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Urteil

1 AGH 34/24

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2024:1115.1AGH34.24.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt. Tatbestand : Der Kläger ist seit dem 00.00.1994 Mitglied der Beklagten. Diese hatte mit Bescheid vom 30.11.2020 die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfall widerrufen. Das vor dem Anwaltsgerichtshof (1 AGH 1/21) anhängige Verfahren war mit Beschluss vom 22.11.2021 eingestellt worden, nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Kläger auferlegt, nachdem zum Zeitpunkt des Widerrufsbescheids eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis vorlag und der Kläger erst im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof Nachweise zum Ausgleich der Forderung vorgelegt hatte. Im Juni 2024 stellte die Beklagte eine weitere Eintragung im Schuldnerverzeichnis (zu AZ DR II 287/23) fest und hörte den Kläger mit Schreiben vom 05.06.2024 unter Androhung des Widerrufs seiner Zulassung an. Der Kläger bat um Fristverlängerung und verwies darauf, er wisse nicht, worauf die Eintragung zurückzuführen sei. Der zuständige Gerichtsvollzieher sei bis 26. Juni in Urlaub, könne deshalb die Anfrage des Klägers erst nach Rückkehr beantworten. Eine weitere Stellungnahme des Klägers blieb aus. Die Beklagte widerrief daraufhin die Zulassung des Klägers, der Widerrufsbescheid vom 25.07.2024 wurde dem Kläger am 30.07.2024 zugestellt. Mit Schreiben vom 18.08.2024 (Eingang bei der Beklagten 19.08.) teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er Informationen des Gerichtsvollziehers erst jetzt (12.08.) erhalten habe, er könne nunmehr die Annahme des Vermögensverfalls entkräften und legte hierzu eine Reihe von Unterlagen vor: Korrespondenz mit dem Gerichtsvollzieher O., Schreiben der „Gläubiger-RAe“, Bestätigung des Gerichtsvollziehers H., „separate Bescheinigung“ des Gerichtsvollziehers H. (erwähnt, aber nicht beigefügt), „Bestätigung der Begleichung des KFB“ durch Rechtsanwalt W. sowie „Ablichtung des überreichten Titels, der allerdings vom OGV O. mit dem falschen AZ versehen“ worden sei, „wohl demjenigen eines vom OGV O. eingestellten Haftbefehls“. Er könne auch, „wenn gewünscht“ seinen „Antrag auf vorzeitige Löschung beim Vollstreckungsgericht nebst Anlagen zusätzlich übermitteln“. Seine mittlerweile verstorbene Ehefrau habe sämtliche Zustellungen des Gerichtsvollziehers unterschlagen, um ihm Schaden zuzufügen. Er sei zudem erkrankt gewesen (Nekrose am rechten Fuß). Seine Vermögensverhältnisse seien geordnet. Er sei Alleineigentümer eines Wohnhauses mit vermieteten Wohnungen. Mit Schreiben vom 21.08.2024 (Eingang bei der Beklagten am 22.08.) teilte der Kläger der Beklagten mit, die Rechtsanwälte W. hätten einen eigenen Löschungsantrag beim Zentralen Vollstreckungsgerichts gestellt und legte das entsprechende Schreiben vor. Der Obergerichtsvollzieher O. habe den Vertretern des Gläubigers mitgeteilt, dass er den Verhaftungsauftrag einstweilen eingestellt habe; Kenntnis hierüber habe er von Herrn OGV H. erhalten. Mit Schreiben vom 23.8.2024 (Eingang bei der Beklagten am 25.08) teilte der Kläger der Beklagten mit, dass die dem Widerruf zugrundeliegende Eintragung am 28.08. ausweislich einer telefonischen Nachfrage beim AG Hagen gelöscht worden sei. Die Eintragungsnachricht sei auf dem Postwege und werde umgehend nach Eingang der Beklagten übermittelt. Der Kläger bat um Löschung des Widerrufs, damit er die Klagefrist streichen könne. Mit Schreiben vom 27.08.2024 überreichte der Kläger die „soeben eingegangene vorzeitige Löschungsmitteilung des Direktors des Amtsgerichts Hagen“ zu Aktenzeichen DR II 287/23. Hierauf erfolgte keine Reaktion der Beklagten. Mit Klage vom 30.08.2024, am selben Tage beim Anwaltsgerichtshof eingegangen, wandte sich der Kläger gegen den Widerrufsbescheid, im Wesentlichen unter Verweis auf sein Schreiben vom 16.08.2024 an die Beklagte und die Löschung der der Eintragung zugrundeliegenden Forderung. Mit Berichterstatteranfrage vom 08.11.2024 wurde der Kläger um Erläuterung gebeten, welche Forderung der Eintragung im Schuldnerverzeichnis zugrunde liege. Der Kläger habe darauf hingewiesen, dass der von ihm angeschriebene Gerichtsvollzieher, Herr O., auf das Schreiben des Klägers vom 11.08.2024 mit einem Schreiben geantwortet habe, das bei dem Kläger am 12.08.2024 eingegangen sei. Das von dem Kläger hierzu vorgelegte Schreiben des Gerichtsvollziehers datiere aber bereits vom 07.08.2024, könne also nicht die Antwort auf ein Schreiben vom 11.08.2024 darstellen. Der Kläger möge das Antwortschreiben des Gerichtsvollziehers vorlegen. Mit Schriftsätzen vom 08.11.2024 und 10.11.2024 nahm der Kläger (nach von ihm beantragter und wahrgenommener Akteneinsicht) ergänzend Stellung. Er habe sich mehrfach an den Obergerichtsvollzieher O. gewandt. Dieser habe auf seine 4. Anfrage reagiert und nicht, wie von ihm zunächst aufgeführt, auf seine 5. Anfrage, konkret beziehe sich die Antwort des Gerichtsvollziehers auf sein Schreiben vom 02.08.2024. Den Vollstreckungstitel habe ihm der Obergerichtsvollzieher H. zurückgegeben. Der Kläger bekräftigt, dass der Vollstreckung und Eintragung im Schuldnerverzeichnis der vorgenannte Kostenfestsetzungsbeschluss zugrunde gelegen habe. Auch der Obergerichtsvollzieher O. habe in seiner Korrespondenz ausschließlich auf diesen Vollstreckungstitel Bezug genommen. Er könne nicht sagen, warum der Obergerichtsvollzieher O. ihn nicht (früher) kontaktiert habe. Er werde eine Streitverkündung gegen das Land NW – Direktor des AG Kerpen – einreichen und die Vertagung (des Rechtsstreits vor dem AGH) beantragen. Ergänzend trägt er zu seinen Vermögensverhältnissen vor. Ferner merkt der Kläger an, es fehle wohl ein (in der Tat nicht bei den Akten befindlicher) Telefonvermerk. Er habe die Löschung des „streitgegenständlichen Eintrags“ vorab mitgeteilt. Es sei ihm bestätigt worden, dass der Widerruf aufgehoben werde. Es liege ein Fall des „Ermessensnichtgebrauchs“ seitens der Beklagten vor. Der Gerichtsvollzieher habe durch die verzögerte Bearbeitungsweise seine Pflichten verletzt. Im Ergebnis habe ihn dieses Versäumnis „2.500,00 € an Gerichtskosten gekostet“, Kosten, die hätten erspart werden können, wenn Herr O. ihn von Vollstreckungsmaßnahmen „in 2023 unterrichtet hätte oder in 2024 die Sache wie ursprünglich versprochen zeitnah angenommen hätte“. Seinem Schriftsatz vom 10.11.2024 fügt der Kläger eine Streitverkündigungsschrift bei und beantragt, den Verhandlungstermin aufzuheben und neu zu bestimmen. Der Streitverkündeten sei „genügend Zeit einzuräumen, ob sie sich am Streit auf wessen Seite beteiligen will.“ „Eine frühere Beantwortung“ sei dem Kläger „wegen der späten Klageerwiderung nicht möglich“ gewesen. Er, der Kläger, hätte im Übrigen hilfsweise die Wiedererteilung der Zulassung beantragt. Der Kläger hat beantragt, den Widerruf der Zulassung vom 25.07.2024, zugestellt am 30.07.2024 der Beklagten zur MitgliedsNr. N01 aufzuheben, hilfsweise den Kläger als RA wieder zuzulassen. Den Kläger ereilte mit Zustellung vom 30.07.2024 der Widerruf der Zulassung, vgl Anlage K 1. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie schildert die außergerichtliche Korrespondenz mit dem Kläger und verweist darauf, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens abzustellen sei. Zu diesem Zeitpunkt hätten die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung vorgelegen. Der Kläger sei im Schuldnerverzeichnis eingetragen gewesen. Die Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO habe er nicht widerlegt. Er habe (außergerichtlich) nur um Fristverlängerung gebeten, ohne mitzuteilen, „um welche Eintragung es sich handelte“. Abgesehen von der Maßgeblichkeit des Datums des Widerrufs für die Beurteilung der Rechtslage sei der Vortrag des Klägers ohnehin ungeeignet, die gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Es sei nicht ausreichend, nur zu einzelnen Schuldpositionen Stellung zu nehmen, vielmehr müsse der betroffene Rechtsanwalt sich in Form einer systematischen und in sich geschlossenen Zusammenstellung umfassend zu seinen finanziellen Verhältnissen äußern. Diesen Erfordernissen genüge der Vortrag des Klägers nicht. Er verkenne, dass allein die Löschung einer Eintragung im Schuldnerverzeichnis nicht den Automatismus der Widerlegung des eingetretenen Vermögensverfalls auslöse. Im Anschluss an die Erörterungen im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärte der Beklagtenvertreter, dass die Beklagte den Widerrufsbescheid vom 25.07.2024 widerrufe und zwar im Hinblick auf die nach Erlass des Widerrufsbescheides der Beklagten erst bekannt gewordene Zahlung auf die Forderung, die Gegenstand der Eintragung im Schuldnerverzeichnis war. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet gewesen sei, den Widerruf der Zulassung nach Nachweis der Zahlung und Löschung vor Widerruf der Zulassung sofort aufzuheben und am 23.8., jedenfalls vor Ablauf der Klagefrist, aufzuheben. Den Antrag bezüglich der Streitverkündung hält der Kläger nicht weiter aufrecht. An den weiter angekündigten Anträgen und dem Antrag, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, hält der Kläger fest. Damit sind die Anträge im Schriftsatz des Klägers vom 13.11.2024 in Bezug genommen. Diesbezüglich führt der Kläger aus, dass in dem Verfahren, das den vorangegangenen Widerruf seiner Zulassung betrifft (1 AGH 1/21) eine „divergierende Praxis der RAK G.“ vorgelegen habe, die seine Erwartung rechtfertige, dass die Kammer auch im vorliegenden Verfahren bei Nachweis des Fortfalls der Eintragungsvoraussetzungen gehalten war, die Widerrufsverfügung (ohne Verzögerung, wie der Kläger meint) aufzuheben. Hierzu beantragt der Kläger 7 Personen (Kammerpräsident, Geschäftsführerin, Sachbearbeiter der Beklagten) als Zeugen zu hören und beantragt widerklagend, die Beklagte zu verurteilen, den vollständigen Namen des zuständigen Mitarbeiters desjenigen Sachbearbeiters zu benennen, auf den sie sich im vierten Absatz auf Blatt 2 bezieht und den Mitarbeiter, der mit dem Unterzeichner am 23.08. telefoniert hat, vorausgesetzt, es handelt sich um unterschiedliche Personen und die Vornamen der Sachbearbeiterinnen L. und F. bekannt zu geben. Die Beklagte beantragt weiterhin, die Klage abzuweisen. Entscheidungsgründe Die gem. §§ 112 c Abs. 1 BRAO, 68 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, 110 JustG NRW ohne Vorverfahren zulässige, fristgerecht erhobene Anfechtungs- und Feststellungsklage hat keinen Erfolg. 1. Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet gewesen sei, den Widerruf der Zulassung nach Nachweis der Zahlung zur Löschung vor Widerruf der Zulassung sofort aufzuheben und am 23.08.2024, jedenfalls vor Ablauf der Klagefrist, aufzuheben, hat dies keinen Erfolg, weil es an einer rechtlichen Grundlage für die vom Kläger begehrte Feststellung fehlt. Es kann dahinstehen, ob der Kläger ein rechtlich geschütztes Interesse an der begehrten Feststellung hat, die Beklage war weder „sofort“ im Anschluss an den „Nachweis der Zahlung und Löschung“ (der Eintragung des Klägers im Schuldnerverzeichnis) verpflichtet, den Widerruf aufzuheben, noch „vor Ablauf der Klagefrist“. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung (vgl. BGH, Beschl. v. 29.06.2011 – AnwZ (Brfg) 11/10, NJW 2011, 3234). Unstreitig war der Kläger zu diesem Zeitpunkt im Schuldnerverzeichnis mit der Folge der gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls eingetragen. Allerdings war zu dem damaligen Zeitpunkt die der Eintragung zugrundeliegende Forderung bereits ausgeglichen. Dies lässt sich den vom Kläger mit Schreiben vom 18.08., 21.08., 23.08. und im gerichtlichen Verfahren (insbesondere im Anschluss an die Berichterstatteranfrage) vorgelegten Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass der Kläger die Grundlage der Vollstreckung war, vor Erlass des Widerrufsbescheides ausgeglichen hatte, entnehmen. Damit war, mit den Worten des Bundesgerichtshofs, die Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO „nicht zur Geltung“ gelangt (BGH NJW 2003, 577; BGH BeckRS 2016, 14920; BGH BeckRS 2018, 751). Die noch fortbestehende Eintragung im Schuldnerverzeichnis begründet die Vermutung des Vermögensverfalls nicht, wenn nachgewiesen ist, dass die der Eintragung zugrundeliegende Forderung zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung bereits getilgt worden war. Selbst wenn man annehmen wollte, dass der Kläger die erforderlichen Nachweise der Beklagten (schon) mit Schreiben vom 18.08., 21.08. und 23.08. unterbreitet hatte, ergibt sich hieraus jedoch kein Anspruch auf Feststellung, dass der Widerrufsbescheid noch vor dem 30. August (Ablauf der Klagefrist) hätte aufgehoben werden müssen. Die vom Kläger eingereichten Unterlagen, die, wie die Erläuterungen im Klageverfahren zeigen, nicht ohne weiteres transparent waren, bedurften der Auswertung und Prüfung, die in wenigen Tagen (gerechnet vom Eingang 19.08. bzw. 27.08 – Eingang der „letzten“ Unterlagen im Verwaltungsverfahren vor Ablauf der Klagefrist) nicht zu leisten waren. Die Unterlagen bedurften der Sichtung und Auswertung, sie hätten zudem von der Abteilung N02 der Beklagten, die den Widerrufsbescheid erlassen hatte, durchgesehen und erörtert werden müssen. Dies war in der Kürze zwischen der Einreichung der Unterlagen und dem Ablauf der Klagefrist an 30. August nicht möglich. Letzte Zweifel hat der Kläger erst im Klageverfahren und im Wesentlichen erst nach Anfrage des Senats mit der Aufforderung, die Abläufe im Zusammenhang mit der Tilgung der Forderung und der Rückgabe des Schuldtitels klarzustellen, ausgeräumt. Im Anschluss an die Erörterung des Sachverhalts im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Beklagte aus dem Umstand der Tilgung der zugrundeliegenden Forderung vor Erlass des Widerrufsbescheids die Konsequenz gezogen und „im Hinblick auf die nach Erlass des Widerrufsbescheids der Beklagten erst bekannt gewordenen Zahlung auf die Forderung“ (so die Feststellung im Sitzungsprotokoll) den Widerrufsbescheid vom 25.07.2024 widerrufen. Hieraus hat der Kläger nicht die Konsequenz gezogen, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären und eine Kostenentscheidung des Senats herbeizuführen. Er hat vielmehr auf den Widerruf des Widerrufs mit seinem Feststellungsantrag reagiert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger im Verwaltungsverfahren seiner eigenen Ankündigung, ergänzend im Anschluss an den Eingang der Stellungnahme des Gerichtsvollziehers ergänzend vorzutragen (Schreiben vom 26.06.2024) vor Erlass des Widerrufsbescheids nicht Folge geleistet, auch keinen Fristverlängerungsantrag gestellt hatte. Im Verwaltungsverfahren oblag dem Kläger der Nachweis, dass die Löschungsvoraussetzungen nicht vorlagen (BGH, Beschl. v. 26.11.2002 – AnwZ (Brfg) 17/01, BRAK-Mitt. 2003, 84; Henssler/Prütting/ Henssler , BRAO, 5. Auflage 2019, § 14 Rn 30). Aus der Funktion des Schuldnerverzeichnisses als verlässlicher Auskunftsquelle folgt, dass diese Grundlage einer Entscheidung gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist und für den Fall der ausbleibenden Widerlegung eine nicht vom Ermessen der Rechtsanwaltskammer abhängige Entscheidung zu erfolgen hat. Die Widerlegung der Vermutung erfolgt im eigenen Interesse des Rechtsanwalts, aber auch in Erfüllung einer obliegenden Mitwirkungspflicht in Verwaltungsverfahren. Der Rechtsanwalt ist gehalten, im Verfahren gem. § 32 Abs. 1 S. 1 BRAO, § 26 Abs. 2 VwVfG bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken und insbesondere ihm bekannte Tatsachen und Beweismittel vollständig mitzuteilen (vgl. BGH, Beschl. v. 06.02.2012 – AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn 20; BGH, Urt. vom 18.01.2013, 1 AGH 42/12, BeckRS 2013, 16310). Die Erfüllung dieser Obliegenheit, die nicht im Wege des Verwaltungszwangs durchsetzbar ist, deren Verletzung auch nicht zum materiellen Rechtsverlust, sondern nur zu verfahrensrechtlichen Nachteilen führt, ist nach erfolgtem Eintrag regelmäßig, war auch im vorliegenden Fall, zumutbar. Unterlässt der betroffene Rechtsanwalt die Mitwirkung, muss die Rechtsanwaltskammer davon ausgehen, dass er ihm günstige Umstände vorgetragen und im eigenen Interesse nachgewiesen hätte. Unterbleibt derartiger Vortrag oder erfolgen, wie hier, nach Ankündigung keine weiteren Ausführungen zur Sache, bleibt es bei der Vermutung, dass der Rechtsanwalt sich nicht entlasten kann (vgl. AGH Niedersachsen, Urt. v. 30.11.2015, AGH 4/15, BeckRS 2016, 128964 Tz 21). Der Kläger hatte mit Schreiben vom 21.06.2024 vorgetragen, er wisse nicht, „um welche und wessen Eintragung es sich handeln soll“. Er habe den „zuständigen OGV O.“ erst „heute kontaktieren“ können. Der Gerichtsvollzieher weile „zur Zeit in Spanien bis 26.06. in Urlaub“ und könne „erst danach meine Anfrage beantworten“. Er hatte die Erwartung geweckt, dass er eine ergänzende Stellungnahme abgeben werde, die jedoch ausgeblieben ist. Die Beklagte hatte deshalb Grund und Anlass, auf die Vermutung der Eintragung im Schuldnerverzeichnis zu vertrauen. Vor diesem Hintergrund hat der Kläger keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Feststellung. Sollte dem Klageantrag des Klägers, der auch auf die vorangegangenen Anträge, Bezug nimmt, zu entnehmen sein, dass er auch die Anfechtung der Widerrufsentscheidung weiterverfolgt, bleibt (auch) insoweit seine Klage ohne Erfolg. Durch die Aufhebung des Widerrufs ist dieses Klageziel bereits erreicht worden, so dass kein Rechtsschutzinteresse besteht. Anlass, sich mit den Rechtsfolgen einer etwaigen Erledigungserklärung des Klägers auseinanderzusetzen, besteht nicht, nachdem der Kläger, wie er im Termin zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt hat, keinen Anlass sah, eine Erledigungserklärung abzugeben. Soweit der Kläger Beweisanträge gestellt bzw. widerklagend beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, Namen von Sachbearbeitern zu benennen, war dem nicht nachzugehen bzw. ist seine Klage abzuweisen. Wie dargetan, hatte die Beklagte im Rahmen einer gebundenen Entscheidung zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung bzw. den Widerruf des Widerrufs vorlagen. „Sofort“ bzw. innerhalb der Klagefrist war, wie ausgeführt, eine ordnungsgemäße Prüfung nicht möglich. Eine „abweichende Praxis“ der Beklagten im vorausgegangenen Widerrufsverfahren bestand nicht. Die Vernehmung von Vorstand, Geschäftsführerin oder Sachbearbeitern der Beklagten war deshalb nicht geeignet, Kenntnisse zu gewinnen, die für die Entscheidungsfindung relevant gewesen wären. 2. Die Kostenentscheidung ergeht nach §§ 112c Abs.1 S.1 BRAO, 154 Abs.1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr.11, 711 ZPO. Ein Anlass, die Berufung nach §§ 112 c Abs.1 S.1 BRAO, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Die Rechtssache weist weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat sie grundsätzliche Bedeutung, §§ 124 a Abs.1 S.1, 124 Abs.2 Nr.2 u. 3 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.