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Urteil

AGH 16/2015 (II), AGH 16/15 (II)

Anwaltsgerichtshof Stuttgart 2. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Vermögensverfall wird u.a. bei Eintragung des Rechtsanwalts in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 882b ZPO) vermutet, was vorliegend der Fall ist, da der klagende Rechtsanwalt zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids wegen neun Zwangsvollstreckungsverfahren in das Schuldnerverzeichnis eingetragen war.(Rn.22) 2. Dafür, dass die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet werden (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) trägt der Rechtsanwalt die Feststellungslast.(Rn.24) 3. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs kommt es auf die weitere Entwicklung der Vermögensverhältnisse des Klägers nach Erlass des Widerspruchsbescheids nicht an (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2012, AnwZ (Brfg) 24/11).(Rn.26)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits 3. Die Berufung wird nicht zugelassen. 4. Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Vermögensverfall wird u.a. bei Eintragung des Rechtsanwalts in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 882b ZPO) vermutet, was vorliegend der Fall ist, da der klagende Rechtsanwalt zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids wegen neun Zwangsvollstreckungsverfahren in das Schuldnerverzeichnis eingetragen war.(Rn.22) 2. Dafür, dass die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet werden (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) trägt der Rechtsanwalt die Feststellungslast.(Rn.24) 3. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs kommt es auf die weitere Entwicklung der Vermögensverhältnisse des Klägers nach Erlass des Widerspruchsbescheids nicht an (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2012, AnwZ (Brfg) 24/11).(Rn.26) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits 3. Die Berufung wird nicht zugelassen. 4. Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt. Die Klage hat keinen Erfolg. I. Die Klage ist zulässig. Die gern. §§ 112a Abs. 1, 112c Abs. 1 BRAO, § 42 Abs. 1,1. Alt. VwGO erhobene Anfechtungsklage ist statthaft. Das Widerspruchsverfahren wurde ordnungsgemäß unter Wahrung der Widerspruchsfrist (§ 112c Abs. 1 BRAO, § 70 Abs. 1 VwGO) durchgeführt. Die Klagefrist (§ 112c Abs. 1 BRAO, § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist gewahrt. II. Die Klage ist aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 12.11.2014 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 29.06.2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 112c Abs. 1 BRAO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtssuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist dabei allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, als auf den Erlass des Widerspruchsbescheids, abzustellen. Die Beurteilung danach eintretender Entwicklungen ist dem Wiederzulassungsverfahren Vorbehalten (BGH, B. v. 29.06.2011 - AmwZ (Brfg) 11/10 = BRAK-Mitt. 2011,246; BGH, B. v. 15.03.2012-AmwZ (Brfg) 4/12 = AnwBI. 2012, 553). 2. Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er ein absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (ständige Rechtsprechung, BGH, B. v. 25.03.1991 - AmwZ (B) 73/90 = BRAK-Mitt. 1991,102; BGH, B. v. 08.02.2011 - AmwZ (Brfg) 15/11, juris Rdnr. 4). Der Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder er in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 882b ZPO) eingetragen ist. Nach diesem Maßstab lag zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids Vermögensverfall vor. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger wegen neun Zwangsvollstreckungsverfahren in das Schuldnerverzeichnis eingetragen. 3. Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden verbunden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtssuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden. Hierfür trägt der Rechtsanwalt die Feststellungslast (BGH B. v. 06.02.2014 - AmwZ (Brfg) 83/13, Rdnr. 7 = BRAK-Mitt. 2014, 164 ff.); es ist also der Kläger, der den Ausschluss der Gefährdung beweisen muss (AGH Hamm, U. v. 09.05.2014 - 1 AGH 8/14 - juris Rdnr. 24). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden ist wiederum der Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids. Nach diesem Maßstab hat der Kläger keinen Ausnahmefall aufgezeigt, in dem man ausnahmsweise davon ausgehen könnte, dass trotz des Vermögensverfalls keine Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden vorliegt. Der Kläger wurde vielmehr bereits in zwei Fällen wegen nicht unverzüglicher und nicht vollständiger Weiterleitung von Fremdgeld rechtskräftig vom Anwaltsgericht verurteilt. An der Interessengefährdung der Rechtssuchenden zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides am 29.06.2015 besteht deshalb kein Zweifel. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger erheblichen Forderungen ausgesetzt, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen blieben erfolglos. Ein Ausnahmefall kann auch nicht damit begründet werden, dass dem Kläger in Kürze ein erheblicher Verteilungserlös von mehr als 250.000,00 € vom Amtsgericht T… überwiesen werden wird. Auf die weitere Entwicklung der Vermögensverhältnisse des Klägers nach Erlass des Widerspruchsbescheids kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs nicht an (BGH, U. v. 26.11.2012 - AmwZ (Brfg) 24/11, juris Rdnr. 15). Es ist vielmehr im Verfahren der Wiederzulassung auf Antrag (§ 6 Abs. 1 BRAO) und unter Mitwirkung des Klägers (§ 32 Abs. 1 Satz 1 BRAO i. V. m. § 26 Abs. 2 VwVfG) im Einzelnen zu prüfen, ob der Verteilungserlös ausreichend war, um alle Gläubiger zu befriedigen und die finanziellen Verhältnisse des Klägers wieder geordnet sind. III. Der unterliegende Kläger trägt die Kosten des Verfahrens (§§ 112c Abs. 2 BRAO, 154 Abs. 1 VwGO). Der Streitwert beträgt gern. § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO 25.000,00 €. Der Regelstreitwert von 50.000,00 € wurde aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers reduziert. IV. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund gern. § 112e Satz 1 BRAO i. V. m. §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht ersichtlich ist. Bei der vorliegenden Entscheidung des Senats handelt es sich um die Anwendung der vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätze auf einen Einzelfall. Der am … 1952 geborene Kläger ist seit 1986 als Rechtsanwalt zugelassen. Standesrechtlich sind gegen den Kläger jeweils wegen Nichtbeantwortung von Anfragen des Vorsitzenden der Beschwerdeabteilung zwischen 2003 und 2012 acht Beschlüsse der Rechtsanwaltskammer … mit Androhung von Zwangsgeld ergangen. Durch Urteil des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer ... vom 01.07.2011 (A1/2011) wurde dem Kläger wegen nicht unverzüglicher und nicht vollständiger Weiterleitung von Fremdgeldern ein Verweis erteilt und außerdem eine Geldbuße in Höhe von 4.000,00 € verhängt. Durch Urteil des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer … vom 27.05.2013 (A 4/2013) wurde dem Kläger wegen nicht unverzüglicher und nicht vollständiger Weiterleitung von Fremdgeldern ein Verweis erteilt und eine Geldbuße in Höhe von 2.500,00 € verhängt. Die Beklagte forderte den Kläger erstmals mit Schreiben vom 27.08.2012 unter Hinweis auf einen möglichen Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO auf, seine Vermögensverhältnisse detailliert darzulegen, nachdem sie vorher über mehrere Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den Kläger unterrichtet wurde. Der Kläger kam dieser Aufforderung und weiteren Aufforderungen mit Schreiben vom 25.09.2012, vom 04.03.2013, vom 13.06.2013 und vom 14.11.2013 nicht nach. Mit dem am 14.11.2014 zugestellten Bescheid vom 12.11.2014 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers gern. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Zur Begründung legt die Beklagte dar, der Vermögensverfall werde vermutet, weil der Kläger in das zentrale Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO eingetragen sei. Der Obergerichtsvollzieher habe mit Schreiben vom 06.06.2014 mitgeteilt, der Kläger habe im Termin über die Erteilung einer Vermögensauskunft ein entsprechendes Vermögensverzeichnis abgegeben. Nach diesem Verzeichnis besitze der Kläger kein wesentliches Vermögen. Der ihm im Miteigentum gehörende Immobilienbesitz in O… sei mit Verbindlichkeiten der Kreissparkasse T…, in Höhe von ca. 50.000,00 € belastet und unterstehe aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts T… vom 12.12.2013 (AZ: 2 L 24/2013) der Zwangsverwaltung. Mit Schriftsatz vom 12.12.2014, bei der Beklagten eingegangen am gleichen Tag, erhob der Kläger gegen den Widerrufsbescheid Widerspruch. Eine Begründung des Widerspruchs erfolgte nicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.06.2015, dem Kläger zugestellt am 04.07.2015, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, eine Auskunft im Schuldnerverzeichnis am 27.02.2015 habe ergeben, dass die Eintragung dort weiterhin bestehe. Davon abgesehen bestünden neun Vollstreckungsaufträge gegenüber dem Kläger. Somit bestehe die Vermutung des Vermögensverfalls weiter. Der Kläger habe diese Vermutung bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids auch nicht widerlegt. Mit Schriftsatz vom 31.07.2015, beim Anwaltsgerichtshof eingegangen am gleichen Tag, wendet sich der Kläger gegen den Widerruf seiner Anwaltszulassung. Die Klagebegründung erfolgte mit Schriftsatz vom 25.01.2016. Der Kläger bestreitet die Vermögenslosigkeit. Er legt dazu den Verteilungsbeschluss des Amtsgerichts T… vom 10.12.2015 im Zwangsversteigerungsverfahren über das mittlerweile in seinem Alleineigentum stehende Haus in O… vor. Nach diesem Verteilungsbeschluss stehe ihm ein Anspruch auf Auszahlung von mehr als 250.000,00 € zu. Die Auszahlung sei bisher noch nicht erfolgt, weil die sachbearbeitende Rechtspfleger noch bis zum 29.01.2016 in Urlaub sei. Der Kläger legt dar, er sei nach der Auszahlung Willens und in der Lage, die den Vollstreckungen zugrunde liegenden Forderungen umgehend und in voller Höhe zu begleichen. Mit Schriftsatz vom 01.02.2016 legt der Kläger ein Schreiben an den Obergerichtsvollzieher vor, in dem er mitteilt, er habe vier Forderungen, für die Vollstreckungsaufträge bestanden, bezahlt. Mit Schriftsatz vom 04.02.2016 stellt der Kläger klar, dass ihm Forderungen gegenüber ehemaligen Mandanten aus abgeschlossenen Verfahren in Höhe von 115.000,00 € zustehen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Rechtsanwaltskammer … vom 12.11.2014 um den Widerspruchsbescheid der Rechtsanwaltskammer … vom 29.06.2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Ergänzend wird auf die Schriftsätze Bezug genommen. Die Personal- und Verfahrensakte sowie die beigezogenen Akten AGH 13/2007 (II) und AGH 9/2014 (III) lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.