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Urteil

1 AGH 22/24

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2024:0920.1AGH22.24.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 50.000,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 50.000,-- Euro festgesetzt. T a t b e s t a n d Der Kläger wendet sich vorliegend gehen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRO. Der am 00.00.1967 geborene Kläger ist seit dem 00.00.1997 als Rechtsanwalt bei der Beklagten zugelassen und betreibt eine Kanzlei in Y.. Ende 2019 hatte der Kläger gegenüber der Beklagten eine Nebentätigkeit von 12 Wochenstunden als „Berater Q.“ bei dem O.-deutschen Zweckverband D. in Z. angezeigt und dazu den Arbeitsvertrag sowie eine Erklärung dieses Arbeitsgebers vorgelegt. Bevor er die von der Beklagten darüber hinaus angeforderte Tätigkeitsbeschreibung vorlegte, erklärte der Kläger, dass sich seine Nebentätigkeitsanfrage durch einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb der Probezeit erledigt habe. Mit Schreiben vom 13.03.2024 hat die Beklagte den Kläger wegen eines möglichen Widerrufs seiner Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO angehört. Durch Urteil des AG Ahaus vom 07.07.2023 (2 Ds-90 Js 462/22-74/23, wegen Untreue) sei ihr bekannt geworden, dass der Kläger seit Juni 2021 eine Tätigkeit bei der Stadt P. ausübe und dort sämtliche Insolvenzen bearbeite. Aus ihrer Mitgliederakte ergebe sich keine Anzeige dieser Tätigkeit. Diese Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber sei möglicherweise nicht mit der Stellung des Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege vereinbar oder könne das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden. Gerade von einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst sei eine deutliche Trennung des Rechtsanwaltsberufs erforderlich. Dabei sei nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer selbst hoheitliche Maßnahmen treffe. Da der Kläger seiner Anzeigepflicht bzgl. dieser Tätigkeit nicht nachgekommen sei, sei die Ausgestaltung dieser Tätigkeit nun aufzuklären. Dafür habe der Kläger die Anstellungsunterlagen sowie eine Stellenbeschreibung, aus der sich die konkret ihm zugewiesenen Aufgaben ergäben, und eine Freistellungserklärung des Arbeitgebers vorzulegen. Innerhalb der ihm hierzu von der Beklagten gesetzten Frist bis zum 05.04.2024 hat der Kläger lediglich einen Fristverlängerungsantrag von zwei Wochen wegen Arbeitsüberlastung gestellt. Die Fristverlängerung hat die Beklagte ihm bis zum 15.04.2024 gewährt. Mit Bescheid vom 24.04.2024 hat die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO widerrufen. Zu dessen Begründung hat sie im Wesentlichen ihre Ausführungen aus dem vorgenannten Anhörungsschreiben wiederholt und darauf verwiesen, dass der Kläger die betreffenden Unterlagen nicht vorgelegt habe. Darüber hinaus seien keine Gründe dafür ersichtlich, dass der Widerruf im vorliegenden Einzelfall eine unzumutbare Härte für den Kläger darstelle. Gegen diesen, ihm am 26.04.2024 zugestellten Bescheid wendet sich der Kläger mit seiner am Montag, den 27.05.2024, beim Anwaltsgerichtshof eingegangenen „(Feststellungs)KLAGE“. Zur Begründung meint er, entgegen der Auffassung der Beklagten sei seine Tätigkeit im öffentlichen Dienst der Stadt P. mit seiner Zulassung als Rechtsanwalt vereinbar. Er habe mit seinem Abteilungsleiter von Anfang an unwiderruflich vereinbart, dass seine erforderlichen Tätigkeiten als Rechtsanwalt stets Vorrang hätten und er insoweit immer freigestellt werde. Die Belange der Rechtspflege seien nie gefährdet (gewesen). Insoweit hat er im Verfahren eine Freistellungserklärung vorgelegt, in der die „Stadt P. Forderungsmanagement“ als Arbeitgeberin genannt ist. Wegen der Einzelheiten der Erklärung wird auf Bl. 13 d.A. verwiesen. Er, der Kläger, führe bei der Stadt keine Mandantengespräche und nehme für diese keine Gerichtstermine wahr, für die Anwaltszwang bestehe. Er solle künftig lediglich „erstgerichtliche Klageverfahren der gegnerischen Insolvenzverwalter“ für die Stadt wahrnehmen. Dazu sei es bislang aber noch nicht gekommen. Seine anwaltliche Tätigkeit beschränkte sich auf Strafverfahren mit O.schen Mandanten, deren Gerichtsverfahren in P. und Umgebung stattfänden. Er habe die Tätigkeit bei der Stadt allein darum gewählt, um altersbedingt als „Einzelkämpfer“ mehr finanzielle Sicherheit für sich und seine Familie zu haben. Ein Widerruf begründe für ihn daher eine unzumutbare Härte. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger ergänzend seinen – zunächst befristeten, inzwischen unbefristeten – Arbeitsvertrag vom 00.05.2021/00.05.2021, eine Stellenbeschreibung sowie eine Stellenausschreibung vorgelegt; wegen des Inhalts der Dokumente wird auf Bl. 33 ff. d.A. verwiesen. Ergänzend hat der Kläger dazu erklärt, nach dem Arbeitsvertrag sei er zwar zur Betreuung einer Vollstreckungssoftware eingestellt worden; seine tatsächliche Tätigkeit ergebe sich jedoch aus der Stellenbeschreibung und entspreche im Übrigen der Darstellung in der vorgelegten Stellenausschreibung. Er sei Vollzeit mit 39,5 Wochenstunden für die Stadt P. tätig. Einen Tag pro Woche (mittwochs) könne er im Home-Office arbeiten; an diesen Tagen erledige er nur das Nötigste für diese Tätigkeit und kümmere sich im Übrigen um seine im Aufbau befindliche Strafrechtskanzlei. Als Rechtsanwalt betreue er aktuell vier Mandate. Dabei achte er darauf, dass er nur Mandate annehme, in denen keine umfassenden Schriftsätze zu verfassen seien, sondern in der Regel nach einem Akteneinsichtsgesuch nur die mündliche Verhandlung wahrzunehmen sei. Der Kläger beantragt, den Widerrufsbescheid der Beklagten vom 24.04.2024 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie mit ergänzenden Ausführungen auf ihren Widerrufsbescheid. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. A. Die Klage des Klägers ist als Anfechtungsklage zulässig. Sie ist statthaft (§ 42 VwGO, §§ 112a Abs. 1, 112c Abs. 1 S. 1 BRAO) und ohne Vorverfahren (§ 68 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VwGO, § 110 Abs. 1. S. 1 JustG NRW) zulässig und fristgerecht erhoben worden (§§ 112c Abs. 1 S. 1 BRAO, 74 Abs. 1 S. 2 VwGO). B. Sie ist jedoch unbegründet und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Denn die Widerrufsverfügung ist nicht verfahrensfehlerhaft ergangen und die den Widerruf der Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft gem. § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO rechtfertigenden Gründe im angefochtenen Bescheid vom 24.04.2024 liegen vor. 1. Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen vor Erlass der Widerrufsverfügung sind beachtet worden. Die Beklagte ist nach § 33 Abs. 1 BRAO für die Entscheidung über den Widerruf zur Rechtsanwaltschaft gem. § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO sachlich und örtlich zuständig. Der Widerrufsverfügung war die entsprechend § 32 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 39 Abs. 1 VwVfG erforderliche Begründung beigefügt. Schließlich hat auch der für die Entscheidung zuständige Vorstand gem. §§ 63, 73 und 77 BRAO gehandelt und der Bescheid ist entsprechend den §§ 79, 80 BRAO durch den Präsidenten ergangen. Bei der Widerrufsverfügung handelt es sich um einen belastenden Verwaltungsakt, vor dessen Erlass der Kläger gem. § 32 BRAO i.V.m. § 28 VwVfG angehört worden ist. 2. Gem. § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängigem Organ der Rechtspflege, nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann. Es ist vorliegend davon auszugehen, dass die Tätigkeit des Klägers bei der Stadt P. diesem weder den erforderlichen Handlungsspielraum noch die erforderliche Unabhängigkeit für den Anwaltsberuf belässt (vgl. BGH, Beschluss vom 16.11.1998, AnwZ (B) 44/98 juris-Rn 10 ). a) Die Zulassung des Klägers war zu widerrufen, weil seine hauptberufliche Tätigkeit als Sachbearbeiter für die Stadt P. mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39,5 Stunden trotz einer Freistellungserklärung mit dem Beruf des Rechtsanwalts unvereinbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 09.11.2009, AnwZ (B) 83/08 juris-Rn 7 ). Der rechtliche und tatsächliche Handlungsspielraum, der für die (weitere) Ausübung des Anwaltsberufs unentbehrlich ist, wird vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung danach bestimmt, ob der Anwalt in der Lage ist, den Anwaltsberuf in einem, wenn auch beschränkten, so doch nennenswerten Umfang und jedenfalls mehr als nur gelegentlich auszuüben. Diese Rechtsprechung, die ein Mindestmaß an Unabhängigkeit und Professionalität des Rechtsanwalts sichern soll, ist vom Bundesverfassungsgericht gebilligt und auch für erforderlich gehalten worden, um den reinen "Feierabend-Anwalt" auszuschließen und die Berufsbezeichnung des Rechtsanwalts nicht zu einem bloßen Titel werden zu lassen. Für die Betroffenen ist die so begründete Einschränkung zumutbar, weil sie über einen ausfüllenden und zeitlich belastenden Hauptberuf verfügen, in der Regel also durch den Ausschluss vom Rechtsanwaltsberuf weniger hart getroffen werden ( BGH, Beschluss vom 09.11.2009, AnwZ (B) 83/08 juris-Rn 8 m.w.N.). Dem Kläger fehlen die rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten, die Erfordernisse beider Berufe eigenverantwortlich zu organisieren und aufeinander abzustimmen. Er arbeitet Vollzeit bei der Stadt P., in der Regel auch dort vor Ort. Damit ist er während der üblichen Büro- und Sprechzeiten für aktuelle und potentielle Mandanten, für gegnerische Anwälte und sonstige Verhandlungspartner sowie für Behörden und Gerichte, nicht ansprechbar, jedenfalls allenfalls telefonisch. Damit ist er in dieser Zeit auch mangels Zugriffs auf seine Handakten oder sonstige Informationen regelmäßig nicht in der Lage, Anfragen zu beantworten oder in anderer Weise sachgerecht zu reagieren. Daran ändert auch der Hinweis auf die Möglichkeit, einen Tag in der Woche im Home-Office zu arbeiten, nichts. Auch wenn der Kläger an diesen Tagen ggf. eher angemessen auf Belange reagieren kann, die seine anwaltliche Tätigkeit betreffen, ist er auch an diesen Tagen – im Rahmen seiner Dienstpflichten und Arbeitszeit von insgesamt 39,5h/Wo – dennoch verpflichtet, seiner Arbeit für die Stadt P. nachzukommen, dies lediglich an einem anderen Ort. Insofern verbleiben wiederum im Wesentlichen die frühen Morgen- oder späten Abendstunden sowie Wochenenden, um tatsächlich seinen Anwaltsberuf auszuüben. Anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger vorgelegten Freistellungserklärung. Diese erlaubt ihm lediglich, seine Tätigkeit als Rechtsanwalt „neben“ der Tätigkeit für die Stadt P. wahrzunehmen und während seiner Arbeitszeit „Gerichtstermine, eilige Schriftsätze, Telefongespräche und alle sonstigen nicht aufschiebbaren Tätigkeiten zu erledigen“. Ständig oder auch nur regelmäßig darf er seine Arbeitszeit damit nicht für andere als die mit dem Arbeitgeber arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeiten verwenden (vgl. BGH, Beschluss vom 09.11.2009, AnwZ (B) 83/08 juris-Rn 13 ). b) Darüber hinaus ist auch die Tätigkeit des Klägers bei der Stadt P. auch inhaltlich mit seiner Stellung als Rechtsanwalt nicht vereinbar. Denn nach der Rechtsprechung des BGH ist insbesondere eine Anstellung des Rechtsanwalts im öffentlichen Dienst und die damit verbundene Staatsnähe mit dem Berufsbild der freien Advokatur nicht vereinbar. Allerdings erfordert die vielfältige Ausgestaltung der im öffentlichen Dienst wahrgenommenen Aufgabenbereiche eine differenzierte Betrachtung ( BGH, Beschluss vom 16.11.1998, AnwZ (B) 44/98 juris-Rn 5; BGH, Beschluss vom 14.05.2009, AnwZ (B) 119/08 juris-9 ). Insofern ist eine Unvereinbarkeit dann gegeben, wenn nach dem vom Rechtsanwalt wahrgenommenen Aufgabenbereich im öffentlichen Dienst aus der Sicht des rechtsuchenden Publikums der Eindruck entstehen kann, die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts sei durch Bindungen an den Staat beeinträchtigt. Das wird insbesondere dann der Fall sein, wenn der Rechtsanwalt in seinem Zweitberuf beamtenähnliche Funktionen ausübt, wenn er hoheitlich tätig wird. Von Gewicht ist insoweit aber ebenso, ob die vom Rechtsanwalt wahrgenommene Stellung im öffentlichen Dienst die Vorstellung nahelegen kann, sie verschaffe ihm besondere Vorteile in der Wahrnehmung der Interessen seiner Mandanten ( BGH, Beschluss vom 16.11.1998, AnwZ (B) 44/98 juris-Rn 6; BGH, Beschluss vom 14.05.2009, AnwZ (B) 119/08 juris-Rn 6 ). Ein Auftreten für die Stadt nach außen – etwa durch Vertretung in Gerichtsverfahren – sowie eine mehrjährige Tätigkeit können den Anschein erwecken, der betreffende Rechtsanwalt hätte größere und weitergehende Möglichkeiten bei der Wahrnehmung der Interessen seiner Mandanten als ein Rechtsanwalt, der nicht zugleich bei der Stadt tätig ist. Schon der äußere Anschein des Bestehens der Möglichkeit, dass die dienstliche Stellung zur Förderung privater Interessen genutzt werden könnte, reicht aus, um eine Gefährdung der Interessen der Rechtspflege anzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 14.05.2009, AnwZ (B) 119/08 juris-Rn 10 ). Eine solche Gefährdung der Interessen der Rechtspflege ist vorliegend anzunehmen. Nach der Stellenbeschreibung ist der Kläger bei der Stadt P. nicht allein mit der Anmeldung von Forderungen zu Insolvenztabellen betraut – auch wenn dies nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung tatsächlich im Wesentlichen den Gegenstand seiner Tätigkeit ausmacht. Er ist darüber hinaus – nach der Stellenbeschreibung – u.a. befugt und dafür verantwortlich, Stundungsanträge zu bearbeiten und zu bescheiden und über den Erlass von Forderungen zu entscheiden, Auslandsvollstreckungsfälle zu bearbeiten und Vermögensauskünfte abzunehmen. Zudem gehört auch die Vertretung der Stadt P. in Gerichtsverfahren betreffend seinen Zuständigkeitsbereich zu seinen Aufgaben. Mit diesem Tätigkeitsfeld des Klägers für die Stadt P. kann aus der Sicht des rechtsuchenden Publikums der Eindruck entstehen, seine Unabhängigkeit sei durch Bindungen an den Staat beeinträchtigt. Allein nach dem äußeren Anschein besteht die Möglichkeit, dass die dienstliche Stellung zur Förderung privater Interessen genutzt werden könnte, was genügt, um eine Gefährdung der Interessen der Rechtspflege anzunehmen. Denn der Kläger wird im Rahmen seiner Tätigkeit – wie beschrieben – sowohl hoheitlich für die Stadt P. tätig als auch als deren Vertreter nach außen. c) Nachdem der Kläger bereits seit Juni 2021 und im Rahmen eines inzwischen unbefristeten Vertrages für die Stadt P. arbeitet, ist er auch nicht nur vorübergehend im öffentlichen Dienst tätig (§ 47 Abs. 1 BRAO). 3. Von dem Widerruf ist auch nicht aufgrund einer unzumutbaren Härte für den Kläger abzusehen. Ob der Widerruf für den Rechtsanwalt eine unzumutbare Härte bedeuten würde, die im Einzelfall den Widerruf ausschließt, kann nur an Hand der Besonderheiten des Einzelfalles entschieden werden. Dabei ist nicht nur auf die wirtschaftlichen Folgen des Widerrufs, sondern auf alle Umstände abzustellen, die damit in Zusammenhang stehen ( Weyland-Vossebürger, BRAO, 11. Aufl. 2024, § 14 Rn 70 ). Auch hierzu gibt der Klägervortrag offensichtlich nichts her. Allein sein Hinweis auf seine Tätigkeit als „Einzelkämpfer“, sein Alter und die gewünschte größere finanzielle Sicherheit für sich und seine Familie, sind offensichtlich unzureichend, zumal die Angaben in ihrer Pauschalität auch keine tatsächlichen Feststellungen zulassen. II. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 154 VwGO und §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 194 Abs. 1 BRAO. Ein Anlass, die Berufung nach §§ 112c BRAO, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, noch hat die Rechtssache grundsätzlich Bedeutung (§§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO); die entscheidungserheblichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geklärt. Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats in den tragenden Gründen nicht von der Rechtsprechung anderer Anwaltsgerichtshöfe, des Bundesgerichtshofes und des Bundesverfassungsgerichts abweicht. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist beim Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf diese Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts vorliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf den die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 II 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwertes ist unanfechtbar.