die Beklagte seinen Widerspruch kostenpflichtig zurück. Am 22.02.2016 erhielt die Beklagte vom Obergerichtsvollzieher L… Mitteilungen über gegen den Kläger gerichtete Anträge auf Abnahme der Vermögensauskunft des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg vom 13.01.2016 wegen einer offenen Restforderung auf Zahlung von Versorgungsbeiträgen in Höhe von 100.227,90 EUR einschließlich Säumnisgebühren sowie der Beklagten selbst wegen einer Gesamtforderung in Höhe von 1.573,35 EUR vom 25.01.2016. Mit seiner am 04.03.2016 bei dem Anwaltsgerichtshof Baden-Württemberg eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen den Widerruf seiner Anwaltszulassung. Er habe im Rahmen des Widerspruchsverfahrens „ausführlicher“ zu seinen Vermögensverhältnissen vorgetragen, insbesondere detailliert über seine Bankguthaben und weiteren Vermögenswerte Auskünfte erteilt. Die im Widerspruchsbescheid aufgeführten Verbindlichkeiten seien ausgeglichen. Die Belege hierfür und eine ergänzende Stellungnahme sei er aufgrund der längeren Erkrankung seiner zwischenzeitlich verstorbenen Mutter, die zuvor einer intensiven Pflege bedurft habe, schuldig geblieben. Sein Vermögen übersteige die aufgeführten Forderungen bei weitem. Auch eine Gefährdung der Interessen Rechtsuchender habe zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Er beschäftige mittlerweile in seiner Kanzlei zehn Mitarbeiter, darunter einen weiteren „Rechtsträger“ sowie einen Rechtsassessor. An zwei weiteren Standorten betreibe er Zweigstellen, die sich zunehmend positiv entwickelten. Der Kläger beantragt, den Widerrufsbescheid der Beklagten vom 15.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.02.2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ihres Klagabweisungsantrages führt die Beklagte aus, dass sich der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufs- und der Widerspruchsentscheidung in Vermögensverfall befunden habe und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet gewesen seien. Der Kläger sei im Schuldnerverzeichnis eingetragen gewesen, wodurch die gesetzliche Vermutung für das Vorliegen eines Vermögensverfalls begründet werde. Soweit der Kläger bezüglich einer Hauptforderung einen Zahlungsnachweis erbracht habe, sei er den Nachweis einer Löschung des entsprechenden Eintrages in das Schuldnerverzeichnis gleichwohl schuldig geblieben. Die Vermutungswirkung dieser Eintragung bleibe daher bestehen. Für die Erfüllung der weiteren Forderungen, derentwegen Einträge ins Schuldnerverzeichnis erfolgt waren, habe er trotz Aufforderung hierzu keinen Nachweis erbracht. Die von ihm vorgelegte Vermögensaufstellung habe keine Verbindlichkeiten enthalten, obgleich der Beklagten solche und auf ihnen beruhende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bekannt waren. Aufgrund deren Verschweigens seien seine Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen unvollständig und damit ungeeignet gewesen, um die Vermutung des Vermögensverfalls auszuräumen. Dafür, dass die Interessen Rechtsuchender ausnahmsweise durch den Vermögensverfall nicht gefährdet seien, habe bei Ergehen der Widerspruchsentscheidung kein Anhalt bestanden. Vielmehr sei bei der Beklagten eine Vielzahl von Beschwerden gegen den Kläger seitens Mandanten anhängig, in welchen ihm vorgeworfen worden sei, Mandate nicht abzurechnen, Fremdgeld nicht auszubezahlen oder nicht für sie tätig zu werden. In einer Beschwerdesache sei ihm eine Rüge wegen Nichtauszahlens von Fremdgeld erteilt worden. Eine vom erkennenden Senat eingeholte Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis, die den Parteien zur Kenntnisnahme zugeleitet worden ist, ergab, dass dort unter dem Namen des Klägers zum 02.02.2016 sieben Einträge datierend vom 05.06.2013, 17.06.2015, 03.07.2015, 21.07.2015 und 01.10.2015 wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft bestanden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sachverhaltsdarstellung in den Bescheiden der Beklagten vom 15.10.2015 und vom 02.02.2016, die im Gerichtsverfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Die den Kläger betreffende Personalakte und die Widerspruchsakte der Beklagten sowie die Verfahrensakten zu früheren beim Anwaltsgerichtshof den Kläger betreffend geführten Verfahren waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.