Urteil
1 AGH 7/23
Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHNRW:2023:1117.1AGH7.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung der Beklagten, ein medizinisches Gutachten über seinen Gesundheitszustand zur Klärung der Frage vorzulegen, ob er nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben. Gegen den Kläger wurden in den Jahren 2013, 2014 und 2018 durch die Staatsanwaltschaft Duisburg in drei Verfahren Anklagen zum Amtsgericht – Schöffengericht – Duisburg erhoben. Die Verfahren sind unter dem führenden Az. 143 JS 101/14 verbunden. Ein weiteres berufsrechtliches Verfahren ist vor dem Anwaltsgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 1 AnwG 16/16 anhängig. Der Kläger macht in Folge seiner Unfallverletzung aus dem Jahre 2014, bei der er eine schwere Gehirnerschütterung erlitt, in sämtlichen anhängigen Verfahren gegen ihn bei jedem anberaumten Termin geltend, nicht verhandlungsfähig zu sein. Nach der – unstreitigen – Darstellung im angefochtenen Bescheid stellt sich der Ablauf im Einzelnen wie folgt dar: 1. Am 23.07.2014 ließ der Kläger nach erfolgter Zustellung der Anschuldigungsschrift erstmalig über seinen Verteidiger mitteilen, dass er aufgrund des Unfalls im März 2014 bis auf Weiteres verhandlungsunfähig sei. 2. Am 11.08.2014 wies sein Verteidiger erneut darauf hin, dass er verhandlungsunfähig sei und beantragte, die Eröffnung des Verfahrens abzulehnen. 3. Am 22.09.2014 reichte der Kläger ein Attest mit Datum vom 18.08.2014 ein, in dem O. H. ihm auf dem neuropsychologischen Fachgebiet attestierte, dass bei ihm aufgrund der residual bestehenden kognitiv-funktionellen sowie aufmerksamkeits- und exekutiv-assoziierten Beeinträchtigungen eine signifikante Leistungsminderung bestehe, weshalb er derzeit arbeits- und verhandlungsunfähig sei. Dieser Zustand bestehe noch für mindestens drei weitere Monate fort. 4. Anschließend reichte der Kläger ein Gutachten des Amtsärztlichen Dienstes vom 20.11.2014 mit dem Inhalt ein, dass bei ihm eine durch den Unfall im März 2014 bedingte Gesundheitsstörung vorliege, durch deren Auswirkungen er nicht jederzeit den Grad der geistigen Freiheit und Klarheit besitze, anderen das verständlich zu machen, was er sagen wolle, und zu verstehen, was andere sagten. Somit sei der Kläger zum derzeitigen Zeitpunkt verhandlungsunfähig. 5. Aus einem weiteren Gutachten des Amtsärztlichen Dienstes, datiert auf den 04.11.2015, ging hervor, dass ein Restzustand einer Minderung der Leistungsfähigkeit bezüglich schwieriger Konzentration und Aufmerksamkeit erfordernder gedanklicher Aufgaben vorliege, die Frage der Verhandlungsfähigkeit jedoch nicht abschließend geklärt werden könne. Daher sei ein unabhängiges neuropsychologisches Fachgutachten sowie eine Klärung dahingehend erforderlich, ab welcher Minderung die Definition der Verhandlungsunfähigkeit nicht mehr erfüllt ist. 6. Auf Nachfrage des Anwaltsgerichts übersandte der Kläger am 23.02.2016 eine durch E. ausgestellte fachärztliche Bescheinigung vom 11.02.2016 mit dem Inhalt, dass seine Verhandlungsunfähigkeit voraussichtlich bis zum 30.06.2016 andauert. 7. Aus einer Bescheinigung des I. Klinikums B vom 19.09.2016 ging hervor, dass die unfallbedingte Arbeits- und Verhandlungsunfähigkeit des Klägers voraussichtlich bis Ende 2016 andauere. 8. Ein Attest, ausgestellt durch E. vom 13.12.2016, stellte die Verhandlungsunfähigkeit bis voraussichtlich 31.03.2017 fest. 9. Auf Anregung der Staatsanwaltschaft vom 21.02.2018 erteilte das Anwaltsgericht am 12.04.2018 Herrn C. der Uniklinik G. einen Auftrag zur Erstellung eines Fachgutachtens über die Verhandlungsfähigkeit des Klägers. Die für die Begutachtung anberaumten Termine am 17.05., 18.05., und 30.05.2018 nahm der Kläger jedoch nicht wahr, nachdem er telefonisch mitgeteilt hatte, aufgrund einer Erkrankung verhindert zu sein. 10. Am 07.06.2018 reichte der Kläger eine Bescheinigung der V. Klinik vom 29.05.2018 ein, die den Inhalt hatte, dass er sich in dem Zeitraum vom 29.05.2018 bis zum 19.06.2018 in einer stationären Anschlussbehandlung befinde. 11. Am 05.08.2019 reichte der Kläger zwecks Bestimmung eines neuen Hauptverhandlungstermins eine ärztliche Bescheinigung, ausgestellt von T. R., vom 28.06.2019 ein. Danach lag zum derzeitigen Zeitpunkt eine unfallbedingte Gesundheitsstörung vor, durch deren Auswirkungen er nicht jederzeit den Grad der geistigen Freiheit und Klarheit besitze, anderen das verständlich zu machen, was er sagen wolle, und zu verstehen, was andere sagen, sodass er voraussichtlich bis zum 31.12.2019 verhandlungsunfähig sei. 12. Am 13.11.2019 reichte der Kläger eine ärztliche Bescheinigung und eine neuropsychologische Stellungnahme ein:a) Aus der ärztlichen Bescheinigung von E. vom 30.10.2019 geht hervor, dass die Wahrnehmung der Gerichtstermine für den Kläger gesundheitsschädlich sei sowie zudem eine unfallbedingte Gesundheitsschädigung vorliege, wie sie bereits unter Ziffer 11 geschildert wurde. Diese führe zu einer Verhandlungsunfähigkeit, die voraussichtlich bis zum 31.12.2019 andauere.b) Aus der neuropsychologischen Stellungnahme der O. H. vom 08.11.2019 geht unter anderem hervor, dass beim Kläger eine überproportional schnelle Abnahme der Konzentrationsfähigkeit in komplexen Anforderungssituationen vorliege sowie eine allgemein verringerte Ausdauer der Konzentration und Belastbarkeit über den Tagesverlauf hinweg. Hinzu kämen Beeinträchtigungen des Arbeitsgedächtnisses und der kognitiven Flexibilität sowie Minderleistungen der visuell-räumliche Explorationsfähigkeit. Im Ergebnis mache die Stresssituation einer Gerichtsverhandlung das Auftreten der Defizite wahrscheinlich, sodass zu dem derzeitigen Zeitpunkt Gesundheitsstörungen vorlägen, durch deren Auswirkungen er nicht jederzeit den Grad der geistigen Freiheit und Klarheit besäße, anderen das verständlich zu machen, was er sagen wolle, und zu verstehen, was andere sagten. 13. Am 08.02.2022 legte der Kläger eine ärztliche Bescheinigung von Frau R. vom 30.11.2021 vor, aus der hervorgeht, dass er zu dem derzeitigen Zeitpunkt unter einer wie bereits unter Ziffer 12 a) geschilderten Gesundheitsstörung leide, die dazu führe, dass seine Verhandlungsunfähigkeit voraussichtlich bis zum 30.06.2022 andauern werde. Dies nahm die Beklagte zum Anlass, den Kläger mit Schreiben vom 02.08.2022 zu der beabsichtigten Anordnung, ein ärztliches Gutachten über seinen Gesundheitszustand einzuholen, anzuhören. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 21.10.2022 ließ der Kläger vortragen, es lägen keine Anzeichen dafür vor, dass er nicht nur vorübergehend unfähig sei, den Beruf eines Rechtsanwaltes ordnungsgemäß auszuüben. Die Beklagte habe nicht berücksichtigt, dass die vorgelegten Bescheinigungen und Gutachten lediglich in einem gegen den Kläger selbst geführten Verfahren beigebracht worden seien. Aus der Verhandlungsunfähigkeit in Verfahren gegen ihn selbst könne nicht auf eine Berufsunfähigkeit bei der Vertretung fremder Mandate geschlossen werden. Der Kläger habe seine Kanzlei so organisiert, dass er im Wesentlichen für die Mandantenpflege und den Kontakt zu guten Mandanten zuständig sei. Die inhaltliche Bearbeitung übernähmen insbesondere in schwierigeren Fälle andere Kollegen. Insgesamt fielen in der Kanzlei nahezu keine gerichtlichen Verhandlungstermine an. Diese würden dann von Kollegen übernommen, die auch die inhaltliche Bearbeitung im Wesentlichen übernommen hätten. Inhaltliche Arbeit führe der Kläger im Rahmen seiner Konzentrationsfähigkeit aus. Er sei hier – alleine aus Eigenschutz – darauf bedacht, sich nicht zu überanstrengen. Leistungseinschränkungen bezögen sich primär auf den persönlichen Bereich, nicht auf berufliche Tätigkeiten und könnten durch Selbstbeschränkung und organisatorische Maßnahmen kompensiert werden. Mit Bescheid vom 23.01.2023 erließ die Beklagte die Anordnung an den Kläger, binnen zwei Monaten ab Eintritt der Bestandskraft auf seine Kosten ein Gutachten des A. M., Neuro-Centrum F, über seinen Gesundheitszustand vorzulegen, um zu klären, ob eine nicht nur vorübergehende Berufsunfähigkeit im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO vorliege. Der Kläger wurde ferner auf die Vermutungswirkung des § 15 Abs. 3 BRAO hingewiesen. Auf den Bescheid wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen (Kopie in der beigezogenen Personalakte). Gegen diesen Bescheid, der dem Kläger am 31.01.2023 zugestellt worden ist, richtet sich die vorliegende Klage. Der Kläger macht geltend, die Voraussetzungen für die Anforderung des Sachverständigengutachtens lägen nicht vor. Die Beklagte habe nicht berücksichtigt, dass die vorgelegten Gutachten und Bescheinigungen ausschließlich in einem gegen den Kläger selbst geführten berufsrechtlichen Verfahren beigebracht worden seien. Die Gutachten bzw. Bescheinigungen hätten keinen Eingang in die Personalakte des Klägers finden dürfen, weil dadurch das Recht des Klägers zur ordnungsgemäßen Verteidigung in den Verfahren mit strafähnlichem Charakter beeinträchtigt werde. Sie seien aus der Personalakte zu entfernen. Aus der vom Kläger dargelegten Verhandlungsunfähigkeit in eigenen Angelegenheiten ergebe sich kein Anlass anzunehmen, dass der Kläger nicht in der Lage sei, seinen Beruf als Anwalt ordnungsgemäß auszuüben. In der neurobiologischen Stellungnahme von Frau H. vom 08.11.2019 werde von Stresssituationen in einer Gerichtsverhandlung in eigener Sache berichtet. Diese Aussage könne nicht verallgemeinert werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müsse sich die Unfähigkeit eines Anwalts, eigene rechtliche Belange ordnungsgemäß wahrzunehmen, konkret auf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten erstrecken. Dafür lägen hier keine Anhaltspunkte vor. Der Widerrufsgrund gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO sei im Lichte der grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit auszulegen. Es komme auf eine dauerhafte und vollständige Berufsunfähigkeit an, nicht auf eine Einschränkung oder Erschwerung, den Beruf auszuüben. Einschränkungen der Leistung- und Konzentrationsfähigkeit reichten nicht aus. Dieses Phänomen trete bei vielen Berufskollegen in lediglich quantitativer Abweichung auf. Es sei nicht ersichtlich, dass sich ein Anwalt zwingend länger als eine halbe Stunde am Stück konzentrieren können müsse, um seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben. Eine solche Grenze wäre willkürlich und damit unzulässig. Über diesen Zeitraum könne sich der Kläger ohne weiteres stets konzentrieren. Auch für ältere Kollegen existiere keine allgemeine Altersgrenze, obwohl bekannt sei, dass ihre Leistungsfähigkeit im Alter abnehme. Es sei deshalb unrealistisch, dass dem Kläger aufgrund einer eingeschränkten Konzentrationsfähigkeit die Anwaltszulassung entzogen werde. Deshalb sei die Anordnung rechtswidrig. Die Beklagte habe ferner nicht berücksichtigt, dass der Kläger seinen Arbeitsablauf seinem Gesundheitszustand entsprechend organisieren und dabei die Arbeitsbelastung entsprechend seiner Leistungsfähigkeit gestalten könne. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 23.01.2023 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Anordnung, ein Gutachten über den Gesundheitszustand des Klägers vorzulegen, ist vielmehr gem. § 15 Abs. 1 BRAO zu Recht ergangen. I. Die Anfechtungsklage des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten ist ohne Vorverfahren (§ 68 VwGO, § 110 JustizG NW) zulässig (§ 42 VwGO, §§ 112 Abs. 1, 112 c Abs. 1 BRAO). Sie wurde innerhalb der Klagefrist (§ 74 VwGO) von einem Monat nach Zustellung des Widerrufsbescheids erhoben. Nach § 15 Abs. 2 S. 2 BRAO kann die Anordnung selbstständig mit der Klage angefochten werden. Damit ist klargestellt, dass § 44a VwGO die Anfechtungsmöglichkeit nicht ausschließt. Es ist auch nicht etwa durch Ablauf der Vorlagefrist eine Erledigung der Anordnung eingetreten (vgl. dazu Schmidt-Räntsch in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 15 BRAO, Rn. 59-60). Denn die Beklagte hat faktisch die aufschiebende Wirkung der Klage herbeigeführt, indem sie den Lauf der Frist von der Bestandskraft der Verfügung, also ihrer Unanfechtbarkeit mit ordentlichen Rechtsbehelfen, abhängig gemacht hat. Das ist auch unter Berücksichtigung des mit § 15 Abs. 2 S. 3 BRAO verfolgten Zwecks, Verzögerungen durch einen langwierigen Rechtsstreit zu vermeiden, zulässig, weil es den Kläger begünstigt. II. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BRAO gibt die Rechtsanwaltskammer, wenn dies zur Entscheidung über den Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO erforderlich ist, dem Betroffenen auf, innerhalb einer von ihr festzusetzenden angemessenen Frist das Gutachten eines von ihr zu bestimmenden Arztes über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Eine Anordnung nach § 15 Abs. 1 S. 1 BRAO darf die Kammer nur erlassen, wenn sie zur Entscheidung über die Versagung der Zulassung oder ihre Rücknahme wegen des Versagungsgrunds nach § 7 Nr. 7 BRAO oder für einen Widerruf wegen des Widerrufsgrunds nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO erforderlich ist. Es reicht also nicht die bloße Zweckmäßigkeit der Anordnung aus. Mit diesen erhöhten Anforderungen wird dem Umstand Rechnung getragen, dass nicht nur das Ergebnis des Gutachtens, sondern schon die Aufforderung, sich begutachten zu lassen, eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen bedeuten. Dem muss bei der Anwendung der Vorschrift ebenso Rechnung getragen werden, wie dem Bedürfnis der Rechtsuchenden, nicht an einen Rechtsanwalt zu geraten, der zur Ausübung seines Berufs auf Dauer außerstande ist (Schmidt-Räntsch in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 15 BRAO Rn. 5). 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) muss die Anordnung deshalb auf hinreichend konkreten Anhaltspunkten dafür beruhen, den Gesundheitszustand des Rechtsanwalts überprüfen zu lassen. § 15 BRAO schafft damit die Voraussetzungen für eine tragfähige Entscheidung über einen Widerruf der Anwaltszulassung aus gesundheitlichen Gründen. Welche gesundheitlichen Gründe in Betracht kommen, ist in Übereinstimmung mit dem Anwendungsbereich von §§ 7 Nr. 7, 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO zu bestimmen (Schmidt-Räntsch in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 15 BRAO Rn. 4). Die Versagungsgründe wegen fehlender gesundheitlicher Eignung erfassen sowohl die Schwäche der geistigen Kräfte als auch körperliche Gebrechen (Henssler/Prütting, BRAO, 5. Aufl., § 7 Rn. 70a ff.). Vor diesem Hintergrund ist die in der Rechtsprechung des BGH gebräuchliche Definition in erster Linie auf Fälle psychischer Störungen zugeschnitten („von seinen Vorstellungen in krankhafter Weise derart beherrscht“, vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2022 – AnwZ (Brfg) 16/21 –, Rn. 4, juris), es ist aber nicht ersichtlich, dass damit der Bereich der körperlichen Gebrechen ausgeklammert sein soll, zumal die Grenzziehung häufig schwierig ist und es auf die Auswirkungen für die Berufsausübung ankommt. Es müssen also Umstände vorliegen, die darauf hindeuten, dass der gesundheitliche Zustand des Betroffenen sich zugleich und in schwerwiegender Weise auf seine Fähigkeit auswirkt, die Belange seiner Mandanten noch sachgerecht und mit der gebotenen Sorgfalt wahrzunehmen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2022 – AnwZ (Brfg) 16/21 –, Rn. 4, juris; vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 102/05, BRAK-Mitt. 2008, 75 Rn. 15; vom 6. Juli 2009 - AnwZ (B) 81/08, NJW-RR 2009, 1578, 1579; vom 28. März 2013 - AnwZ (Brfg) 70/12, juris Rn. 8 und vom 17. August 2015 - AnwZ (Brfg) 50/14, juris Rn. 19; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 15 BRAO Rn. 6 ff.; Henssler/Prütting, BRAO, 5. Aufl., § 15 Rn. 5). Solche Umstände sind hier gegeben. Der Kläger hat selbst über Jahre hinweg seine durchgängig bestehende Verhandlungsunfähigkeit behauptet und durch die im Bescheid der Beklagten im Einzelnen aufgeführten ärztlichen Bescheinigungen und Gutachten zu belegen versucht. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Ansicht bedeutet Verhandlungsfähigkeit im strafprozessualen Sinne, dass der Angeklagte in der Lage sein muss, seine Interessen innerhalb und außerhalb der Verhandlung vernünftig wahrzunehmen, die Verteidigung in verständiger und verständlicher Weise zu führen und Prozesserklärungen abzugeben und entgegen zu nehmen; Beurteilungsmaßstab ist dabei jeweils der konkret anstehende Verfahrensabschnitt mit seinen spezifischen Anforderungen an die physische und psychische Leistungsfähigkeit des Betroffenen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 8. Juni 2004 – 2 BvR 785/04 –, BVerfGK 3, 247-256, Rn. 31). Diese Anforderungen sind zwar nicht gleichzusetzen mit der Fähigkeit, den Anwaltsberuf auszuüben. Ihr Fehlen reicht aber für genügende Anhaltspunkte zur weiteren Aufklärung durch Anordnung des Gutachtens aus. Auch der Anwalt muss jederzeit in der Lage sein, vernünftige Prozesserklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen und die Interessen seiner Mandanten vernünftig wahrzunehmen. Es trifft zwar zu, dass ein sachlicher Unterschied zwischen der Tätigkeit im eigenen Interesse des Rechtsanwalts und der Vertretung der Interessen seiner Mandanten besteht. Dabei kommt es für die Beurteilung in erster Linie auf die Fähigkeit zur ordnungsgemäßen und sorgfältigen Wahrnehmung der Interessen der Rechtsuchenden an (vgl. die auch vom Kläger angeführte Entscheidung BGH, Beschluss vom 12. März 2001 – AnwZ (B) 21/00 –, Rn. 6, juris = BRAK Mitteilungen 2001, 231). Es mag auch durchaus Fälle psychischer bzw. körperlicher Beeinträchtigungen geben, die lediglich eine Interessenwahrnehmung in eigener Sache erschweren bzw. ausschließen. Der Kläger kann sich allerdings angesichts der vorliegenden Anhaltspunkte für eine schwere körperliche und geistige Beeinträchtigung nicht darauf berufen, dass die medizinischen Aussagen lediglich in Bezug auf eine Vertretung in eigener Sache erfolgt sind. Den geschilderten medizinischen Stellungnahmen lässt sich jedenfalls in ihrer Gesamtheit nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, dass sich die Beeinträchtigung nur auf die eigene Interessenvertretung beschränkt. Ob dies der Fall ist oder nicht, muss das Ergebnis der Begutachtung zeigen. Hinreichende Anhaltspunkte für die Durchführung der Begutachtung liegen damit vor. Der Kläger trägt in der Klage selbst vor, er könne sich nur über eine Zeit von etwa einer halben Stunde konzentrieren. Auch wenn natürlich keine „willkürliche“ zeitliche Grenze für die Konzentrationsfähigkeit eines Anwalts besteht, bekräftigt diese sehr geringe Aufmerksamkeitsspanne den Verdacht der Berufsunfähigkeit des Klägers. Es wäre nur schwer hinnehmbar, wenn der Anwalt während eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Verhandlungstermins nach 30 Minuten den Gesprächen nicht mehr mit der gebotenen Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit folgen kann. Soweit der Kläger darüber hinaus argumentiert, es handele sich um eine „Konzentrationsschwäche“, die mit altersbedingtem Leistungsabbau vergleichbar sei und bei vielen älteren Kollegen eintrete, spricht dies nicht gegen die Anordnung einer Untersuchung. Bei der Anordnung der Untersuchung geht es zunächst nur um hinreichende Anhaltspunkte für eine der Berufsausübung entgegenstehende, längerfristige Gesundheitsbeeinträchtigung. Diese liegen nach den vorstehenden Erörterungen vor. Ob sich dieser hinreichende Verdacht nach der Begutachtung durch den Sachverständigen bestätigt bzw. die Gesundheitsbeeinträchtigung auf Grundlage der medizinischen Beurteilung nicht die Feststellung einer Berufsunfähigkeit trägt, lässt sich erst durch die angeordnete Ermittlung beurteilen. Zur Klärung dieser Frage ist die weitere Sachverhaltsaufklärung durch Einholung eines Gutachtens erforderlich. Im Übrigen spricht die Argumentation des Klägers nicht gegen eine Berufsunfähigkeit. Der Kläger hat im Rahmen seiner Anhörung vor Erlass des angefochtenen Bescheides ausgeführt, er beschränke sich im Wesentlichen auf die „Mandantenpflege“ und den „Kontakt zu guten Mandanten“, während die inhaltliche Bearbeitung insbesondere schwieriger Fälle andere Kollegen übernähmen. Der Kläger könne nur noch im Rahmen seiner Konzentrationsfähigkeit arbeiten und überanstrenge sich – allein aus Eigenschutz – nicht. Dies stärkt den Verdacht der bestehenden Berufsunfähigkeit, weil die eigenverantwortliche inhaltliche Bearbeitung gerade auch komplizierter Fälle den Kernbereich der Berufsausübung darstellt. Der Kläger scheint darauf abstellen zu wollen, dass trotz seiner Erkrankung ausnahmsweise aufgrund der von ihm ergriffenen organisatorischen Maßnahmen eine Gefährdung der Rechtsuchenden ausgeschlossen ist. Dies ist tatsächlich ein Gesichtspunkt, der im Einzelfall die Widerrufsmöglichkeit gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO entfallen lassen kann. Allerdings handelt es sich nicht um eine von der Beklagten festzustellende Voraussetzung für den Widerruf. Vielmehr ist die Gefährdung der Rechtsuchenden durch die nicht nur vorübergehende Berufsunfähigkeit indiziert und dem Rechtsanwalt obliegt es, diese Vermutung zu widerlegen (Henssler/Prütting, BRAO, 5. Aufl., § 14 Rn. 14). Ob dies gelingen kann, kann nur in Kenntnis der durch die Begutachtung festzustellenden gesundheitlichen Beeinträchtigung beurteilt werden. Die vom Kläger insoweit vorgebrachten Argumente sprechen also ebenfalls nicht gegen die Anordnung, das Gutachten einzuholen. 2. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte gehindert gewesen sein könnte, die ihr bekannt gewordenen Behauptungen des Klägers zu berücksichtigen, er sei seit 2014 durchgängig in den gegen ihn geführten strafrechtlichen Verfahren verhandlungsunfähig. Aus welcher Quelle die Hinweise an die Rechtsanwaltskammer gelangen, ist vielmehr grundsätzlich unerheblich (Schmidt-Räntsch in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 15 Rn. 7). Ein Verwertungsverbot aus der „Selbstbelastung“ des Klägers und dem Gebot effektiver Verteidigung im Strafverfahren abzuleiten, würde dem Schutz der Interessen der Rechtsuchenden zuwiderlaufen, der hier in der Abwägung gegenüber dem grundrechtlich geschützten Recht der Berufsausübung des Klägers, zur strafprozessualen Verteidigung sowie dem Schutz vor unzulässiger Verbreitung der personenbezogenen Daten des Klägers vorrangig ist. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte die Informationen auf unzulässige Weise erhalten hat. Vielmehr ist sie an den Verfahren selbst beteiligt bzw. hat die Informationen über die vorgesehenen Mitteilungspflichten anderer Behörden erlangt. Die Beklagte hat insoweit in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass sie auf Grund einer Anregung der Generalstaatsanwaltschaft, den Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO zu prüfen, tätig geworden ist. Nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 BRAO übermitteln Gerichte und Behörden der Rechtsanwaltskammer diejenigen Daten, deren Kenntnis aus Sicht der übermittelnden Stelle für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bzw. den Widerruf der Zulassung erforderlich sind. Die Übermittlung unterbleibt nach § 36 Abs. 3 Nr. 1 BRAO, soweit sie schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person beeinträchtigen würde und das Informationsinteresse des Empfängers das Interesse der betroffenen Person am Unterbleiben der Übermittlung nicht überwiegt. Die damit vorzunehmende Interessenabwägung (vgl. Weyland/Reelsen, BRAO 11. Aufl. 2024, § 36 Rn. 9) führt hier zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der Integrität der Rechtspflege und dem Schutz der Rechtsuchenden gegenüber dem Interesse des Klägers überwiegt. 3. Die Gutachtenanordnung genügte den Bestimmtheitsanforderungen des § 15 BRAO. Die Beklagte hat – was erforderlich ist – den mit der Untersuchung zu beauftragenden Arzt namentlich bezeichnet (vgl. BGH, Beschl. v. 23. September 2002, AnwZ (B) 56/01, NJW 2003, 215). Die Anordnung war auch inhaltlich ausreichend bestimmt. Eine Gutachtenanordnung muss erkennen lassen, mit welchen Fragen zum Gesundheitszustand des Rechtanwalts sich der Gutachter befassen soll (Schmidt-Räntsch in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 15 BRAO Rn. 17). Die Gutachtenanordnung knüpft an die zu den einzeln aufgeführten Ziffern geschilderten Behauptungen der Verhandlungsunfähigkeit des Klägers und die dazu herangezogenen Erkrankungen bzw. Symptome an. Diese Darlegungen lassen den Gegenstand der Untersuchung hinreichend klar erkennen, ohne dass die zu beantwortenden Fragen zusätzlich in Worte gefasst oder erläutert werden müssten (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2009 – AnwZ (B) 81/08 –, Rn. 15, juris). Danach besteht der hinreichende Verdacht, dass der Kläger an einer schweren unfallbedingten Gesundheitsbeeinträchtigung leidet und dadurch die Fähigkeit der Berufsausübung als Rechtsanwalt stark beeinträchtig ist. Dass die Antragsgegnerin dieser Frage nachgehen will, kommt in der Anordnung hinreichend deutlich zum Ausdruck. Die Beklagte hat ausdrücklich auf § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO verwiesen, aus dem sich der Maßstab für die anzustellende Prüfung ergibt. Damit ist für den beauftragten Arzt hinreichend klar, dass zu klären ist, ob die in den vorliegenden ärztlichen Berichten geschilderte Erkrankung den Kläger nicht nur vorübergehend außer Stande setzt, seinen Beruf als Rechtsanwalt ordnungsgemäß auszuüben. Die Beklagte brauchte sich dazu nicht auf einen bestimmten Erkrankungsverdacht festzulegen. Sie war auch nicht gehalten, Fragen nach konkret bezeichneten Krankheitsbildern zu stellen. Die ärztliche Einordnung und Bewertung der Verdachtsumstände ist Aufgabe des zu beauftragenden Arztes, nicht der Rechtsanwaltskammer (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2009 – AnwZ (B) 81/08 –, Rn. 16, juris). 4. Die Beklagte hat den Kläger vor Erlass der Gutachtenanordnung angehört und über die aus ihrer Sicht bestehenden Anhaltspunkte und Verdachtsmomente informiert. Zur Begründung ihrer Gutachtenanordnung hat sie darauf Bezug genommen. Sie hat den Kläger auch auf die Folge der Fristsetzung gem. § 15 Abs. 3 BRAO hingewiesen. 5. Nicht erforderlich ist die Einholung eines Gutachtens über den Gesundheitszustand auch dann, wenn andere Beweismittel ausreichen. Das ist indessen nicht schon dann der Fall, wenn überhaupt andere Beweismittel vorliegen. Sie müssen auch belastbare Aussagen über die aktuelle gesundheitliche Eignung des Bewerbers ergeben, auf die notfalls eine Versagung der Zulassung auch gestützt werden könnte (Schmidt-Räntsch in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 15 BRAO Rn. 13). Hier liegen zwar bereits medizinische Stellungnahmen über den Gesundheitszustand des Klägers vor. Eine eingehende Untersuchung hat jedoch in letzter Zeit nicht stattgefunden. Der Kläger hat z.B. im Jahr 2018 mehrere zunächst anberaumte Untersuchungstermine des vom Anwaltsgericht B mit einem medizinischen Fachgutachten beauftragten Sachverständigen C. (Uniklinik G.) nicht wahrgenommen, wobei es auf die Gründe dafür nicht ankommt. Eine abschließende Beurteilung ist auch schon deshalb nicht möglich, weil die Berufsunfähigkeit nicht deckungsgleich mit der Verhandlungsunfähigkeit ist. Die vom Kläger selbst immer wieder behauptete Verhandlungsunfähigkeit stellt vielmehr nur einen hinreichenden Anhaltspunkt für die mögliche Berufsunfähigkeit dar. 6. Die Beklagte hat schließlich eine angemessene Frist zur Gutachtenvorlage gesetzt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger durch die Anknüpfung an die Bestandskraft genügend Zeit hat, das Klageverfahren durchzuführen. Die erst anschließend laufende Frist von zwei Monaten zur Vorlage des Gutachtens ist auch unabhängig davon angemessen. Der Kläger ist darüber belehrt worden, das nach Ablauf der Frist die Vermutungswirkung des § 15 Abs. 3 BRAO eintritt. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung ohne nähere Begründung angedeutet hat, es sei ihm etwa aufgrund terminlicher Schwierigkeiten des beauftragten Sachverständigen unmöglich, die Frist einzuhalten, ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte die Frist bei einem entsprechenden Antrag des Klägers verlängern kann, sofern der Kläger die Gründe rechtzeitig ausreichend belegt und seiner Verpflichtung zur Mitwirkung an der Begutachtung nachkommt. Dazu zählt insbesondere, dass der Kläger die vom Sachverständigen anberaumten Termine zur Untersuchung wahrnimmt. Dafür, dass die Frist von vornherein zu kurz bemessen worden ist, liegen demgegenüber keine Anhaltspunkte vor; sie sind auch vom Kläger nicht konkret dargelegt worden. III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 154, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 194 Abs. 2 S. 2 BRAO und berücksichtigt, dass es in diesem Verfahren lediglich um die vorbereitende Klärung medizinischer Fragen des möglichen Widerrufs der Anwaltszulassung geht (vgl. BGH, Beschluss vom 21.03.2013 - AnwZ (Brfg) 6/13; Weyland/Kilimann, BRAO, 11. Aufl., § 194 Rn. 49). Ein Anlass die Berufung nach §§ 112c BRAO, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat sie grundsätzliche Bedeutung (§§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO). Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Ein Fall der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats in den tragenden Gründen nicht von der Rechtsprechung anderer Anwaltsgerichtshöfe, des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts abweicht. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.