Beschluss
2 AGH 11/25
Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHNRW:2025:1205.2AGH11.25.00
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Tenor
1. Dem Beschwerdeführer wird von Amts wegen auf seine Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO i.V.m. § 116 Abs. 1 S. 2 BRAO) Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Anwaltsgerichts Köln vom 20.12.2024, Az.: 4 AnwG 18/17 gewährt.
2. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des AnwG Köln vom 20.12.2024, Az.: 4 AnwG 18/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.
3. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des AnwG Köln vom 8.5.2025, Az.: 4 AnwG 18/17, wird als unzulässig verworfen.
4. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
1. Dem Beschwerdeführer wird von Amts wegen auf seine Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO i.V.m. § 116 Abs. 1 S. 2 BRAO) Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Anwaltsgerichts Köln vom 20.12.2024, Az.: 4 AnwG 18/17 gewährt. 2. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des AnwG Köln vom 20.12.2024, Az.: 4 AnwG 18/17 wird als unbegründet zurückgewiesen. 3. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des AnwG Köln vom 8.5.2025, Az.: 4 AnwG 18/17, wird als unzulässig verworfen. 4. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.