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Beschluss

2 AGH 12/24

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2025:1010.2AGH12.24.00
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Tenor

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, nachdem er den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgenommen hat (§§ 197a Abs. 2, 197 Abs. 2 S. 1 BRAO).

Entscheidungsgründe
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, nachdem er den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgenommen hat (§§ 197a Abs. 2, 197 Abs. 2 S. 1 BRAO). Zusatz: Der Antragsteller hat die Antragsrücknahme durch das an die Antragsgegnerin gerichtete Schreiben vom 04.11.2025, das von dort unter dem 07.11.2025 an den Senat weitergeleitet wurde, wirksam erklärt. Die Rücknahme wird dann wirksam, wenn sie gegenüber dem zuständigen Gericht erklärt wird, wobei in der Regel der Wille des Erklärenden zur entsprechenden Weitergabe an das Gericht vermutet und die Rücknahme mit dem Zugang beim zuständigen Gericht wirksam wird (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.04.1991, 2 Ws 46/91, juris; Jesse in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 302 Rn. 15 - jeweils zur gegenüber der Staatsanwaltschaft erklärten Rechtsmittelrücknahme und Weiterleitung an das Gericht). Dies gilt auch im Verfahren über den Antrag auf Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs nach § 57 Abs. 3 S. 1 BRAO (vgl. auch § 57 Abs. 3 S. 5 BRAO).