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Beschluss

2 AGH 4/22

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2022:1202.2AGH4.22.00
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Tenor

Auf den Antrag des Rechtsanwalts vom 20. Mai 2022 wird der Bescheid des Vorstands der Rechtsanwaltskammer Q vom 6. April 2022, mit dem ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € angedroht wurde, aufgehoben.

Die notwendigen Auslagen des Antragstellers werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Wert der Beschwerde wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Auf den Antrag des Rechtsanwalts vom 20. Mai 2022 wird der Bescheid des Vorstands der Rechtsanwaltskammer Q vom 6. April 2022, mit dem ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € angedroht wurde, aufgehoben. Die notwendigen Auslagen des Antragstellers werden der Antragsgegnerin auferlegt. Der Wert der Beschwerde wird auf 1.000,00 € festgesetzt. Gründe : I. Der Antragsteller ist als Rechtsanwalt im Bezirk der Rechtsanwaltskammer (RAK) Q zugelassen. Als Kanzleianschrift ist im bundesweiten amtlichen Anwaltsverzeichnis die Adresse Pstraße 00 in Q registriert. Aufgrund schriftlicher Eingabe des Rechtsanwalts R aus S vom 21.6.2021, mit welcher jener sich unter Hinweis auf § 14 BORA beschwerte, dass Rechtsanwalt T ein erbetenes Empfangsbekenntnis nicht zurückreiche, forderte der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Q unter dem 2.7.2021 den Rechtsanwalt gem. § 56 BRAO zur Auskunftserteilung auf. Wegen ausbleibender Auskunft wurde insofern zunächst ein Zwangsgeld angedroht und sodann mit Beschluss vom 17.11.2021 erstmals festgesetzt. Gleichzeitig wurde eine weitere Frist von drei Wochen zur Erteilung der Auskunft gesetzt und mit der Androhung eines weiteren Zwangsgelds verbunden. Dieser Beschluss wurde am 3.12.2021 zugestellt. Nach Fristablauf wurde erneut ein Zwangsgeld festgesetzt. Der entsprechende Beschluss vom 12.1.2022 wurde dem Rechtsanwalt am 21.1.2022 zugestellt. Daraufhin wandte sich der Rechtsanwalt mit Schreiben vom 24.1.2022 an die Rechtsanwaltskammer und beantragte Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs. Gleichzeitig bat er um Überlassung der Eingabe des Rechtsanwalts R. Diese ist dann nebst Anlagen sowie Schreiben der RAK vom 2.7.2021 am 15.2.2022 per Post und am 16.2.2022 per E-Mail an den Rechtsanwalt versandt worden. Mit E-Mail vom 16.2.2022 teilte der Rechtsanwalt mit, dass die benannten Schreiben des Rechtsanwalts R bei der Akte nicht hätten gefunden werden können, und bat um Nachfrage und Mitteilung darüber, wie diese samt Empfangsbekenntnis zugestellt worden seien. Darüber hinaus kündigte er an, der Sache dann nachzugehen und die Kammer in Kenntnis zu setzen. In einer weiteren E-Mail vom 23.2.2022 nahm der Rechtsanwalt auf seine Eingabe vom 16.2.2022 Bezug und erbat einen Hinweis, ob eine ergänzende Stellungnahme benötigt werde. Mit Schreiben vom 10.3.2022 teilte dann der Berichterstatter des Vorstands dem Rechtsanwalt mit, dass den Anlagen zu entnehmen sei, dass das Schreiben des Rechtsanwalts R vom 4.5.2021 per Post und die weiteren Schreiben vom 18.5. und 26.5.2021 per Telefax versandt worden seien. Gleichzeitig forderte er den Rechtsanwalt unter Fristsetzung bis zum 30.3.2022 und Hinweis auf § 56 BRAO zur Erteilung abschließender Auskunft im Hinblick auf § 14 BORA auf. Mit Schreiben vom 16.3.2022 wurde dem Rechtsanwalt mitgeteilt, dass der Vorstand wegen der Stellungnahme vom 16.2.2022 beschlossen habe, die Zwangsgeldfestsetzungen vom 17.11.2021 und 12.1.2022 zurückzunehmen. Unter dem 6.4.2022 hat die Präsidentin der RAK dann den Beschluss des Vorstands übermittelt, wegen Nichtbeantwortung des Schreibens vom 10.3.2022 ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € für den Fall anzudrohen, dass die Stellungnahme nicht binnen drei Wochen eingehen sollte. Gegen diesen am 21.4.2022 zugestellten Beschluss wendet sich der Rechtsanwalt mit seinem Antrag auf Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs vom 20.5.2022, zu deren Begründung er anführt, den ihm bekannten Sachverhalt in seiner Stellungnahme bereits wiedergegeben zu haben. Gem. Beschluss vom 29.6.2022 hat der Vorstand der RAK Q dem Begehren des Rechtsanwalts nicht abgeholfen. II. Der Antrag des Rechtsanwalts auf gerichtliche Entscheidung ist gem. § 57 III BRAO statthaft. Das Rechtsmittel ist innerhalb der gem. § 57 III S. 1 BRAO maßgeblichen Frist von einem Monat ab Zustellung mittels Telefax gestellt worden. Die Einlegung mittels Telefax-Schreibens ist zur Wahrung der Form ausreichend. Zur Schriftform gehört, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, schon im Zeitpunkt des Eingangs der Erklärung bei dem Vorstand der RAK hinreichend zuverlässig entnommen werden können (Weyland/Nöker, BRAO, 10. Aufl., § 57 Rn. 24). Das ist auch bei einer Übermittlung als Telefax regelmäßig gewährleistet (OLG Nürnberg, NStZ-RR 2008, 316, 317; BVerfG NJW 2002, 3534). Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen einer Zwangsgeldandrohung gem. § 57 II S. 1 BRAO sind nicht erfüllt. Die Aufforderung des Vorstands zur Auskunft in Aufsichts- und Beschwerdesachen nach § 56 I BRAO muss vergeblich gewesen sein, also durch den Rechtsanwalt nicht befolgt worden sein, damit die Androhung eines Zwangsgelds als Beugemittel gerechtfertigt ist (Weyland/Nöker, BRAO, 10. Aufl., § 57 Rn. 7). Das kann auch dann der Fall sein, wenn der Rechtsanwalt eine unvollständige Stellungnahme abgibt, etwa indem er lediglich pauschal die in einer Beschwerde vorgebrachten Angaben bestreitet, ohne nähere Umstände mitzuteilen, weil dann die Rechtsanwaltskammer gerade nicht in die Lage versetzt wird, den Sachverhalt hinsichtlich der Einhaltung der Berufspflichten zu prüfen (Senat, Beschluss v. 1.12.2017, 2 AGH 11/17, BeckRS 2017, 144482 [Rz. 13]; Weyland/Nöker, a.a.O.). In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass Androhung und Festsetzung des Zwangsgelds allein den Zweck haben, die erforderliche Mitwirkung des Rechtsanwalts herbeizuführen, aber kein Hilfsmittel zur Ermittlung der materiellen Wahrheit sind. Wird auf ein Auskunftsverlangen der RAK eine Antwort gegeben, die aufgrund inhaltlicher Unvollständigkeit den Sachverhalt verzerrt und deshalb falsch darstellt, liegt im Kern eine unwahre Auskunft vor, deren Korrektur nicht mit Hilfe von Zwangsmitteln gem. § 57 BRAO herbeizuführen ist. Hält hingegen der Kammervorstand die Auskunft für zu oberflächlich oder unpräzise, um den Sachverhalt aufzuklären, besteht die Möglichkeit, durch konkrete Fragen nachzuhaken, während eine derart unvollständige Auskunft jedoch eine unmittelbare Zwangsgeldandrohung nicht zu rechtfertigen vermag (Peitscher in Hartung/Scharmer, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 7. Aufl., § 57 BRAO Rn. 11-12; zustimmend: Weyland/Nöker, a.a.O.). Diesen Überlegungen entsprechend, war allein der Ablauf der mit Schreiben vom 10.3.2022 gesetzten Frist nicht als ausreichender Anlass für eine Zwangsgeldandrohung anzusehen, da der Antragsteller bereits mit seiner Stellungnahme vom 16.2.2022 erklärt hatte, die vom Verfasser der Eingabe angeführten Schreiben nicht aufgefunden zu haben. Unabhängig von seiner Nachfrage nach Übermittlungswegen ergibt sich daraus ohne weiteres die Erklärung, die Schreiben nicht erhalten zu haben. Damit ist im Grundsatz Auskunft zum Sachverhalt derart erteilt worden, dass die Prüfung eines Verstoßes gegen § 14 BORA möglich gewesen wäre. Denn aus den Angaben des Rechtsanwalts R einerseits und des Antragstellers andererseits ließ sich folgern, dass der Antragsteller weder ein Empfangsbekenntnis erteilte noch die Verweigerung der Mitwirkung wegen nicht ordnungsgemäßer Zustellung mitteilte. Es dürfte deshalb allein auf die Frage des tatsächlichen Zugangs der Schreiben ankommen. Insofern ist unklar, welche weiteren Angaben der Rechtsanwalt hätte machen sollen. Da der Rechtsanwalt mit Schreiben bzw. E-Mail vom 23.2.2022 nachgefragt hatte, ob über die Angaben vom 16.2.2022 hinaus eine Stellungnahme erforderlich sei, und ihm mit Schreiben des Vorstands der RAK vom 16.3.2022 die Aufhebung der Zwangsgeldfestsetzungen – gerade im Hinblick auf die unter dem 16.2.2022 abgegebene Stellungnahme – mitgeteilt worden war, durfte er ergänzende Auskünfte für nicht erforderlich halten. Mit dem Schreiben vom 10.3.2022 wurde zwar darauf hingewiesen, welche Übermittlungswege sich den Angaben des Rechtsanwalts R hinsichtlich dessen Schreiben entnehmen ließen. Konkrete Nachfragen zu unklar gebliebenen Elementen des Sachverhalts wurden indes nicht gestellt, so dass für den Antragsteller nicht ersichtlich war, welche Auskunft von ihm noch über die bereits gemachten Angaben hinaus erwartet wurde. III. Die notwendigen Auslagen des Antragstellers sind gem. § 197a III S. 1 BRAO der Antragsgegnerin aufzuerlegen.