Urteil
1 AGH 22/21
Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHNRW:2023:0825.1AGH22.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt. Tatbestand: Der Kläger war als Rechtsanwalt in einer Strafrechtskanzlei in V. tätig. Die Beklagte verlieh ihm mit Beschluss vom 12.08.2014 die Berechtigung, die Bezeichnung „Fachanwalt für Strafrecht“ zu führen. Ab diesem Zeitpunkt hat der Kläger die erforderlichen Fortbildungsnachweise vorgelegt, mit Ausnahme der Nachweise für das Jahr 2020. Die Beklagte gab ihm mit Schreiben vom 29.01.2021 auf, bis zum 28.02.2021 den entsprechenden Fortbildungsnachweis zu erbringen. Nachdem auf dieses Schreiben keine Reaktion erfolgte, setzte die Beklagte mit Schreiben vom 01.03.2021 dem Beklagten eine Frist bis zum 15.03.2021, verbunden mit dem Hinweis, dass der Vorstand von der Möglichkeit des Widerrufs der Befugnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung Gebrauch machen könne, sollte der Fortbildungsnachweis nicht fristgerecht erbracht werden. Auch auf dieses Schreiben reagierte der Kläger nicht. In der Sitzung der zuständigen Abteilung IV des Vorstands der Beklagten vom 13.04.2021 widerrief die Beklagte die Berechtigung zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung im Strafrecht unter Hinweis auf den nicht erbrachten Fortbildungsnachweis. Der Bescheid wurde dem Kläger am 22.04.2021 zugestellt. Gegen den Bescheid richtet sich die am 25.05.2021 beim Senat eingegangene Klage. Nach Beweisaufnahme durch den Senat teilte die Beklagte mit, dass sie auf der Grundlage des Beweisergebnisses den Widerruf der Berechtigung zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung „Fachanwalt für Strafrecht“ mit Bescheid vom 08.12.2021 widerrufen habe. In einem beim Senat anhängigen Parallelverfahren (1 AGH 41/20), der den Widerruf der Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls betraf, wies der Senat mit Urteil vom 23.04.2021 die Klage des Klägers gegen die Widerrufsverfügung der Beklagten ab. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil ist beim Bundesgerichtshof unter dem 03.11.2021 abgelehnt worden. Damit endete die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft am 03.11.2021. Der Kläger gab bzgl. des vorliegenden Verfahrens keine Erledigungserklärung ab. Eine solche blieb auch im Anschluss an die Ladung zum Termin am 25.08.2023 aus. In der Ladungsverfügung wurde den Parteien anheimgestellt, vor dem Termin zu erwägen in der Verhandlung Erledigungserklärungen abzugeben. Im Termin war der Kläger nicht anwesend und nicht vertreten. Die Beklagte beantragt, die Klage als unzulässig abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlage sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist als unzulässig abzuweisen, weil es an der nach §§ 112 c Abs. 1 BRAO, 67 Abs. 4 VwGO erforderlichen anwaltlichen Vertretung des Klägers fehlt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage, § 67 Rn. 41). Vor dem Anwaltsgerichtshof besteht Anwaltszwang (Weyland/Kilimann, BRAO, 10. Auflage, § 112 c Rn. 128). Der Kläger, der sich im vorliegenden Verfahren selbst vertritt, ist mit Blick auf den Widerruf seiner Zulassung als Anwalt nicht postulationsfähig. Seine Zulassung endete am 03.11.2021. Die Nebenentscheidungen erfolgen aus §§ 112 c BRAO, 154 VwGO und § 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 194 Abs. 2 S. 1 BRAO. Ein Anlass, die Berufung nach §§ 112 c BRAO, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-schlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.