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Urteil

2 AGH 8/23

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2024:0112.2AGH8.23.00
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Tenor

Auf die Berufung des angeschuldigten Rechtsanwalts wird das Urteil der 2. Kammer des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf vom 24.04.2023 – 2 AnwG 12/22 (3 EV 454/21, GStA Düsseldorf) – unter Verwerfung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der angeschuldigte Rechtsanwalt wird für schuldig befunden, in der Zeit von Juli bis August 2021 seinen Beruf nicht gewissenhaft ausgeübt und sich innerhalb des Berufs der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, nicht würdig erwiesen zu haben, indem er in einem Verfahren 3 OWi-11 Js 1108/19-234/19, AG Kempen, fahrlässig das Empfangsbekenntnis bezüglich des Beschlusses vom 07.07.2021 nicht erteilte.

Gegen ihn werden die anwaltsgerichtlichen Maßnahmen eines Verweises und einer Geldbuße in Höhe von 300 EUR, zu zahlen an die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf, verhängt.

Der angeschuldigte Rechtsanwalt trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Angewandte Vorschriften: §§ 43 S. 1, 113 Abs. 1, 114 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 3, 143 Abs. 2 S. 1, 197 Abs. 2 BRAO, § 14 S. 1 BORA

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des angeschuldigten Rechtsanwalts wird das Urteil der 2. Kammer des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf vom 24.04.2023 – 2 AnwG 12/22 (3 EV 454/21, GStA Düsseldorf) – unter Verwerfung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der angeschuldigte Rechtsanwalt wird für schuldig befunden, in der Zeit von Juli bis August 2021 seinen Beruf nicht gewissenhaft ausgeübt und sich innerhalb des Berufs der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, nicht würdig erwiesen zu haben, indem er in einem Verfahren 3 OWi-11 Js 1108/19-234/19, AG Kempen, fahrlässig das Empfangsbekenntnis bezüglich des Beschlusses vom 07.07.2021 nicht erteilte. Gegen ihn werden die anwaltsgerichtlichen Maßnahmen eines Verweises und einer Geldbuße in Höhe von 300 EUR, zu zahlen an die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf, verhängt. Der angeschuldigte Rechtsanwalt trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Angewandte Vorschriften: §§ 43 S. 1, 113 Abs. 1, 114 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 3, 143 Abs. 2 S. 1, 197 Abs. 2 BRAO, § 14 S. 1 BORA G r ü n d e : I. Durch das in der Sitzung vom 24.04.2023 verkündete Urteil der 2. Kammer des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf wurde der angeschuldigte Rechtsanwalt für schuldig befunden, seit Juli 2021 seinen Beruf nicht gewissenhaft ausgeübt und sich innerhalb und/oder außerhalb des Berufs der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, nicht würdig erwiesen zu haben, indem er ein Empfangsbekenntnis des Amtsgerichts Kempen nicht unverzüglich unterzeichnet zurückgeleitet hat. Gegen ihn sind ein Verweis und eine Geldbuße in Höhe von 500 EUR verhängt worden. Der angeschuldigte Rechtsanwalt hat mit Schriftsatz vom 02.05.2023, eingegangen beim Anwaltsgericht per beA am selben Tag, Berufung eingelegt. II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt worden. Zur Sache hat der Senat folgende Feststellungen getroffen: 1. Zur Person Der im Senatstermin 63 Jahre alte Angeschuldigte hat am 16.07.1992 in C. sein erstes und am 23.02.1996 in A. sein zweites juristisches Staatsexamen abgelegt, ist seit dem 25.04.1996 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und als Einzelanwalt tätig. Er ist ledig und hat keine Unterhaltspflichten. Angaben zum Einkommen hat er nicht gemacht. In strafrechtlicher Hinsicht ist der angeschuldigte Rechtsanwalt nicht in Erscheinung getreten. Berufsrechtlich gab es ein Verfahren 3 EV 82/19, GStA Düsseldorf = 2 AnwG 5/19, AnwG Düsseldorf, das den Vorwurf der verspäteten Rücksendung eines Empfangsbekenntnisses zum Gegenstand hatte (Herausgabe des Empfangsbekenntnisses am 22.01.2018, Rücksendung am 27.12.2018). Die GStA hat das Verfahren mit Zustimmung des Anwaltsgerichts am 18.06.2019 gemäß § 116 BRAO i.V.m. § 153 Abs. 1 StPO eingestellt. Hierzu hat sich im vorliegenden Verfahren herausgestellt, dass der angeschuldigte Rechtsanwalt seinerzeit keinerlei Kenntnis von jenem Verfahren vermittelt bekommen hatte, was mit Schreiben der GStA vom 29.06.2022 nachgeholt wurde, ohne dass der angeschuldigte Rechtsanwalt hierzu Stellung genommen hat. 2. Zur Sache Der angeschuldigte Rechtsanwalt war in einem Bußgeldverfahren 3 OWi-11 Js 1108/19-234/19, das beim Amtsgericht Kempen gegen seinen Mandanten O. B. geführt wurde, als Verteidiger tätig. Die Vollmacht umfasste auch die Entgegennahme von Zustellungen. Durch Beschluss der Zeugin Richterin am Amtsgericht J. vom 07.07.2021 wurde der Antrag des Mandanten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet verworfen. Entsprechend der richterlichen Begleitverfügung ging der Beschluss am 08.07.2021 zur Zustellung gegen Empfangsbekenntnis an den angeschuldigten Rechtsanwalt heraus. Eine Rücksendung erfolgte nicht, obwohl der angeschuldigte Rechtsanwalt dreimal durch Faxschreiben der Zeugin Justizbeschäftigte Y. vom 16.07., 20.07. und 28.07.2021 unter „Sofort“ an die Rücksendung des Empfangsbekenntnisses erinnert wurde. Nach erneuter Vorlage der Akte verfügte die Zeugin J. am 16.08.2021 die Zustellung per Zustellungsurkunde, die von der Zeugin Y. veranlasst und sodann ausgeführt wurde. Ein Empfangsbekenntnis des angeschuldigten Rechtsanwalts gelangte zu keinem Zeitpunkt zur Akte des Amtsgerichts. III. 1. Die Feststellungen zur Person beruhen auf dem Inhalt der Personalakte des angeschuldigten Rechtsanwalts, wie in der Hauptverhandlung erörtert, sowie den Angaben des angeschuldigten Rechtsanwalts in der Hauptverhandlung. 2. Den Sachverhalt hat der Senat aufgrund der Angaben des angeschuldigten Rechtsanwalts und der vom Senat erhobenen Beweise festgestellt, namentlich durch die Verlesung von Schriftstücken aus dem Ursprungsverfahren 3 OWi-11 Js 1108/19-234/19 und durch die mit Zustimmung des angeschuldigten Rechtsanwalts erfolgte Verlesung des Protokolls über die Vernehmung der Zeuginnen J. und Y. durch das Anwaltsgericht. Danach steht zur sicheren Überzeugung des Senats fest, dass der angeschuldigte Rechtsanwalt ein Empfangsbekenntnis zum Beschluss vom 07.07.2021 nicht erteilt hat, obwohl er diesen erhalten hat und zur Abgabe eines Empfangsbekenntnisses aufgefordert wurde. Der Geschehensablauf folgt aus den fotokopierten und verlesenen Akteninhalten aus dem Ursprungsverfahren, Bl. 5 und insbesondere Bl. 8R zur dreimaligen Erinnerung per Fax zur Rücksendung des Empfangsbekenntnisses, der durch die Zeugenaussagen gestützt wird. Die Zeugin Y. hat angegeben, dass das Empfangsbekenntnis zum Beschluss des Amtsgerichts nicht zur Akte zurückgelangte, woraufhin drei Fax-Mitteilungen mit der Bitte um Rücksendung des Empfangsbekenntnis versandt worden seien, und zwar am 16.07., 20.07. und 21.07.2022. Nachdem weder ein Anruf der Kanzlei erfolgt noch ein Empfangsbekenntnis zurückgesandt worden sei, sei die Zustellung per Zustellungsurkunde veranlasst worden. Letzteres ist von der Zeugin J. bestätigt worden. Laut Erledigungsvermerk zur Verfügung vom 07.07.2021 (Bl. 5) wurde der Beschluss am 08.07.2021 mit Empfangsbekenntnis abgesandt. Die Vermerke der Zeugin Y. zur dreimaligen Rückforderung per Fax befinden sich auf Bl. 8R, wobei die Daten richtigerweise 16.07., 20.07. und 28.07.2021 sind; die anderslautenden Angaben im anwaltsgerichtlichen Protokoll dürften angesichts der zeitlichen Einordnung des Gesamtgeschehens ein offensichtliches Protokollierungsversehen darstellen. Daraufhin veranlasste das Amtsgericht auf die richterliche Verfügung vom 16.08.2021 am 17.08.2021 die Zustellung per Zustellungsurkunde. Der angeschuldigte Rechtsanwalt hat diesen äußeren Ablauf letztlich auch nicht in Frage gestellt, sondern darauf verwiesen, dass es sich um Fehler innerhalb seines eigentlich zuverlässigen Büros gehandelt habe, von denen er nichts mitbekommen habe. Unabhängig davon ist der Senat aufgrund des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der angeschuldigte Rechtsanwalt durch gerichtliches Schreiben zur Abgabe eines Empfangsbekenntnisses aufgefordert worden ist, trotzdem aber kein Empfangsbekenntnis erteilt hat. Denn dass sämtliche Schreiben – das ursprüngliche Schreiben mit dem Empfangsbekenntnis und die drei Faxschreiben – im Büro nicht eingegangen sein könnten, kann nicht angenommen werden. Dies wäre in einem solchen Maße unwahrscheinlich, dass nach der Lebenserfahrung vernünftige Zweifel einer solchen Annahme entgegenstünden. Nicht festgestellt werden konnte hingegen, dass die unterbliebene Rücksendung des Empfangsbekenntnisses sich als bewusste Reaktion des angeschuldigten Rechtsanwalts auf den vorherigen Umgang des Gerichts zunächst mit einem Verlegungsantrag und sodann mit einem Befangenheitsgesuch darstellte. IV. Das Verhalten des Rechtsanwalts erfüllt den Tatbestand einer Berufspflichtverletzung nach §§ 43 BRAO, 14 S. 1 BORA. Gemäß § 14 S. 1 BORA hat der Rechtsanwalt ordnungsgemäße Zustellungen u. a. von Gerichten entgegenzunehmen und das Empfangsbekenntnis mit dem Datum versehen unverzüglich zu erteilen. Dies ist bezüglich des übersandten Beschlusses unterblieben. Soweit der angeschuldigte Rechtsanwalt Fehler seines Büros als möglicherweise ursächlich angesehen hat, vermag ihn dies nicht zu entlasten. Auch wenn die Vorbereitungshandlungen für die Erteilung des Empfangsbekenntnisses delegiert werden können, muss durch die Organisation des Büros die Pflichterfüllung gewährleistet sein. Gemäß § 113 Abs. 1 BRAO ist die schuldhafte Pflichtverletzung zu ahnden, wofür grundsätzlich schon leichte Fahrlässigkeit genügt (vgl. Reelsen, in: Weyland, BRAO, 11. Aufl. 2024, § 113 Rn. 7). Eine solche ist ohne weiteres zu bejahen. Der Umstand, dass sowohl das Ursprungsschreiben als auch drei Faxschreiben ohne Reaktion geblieben sind, schließt einmaliges Fehlverhalten aus und lässt mindestens den Schluss auf ein vom angeschuldigten Rechtsanwalt zu vertretendes Organisationsversagen innerhalb des Büros zu. V. Die vom Anwaltsgericht verhängten Maßnahmen begegnen keinen grundsätzlichen Bedenken, allerdings ist die Geldbuße auf 300 EUR herabzusetzen. Gemäß § 113 Abs. 1 BRAO ist gegen einen Rechtsanwalt, der schuldhaft gegen Berufspflichten verstößt, eine anwaltsgerichtliche Maßnahme zu verhängen. Für die Zumessung der konkreten Maßnahme kommt es im Rahmen einer Würdigung des Gesamtverhaltens darauf an, inwiefern das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität des Anwaltsstandes betroffen ist und damit das Ansehen der Anwaltschaft beschädigt wurde; entscheidend ist ferner, welche Maßnahme erforderlich ist, um den Anwalt künftig zur Wahrung seiner beruflichen Pflichten anzuhalten und Gefahren für das rechtssuchende Publikum und die Rechtspflege zu beseitigen; auch strafrechtlich zulässige Erschwerungs- und Milderungsgründe können berücksichtigt werden (Reelsen, in: Weyland § 114 Rn. 67). Für den angeschuldigten Rechtsanwalt spricht, dass es sich um die erste berufsrechtliche Verfehlung dieser Art handelt. Das Verfahren 3 EV 82/19, GStA Düsseldorf = 2 AnwG 5/19, AnwG Düsseldorf war dabei nicht zu berücksichtigen. Unabhängig davon, dass der angeschuldigte Rechtsanwalt an dem Verfahren nicht beteiligt war und er hiervon auch keine Kenntnis hatte, fehlt es bei einer Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO an einer prozessordnungsgemäßen Grundlage zur Erkenntnis der Schuld, so dass weiterhin die Unschuldsvermutung gilt (Beukelmann, in: BeckOK-StPO, 46. Ed., Stand: 01.01.2023, § 153 Rn. 2; Diemer, in: KK-StPO, 9. Aufl. 2023, § 153a Rn. 11; Peters, in: MüKo-StPO, 1. Aufl. 2016, § 153a Rn. 22, 99). Bis auf das verfahrensgegenständliche punktuelle Fehlverhalten hat der angeschuldigte Rechtsanwalt sich in seiner langjährigen Tätigkeit berufsrechtlich nichts zu Schulden kommen lassen. Allerdings wurde durchaus eine Kernpflicht der anwaltlichen Tätigkeit verletzt. Durch sein Verhalten hat der Angeschuldigte das Vertrauen in die Stellung des Rechtsanwalts als Garant für eine reibungslose Abwicklung des gerichtlichen Verfahrens insgesamt in Frage gestellt und damit das Ansehen der Rechtsanwaltschaft beschädigt. Die zu treffende anwaltsgerichtliche Maßnahme muss sich schließlich daran orientieren, wie betroffene Belange der Rechtspflege gewahrt werden können. Deren Funktionsfähigkeit hängt in erheblichem Maße von einer vertrauensvollen Kommunikation der Organe der Rechtspflege ab. Durch die Pflichtverletzung hat der angeschuldigte Rechtsanwalt gezeigt, dass er seine diesbezüglichen anwaltlichen Pflichten nicht verinnerlicht hat. Außerdem ist das Verhalten des angeschuldigten Rechtsanwalts nach Einschätzung des Senats nicht von sonderlicher Einsicht geprägt gewesen. Zwar hat er letztlich eine Pflichtverletzung eingeräumt, diese aber im Wesentlichen seinem Büropersonal zugeordnet. Dieser Verweis auf Fehler seines Büros war angesichts der bekannten Organisationspflichten des Rechtsanwalts nicht geeignet, eine Berufspflichtverletzung auszuschließen. Der Rechtsanwalt muss für eine ordnungsgemäße Organisation seines Büros Sorge tragen. Im vorliegenden Fall sind ihm hingegen nach seinen Angaben mehrfach das Empfangsbekenntnis bzw. die schriftlichen Erinnerungen per Fax nicht vorgelegt worden. Auch wenn mit der Verhängung einer Geldbuße schwere Pflichtverletzungen geahndet werden sollen (vgl. Dittmann, in: Henssler/Prütting, BRAO, 5. Aufl. 2019, § 114 Rn. 9) und dies erst recht für die Koppelung von Verweis und Geldbuße gelten muss, erscheint insgesamt unter Berücksichtigung der Gesamtumstände die Verhängung beider Maßnahmen angemessen, wobei der Senat im Hinblick darauf, dass der angeschuldigte Rechtsanwalt zuletzt die Berufspflichtverletzung in der Hauptverhandlung eingeräumt und es sich um das erste Verfahren gehandelt hat, eine Reduzierung der Geldbuße auf 300 EUR für angezeigt gehalten hat. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 Abs. 2 BRAO. Die geringfügige Reduzierung der Geldbuße vermag keinen Teilerfolg zu begründen, der eine Teilkostenentscheidung i.S.v. § 197 Abs. 2 S. 2 BRAO rechtfertigen würde. Dies wäre angesichts des bisherigen Verfahrensverlaufs nicht billig. Insofern ist § 473 Abs. 4 S. 1 StPO ergänzend heranzuziehen (Kilimann, in: Weyland § 197 Rn. 13), für den im Rahmen der zu treffenden Billigkeitsentscheidung darauf abgestellt wird, ob der angeschuldigte Rechtsanwalt die Entscheidung hingenommen hätte, wenn sie entsprechend der neuen Entscheidung gelautet hätte (BGH, Beschluss vom 21.10.1986, 4 StR 553/86, NStZ 1987, 86), wovon nicht ausgegangen werden kann. Die lediglich klarstellende und vom erstinstanzlichen Tenor abweichende zeitliche Konkretisierung führt schon nicht zu einem teilweisen Erfolg der Berufung i.S.d. § 197 Abs. 2 BRAO. Die Revision gegen das Urteil war nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, § 145 Abs. 1 und Abs. 2 BRAO. Es war insbesondere nicht über Rechtsfragen oder Fragen der anwaltlichen Berufspflichtverletzungen zu entscheiden, die von grundsätzlicher Bedeutung sind.