Urteil
AGH 13/2014 II, AGH 13/14 II
Anwaltsgerichtshof Stuttgart 2. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ist ein Rechtsanwalt ins Schuldnerverzeichnis eingetragen worden, wird ein Vermögensverfall vermutet (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO).(Rn.17)
2. Zur Widerlegung dieser Vermutung muss der Rechtsanwalt ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und dartun, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2014, AnwZ (Brfg) 15/14).(Rn.18)
3. Um vom Widerruf der Rechtsanwaltszulassung abzusehen, weil keine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall vorliegt, reicht es nicht aus, wenn der Anwalt weiterhin als Einzelanwalt tätig ist, selbst wenn er seit längerem keine Mandantengelder mehr vereinnahmt, weil er kaum entsprechende Mandate erhält (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2013, AnwZ (Brfg) 9/13).(Rn.19)
(Rn.20)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Berufung wird nicht zugelassen.
3. Der Geschäftswert wird auf 25.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist ein Rechtsanwalt ins Schuldnerverzeichnis eingetragen worden, wird ein Vermögensverfall vermutet (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO).(Rn.17) 2. Zur Widerlegung dieser Vermutung muss der Rechtsanwalt ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und dartun, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2014, AnwZ (Brfg) 15/14).(Rn.18) 3. Um vom Widerruf der Rechtsanwaltszulassung abzusehen, weil keine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall vorliegt, reicht es nicht aus, wenn der Anwalt weiterhin als Einzelanwalt tätig ist, selbst wenn er seit längerem keine Mandantengelder mehr vereinnahmt, weil er kaum entsprechende Mandate erhält (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2013, AnwZ (Brfg) 9/13).(Rn.19) (Rn.20) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Die Berufung wird nicht zugelassen. 3. Der Geschäftswert wird auf 25.000 € festgesetzt. Die Klage hat keinen Erfolg. I. Die Klage ist zulässig. Die Monatsfrist zur Klageerhebung ist eingehalten, § 112 c Abs. 1 BRAO, § 74 Abs. 2 VwGO. II. Die Klage ist unbegründet. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Maßgeblicher Zeitpunkt, auf den abzustellen ist, ist der Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens, also der 9.7.2014. 1. Die Klägerin ist in Vermögensverfall geraten. a) Ein solcher Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder er in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 882 b ZPO) eingetragen ist (BGH, Beschluss vom 16.4.2007 - AnwZ (Brfg) 6/06 - ZVI 2007, 619, juris Rn. 5). Das ist hier der Fall. Der Gerichtsvollzieher hat am 24.2.2014 mitgeteilt, die Klägerin sei wegen des Beitragsbescheids vom 23.4.2012 (Forderung über 18.106,43 €) ins Schuldnerverzeichnis eingetragen worden (Verfahrensnummer ....). b) Die aus der Eintragung im Schuldnerverzeichnis resultierende Vermutung des Vermögensverfalls hat die Klägerin nicht widerlegt. Ein Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, muss zur Widerlegung der Vermutung ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und dartun, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (BGH, Beschluss vom 22.5.2014 - AnwZ (Brfg) 15/14 - juris Rn. 5 mwN). Dies hat die Klägerin, obwohl sie bereits die Beklagte hierzu aufgefordert hatte, nicht getan. Sie hat keine aktuelle Übersicht über ihr Vermögen und ihre Schulden vorgelegt; eine solche Übersicht erlauben auch die Einkommensteuerbescheide nicht, zumal der aktuellste das Jahr 2010 betrifft. Im Übrigen verweist die Klägerin nur auf ihren Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht, mit dem sie gemäß § 227 AO einen Erlass oder Teil-Erlass und damit den Wegfall oder die Reduzierung der ab 2009 offenen Beitragsschulden erreichen möchte. Der Senat ist aber nicht gehalten, den Ausgang jenes Verfahrens abzuwarten. Maßgeblich ist wie oben dargelegt der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids, also der 9.7.2014. Entwicklungen danach sind - worauf die Beklagte zu Recht hinweist - der Beurteilung in einem etwaigen Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (BGH, Beschluss vom 22.5.2014 - AnwZ (Brfg) 15/14 - juris Rn. 8). Eine vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung angesprochene Aussetzung des Verfahrens nach §§ 121 c Abs. 1 BRAO, 94 VwGO kommt daher wegen fehlender Vorgreiflichkeit nicht in Betracht. Die ebenfalls angesprochene Anordnung des Ruhens des Verfahrens nach §§ 121 c Abs. 1 BRAO, 173 VwGO, 251 ZPO kommt - unabhängig von der Frage, ob dies „zweckmäßig“ wäre - nicht in Betracht, da sich die Beklagte dem widersetzt hat und somit bereits kein übereinstimmender Antrag vorliegt. 2. Wie § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt - wie hier - im Vermögensverfall befindet. Zwar kann in Ausnahmefällen, in denen keine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall vorliegt, vom Widerruf der Rechtsanwaltszulassung abgesehen werden (BGH, Beschluss vom 29.6.2011 - AnwZ (Brfg) 11/10 - BGHZ 190, 187, juris Rn. 9). Jedoch liegen diese Voraussetzungen nicht vor. a) Ein Ausnahmefall kann zwar vorliegen, wenn der Rechtsanwalt seine selbständige anwaltliche Tätigkeit vollständig und nachhaltig aufgibt, diese ausschließlich für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt, und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanteninteressen effektiv verhindern (BGH, Beschluss vom 25.4.2013 - AnwZ (Brfg) 9/13 - NJW-RR 2013, 1012, juris Rn. 5). Nicht ausreichend ist dagegen, wenn der Anwalt weiterhin als Einzelanwalt tätig ist, selbst wenn er seit längerem keine Mandantengelder mehr vereinnahmt, weil er kaum entsprechende Mandate erhält (BGH, Beschluss vom 25.4.2013 - AnwZ (Brfg) 9/13 - NJW-RR 2013, 1012, juris Rn. 7). b) Deshalb ist im Streitfall der pauschale Hinweis darauf, dass die Klägerin ihre Einnahmen überwiegend aus „dem Angestelltenverhältnis“ (in der Kanzlei ihrer Mutter) beziehe und nur in „äußerst geringem Maße selbständig“ tätig sei, nicht ausreichend, um eine Gefährdung der Interessen Rechtssuchender ausnahmsweise zu verneinen. Jedenfalls in ihrer Klage stellt die Klägerin hierauf auch nicht mehr ab. III. Die unterliegende Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, §§ 112 c Abs. 1 BRAO, 154 Abs. 1 VwGO. Da eine Kostenerstattung nicht in Betracht kommt, bedarf es auch nicht der beantragten Entscheidung nach §§ 112 c Abs. 1, 162 Abs. 2 S. 2 VwGO. Der Streitwert beträgt gemäß § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO 25.000 € (aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin reduzierter Regelstreitwert). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor, § 112 e BRAO, § 124 VwGO. Die 1966 geborene Klägerin ist seit 1998 als Rechtsanwältin zugelassen. Nachdem die Klägerin ab 7.11.2002 wegen Nichtzahlung über keinen Versicherungsschutz bei ihrem Berufshaftpflichtversicherer mehr verfügte, widerrief die Beklagte am 25.3.2003 erstmals die Zulassung, nahm den Widerruf aber am 6.5.2003 zurück, nachdem die Klägerin wieder über einen Versicherungsschutz verfügte. Am 27.5.2005, 14.3.2006, 20.5.2008 und 16.5.2012 teilte der Gerichtsvollzieher der Beklagten jeweils mit, das Versorgungswerk der Rechtsanwälte habe wegen vollstreckbarer Beitragsbescheide einen Zwangsvollstreckungsauftrag erteilt, zuletzt wegen eines Beitragsbescheids vom 23.4.2012. Am 21.11.2012 machte das Versorgungswerk bei der Klägerin rückständige Beiträge von insgesamt 28.568,57 € aus der Zeit ab Januar 2009 nebst Säumnis- und sonstigen Kosten, insgesamt 30.854,18 € geltend. Am 27.11.2012 bat die Klägerin darum, die Beiträge neu zu bestimmen, da Regelbeiträge erhoben worden seien, sie aber ausweislich ihrer Einkommensteuerbescheide der Jahre 2007, 2008, 2009 und 2010 lediglich Einkünfte von 15.005 €, 18.573 €, 20.430 € und 21.419 € gehabt habe. Am 11.2.2013 stellte sie einen Antrag auf Erlass ihrer rückständigen Beiträge. Das Versorgungswerk wies den Antrag am 20.3.2013 zurück, ebenso am 11.5.2013 den dagegen eingelegten Widerspruch der Klägerin. Der Erlassantrag sei unzulässig und unbegründet. Die Einziehung der Beitragsansprüche sei nicht unbillig im Sinne von § 227 AO. Das Versorgungswerk habe Regelbeiträge festgesetzt, da die Klägerin keine Einkommensteuerbescheide vorgelegt habe. Die Beitragsfestsetzungen seien bestandskräftig. Bezüglich der hälftigen Beiträge bestehe ein Ausgleichsanspruch gegen den Arbeitgeber. Ein drohender Verlust der Existenzgrundlage sei nicht ersichtlich; durch ein paralleles Vollstreckungsschutzverfahren sei die Klägerin hinreichend geschützt. Die Klägerin erhob sodann Klage vor dem VG F..., Az. .... … Am 24.2.2014 teilte der Gerichtsvollzieher der Beklagten mit, die Klägerin sei am 19.2.2014 unter der Verfahrensnummer ... wegen des vollstreckbaren Beitragsbescheids des Versorgungswerks vom 23.4.2012 über 18.106,43 € ins Schuldnerverzeichnis eingetragen worden. Die Beklagte forderte die Klägerin am 28.2.2014 zur Stellungnahme auf, die daraufhin am 21.3.2014 mitteilte, sie sei überwiegend angestellt und nur in äußerst geringem Maße selbständig tätig. Im Übrigen verweise sie auf den Rechtsstreit gegen das Versorgungswerk vor dem VG F.... Am 4.4.2014 erklärte die Beklagte den Widerruf der Zulassung der Klägerin, der ihr am 7.4.2014 zugestellt wurde. Sie legte am 28.4.2014 Widerspruch ein, begründete diesen am 20.6.2014, und verwies im Wesentlichen erneut auf den Rechtsstreit gegen das Versorgungswerk vor dem VG F.... Die Beklagte wies den Widerspruch am 9.7.2014 zurück. Die Klägerin beantragt, Die Widerrufsverfügung der Beklagten vom 4.4.2014 in Gestalt ihres Wider-spruchsbescheids vom 9.7.2014 wird aufgehoben. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Die Beklagte beantragt, Die Klage wird zurückgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 4.4.2014 sowie der Widerspruchsbescheid vom 9.7.2014 werden aufrechterhalten. Die Beklagte verweist auf die Begründung ihres Widerspruchsbescheides. Die Klägerin habe weder einen Vermögensstatuts vorgelegt noch dargetan, dass die Eintragung in das Vermögensverzeichnis zu Unrecht erfolgt sei. Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. Die Personal- und Verfahrensakte lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 23.1.2014.