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Urteil

1 AGH 26/24

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2024:0920.1AGH26.24.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 150,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 150,-- Euro festgesetzt. T a t b e s t a n d Die Klägerin wendet sich gegen einen Gebührenbescheid für die Androhung eines Zwangsgeldes. Mit Bescheid vom 13.03.2024 – zugestellt am 26.04.2024 – drohte die Beklagte der Klägerin zum Geschäftszeichen N01 v. N02 ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € an, weil sie in einem Aufsichtsverfahren Aufforderungen zur Vorlage ihrer Handakte vom 01.02.2024 und 22.02.2024 nicht nachgekommen war. Unter dem 03.05.2024 übersandte die Beklagte der Klägerin einen Gebührenbescheid gem. § 3 der Gebührenordnung für Berufsaufsichts- und Zwangsgeldverfahren der Rechtsanwaltskammer T. (im Folgenden GebO) über 150,00 € unter Bezugnahme auf die Androhung eines Zwangsgeldes vom „18.04.2024“ zum Aktenzeichen N01 v. N02. Der Bescheid wurde der Klägerin am 06.05.2024 zugestellt. Mit Schreiben vom 10.05.2024 wies die Klägerin unter Bezugnahme auf diesen Gebührenbescheid darauf hin, dass ihr ein Bescheid mit Zwangsgeldandrohung vom 18.04.2024 nicht vorliege und bat um Mitteilung binnen einer Woche, ob der Gebührenbescheid zurückgenommen werde. Die Beklagte antwortete darauf am 22.05.2024 und verwies auf die Zwangsgeldandrohung vom 13.03.2024 und den daraufhin am 03.05.2024 ergangenen Gebührenbescheid. Gegen den Gebührenbescheid vom 03.05.2024 wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden, am 06.06.2024 eingegangenen Klage. Nach Klageerhebung hat die Beklagte der Klägerin am 11.07.2024 – zugestellt am 17.07.2024 – einen Bescheid übersandt, mit dem sie den am 06.05.2024 zugestellten Gebührenbescheid vom 03.05.2024 aufgrund von § 32 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 42 VwVfG mit sofortiger Wirkung dahingehend berichtigt hat, dass der im Gebührenbescheid genannte Betreff „Bescheid über die Androhung eines Zwangsgeldes vom 13.03.2024“ laute, und zur Begründung u.a. ausgeführt hat, „ Ihnen wurde per beA am 06.05.2024 ein Gebührenbescheid zugestellt, der auf einen Zwangsgeldandrohungsbescheid vom 18.04.2024 abstellt. Tatsächlich lautet jedoch das Datum des zugrunde liegenden Zwangsgeldandrohungsbescheides der 13.03.2024 “ (Bl. 31 d.A.). Wegen der weitergehenden Einzelheiten des Schreibens wird auf Bl. 31 ff. d.A. verwiesen. Die Klägerin hat geltend gemacht, ihr sei mit Bescheid vom 13.03.2024 ein Zwangsgeld angedroht worden, nicht jedoch mit Bescheid vom 18.04.2024. Dementsprechend habe die Beklagte mit Schreiben vom 22.05.204 einen Gebührenbescheid ebenfalls vom 03.05.2024, jedoch mit veränderter Angabe des Bescheiddatums – jetzt 13.03.2024 – übersandt. „Über die Motive kann nur spekuliert werden“. Zwar versuche die Beklagte, über § 42 VwVfG eine Berichtigung herbeizuführen. Auch wenn vorliegend möglicherweise ein rein mechanischer Fehler vorgelegen habe, sei dieser jedenfalls nicht offenbar gewesen, denn die Beklagte hätte hinlänglich Gelegenheit gehabt, den Fehler zu korrigieren; sie habe die Klägerin aber im Unklaren gelassen und sich verklagen lassen, anstatt ordnungsgemäß zu arbeiten. Mit dem Änderungsbescheid vom 11.07.2024 sei lediglich der Betreff des Gebührenbescheids geändert worden, sodass der Bescheid im Übrigen mit der Nennung des „18.04.2024“ im Weiteren fehlerhaft sei. Die weiteren Erklärungen der Beklagten seien unglaubhaft und nicht nachvollziehbar, was weiter ausgeführt wird. Abgesehen davon stelle eine Berichtigung nach § 42 VwVfG keinen eigenen Verwaltungsakt dar, obwohl der betreffende Bescheid der Beklagten eine Rechtsmittelbelehrung enthalte. Die Berichtigung verbessere lediglich rückwirkend die in einem Verwaltungsakt enthaltene offenbare Unrichtigkeit. Die Klägerin beantragt, den Gebührenbescheid der Beklagten vom 03.05.2024 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Berichtigung des streitgegenständlichen Bescheids vom 11.07.2024. Wie bereits darin erklärt, habe die zuständige Sachbearbeiterin bei der Erstellung des Gebührenbescheids versehentlich ein falsches Datum eingetragen. Als ihr der Fehler aufgefallen sei, habe sie den Gebührenbescheid in der elektronischen Akte korrigiert; das zuvor außerhalb der elektronischen Akte als pdf-Datei abgespeicherte Ausgangsdokument habe sie versehentlich nicht aktualisiert, sodass der Klägerin der fehlerhafte Gebührenbescheid zugestellt worden sei. Bei dem falschen Datum handele es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit, welche nach § 32 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 42 VwVfG habe berichtigt werden können. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1. Die Klage der Klägerin ist noch zulässig. Die Anfechtungsklage ist die zutreffende Klageart. Zwar ist dem Bescheid vom 03.05.2024 eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung nicht beigefügt gewesen, so dass eine vollstreckbare Zahlungsaufforderung nicht gegeben ist (zu deren Charakter als Verwaltungsakt Weyland-Kilimann, BRAO, 11. Aufl. 2024, § 112c Rn 25a m.w.N.). Gleichwohl kommt dem mit "Gebührenbescheid" überschriebenen Schreiben, das mit einer Zahlungsaufforderung verbunden ist und eine Rechtsmittelbelehrung enthält, ebenfalls Verwaltungsaktcharakter zu ( Anwaltsgerichtshof Hamm, Urteil vom 21.06.2024, 1 AGH 13/24; Anwaltsgerichtshof Hamm, Urteil vom 29.10.2021, 1 AGH 20/21 juris-Rn 18; Anwaltsgerichtshof Hamm, Urteil vom 29.10.2021, 1 AGH 31/21 juris-Rn 17 ). Eines Vorverfahrens bedurfte es nicht, § 110 Abs. 1 JustG NRW. Die Klägerin hat auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse an der vorliegenden Klage. Zwar hatte die Beklagte die Klägerin bereits mit Schreiben vom 22.05.2024 auf deren Nachfrage bzgl. einer etwaigen Zwangsgeldandrohung vom 18.04.204 allein auf die Zwangsgeldandrohung vom 13.03.2024 und den daraufhin am 03.05.2024 ergangenen Gebührenbescheid verwiesen. Spätestens damit war die fehlerhafte Datumsangabe im angefochtenen Bescheid offensichtlich, sodass die Klägerin auch selbst die Berichtung des Bescheids nach § 42 VwVfG hätte beantragen können. Der Senat nimmt allerdings vor dem Hintergrund, dass die Beklagte die betreffenden Schreibfehler bei dem genannten Datum selbst erst später erkannt und klargestellt hat, zugunsten der Klägerin noch das Bestehen eines für die Klage erforderlichen Rechtsschutzinteresses an. 2. Die Klage ist aber jedenfalls unbegründet. a) Es erscheint schon zweifelhaft, allein auf Grundlage des falsch angegeben Datums des 18.04.2024 (statt des 13.03.2024) von einer Fehlerhaftigkeit das angefochtenen Bescheids auszugehen. Denn auch die Angaben in einem solchen Bescheid sind einer Auslegung zugänglich. Insofern war der Gebührenbescheid aufgrund der Angabe des Geschäftszeichens N01 v. N02 eindeutig der Zwangsgeldandrohung vom 13.03.2024 zuzuordnen, zumal nicht ersichtlich oder vorgetragen ist, dass insoweit irgendeine Verwechslungsgefahr bestanden hätte, weil mehrere Aufsichtsverfahren gegen die Klägerin gelaufen wären. Es ist auch nicht ersichtlich oder vorgetragen, dass die Klägerin den Bescheid selbst nicht richtig zugeordnet hätte. b) Aber spätestens mit der ausdrücklichen Berichtigung des Bescheids durch die Beklagte am 11.07.2024 gem. § 32 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 42 VwVfG ist der Gebührenbescheid rechtmäßig. Er hat seine Grundlage in § 3 der seit dem 01.01.2021 geltenden Gebührenordnung für Berufsaufsichts- und Zwangsgeldverfahren der Beklagten, wonach für ein Zwangsgeldverfahren gegen ein Kammermitglied (§ 57 BRAO) von diesem eine Gebühr in Höhe von 150,00 € erhoben wird. Fälligkeit tritt nach § 5 GebO im Falle des § 3 mit der Zustellung des Androhungsbescheides ein, die hier am 26.04.2024 erfolgt ist. Anhaltspunkte für formale Fehler bei der Fassung des entsprechenden Kammerbeschlusses (§ 89 Abs. 2 Nr. 2 BRAO) hat die Klägerin nicht dargelegt und sind für das Gericht nicht erkennbar. Anhaltspunkte dafür, dass die GebO der Beklagten unwirksam sein könnte, sind ebenfalls weder dargetan noch sonst erkennbar. Soweit in dem ursprünglichen Bescheid ein fehlerhaftes Datum betreffend die zugrundeliegende Zwangsgeldandrohung angegeben worden ist (18.04.2024 statt 13.03.2024), ist diese offensichtliche Unrichtigkeit von der Beklagten am 11.07.2024 nach § 32 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 42 VwVfG berichtigt worden. Diese Berichtigung wirkt – wie die Klägerin selbst erkennt – auf den Zeitpunkt des Erlasses des Gebührenbescheids zurück; d.h. es gilt die neue Fassung ( Kopp/Ramsauer-Ramsauer, VwVfG, 24. Aufl. 2023, § 42 Rn 13 ). Die Tatsache, dass die Beklagte nach dem Wortlaut der Einleitung ihres „Berichtigungsbescheids“ vom 11.07.2024 lediglich den „Betreff“ des angefochtenen Bescheids korrigiert hat und damit – wohl nach formaler Betrachtung der Klägerin – nicht auch die Datumsangabe im ersten Satz des Ausgangsbescheids, ist hier unerheblich. Insoweit verweist die Klägerin zu Recht darauf, dass es sich bei der Berichtigung nicht um einen selbständigen Verwaltungsakt handelt; vielmehr kann die Berichtigung auch durch einfaches Schreiben erfolgen ( Kopp/Ramsauer-Ramsauer, VwVfG, 24. Aufl. 2023, § 42 Rn 17 ). Insofern ist auch von einer Berichtigung der weiteren fehlerhaften Datumsangabe im Ausgangsbescheid vom 03.05.2024 auszugehen, nachdem die Beklagte in ihrem „Berichtigungsbescheid“ vom 11.07.2024 ausdrücklich ausgeführt hat, dass „ das Datum des zugrunde liegenden Zwangsgeldandrohungsbescheides der 13.03.2024 “ ist. II. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 154 VwGO und §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 194 Abs. 1 BRAO. Ein Anlass, die Berufung nach §§ 112c BRAO, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, noch hat die Rechtssache grundsätzlich Bedeutung (§§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO); die entscheidungserheblichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geklärt. Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats in den tragenden Gründen nicht von der Rechtsprechung anderer Anwaltsgerichtshöfe, des Bundesgerichtshofes und des Bundesverfassungsgerichts abweicht. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist beim Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf diese Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts vorliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf den die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 II 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwertes ist unanfechtbar.