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Urteil

1 AGH 39/23

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2024:0807.1AGH39.23.00
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Leitsätze

Die Überwachung der Erfüllung anwaltlicher Berufspflichten obliegt dem jeweiligen Kammervorstand (§ 73 Abs. 2 Nr. 4 BRAO). (Nur) Dieser entscheidet nach Prüfung des Sachverhalts, ob er Maßnahmen gegen den Rechtsanwalt für geboten hält, und fasst ggf. den Beschluss auf Aussetzung, Einstellung oder, soweit er Maßnahmen gegen den Rechtsanwalt für geboten hält, den Antrag auf Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens bzw. Erteilung einer Rüge. Eine Klage gerichtet auf die Feststellung, nicht gegen das anwaltliche Sachlichkeitsgebot verstoßen zu haben, ist daher unzulässig.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Überwachung der Erfüllung anwaltlicher Berufspflichten obliegt dem jeweiligen Kammervorstand (§ 73 Abs. 2 Nr. 4 BRAO). (Nur) Dieser entscheidet nach Prüfung des Sachverhalts, ob er Maßnahmen gegen den Rechtsanwalt für geboten hält, und fasst ggf. den Beschluss auf Aussetzung, Einstellung oder, soweit er Maßnahmen gegen den Rechtsanwalt für geboten hält, den Antrag auf Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens bzw. Erteilung einer Rüge. Eine Klage gerichtet auf die Feststellung, nicht gegen das anwaltliche Sachlichkeitsgebot verstoßen zu haben, ist daher unzulässig. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. T a t b e s t a n d Der Kläger begehrt mit seiner zunächst vor dem AG Köln (137 C 71/23) erhobenen Klage die Feststellung, durch von ihm in einem Berufungsverfahren getätigte schriftsätzliche Äußerungen nicht gegen Rechtsnormen insbesondere der ZPO oder des anwaltlichen Berufsrechts verstoßen zu haben. Ausgangspunkt ist ein Rechtsstreit, in welchem der Kläger einen Mandanten in einer Auseinandersetzung aufgrund eines Fahrzeugkaufs vertritt. Der Mandant des Klägers erwarb Ende 2013 ein Gebrauchtfahrzeug, welches mit mangelbehaftet gewesen sein soll. Der Kläger leitete daraufhin für seinen Mandanten zunächst ein selbständiges Beweisverfahren vor dem AG Brühl ein (20 H 3/15) und erhob anschließend Ende 2017 Klage vor dem AG Brühl (22 C 220/17). Nachdem das Amtsgericht die Sache im Hinblick auf den Streitwert des Verfahrens an das LG Köln verwiesen hatte (3 O 118/18), gab das Landgericht der Klage mit Urteil vom 14.09.2021 teilweise statt und wies sie im Übrigen ab. Der Kläger legte für seinen Mandanten Berufung vor dem OLG Köln (7 U 137/21) gegen das Urteil ein, woraufhin der zuständige Senat in der mündlichen Verhandlung vom 02.06.2022 einen Vergleichsvorschlag unterbreitete, welchen der Kläger für seinen Mandanten nicht annahm, weil er in Bezug auf die Bestimmung des Gegenstandswertes zweier – einseitig vom Kläger für erledigt erklärter – Klageanträge (Herausgabe einer Garantievereinbarung; Auskunft nach der DSGVO) anderer Auffassung war als der Senat. Im Nachgang zu entsprechendem Schriftwechsel zwischen dem Senat und dem Kläger reichte dieser einen Schriftsatz vom 10.08.2022 zur Akte, in dem es u.a. heißt: „ich hab‘ das schon verstanden, was mir der Senat sagen möchte “ (Bl. 25/26 d.A.). Dem folge ein weiterer Schriftsatz des Klägers vom 12.08.2022, in dem es u.a. heißt: „ja... ich weiß, worauf mich der Senat mit seinem beredeten Schweigen nun hinweisen möchte. (Ehemaligen Strafkammervorsitzenden geht das „Strafen“ leicht von der Hand). Es ist auch anderen Anwälten zurückliegend nicht immer gut bekommen, sich richterlichen Vergleichsvorschlägen zu widersetzen. “ (Bl. 21/22 d.A.). Der Ausgangsrechtsstreit ist mit Senatsbeschluss vom 03.04.2023, in dem das Zustandekommen eines Vergleichs beschlossen worden ist, beendet worden (Bl. 208/209 d.A.). Nachdem der Vorsitzende des N01. Zivilsenats des OLG Köln die betreffenden Schriftsätze dem Präsidenten des OLG zur Kenntnis gebracht hatte, übersandte dieser sie an die RAK Z. zur Kenntnisnahme und Prüfung der Angelegenheit aus berufsrechtlicher Sicht, weil die „Ausführungen und Darstellungen in den Schreiben“ nach Auffassung des Präsidenten des OLG Köln „nicht hinnehmbar“ seien (Bl. 20 d.A.). Die RAK Z. legte diese Eingabe als Beschwerde aus, welche sie mit Bescheid vom 08.03.2023 zurückwies (Bl. 211/212 d.A.). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es liege kein Verstoß gegen das geltende Berufsrecht vor, weil in den betreffenden Schriftsätzen eine Verletzung des Sachlichkeitsgebots durch Herabsetzung und Äußerungen, die den Beleidigungstatbestand gemäß § 185 StGB verwirklichten, ohne durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt zu sein, nicht zu erkennen sei. Da die vom Kläger als humorvoll und satirisch eingeordneten Äußerungen mit einem nicht hinwegzuleugnenden Sachbezug zum Rechtsstreit erfolgt seien, habe der Kläger in wahrnehmungsbrechtigtem Interesse gehandelt. Der Kläger ist der Auffassung, seine Feststellungsklage sei zulässig. Durch sie würde nicht in die Autonomie der anwaltlichen Selbstvertretung eingegriffen, weil die RAK Z. die Beschwerde des Präsidenten des OLG Köln bereits zurückgewiesen habe. Er meint, durch die streitgegenständlichen Äußerungen nicht gegen das anwaltliche Sachlichkeitsgebot nach §§ 43, 43a III BRAO verstoßen zu haben. Sie seien sowohl von der Meinungsfreiheit nach § 5 I GG als auch der anwaltlichen Berufsfreiheit nach § 12 I GG gedeckt. Er beanstandet im Hinblick auf das o.g. erstinstanzliche Verfahren mit weiteren Ausführungen sowohl den mehrfachen Wechsel der zuständigen Dezernenten sowie die Verfahrensdauer. Außerdem habe das Landgericht wesentliche Beweiserhebungen unterlassen und zu Unrecht bestimmte Ansprüche für verjährt gehalten. Im Hinblick auf die Bewertung des Senats betreffend die (bereits erledigten) Herausgabe-/Auskunftsanträge macht der Kläger mit weiteren Ausführungen deutlich, dass er sich eine „anwaltsfreundlichere“ Ermessensausübung des Senats gewünscht hätte, die ein Verständnis für seine anwaltliche Situation hätte erkennen lassen und Anerkennung zum Ausdruck gebracht hätte, dass er – der Kläger – in dem Verfahren so lange durchgehalten habe, ohne daran noch etwas zu verdienen. Er „tue (sich) damit schwer, wenn der Senat meinem – wie ich meine: berechtigten – Anliegen nicht nachkommt, auch nicht ein Stückweit, warum ich dem Senat dann umgekehrt den Gefallen erweisen soll, dass dieser um die Beweisaufnahme herumkommt, welche die 1. Instanz vertrödelt hatte“ (S. 15 der Klageschrift). Deshalb habe er mit den streitgegenständlichen Schreiben „etwas verspielt“ letztlich die Prozesssituation persifliert und „versinnbildlicht, was mir – bzw. dem von mir vertretenen Mandanten –nun blüht, da ich mich ‚mit dem Senat angelegt habe‘“ (S. 15 der Klageschrift). Der Kläger beantragt, festzustellen, dass er durch die Äußerungen in seinen Schriftsätzen vom 10.08.2022 (Bl. 450 bis 453 der Akte OLG Köln 7 U 137/21), dort insbesondere von Blatt 450 bis 451 der Akte und vom 12.08.2022 (Bl. 465 bis 468 der Akte OLG Köln 7 U 137/21), dort insbesondere von Blatt 466 der Akte nicht gegen Rechtsvorschriften, insbesondere solche der Zivilprozessordnung oder des anwaltlichen Berufsrechts verstoßen hat. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage sei bereits unzulässig, weil es an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis zwischen den Parteien fehle. Beklagtenseits sei auch selbst keine Feststellung darüber getroffen worden, ob die betreffenden Äußerungen im Einklang mit den Rechtsvorschriften stünden. Es fehle auch das notwendige Feststellungsinteresse, weil eine gerichtliche Entscheidung über das Begehren des Klägers in das Verfahren der zuständigen Rechtsanwaltskammer eingreifen würde. Der Kläger hat der RAK Z. sowie dem Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Köln Y. – Vorsitzender des N01. Zivilsenats des OLG Köln – gem. § 72 PO den Streit verkündet verbunden mit der Aufforderung, „dem Rechtsstreit beizutreten“ (Bl. 5 d.A.). Die RAK Z. hat ausdrücklich mitgeteilt, dem Rechtsstreit nicht beizutreten (Bl. 220 d.A.); der Streitverkündete zu 2) hat sich nicht weiter zum Verfahren geäußert. Mit Beschluss vom 25.09.2023 hat das Amtsgericht sich für unzuständig erklärt und die Sache auf Antrag des Klägers gem. § 17a II GVG an den AGH NRW verwiesen (Bl. 315 d.A.). Ausgangspunkt des Rechtsstreits sei das Handeln des Präsidenten des OLG Köln, also behördliches Handeln, sodass es sich um eine verwaltungsrechtliche Streitigkeit über die Reichweite der den Anwälten nach der BRAO eingeräumten Befugnisse handele. Wegen der weitergehenden Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. 1. Nachdem das Landgericht die Sache gem. § 17a II 1 GVG an den Senat verwiesen hat, ist dieser an die Entscheidung gebunden (§ 17a II 3 GVG). Das gilt allerdings nur in Bezug auf den Rechtsweg und die sachliche sowie örtliche Zuständigkeit des Ausgangsgerichts. Das weitere Verfahren richtet sich nicht nach den Verfahrensvorschriften, die für das im Verweisungsbeschluss bezeichnete Gericht gelten, sondern nach denjenigen, die für den Streitgegenstand tatsächlich einschlägig sind, und zwar auch in den Fällen fehlerhafter, aber bindender Verweisung. Rechtsfolge einer sachlich zu Unrecht erfolgten Verweisung ist deshalb eine Erweiterung der Prüfungskompetenz des Adressatgerichts; dieses übernimmt die Rechtsschutzfunktion, die an sich das verweisende Gericht wahrzunehmen gehabt hätte ( Musielak/Voit-Wittschier, ZPO, 20. Aufl. 2023, § 17b GVG Rn 3 ). Dies gilt wiederum nur für einen einheitlichen Streitgegenstand im Sinne eines einheitlichen prozessualen Anspruchs. Wegen unterschiedlicher Streitgegenstände gilt daher keine Konzentration nach § 17 II GVG für Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Dienstaufsicht nach § 26 III DRiG und sonstige Streitigkeiten aus dem Richterdienstverhältnis (vgl. Zöller-Lückemann, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 17 GVG Rn 6 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 25.09.2002, RiZ (R) 2/01 juris-Rn 12 ). Soweit der Kläger also – was zumindest in seinem Antrag und/oder der Wahl des ursprünglich angerufenen Gerichts zum Ausdruck kommen dürfte – etwaige zivilrechtliche Ansprüche auf die begehrte Feststellung gegenüber dem beklagten Land geltend machen könnte, handelt es sich um einen anderen Streitgegenstand, auf den § 17 II GKG keine Anwendung findet (vgl. BGH, Urteil vom 25.09.2002, RiZ (R) 2/01 juris-Rn 12 ). Darüber hat der Senat also nicht zu befinden. 2. Die Feststellungsklage des Klägers ist unzulässig, weil ihm kein Rechtsschutzbedürfnis für die erhobene Feststellungsklage nach § 43 I VwGO zur Seite steht. Der Kläger begehrt – soweit im vorliegenden Verfahren gegenständlich (s.o.) – die Feststellung, nicht gegen anwaltliches Berufsrecht verstoßen zu haben. Es handelt sich damit um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit und somit eine verwaltungsrechtliche Anwaltssache, sodass nach § 112c I 1 BRAO die Vorschriften der VwGO Anwendung finden. a) Der Kläger kann sein Klagebegehren nicht auf ein berufsrechtliches Aufsichtsverhältnis stützen, weil zwischen den Parteien des vorliegenden Verfahrens ein solches nicht besteht. Die Überwachung der Erfüllung anwaltlicher Berufspflichten obliegt dem jeweiligen Kammervorstand (§ 73 II Nr. 4 BRAO. (Nur) Dieser entscheidet nach Prüfung des Sachverhalts, ob er Maßnahmen gegen den Rechtsanwalt für geboten hält, und fasst ggf. den Beschluss auf Aussetzung, Einstellung oder, soweit er Maßnahmen gegen den Rechtsanwalt für geboten hält, den Antrag auf Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens bzw. Erteilung einer Rüge ( Weyland-Weyland, BRAO, 11. Aufl. 2024, § 73 Rn 44 ). Insofern ist zu beachten, dass der Präsident des OLG Köln die streitgegenständlichen Schreiben an die für die berufsrechtliche Aufsicht des Klägers zuständige RAK Z. übersandt hat, gerade zur Prüfung der Angelegenheit aus berufsrechtlicher Sicht. Allein von dort könnte der Kläger berufsrechtliche Maßnahmen erwarten. Weder dem beklagten Land noch dem Präsidenten des OLG obliegen die Berufsaufsicht. b) Darüber hinaus kommt die begehrte Feststellung auch deshalb nicht in Betracht, weil die für etwaige berufsrechtliche Aufsichtsmaßnahmen gegen den Kläger allein zuständige RAK Z. in Bezug auf die streitgegenständlichen Äußerungen des Klägers solche nicht ergriffen hat. Der Kläger ist daher in keiner Weise beschwert oder beeinträchtigt. Ein wie auch immer geartetes berechtigtes Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung i.S.d. § 43 I VwGO ist daher nicht ersichtlich. Da schon eine vorbeugende Feststellungsklage allenfalls zulässig ist, wenn der Betroffene nicht in zumutbarer Weise auf den nachträglichen Rechtsschutz gegen die befürchtete Beeinträchtigung verwiesen werden kann, wenn also der Verweis auf den nachgängigen Rechtsschutz mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre ( BGH, Beschluss vom 30.09.2021, AnwZ (Brfg) 20/21 juris-Rn 8; BGH, Urteil vom 03.07.2017, AnwZ (Brfg) 45/15 juris-Rn 30; Anwaltsgerichtshof Hamm, Urteil vom 18.11.2022, 1 AGH 33/21 juris-Rn 41; Anwaltsgerichtshof Hamm, Urteil vom 10.06.2020, 1 AGH 31/19 juris-Rn 37; Weyland-Kilimann, BRAO, 11. Aufl. 2024, § 112c Rn 35a ), ist die Feststellungklage erst recht unzulässig, wenn berufsrechtliche Maßnahmen von der zuständigen Stelle bereits rechtskräftig abgelehnt worden sind. II. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 154 VwGO und §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes ergeht unter Berücksichtigung der Entscheidung des AGH Niedersachsen für die Aufhebung einer missbilligenden Belehrung wegen eines Verstoßes gegen das Sachlichkeitsgebot durch herabsetzende Äußerungen in einem Schriftsatz ( AGH Celle, Urteil vom 19.09.2011, AGH 15/11 (I 7) ) sowie des Rechtsgedankens aus § 52 II GKG. Ein Anlass, die Berufung nach §§ 112c BRAO, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, noch hat die Rechtssache grundsätzlich Bedeutung (§§ 124a I 1, 124 II Nr. 2 und 3 VwGO); die entscheidungserheblichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geklärt. Ein Fall der Divergenz nach § 124 II Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats in den tragenden Gründen nicht von der Rechtsprechung anderer Anwaltsgerichtshöfe, des Bundesgerichtshofes und des Bundesverfassungsgerichts abweicht. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist beim Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf diese Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts vorliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf den die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 II 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwertes ist unanfechtbar.