Urteil
1 AGH 35/24
Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHNRW:2024:1220.1AGH35.24.00
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Tenor
- 1.
Soweit die Parteien die Klage übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
- 2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- 3.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu ¾ und die Beklagte zu ¼.
- 4.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
- 5.
Der Streitwert wird auf 100.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Soweit die Parteien die Klage übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu ¾ und die Beklagte zu ¼. 4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 5. Der Streitwert wird auf 100.000,00 € festgesetzt. Tatbestand Der am 00.00.1960 geborene Kläger ist ab Dezember 1989 als selbstständiger Rechtsanwalt in eigener Praxis zunächst bis zum Jahre 1996 in R. und danach in V. als Rechtsanwalt tätig. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt hat er die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgegeben. Am 17.06.2024 beantragt der Kläger die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft und trägt vor, dass er sämtliche offenen Forderungen beglichen habe. Die Beklagte hört daraufhin den Kläger an und weist ihn darauf hin, dass noch einige Angaben im Fragebogen sowie die Einreichung des Zeugnisses des zweiten Staatsexamens und einer Berufshaftpflichtversicherungsbestätigung fehlen. Ferner wird er auf den fehlenden Zahlungseingang der Verwaltungsgebühr hingewiesen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehen noch drei Eintragungen im Schuldnerregister. Der Kläger nimmt zu den Hinweisen dahingehend Stellung, dass seine Verbindlichkeiten von einer dritten Person übernommen worden seien. Sämtliche den Eintragungen im Schuldnerverzeichnis zugrunde liegenden Forderungen seien jedoch zwischenzeitlich beglichen worden. Er habe auch bereits Löschungsanträge beim Amtsgericht – Mahngericht – Hagen gestellt, die aber noch nicht vollständig abgearbeitet seien. Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen macht er im Rahmen des Zulassungsverfahrens nicht. Mit Bescheid vom 04.09.2024 lehnt die Beklagte den Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft ab und begründet dies damit, dass nach § 7 Nr. 9 BRAO die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen ist, wenn die antragstellende Person sich im Vermögensverfall befindet. Sie verweist darauf, dass zum Zeitpunkt der Ablehnung des Wiederzulassungsantrags noch eine Eintragung im Schuldner-verzeichnis vorhanden sei. Darüber hinaus begründet sie die Ablehnung damit, dass der Kläger in der Vergangenheit einer Vielzahl von Verbindlichkeiten ausgesetzt war, die er nicht selbst bedienen konnte. Soweit Forderungen ausgeglichen wurden, geschah dies durch Dritte. Hinzu kommt, dass er auch während seiner Anhörung keinerlei Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht hat, so dass sie hier aus der Gesamtheit dieser Argumente den Schluss zieht, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse jedenfalls nicht als geordnet bezeichnet werden können. Der Ablehnungsbescheid geht dem Kläger am 06.09.2024 zu. Mit der Klageschrift seines Prozessbevollmächtigten vom 13.09.2024, die am selben Tage beim Anwaltsgerichtshof per beA eingeht, erhebt er Klage mit folgendem Antrag: Den Bescheid der Rechtsanwaltskammer C. vom 04.09.2024, zugestellt am 06.09.2024, aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen. Zur Begründung führt er aus, dass er alle Forderungen beglichen und dies auch nachgewiesen habe. Bei der Eintragung im Schuldnerverzeichnis handele es sich um eine Forderung der Y. Klinik, die über den Inkassodienst W. GmbH in H. geltend gemacht worden sei. Mit dieser habe er eine Vergleichsvereinbarung über eine Zahlung von 3.100,00 € getroffen. Diese Vergleichszahlung ist ausweislich eines als Anlage zur Klageschrift überreichten Überweisungsauftrags am 24.06.2024 erfolgt. Mit Schriftsatz vom 17.09.2024 überreicht der Kläger die Löschungsbestätigung des Zentralen Vollstreckungsgerichts in Hagen bezüglich dieser Forderung. Zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen trägt er vor, dass sein Einkommen aktuell gering sei. Er könne als Rechtsanwalt aber monatlich 5.000,00 € an Einkommen erwirtschaften. Er werde Geschäftsführer der X. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH werden und weiterhin für die Firma Q. etc. arbeiten und darüber hinaus auch bei der Betreuungsstelle V. vorstellig werden, wo regelmäßig erheblicher Bedarf an Betreuern herrsche. Dies reiche aus, um geordnete Einkommensverhältnisse zu generieren. Mit einem Schriftsatz, der das Datum 17.12.2024 trägt und der beim Oberlandesgericht Hamm am 09.12.2024 auf dem Postweg eingeht, erweitert der Kläger die Klage mit folgendem Antrag: Ich beantrage, nachdem ich zur Rechtsanwaltschaft der Rechtsanwaltskammer zugelassen worden bin, die Zulassung der von mir gegründeten Rechtsanwaltsgesellschaft Q. O. Rechtsanwaltsgesellschaft I UG. Er führt zur Begründung aus, dass er zwischenzeitlich als Rechtsanwalt von der Beklagten zugelassen worden sei. Er habe schon am 25.06.2024 die Firma Q. O. Rechtsanwaltsgesellschaft I UG gegründet und am 17.06.2024 einen Zulassungsantrag gestellt, über den die Beklagte noch nicht beschieden habe. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sie bestätigt, dass sie den Kläger als Rechtsanwalt zur Rechtsanwaltschaft zugelassen habe. Sie verweist darauf, dass der Firma Q. O. Rechtsanwaltsgesellschaft I UG noch nicht im Handelsregister eingetragen sei. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärt mit Schriftsatz vom 18.12.2024 den Rechtsstreits hinsichtlich des Klageantrags zu Ziff. 1. für erledigt und schließt sich dem Antrag des Klägers in seinem Schriftsatz vom 17.12.2024 an. Im Termin zur mündlichen Verhandlung schließt sich die Beklagte der teilweisen Erledigung des Rechtsstreits hinsichtlich des Klageantrags zu Ziff. 1. an. Weder der Kläger noch sein Prozessbevollmächtigter erscheinen zum Termin zur mündlichen Verhandlung. Der Kläger lässt am Terminstage selbst telefonisch durch eine dritte Person mitteilen, dass er an Durchfall erkrankt sei und sich zum Arzt begebe. Ein Attest legt er nicht vor. Entscheidungsgründe I. Nachdem die Parteien übereinstimmend den Klageantrag zu Ziff. 1. für erledigt erklärt haben, war das Verfahren insoweit einzustellen und gem. § 112 c Abs. 1 S. 1 BRAO i.V.m. § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. II. Der Senat durfte auch ohne den im Termin nicht erschienen Kläger entscheiden, da dieser auf diese Möglichkeit in der Terminsladung hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO). Der Termin zur mündlichen Verhandlung musste auch nicht wegen der behaupteten Erkrankung des Klägers verlegt werden. Der Kläger hatte einen Prozess-bevollmächtigten, der den Termin hätte wahrnehmen können. Unabhängig davon hat der Kläger die Verlegung des Termins auch nicht beantragt. Die Klage hinsichtlich des Klageantrags zu Ziff. 2. ist unzulässig und darüber hinaus auch unbegründet. Dabei kann es dahinstehen, ob die Klageerhebung mit Schriftsatz des Klägers vom 17.12.2024 überhaupt wirksam ist, weil dieser seiner Verpflichtung nach § 130 d ZPO, den Schriftsatz als elektronisches Dokument zu übermitteln, nicht nachgekommen ist, denn der Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 18.12.2024 ist ordnungsgemäß auf elektronischem Wege beim Anwaltsgerichtshof eingegangen und in diesem Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers auf dessen Antrag Bezug genommen und ihn sich dabei zu eigen gemacht. Die Klage ist aber unzulässig, weil dem Kläger die Klagebefugnis fehlt. Durch die bisherige Nichtbescheidung des Antrags der Q. O. Rechtsanwaltsgesellschaft I UG vom 17.06.2024, sie zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen, ist der Kläger jedenfalls nicht in eigenen Rechten verletzt. Unabhängig davon ist die Klage auch unbegründet, weil die Q. O. Rechtsanwaltsgesellschaft I UG noch nicht eingetragen und damit überhaupt nicht handlungsfähig ist. III. Soweit die Parteien den Rechtsstreit teilweise in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, waren die Kosten gegeneinander aufzuheben. Dies entspricht billigem Ermessen, weil der angefochtene Widerrufsbescheid zwar zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßig war, diese Rechtmäßigkeit aber im Laufe des Verfahrens entfallen ist, weil der Kläger die noch bestehenden Verbindlichkeiten getilgt hat. Das hat letztendlich auch die Beklagte anerkannt, indem sie den Kläger in einem gesonderten Verfahren zur Rechtsanwaltschaft zugelassen hat. Da die Klage zur Zulassung zur Rechtsanwaltschaft eine Verpflichtungsklage ist (BGH, Urteil vom 15.10.2018, AnwZ (Brfg) 58/17), ist der maßgebliche Zeitpunkt für das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Ob zu diesem Zeitpunkt eine Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft hätte erfolgen können, ist – zumindest in diesem Verfahren – offen, weil der Kläger keine umfassende Erklärung zu seinen Vermögensverhältnissen abgegeben hat. Andererseits ist aus der Tatsache, dass die Beklagte ihn – in einem anderen Verfahren – zur Rechtsanwaltschaft zugelassen hat, zumindest der Rückschluss zulässig, dass die Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt vorgelegen haben, so dass die Aufhebung der Kosten gegeneinander ermessensgerecht ist. Hinsichtlich des Klageantrags zu Ziff. 2. ist die Klage abgewiesen worden, so dass der Kläger die Kosten gem. § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen hat. Unter Berücksichtigung der Grundsätze der Baumbach´schen Formel ergibt sich damit eine Kostenverteilung zu Lasten des Klägers in Höhe von ¾ und zu Lasten der Beklagten in Höhe von ¼. IV. Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112 c BRAO, 167 VwGO; 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO. Ein Anlass, die Berufung nach § 124 VwGO, § 112 c Abs. 1 BRAO zuzulassen, besteht nicht. Der Rechtsstreit weist weder besondere tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf, noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§§ 124, a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 u. 3. VwGO). Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats in den tragenden Gründen nicht von der Rechtsprechung anderer Anwaltsgerichtshöfe, des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungs-gerichts abweicht. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist beim Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf diese Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts vorliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf den die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwertes ist unanfechtbar.