Urteil
1 AGH 17/22
Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHNRW:2022:1118.1AGH17.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Tatbestand: Die Parteien streiten um die Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung nach § 15 FAO. Der Kläger ist seit 1990 als Rechtsanwalt im Bezirk der Beklagten zugelassen. Er ist Mitglied der A (Standort B). Seit Ende des Jahres 2014 ist er Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht (§ 14n FAO). Ferner ist er Vorsitzender des Fachausschusses für internationales Wirtschaftsrecht der Beklagten. Zur Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung aus § 15 FAO für das Jahr 2022 belegte der Kläger am 26.01.2022 die Seminare „Update BGB Schuldrechtsreform 2022“ und „Die Umsetzung von Art.17 Digital Market Directive (DSM-RL)“, welche mit einem Umfang von insgesamt 2 Zeitstunden anlässlich der nicht in Präsenzform durchgeführten Veranstaltung „Aktuelle Reformen des digitalen Vertragsrechts“ stattfanden. Nachdem der Kläger die Teilnahmebestätigung am 02.02.2022 bei der Beklagten eingereicht hatte, teilte die Beklagte mit Schreiben vom 30.03.2022 mit, dass die Veranstaltungen nicht als Fortbildungen nach § 15 FAO anzuerkennen seien, da die Seminare ausschließlich das nationale Schuld- und Urheberrecht beträfen und keiner der in § 14n FAO genannten Teilbereiche tangiert sei. Der Kläger hat daraufhin die vorliegende Feststellungsklage erhoben. Er ist der Auffassung, die Klage sei zulässig. Es gehe um die Feststellung eines Rechtsverhältnisses, außerdem bestehe ein Feststellungsinteresse. Der Klage stehe auch nicht der Subsidiaritätsgrundsatz entgegen. Die Erhebung einer Verpflichtungsklage wäre unstatthaft, da die Kammer nicht ermächtigt sei, über die Anerkennung von Fortbildungen durch Verwaltungsakt zu entscheiden. Die Klage sei außerdem gemessen an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der einschlägigen Kommentarliteratur begründet, da die streitgegenständlichen Seminare vom 26.01.2022 den Anforderungen an Fortbildungsveranstaltungen nach § 15 Abs.1 S.1 u. Abs.2 FAO genügten. Es sei nicht erforderlich, dass sich die Fortbildung ausschließlich auf die Katalogbereiche der §§ 8 ff FAO beziehe. Es sei auch eine Fortbildung zu anderen Themen und nicht genannten Teilen des Fachgebiets denkbar. Entscheidend sei, dass die Fortbildung einen irgendwie gearteten Fachbezug zum Fachgebiet erkennen lasse und nicht gänzlich allgemein gehalten sei. Der Inhalt der beiden Veranstaltungen werde diesen Anforderungen gerecht. Durch das Referat „Update BGB Schuldrechtsreform 2022“ seien (auch) Grundzüge der Rechtsvergleichung i.S.d. § 14n Nr.8 FAO vermittelt worden. Thema des Referats sei u.a. die europäische Warenkauf-RL (Richtlinie (EU) 2019/771) und die Digitale-Inhalte-RL (Richtlinie (EU) 2019/770) sowie deren nationale Transformation gewesen. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei es nicht nur um die nationalen Umsetzungsvorschriften der §§ 327 ff, 433 ff u. §§ 474 ff BGB sowie um Reformen des deutschen Urheberrechts gegangen. Bei den umzusetzenden Rechtsakten handle es sich um vollharmonisierende Richtlinien, die auf eine gleichlautende Vereinheitlichung des Schuldrechts im gesamten Binnenmarkt abzielten. Soweit sich der Rechtsanwalt in Praxi mit einem EU-ausländischen Vertragsstatut zu beschäftigen habe, verfüge der Rechtsanwalt jedenfalls auf dem Gebiet des vereinheitlichten Warenkaufrechts und des auf digitale Inhalte anwendbaren Rechts über Grundkenntnisse, die mit der streitgegenständlichen Veranstaltung vermittelt worden seien. Vergleichbares gelte durch die Umsetzung der DSM-Richtlinie für den Bereich des Urheberrechts. Es sei üblich, dass supranational agierende Unternehmen über eine Website verfügten. Es gehöre zum Aufgabenbereich eines international tätigen Rechtsanwaltes, solche Mandanten auf die binnenmarktweit einzuhaltenden Grundsätze und Maßgaben hinzuweisen. Er beantragt, festzustellen, dass es sich bei den am 26.01.2022 veranstalteten Seminaren „Update BGB Schuldrechtsreform 2022“ und „Die Umsetzung von Art.17 Digital Market Directive (DSM-RL)“ der Tagung „Aktuelle Reformen des digitalen Vertragsrechts“ in C um anwaltliche Fortbildungsveranstaltungen im Sinne des § 15 Abs.1 S.1 FAO für das Fachgebiet „internationales Wirtschaftsrecht“ handelt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, die streitgegenständlichen Veranstaltungen seien nicht geeignet, um die Fortbildungspflicht des Fachanwalts für internationales Wirtschaftsrecht zu erfüllen. Die Anerkennung setze voraus, dass die behandelten Themen fachspezifisch seien. Dazu müsse Fachwissen vermittelt werden, welches auf dem jeweiligen Fachgebiet von besonderer Bedeutung sei. Daran fehle es im vorliegenden Fall. Die Referate hätten sich auf das deutsche Schuld- und Urheberrecht und nicht auf das internationale Wirtschaftsrecht bezogen. Daran ändere sich nichts dadurch, dass die Reform des deutschen Rechts auf der Umsetzung europäischer Richtlinien beruhe. Nicht ersichtlich sei, dass Gegenstand der Vorträge eine Analyse des Ob und Wie der Umsetzung in den Mitgliedstaaten gewesen sei. Der Senat hat die Parteien persönlich gehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 23.09.2022 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen, einschließlich des nachgereichten Schriftsatz des Klägers vom 07.10.2022, sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten zu Az.: FA-JWR-02-14 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 1. Der Kläger begehrt gem. §§ 112c Abs.1 S.1 BRAO, 43 VwGO mit berechtigtem Interesse die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses. Das erforderliche streitige Rechtsverhältnis folgt aus der Vorschrift des § 15 FAO, nach welcher sich der Kläger regelmäßig, also auch im Jahr 2022, fortzubilden und die Fortbildung der Beklagten nachzuweisen hat (vgl. BGH, Urt. v. 18.07.2016, AnwZ (Brfg) 46/13 Tz.14, juris). Die Zulässigkeit der Klage scheitert nicht an dem Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage aus § 43 Abs.2 VwGO. Der Kläger führt zutreffend aus, dass er die Beklagte nicht im Wege einer Verpflichtungsklage in Anspruch nehmen kann. Es existiert keine Rechtsgrundlage, auf deren Grundlage die Beklagte verpflichtet ist, im Wege eines Verwaltungsakts über die Anerkennung der Fortbildungsveranstaltung zu entscheiden (BGH, a.a.O. Tz.9). Die Erhebung einer Anfechtungsklage ist mangels eines anfechtbaren Rechtsakts der Beklagten ausgeschlossen. Der Kläger kann auch das erforderliche Feststellungsinteresse geltend machen. Insbesondere kann er nicht auf die Anfechtungsklage für den Fall verwiesen werden, dass die Beklagte ihm die Erlaubnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung wegen der Nichterfüllung der Fortbildungsverpflichtung im Jahr 2022 in der Zukunft widerrufen sollte. Der Widerruf der Fachanwaltsbezeichnung steht im Ermessen der Beklagten (vgl. § 43c Abs.4 S.2 BRAO). Da der Kläger seiner Fortbildungsverpflichtung in dem Zeitraum ab 2015 stets nachgekommen ist und er erkennbar bestrebt ist, sich auch in der Zukunft rechtstreu zu verhalten, steht nicht fest, dass die Beklagte im Jahr 2023 den Widerruf wegen der Verletzung der Fortbildungsverpflichtung mit einem Umfang von zwei Zeitstunden aussprechen würde, zumal im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen wäre, ob der Kläger im Jahr 2023 durch Fortbildungen im erhöhten Umfang, das Fehlen zweier Zeitstunden im Jahr 2022 kompensieren kann. In diesem Fall bestünde allerdings die Gefahr, dass eine künftige Nichterfüllung der jährlichen Fortbildungsobliegenheit - sei sie erneut auf Meinungsverschiedenheiten über die Eignung der Veranstaltung, sei sie auf die unverschuldete Unmöglichkeit der Teilnahme an einem zweifelsfrei geeigneten Seminar zurückzuführen - als Wiederholungsfall eingestuft würde, was Auswirkungen auf die Ausübung des Ermessens im Widerrufsverfahren hätte. Gegebenenfalls würde die Eignung des Seminars vom 26.01.2022 erst viele Jahre später beurteilt werden müssen (vgl. hierzu: BGH, Urt. v. 18.07.2016, AnwZ (Brfg) 43/13, Tz.16, juris). 2. Die Klage ist aber unbegründet. Die streitgegenständlichen Fortbildungsveranstaltungen „Up-date BGB Schuldrechtsreform 2022“ und „Die Umsetzung von Art.17 Digital Market Directive (DSML-RL)“ im Rahmen der Tagung „Aktuelle Reformen des digitalen Vertragsrechts“ erfüllen nicht die Anforderungen an eine fachspezifische Fortbildungsveranstaltung i.S.d § 15 Abs.1 u. Abs.2 FAO auf dem Fachgebiet „internationales Wirtschaftsrecht“ nach § 14n FAO. Zu einer fachspezifischen Fortbildung auf dem Gebiet des internationalen Wirtschaftsrechts wird die Veranstaltung nicht schon deshalb, weil „Aufhänger“ der beiden vorgenannten Referate jeweils europäische Richtlinien gewesen sind und sich Bezüge zu den Katalogbereichen des § 14n Nr.1 u. Nr.8 BRAO bzw. insgesamt – was ausreichend ist (Scharmer in Hartung/Scharmer, BORA/FAO, 7. Aufl., § 15 FAO Rn.31) - zu dem Fachgebiet „internationales Wirtschaftsrecht“ herstellen lassen. Zwar knüpft die Fortbildung „Up-date BGB Schuldrechtsreform 2022“ im Ausgangspunkt an die Richtlinien (EU) 2019/771 (Warenkauf) bzw. 2019/770 (Digitale Inhalte) und die Veranstaltung „Die Umsetzung von Art.17 Digital Market Directive (DSML-RL)“ an die Richtlinie (EU) 2019/790 an. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 18.07.2016, AnwZ (Brfg) 46/13) reicht aber der bloße Bezug zu einem Fachgebiet nicht aus. Aus dem Zusammenspiel von § 15 FAO mit anderen Vorschriften der Fachanwaltsordnung sowie insbesondere mit § 43c Abs.1 BRAO ergibt sich, das die Befugnis, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen, besondere Kenntnisse und Fähigkeiten auf diesem Fachgebiet voraussetzt. Die satzungsrechtlichen Vorschriften aus §§ 2 ff FAO nehmen diese Formulierung auf. Der Bundesgerichtshof zieht daraus den Schluss, dass an die Pflichtfortbildung nach § 15 FAO keine geringeren Anforderungen gestellt werden können. Sie muss besondere Kenntnisse vermitteln. Der Erwerb von Grundlagenkenntnissen, die bei jedem Anwalt vorausgesetzt werden, reicht hierzu nicht aus. Die Fortbildung muss vielmehr dem Aufbau, der Vertiefung und der Aktualisierung der bereits vorhandenen besonderen Kenntnisse des Fachanwalts dienen (BGH, Urt. v. 18.07.2016, AnwZ (Brfg) 46/13 Tz.19 f mit Verweis auf die Kommentierung bei Vossebürger in Weyland, BRAO, 10 Aufl., § 15 FAO Rn.4a; Quaas in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltl. Berufsrecht, 2. Aufl., § 15 FAO Rn.14). In Anwendung der vorstehend genannten Grundsätze ergibt sich zunächst, dass der Kläger mit seiner in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Auffassung, dass jede Fortbildung, die sich mit der erstmaligen Umsetzung einer europarechtlichen vollharmonisierenden Richtlinie in nationales Recht befasse, auch eine fachspezifische Fortbildung auf dem Gebiet des internationalen Wirtschaftsrechts sei, wenn materiellrechtlich das Fachgebiet tangiert werde, nicht durchdringen kann. Der Umstand, dass die in der Fortbildung vermittelte Rechtsmaterie einen internationalen Ursprung hat, erfüllt die Merkmale einer fachspezifischen Fortbildung auf dem Gebiet des internationalen Wirtschaftsrechts nicht. Denn allein das Wissen, dass eine nationale Rechtsanpassung auf einer bestimmten europarechtlichen Richtlinie beruht, verschafft dem Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht keine besonderen Kenntnisse, die für dieses Fachgebiet relevant sind. Die Kenntnis, dass eine Reform des nationalen Schuldrechts der Umsetzung einer europarechtlichen Richtlinie geschuldet ist, zählt zum Allgemeinwissen des Rechtsanwalts wie etwa auch des auf dem Gebiet des Zivilrechts tätigen Richters. Aus diesem Wissen kann auch der auf dem Gebiet des internationalen Wirtschaftsrecht vorgebildete Rechtsanwalt keine besonderen Kenntnisse ableiten, da europarechtliche Richtlinien, auch wenn sie vollharmonisierende Wirkung haben, erst dann Geltung in den verschiedenen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union finden, wenn sie in jeweiliges nationales Recht umgesetzt worden sind, wobei den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinien gewisse Freiräume zustehen (vgl. hierzu Loschelder, DSM-RL u. ihre Umsetzung, BRJ 2020, 11, 12). Eine Fortbildung, die ausschließlich die Umsetzung einer Richtlinie in nationales Recht zum Gegenstand hat, führt daher zu keinen spezifischen Kenntnissen darüber, ob und in welcher Weise die Richtlinie in anderen Mitgliedsstaaten tatsächlich umgesetzt worden ist. Gewonnen werden kann lediglich die allgemeine Erkenntnis, dass die Richtlinie in ähnlicher Weise in den Mitgliedstaaten der europäischen Union umgesetzt worden sein müsste. Dementsprechend hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage, wie er die in einer solchen allgemein gehaltenen Fortbildung erworbenen Kenntnisse im Falle einer konkreten Rechtsberatung für sich als Fachanwalt nutzbar machen würde, eingeräumt, dass er sich wegen der konkreten rechtlichen Ausgestaltung in einem anderen Vertragsstaat an einen dort tätigen Kollegen wenden würde. Entscheidend für die Anerkennung einer Veranstaltung als fachspezifische Fortbildung auf dem Gebiet einer bestimmten Fachanwaltschaft sind allein deren konkrete Inhalte. So ist die Anerkennung einer Fortbildung zur nationalen Schuldrechtsreform für das Fachgebiet des internationalen Wirtschaftsrechts etwa dann denkbar, wenn die Exegese der europarechtlichen Richtlinie und die Anforderungen an die Umsetzung in die jeweiligen nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten einen Schwerpunkt der Veranstaltung bilden. In diesem Fall wird der Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht aufgrund der in der Fortbildung gewonnenen Kenntnisse Rückschlüsse aus Vorabentscheidungen des EuGH für die Auslegung und Anwendung der umgesetzten Vorschriften ziehen können. Dass in den streitgegenständlichen Referaten derart vertiefte Kenntnisse über den Inhalt der Richtlinie oder deren Umsetzung in das Recht anderer Mitgliedstaaten vermittelt worden sind, kann indes weder aufgrund der zur Akte gereichten Skripte noch aufgrund der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung festgestellt werden. Betreffend das Referat „Update BGB-Schuldrechtsreform“ ergibt sich aus den überreichten Unterlagen lediglich, dass die Richtlinien unter der Bezeichnung „Warenkauf-RL“ und „Digitale-Inhalte-RL“ erwähnt worden sind. Nachfolgend hat sich das Referat ausschließlich mit dem Niederschlag der Richtlinien im nationalen Schuldrecht des BGB auseinandergesetzt. Anhaltspunkte dafür, dass die Inhalte der Richtlinien mit ihren verschiedenen Erwägungsgründen und Regelungen konkret vorgestellt worden sind und Erläuterungen erfolgt sind, in welcher Weise die Richtlinien in anderen Mitgliedstaaten umgesetzt worden sind, ergeben sich aus den Unterlagen nicht. Der Vortrag zur Umsetzung des Art.17 der DSM-RL hat sich zwar in einem einleitenden Kapitel mit dem Inkrafttreten der Richtlinie (EU) 2019/790 und Aspekten der Kontroverse um die Haftung der Plattformbetreiber sowie mit der Auslegung des nationalen Rechts vor dem Hintergrund der Erwägungsgründe der Richtlinie und der Leitlinien der Europäischen Kommission zu Art.17 DSM-RL beschäftigt. Dass Einzelheiten zum Inhalt der Richtlinie, der Kontroverse auf europarechtlicher Ebene um die Regelung des Art.17 und insbesondere zur Umsetzung des umstrittenen Art.17 DSM-RL in der Rechtsordnung der übrigen Mitgliedstaaten einen Schwerpunkt der Veranstaltung gebildet hat, ist nach den zur Akte gereichten Unterlagen nicht ersichtlich. Nach den vorgelegten Unterlagen ging es in der Veranstaltung vorrangig um Umsetzung des Art.17 DSM-RL in nationales Recht (UrhDaG). Mit dem nach Lage der Akten gewonnenen Eindruck geht die auch die Einordnung des Klägers in der mündlichen Verhandlung konform, in beiden Veranstaltungen seien die maßgeblichen europarechtlichen Richtlinien vorgestellt worden, es hätte sich aber nicht um Veranstaltungen zu den Richtlinien gehandelt. Der Senat kann daher nicht feststellen, dass der Kläger aufgrund des Inhalts der Fortbildung, die ihren Schwerpunkt auf den Neuerungen des nationalen Rechts hatte, spezifisches Wissen für sein Fachgebiet erworben hat. Soweit der Kläger vor dem Senat ausgeführt hat, er würde durch die streitgegenständlichen Fortbildungen etwa bei der Frage der Rechtswahl im Falle grenzüberschreitender Vertragsschlüssen oder bei der Prüfung, ob die Richtlinie in das jeweilige nationale Recht korrekt umgesetzt worden sei, profitieren, ist dies für den Senat so nicht nachvollziehbar. Denn nach dem Inhalt der Veranstaltungen kann der Kläger allenfalls eine bloße Vorstellung von dem Regelungsgehalt der Warenkauf-RL und der Digitale-Inhalte-Richtlinie gewonnen haben, aufgrund derer er weder über den Inhalt der Richtlinien EU 2019/770 u. 2019/771 fundiert noch über deren konkrete Umsetzung in den Mitgliedstaaten beraten kann. Soweit der Kläger durch das Referat „Die Umsetzung von Art.17 Digital Market Directive“ Kenntnisse über den Inhalt des Art.17 der DSM-RL gewonnen hat, sieht der Senat entgegen den Ausführungen in der Klageschrift nicht, welche konkrete Relevanz dies für die fachanwaltliche Tätigkeit des Klägers im Zusammenhang mit „der weltumspannenden Wirkung des Hochladens von sämtlichen Inhalten im Internet“ hat. Für eine beratende Tätigkeit im internationalen Wirtschaftsrecht müsste sich der Kläger, wie jeder andere Rechtsanwalt, jenseits der streitgegenständlichen Veranstaltung über die konkrete Umsetzung der DSM-RL im europäischen Ausland informieren. 3. Die Kostenentscheidung ergeht nach §§ 112c Abs.1 S.1 BRAO, 154 Abs.1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr.11, 711 ZPO. Ein Anlass, die Berufung nach §§ 112 c Abs.1 S.1 BRAO, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Die Rechtssache weist weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat sie grundsätzliche Bedeutung, §§ 124 a Abs.1 S.1, 124 Abs.2 Nr.2 u. 3 VwGO. Die wesentlichen Rechtsfragen hat der Bundesgerichtshof mit dem Urteil vom 18.07.2016, AnwZ (Brfg) 46/13, entschieden. Von den darin aufgestellten Grundsätzen weicht der Senat nicht ab. Die Frage, ob die streitgegenständliche Fortbildung nach § 15 FAO anzuerkennen ist, ist eine Einzelfallentscheidung aufgrund tatrichterlicher Würdigung und ohne grundsätzliche Bedeutung. Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs.2 Nr.4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats in den tragenden Gründen auch nicht von der Rechtsprechung eines anderen Anwaltsgerichtshofs, des Bundesverfassungsgerichts oder des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des voll-ständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.