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Urteil

1 AGH 11/23

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2023:1117.1AGH11.23.00
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert wird auf 50.000,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert wird auf 50.000,-- Euro festgesetzt. T a t b e s t a n d Die Klägerin wurde am 00.02.1994 als Rechtsanwältin zugelassen. Mit Schreiben vom 15.12.2022, der Klägerin per Postzustellungsurkunde (PZU) am 17.12.2022 um 15:05 Uhr zugestellt, hat die Beklagte die Klägerin zu einem möglichen Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft angehört, weil sie Kenntnis davon erlangt habe, dass die Klägerin im Schuldnerverzeichnis eingetragen sei. Gleichzeitig hat sie der Klägerin einen Ausdruck aus dem Schuldnerverzeichnis vom 14.12.2022 übersandt, aus dem sich ergibt, dass eine Eintragung vom 10.02.2021 zum Aktenzeichen N01 der Obergerichtsvollzieherin G. aus J. betreffend Frau X. C., *27.05.1958 in I., wohnhaft W.-straße 00 in J. vorliegt. Nachdem auf dieses Schreiben keine Reaktion der Klägerin erfolgt war, hat die Beklagte mit Bescheid vom 11.01.2023 die Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft gem. § 14 II Nr. 7 BRAO widerrufen. Zur Begründung hat sie auf die vorbezeichnete Eintragung im Schuldnerverzeichnis verwiesen, welche den Vermögensverfall vermuten lasse. Es seien weder Umstände vorgetragen noch ersichtlich, die eine andere Beurteilung rechtfertigten. Dieser Bescheid ist der Klägerin nach der vorliegenden PZU unter der o.g. Anschrift am 17.01.2023 um 13:40 Uhr im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten zugestellt worden. Gegen diesen Bescheid wendet sich die Klägerin mit ihrer per Fax am 11.03.2023 beim Anwaltsgerichtshof eingegangenen Klage. Der Widerrufsbescheid der Beklagten sei ihr – wie auch schon das Anhörungsschreiben – nicht zugestellt worden und sei daher unwirksam. Hierzu seien der Zusteller als Zeuge und sie als Partei zu vernehmen. Ebenso sei der zuständige Mitarbeiter der Beklagten dazu zu vernehmen, ob er 100%ig sicher sei, dass der betreffende Bescheid in dem betreffenden Umschlag eingelegt gewesen sei. Erst mit Schreiben vom 09.03.2023 sei der Klägerin von der Buchhalterin der Beklagten mitgeteilt worden, dass ihr die Rechtsanwaltszulassung entzogen worden sei und sie seit dem 17.02.2023 nicht mehr Mitglied der Beklagten sei. Bereits am Folgetag habe sie dagegen Klage eingereicht, allerdings „zunächst per Telefax“, weil sie „aufgrund von Schwierigkeiten mit ihrer Bea-Karte im Zusammenhang mit dem Kartentausch keine Schreiben per Bea einreichen“ könne (sic). Nach der mündlichen Verhandlung hat sie ergänzend behauptet, ihr sei im laufenden Verfahren vom Senatsvorsitzenden telefonisch mitgeteilt worden, dass sie Schriftsätze per Fax einreichen könne, weil ihr beA-Zugang durch kriminelle Manipulation der Beklagten gesperrt worden sei. Sollte der Senat davon ausgehen, dass der Widerrufsbescheid der Klägerin doch zugestellt worden sei, beantrage sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die eventuell versäumte Klagefrist. Sie habe „auf keinen Fall“ Kenntnis von dem Widerruf erhalten, anderenfalls hätte sie rechtzeitig Klage erhoben. Sie versichere an Eides Statt, erst am 09.03.2023 Kenntnis erlangt zu haben. Es bestehe auch die Möglichkeit, dass eine dritte Person (andere Mieter oder ein Einbrecher) den Brief aus dem Briefkasten entnommen habe. In dem Mietshaus, in dem die Klägerin wohne, werde in letzter Zeit des Öfteren eingebrochen. Sie habe sich schon bei der Post über eventuelle Fehlzustellungen beschwert. Dort habe man ihr jedoch nicht weitergeholfen. Eine Beschwerde beim Vermieter, der die Klägerin aus dem Haus „herausekeln“ wolle, dürfe sicherlich nicht zum Erfolg führen. Das Anhörungsschreiben der Beklagten habe sie nicht erhalten, anderenfalls „hätte sie sicherlich eine derartige Reaktion hierauf gezeigt, dass die Beklagte diese sicherlich vorläufig nicht vergessen hätten“ (sic). Die Beklagte und das Gericht dürften davon ausgehen, dass sich die Klägerin in Kenntnis eines drohenden Zulassungswiderrufs – wie auch in Bezug auf die Auseinandersetzung bzgl. des Kammerbeitrags (1 AGH 1/23) – „mit allen Mitteln, die ihr zur Verfügung gestanden hätten, gewehrt hätte“. Sie lebe zurzeit größtenteils von sog. Bürgergeldleistungen, weshalb sie davon ausgehe, Prozesskostenhilfe erhalten zu können. In der Sache behauptet die Klägerin, die von der Beklagten zur Begründung des Widerrufs herangezogene Eintragung im Schuldnerverzeichnis beträfe nicht sie; es liege vielmehr eine Verwechslung vor. Ihr „richtiger Name“ sei X. Q. C.. Sie habe keine Maßnahme und keinen Rechtsstreit veranlasst, welcher eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis veranlasst habe. Sie kenne auch keine Gerichtsvollzieherin G.. Nach ihren Informationen gehe es bei der Eintragung lediglich um eine Forderung von 42,00 €. Sie gehe jedoch davon aus, dass insoweit ein Identitätsdiebstahl vorliege, weshalb sie umgehend eine entsprechende Strafanzeige erstatten und ebenfalls den „sog. Gläubiger“ wegen Erpressung anzeigen werde, wenn dieser die Löschung der Eintragung von der Zahlung der Forderung abhängig mache. Aktuell finde sich die Eintragung zu ihrem Namen auch nicht im Schuldnerverzeichnis. Nach einer Mitteilung der Zentralen Zahlstelle der Justiz sei die Eintragung bereits gelöscht. Im Hinblick auf den Eintragungszeitpunkt 10.02.2021 besage die Eintragung auch nichts über ihren aktuellen Vermögensstatus. Den Betrag von 42,00 € hätte die Klägerin auch damals jedenfalls bezahlen können. Sie sei nicht in Vermögensverfall geraten. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 11.01.2023 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Klage sei bereits unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist und nicht über das besondere elektronische Anwaltspostfach eingereicht worden sei. Darüber hinaus dürfe die Klägerin nicht mehr postulationsfähig sein, nachdem der Widerrufsbescheid bestandskräftig sei. Jedenfalls sei die Klage unbegründet, weil der Widerrufsbescheid aus den darin genannten Gründen rechtmäßig sei. Einen mit der Klage eingereichten Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 15.05.2023 zurückgewiesen; wegen der Begründung wird auf die Einzelheiten des genannten Beschlusses verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Klage ist unzulässig. Dabei kann dahinstehen, ob der Klägerin der streitgegenständliche Widerrufsbescheid der Beklagten vom 11.01.2023 wirksam am 17.01.2023 zugestellt worden ist. Deshalb bedarf es an dieser Stelle – unabhängig von der im Hinblick auf die Beweiswirkung der vorliegenden PZU (§ 3 II 1 LZG NRW i.V.m. §§ 182 I 2, 418 ZPO) mangelnden Substanz des Klägervortrags – jedenfalls keiner Beweisaufnahme zu diesen Punkt. a) Zugunsten der Klägerin unterstellt, ihr wäre der betreffende Widerrufsbescheid nicht (wirksam) zugestellt worden, wäre die Klage zwar rechtzeitig, aber nicht formwirksam erhoben worden und damit unzulässig. Ohne Zustellung des streitgegenständlichen Widerrufs wäre die Klägerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch zugelassene Rechtsanwältin gewesen. Als solche hätte sie die vorliegende Klage gem. § 112c BRAO i.V.m. § 55a VwGO als elektronisches Dokument einreichen müssen. Sie hat ihre Klage jedoch nur per Fax eingereicht. Wird die elektronische Form des § 55d S. 1 VwGO nicht beachtet, ohne dass die Voraussetzungen des § 55d S. 3 und 4 VwGO erfüllt sind, führt dies zur Unwirksamkeit der in Papierform eingereichten Erklärungen und zur Unzulässigkeit damit erhobener Rechtsmittel ( BVerwG, Beschluss vom 08.12.2022, 8 B 51/22 juris-Rn 2 ). Gem. § 55d S. 3, 4 VwGO bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften nur dann zulässig, wenn die Einreichung eines elektronischen Dokuments aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen. Die Klägerin hat hierzu in ihrer Klageschrift lediglich ausgeführt, dass sie „aufgrund von Schwierigkeiten mit ihrer Bea-Karte im Zusammenhang mit dem Kartentausch keine Schreiben per Bea einreichen kann“ (sic). Das ist unzureichend. Es ist schon nicht ersichtlich, inwiefern es sich bei den angegebenen Schwierigkeiten überhaupt um technische Gründe für eine etwaige Unmöglichkeit zur Nutzung des beA handelt. Solche liegen jedenfalls nicht vor, wenn der Rechtsanwalt es generell versäumt hat, sich rechtzeitig und mit der gebotenen Sorgfalt um die Herstellung der erforderlichen technischen Voraussetzungen – auch das Vorhandensein einer Signaturkarte – zu bemühen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.03.2022, 19 E 147/22, juris-Rn 3/4;OVG NRW, Beschluss vom 31.03.2022, 19 A 448/22.A, juris-Rn 6; BT-Drs. 17/12634 vom 06.03.2013, S. 28 zu § 130d ZPO ). Darüber hinaus fehlen jegliche Angaben dazu, inwiefern es sich um eine „vorübergehende“ Störung gehandelt haben sollte. Die Klägerin hat bis zuletzt sämtliche Schreiben per Fax zur Akte übersandt, was schon gegen eine nur vorübergehende Störung spricht. Zudem hat sie im weiteren Verfahrensverlauf geltend gemacht, die Beklagte habe durch kriminelle Manipulation ihren Zugang zum beA gesperrt. Auch damit liegt offensichtlich keine vorübergehende Störung vor. Schließlich fehlt jede Glaubhaftmachung der vermeintlichen vorübergehenden Störung, die im Übrigen schon bei der Klageeinreichung oder unverzüglich danach hätte erfolgen müssen (§ 55d S. 4 VwGO). Hierzu hätte es einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe und Umstände und einer eidesstattlichen oder anwaltlichen Versicherung bedurft (vgl. BGH, Zwischenurteil vom 25.07.2023, X ZR 51/23 juris-Rn 16 zum wortgleichen § 130d S. 3 ZPO). Des Weiteren ist eine Glaubhaftmachung nur dann unverzüglich, wenn sie zeitlich unmittelbar erfolgt, also sobald der betreffende Rechtsanwalt zu einer solchen geschlossenen Schilderung in der Lage ist. In der Rechtsprechung wird angenommen, dass bereits nach Ablauf einer Zeitspanne von mehr als einer Woche ohne Vorliegen besonderer Umstände – für die es hier keine Anhaltspunkte gibt – grundsätzlich keine Unverzüglichkeit mehr gegeben ist ( BGH, Beschluss vom 21.09.2022, XII ZB 264/22 juris-Rn 17; OVG Münster, Beschluss vom 09.05.2022, 16 B 69/22 juris-Rn 9 ) Andere Ausnahmen von der Pflicht zur Nutzung des beA für Rechtsanwälte sieht das Gesetz nicht vor. Auf angebliche spätere, telefonische Auskünfte des Gerichts kommt es daher nicht an. b) Selbst wenn der Senat wiederum zugunsten der Klägerin unterstellen würde, sie wäre – aufgrund einer wirksamen Zustellung des Widerrufsbescheids am 17.01.2023 und im Anschluss daran verspäteten Einreichung der vorliegenden Klage – bei Klageeinreichung nicht mehr als Rechtsanwältin zugelassen und daher nicht verpflichtet gewesen, das beA zu nutzen, wäre die Klage unzulässig. Denn wenn die Klägerin bei Klageeinreichung selbst nicht mehr als Rechtsanwältin zugelassen gewesen wäre, hätte sie sich gem. § 112c I 2 BRAO i.V.m. § 67 IV 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen. In verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen vor dem AGH müssen sich die Beteiligten – außer im Prozesskostenhilfeverfahren – durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt gem. § 67 IV 2 VwGO auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird (vgl. Anwaltsgerichtshof Dresden, Beschluss vom 15.08.2011, AGH 12/11 (I) juris-Rn 12 ). Die Klägerin hätte ihre unbedingt erhobene Klage daher in diesem Fall durch einen Rechtsanwalt einreichen lassen müssen. II. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 154 VwGO und §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 194 I BRAO. Ein Anlass, die Berufung nach §§ 112c BRAO, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, noch hat die Rechtssache grundsätzlich Bedeutung (§§ 124a I 1, 124 II Nr. 2 und 3 VwGO); die entscheidungserheblichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geklärt. Ein Fall der Divergenz nach § 124 II Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats in den tragenden Gründen nicht von der Rechtsprechung anderer Anwaltsgerichtshöfe, des Bundesgerichtshofes und des Bundesverfassungsgerichts abweicht. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist beim Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf diese Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts vorliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf den die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 II 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwertes ist unanfechtbar.