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Urteil

1 AGH 14/19

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2021:0827.1AGH14.19.00
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Tenor

Der Zulassungsbescheid der Beklagten vom 26.03.2019 wird aufgehoben.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens bis auf die Kosten des Beigeladenen. Dieser trägt seine Kosten selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Zulassungsbescheid der Beklagten vom 26.03.2019 wird aufgehoben.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens bis auf die Kosten des Beigeladenen. Dieser trägt seine Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt. I. Tatbestand Der am 00.00.1981 geborene Beigeladene ist seit dem 08.01.2018 bei der A e.V. in Z beschäftigt. Der Beigeladene stellte am 04.01.2019 eingehend bei der Beklagten einen Antrag auf Zulassung als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) für seine Tätigkeit bei der A e.V. (nachfolgend: die A) in Z. Dazu legte der Beigeladene den Arbeitsvertrag vom 24.11.2017 sowie eine Tätigkeitsbeschreibung vom 10.12.2018 der Beklagten vor. Nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages ist der Beigeladene ab dem 08.01.2018 als Case Manager eingestellt (§ 1 Abs. 1). Seine Aufgaben umfassen danach insbesondere die Betreuung von Schiedsverfahren oder sonstigen Verfahren nach den Verfahrensordnungen der A, die Mitwirkung bei der Organisation von Veranstaltungen der A und die Mitwirkung an Publikationen und Vorträgen der A (§ 1 Abs. 2). Nach dem Inhalt der Tätigkeitsbeschreibung ist der Beigeladene in der Organisationseinheit Case Management Team beschäftigt. Die Tätigkeitsbeschreibung lautet wie folgt: „Administration laufender Verfahren nach den A-Verfahrensordnungen, Beratung zur Aufnahme von Schiedsvereinbarungen in Verträgen und Durchführung von Schiedsverfahren, Vorbereitung und Durchführung von Konferenzen und Veranstaltungen, Durchführung von Seminaren und Weiterbildungsveranstaltungen“. Mit Schreiben vom 25.02.2019 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie beabsichtige, für den Beigeladenen die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt zu erteilen und fügte ein Votum vom gleichen Tage bei. Mit Schreiben vom 06.03.2019 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie der beabsichtigten Zulassung des Beigeladenen nicht zustimme. Der Beigeladene sei nicht nach § 46 Abs. 2 BRAO für seinen Arbeitgeber anwaltlich tätig. Er sei zwar bei seinem Arbeitgeber angestellt, er sei jedoch im Auftrag seines Arbeitgebers ausschließlich für Dritte tätig. Diese nähmen die Dienstleistungen des Arbeitgebers des Beigeladenen in Anspruch. Der Beigeladene sei nicht unmittelbar in der Beratung und Vertretung der Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers tätig, da er statt seines Arbeitgebers die Verfahrensbeteiligten in Schiedsgerichtsverfahren betreue. Die Regelung des § 46 Abs. 5 Nr. 2 BRAO greife nicht ein, weil gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 RDG eine schlichtende Tätigkeit keine Rechtsdienstleistung im Sinne des RDG darstelle. Mit Bescheid vom 26.03.2019 ließ die Beklagte den Beigeladenen als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) bei der A e.V. zur Rechtsanwaltschaft zu. Zugleich ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung des Bescheides an. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass sämtliche Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 - 5 BRAO vorlägen. Aus der Tätigkeitsbeschreibung vom 10.12.2018 ergäbe sich, dass in ganz erheblichem Umfang Tätigkeiten direkt für den Arbeitgeber ausgeübt würden. Wenn der Beigeladene etwa die Verfahrensordnungen seines Arbeitgebers überprüfe, Entscheidungsvorlagen vorbereite und Beratungen für seinen Arbeitgeber erbringe, handele es sich hierbei um eine typische Syndikustätigkeit im Hinblick auf § 46 Abs. 3 Nr. 1 - 4 BRAO. Wenn Mitglieder des Arbeitgebers, der ein eingetragener Verein sei, auch die Dienste des Beigeladenen in Anspruch nähmen, so handele es sich um eine erlaubte Syndikustätigkeit im Sinne des § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BRAO. Die Klägerin hat gegen den ihr am 29.03.2019 zugestellten Zulassungsbescheid Anfechtungsklage erhoben. Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, dass die Tätigkeit des Beigeladenen in keiner Beziehung dem Tätigkeitsprofil eines Syndikusrechtsanwalts entspreche. Der Beigeladene werde überwiegend in Rechtsangelegenheiten Dritter tätig, die bei der Durchführung ihrer Schlichtungsverfahren betreut würden. Soweit sich die Klägerin zunächst schriftsätzlich auf den Standpunkt gestellt hatte, dass es maßgeblich allein auf den 26.03.2019 als Datum des angefochtenen Bescheids ankomme, dass die seitens der A erbrachte Rechtsberatung nicht nach § 2 RDG erlaubt sei und es an einer wirksamen Vertretungsbefugnis nach außen fehle, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, dass sie eine anwaltliche Tätigkeit des Beigeladenen sowie auch eine Prägung dieser anwaltlichen Tätigkeit für das zugrunde liegende Arbeitsverhältnis nicht weiter in Frage stellen werde. Die Klägerin macht nunmehr ausschließlich geltend, dass die Tätigkeit des Beigeladenen nicht den Anforderungen des § 46 Abs. 5 BRAO entspreche, da er auch Rechtsangelegenheiten Dritter wahrnehme. Zwar erteile er den Schiedsparteien in den Rechtsangelegenheiten, die Gegenstand des Schiedsverfahrens seien, keinen Rechtsrat. Allerdings sei das Schiedsverfahren auch verfahrensrechtlich der Rechtssphäre der Schiedsparteien zuzuordnen. Da die Schiedsparteien „Herren“ des Verfahrens blieben, sei die juristische Betreuung des Schiedsverfahrens, auch wenn es sich streng auf verfahrensrechtliche Aspekte beschränke, nicht als Rechtsangelegenheiten der A zu werten. Die schuldrechtliche Verpflichtung der A gegenüber den Schiedsparteien zu administrieren, mache das Schiedsverfahren nicht zu einer Rechtsangelegenheit der A. Eine Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten eines Kunden reiche nicht aus. Auch wenn es sich bei den Schiedsparteien nicht im engeren Sinne um Kunden der A handele, sei maßgeblich, dass der Beigeladene nicht allein für seinen Arbeitgeber, sondern für Dritte rechtlich tätig werde. Auch durch den Umstand, dass die A für Verletzungen des Schiedsorganisationsvertrages hafte und es gelte, Haftungsfälle zu vermeiden, werde das Schiedsverfahren nicht zu einer Rechtsangelegenheit der A. Nehme ein Syndikusrechtsanwaltsbewerber sowohl Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers als auch von Dritten wahr, sei es unerheblich, welche Anteile die verschiedenen Tätigkeiten an der Gesamttätigkeit hätten. Auf ein Überwiegen oder eine Prägung komme es nicht an, weil § 46 Abs. 5 BRAO voraussetze, dass der Syndikusrechtsanwalt ausschließlich in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers tätig werde. Dies folge aus dem Wortlaut und aus der Gesetzessystematik. Es sei auch Vorstellung des Gesetzgebers gewesen, dass der Syndikusrechtsanwalt nur für seinen Arbeitgeber in dessen Rechtsangelegenheiten tätig sein soll. Selbst wenn der Syndikusrechtsanwalt überwiegend Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers wahrnehme und in einem geringen Umfang Dritte berate oder vertrete, widerspreche dies der gesetzlichen Zielsetzung. Denn auch unter diesen Umständen bestehe die Gefahr, dass der Syndikusrechtsanwalt eine Tätigkeit nicht mehr unabhängig und unbeeinflusst von fremden wirtschaftlichen Interessen ausüben könne. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 26.03.2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, dass der Beigeladene bei seinem Arbeitgeber als typischer Syndikusrechtsanwalt tätig sei, wenn auch mit einem nicht allzu häufig vorkommenden Aufgabengebiet. Er bearbeite ausschließlich eigene Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers nach § 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO; eine Rechtsberatung Dritter finde auch nicht im Ansatz statt. Der Beigeladene trägt vor, dass sein Arbeitgeber ein institutionelles Schiedsverfahren anbiete; die Schiedsinstitution gestalte das Schiedsverfahren für die Parteien aus und wache darüber, dass die schiedsgerichtlichen Grundregeln eingehalten würden, damit ein durchsetzbarer vollstreckungsfähiger Schiedsspruch erlassen werde. Die Arbeitgeber als Schiedsinstitution sichere Qualitätsstandards, trete als Hüter der Integrität des Verfahrens auf und erleichtere die administrative Abwicklung der Verfahrensschritte. Er entscheide den Rechtsstreit zwischen den Parteien nicht selbst; die Streitentscheidung sei Sache des von ihm gebildeten Schiedsgerichts. Nach der Geschäftsordnung des Arbeitgebers obliege die Administration der Schiedsverfahren dem Case Management Team. Für jedes Schiedsverfahren werde ein Paar bestehend aus einem Case Administrator, der die administrativen Aspekte betreue, und einem Counsel, der für die juristischen Aspekte eines Verfahrens zuständig sei, gebildet. Seine, des Beigeladenen, Tätigkeit sei die eines Counsels. Seine Aufgabe sei es, die relevanten Rechtsfragen in dem betreuten Verfahren zu erkennen, angemessen zu bearbeiten und unmittelbar umzusetzen oder die Frage intern zu eskalieren. Niemand bei der A und auch er nicht erteile einem Außenstehenden Rechtsrat. Da die Schiedsinstitution die Administration im Auftrag beider Verfahren durchführe, habe sie strikte Neutralität zu bewahren. Wenn er als Counsel Gespräche mit Parteivertretern, Schiedsrichterkandidaten oder Schiedsrichtern führe, erläutere er nur die Position der A zur Auslegung oder Handhabung ihrer Schiedsgerichtsordnung. Solche Gespräche dienten dem Ziel, im Interesse der A auf eine der A-Schiedsgerichtsordnung entsprechende Verfahrensabwicklung zu achten (etwa durch Sicherstellung der Auswahl unabhängiger Schiedsrichter) oder die Interessen der A (etwa bei Fragen der Bearbeitungsgebühren) zu wahren. Der Beigeladene trägt weiter vor, dass er in den ersten Monaten des Kalenderjahres 2019 im Hinblick auf die mit Wirkung zum 01.01.2019 vom Gesetzgeber kurzfristig neu geschaffenen Regelungen in Art 23 Abs. 8 und 9 Verpackungsgesetz auch damit betraut gewesen sei, die Voraussetzungen einer sektorspezifischen Administration von Schiedsverfahren innerhalb der A zu schaffen. Im Übrigen ergebe sich seine tägliche Arbeit aus einer von ihm vorgelegten Tabelle, die in typisierender Weise seinen Tagesablauf für eine fiktive Arbeitswoche ergäbe. Daraus folge, dass er mehr als 80 % seiner Wochenarbeitsstunden von 40,75 für anwaltliche Arbeit aufwende. Der Beigeladene meint, dass seine Tätigkeit sämtliche Merkmale des § 46 Abs. 3 BRAO erfülle. Soweit die vertragliche Verpflichtung der A als Schiedsinstitution rechtliche Aspekte beinhalte, obliege es ihm als Counsel die relevanten Rechtsfragen zu erkennen, zu bearbeiten und entweder unmittelbar umzusetzen oder die Frage zu eskalieren und seinen Arbeitgeber über die Lösungsmöglichkeiten aufzuklären und zu beraten. Des Weiteren gehe es bei den täglichen Aufgaben des Counsels darum, Vertragsverletzungen der A zu vermeiden. Hierzu gehöre die Überwachung des Verfahrensgangs und die Prüfung, ob sich für seinen Arbeitgeber Handlungsbedarf aus dem mit den Parteien geschlossenen Schiedsorganisationsvertrag ergebe. Er prüfe die auftretenden Rechtsfragen fachlich unabhängig und eigenverantwortlich. Auf dieser Grundlage erteile er seinem Arbeitgeber in vielfältiger Weise Rechtsrat. Es sei gerade die Kernaufgabe eines Counsels, seinen Arbeitgeber sowohl in Standardsituationen zu unterstützen als auch bei individuellen Verfahrenssituationen, die komplexe Rechtsfragen aufwürfen, zielorientierte Lösungswege aufzuzeigen und zu beraten. Auch handele er regelmäßig im Namen seines Arbeitgebers. Er wirke für die A nach außen gegenüber Schiedsrichterkandidaten, Parteien und Schiedsrichtern. Seine Tätigkeit sei auch auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen sowie auf die Verwirklichung von Rechten gerichtet. Er wirke auf das Rechtsverhältnis „Schiedsverfahren“ ein. Seine juristische Tätigkeit erbringe er nicht beratend für Dritte, sondern für die A, die einen Schiedsorganisationsvertrag mit den Schiedsparteien zu erfüllen habe. Er werde zum einen tätig in Erfüllung der satzungsmäßigen Verpflichtung der A und zum anderen in Erfüllung der mit Entgegennahme der Schiedsklage übernommenen eigenen Verpflichtung der A zur Administrierung des jeweiligen konkreten Schiedsverfahrens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien und des Beigeladenen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst ihrer Anlagen verwiesen. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 27.08.2021 die Generalsekretärin der A Frau B uneidlich als Zeugin vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 27.08.2021 Bezug genommen. Der Senat hat die Verwaltungsvorgänge der Klägerin und der Beklagten beigezogen. II. Entscheidungsgründe 1. Die zulässige Klage der Klägerin ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 26.03.2018 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO. 1.1. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt ist gemäß § 46a Abs. 1 Satz 1 BRAO auf Antrag zu erteilen, wenn die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts gemäß § 4 BRAO erfüllt sind, kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 BRAO vorliegt und die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Abs. 5 BRAO entspricht. Die Regelung des § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO verlangt für Angestellte nichtanwaltlicher Arbeitgeber eine anwaltliche Tätigkeit gerade für den Arbeitgeber. Gemäß § 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO beschränkt sich die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei dem Merkmal der anwaltlichen Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers in § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO um eine tatbestandliche Voraussetzung für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt, nicht nur um eine Beschränkung des zulässigen Tätigkeitsfeldes nach erteilter Zulassung (BGH Urteil vom 09.03.2020 – AnwZ (Brfg) 1/18, juris Rn. 14 f). Der Beigeladene erfüllt diese Zulassungsvoraussetzungen nicht, weil er nicht, jedenfalls nicht ausschließlich, in den Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers tätig ist. 1.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa nur Urteil vom 02.07.2018 – AnwZ (Brfg) 49/17, juris Rn. 39 ff; Urteil vom 15.10.2018 – AnwZ (Brfg) 58/17, juris Rn. 10 f; Beschluss vom 10.04.2019 – AnwZ (Brfg) 46/18, juris Rn. 10; Beschluss vom 09.05.2019 – AnwZ (Brfg) 1/18, juris Rn. 5, Beschluss vom 20.05.2020 – AnwZ (Brfg) 59/19, juris Rn. 2 f; Beschluss vom 28.05.2020 – AnwZ (Brfg) 11/20, juris Rn. 7; Urteil vom 22.06.2020 – AnwZ (Brfg) 23/19, juris Rn. 23 ff; Beschluss vom 09.11.2020 – AnwZ (Brfg) 60/19, juris Rn. 12; Urteil vom 30.11.2020 – AnwZ (Brfg) 24/19, juris Rn. 17 ff; Urteil vom 07.12.2020 – AnwZ (Brfg) 75/18, juris Rn. 26 ff; Urteil vom 07.12.2020 – AnwZ (Brfg) 11/20, juris Rn. 19 ff) ist nicht in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers tätig, wer von diesem zur Erbringung einer Dienstleistung für Kunden des Arbeitgebers eingesetzt wird. Eine Angelegenheit wird nicht zur Rechtsangelegenheit des Arbeitgebers dadurch, dass dieser schuldrechtlich zur Erbringung einer Dienstleistung verpflichtet ist (Urteil vom 16.08.2019 – AnwZ (Brfg) 58/18, juris Rn. 30; Urteil vom 02.07.2018 – AnwZ (Brfg) 49/17, juris Rn. 43). Maßgeblich ist hierfür, dass andernfalls die Syndikustätigkeit entgrenzt wäre, denn über den Umweg der Übernahme von Dienstleistungs- und Beratungspflichten durch den Arbeitgeber würde mittelbar eine Beratung durch angestellte Syndizi ermöglicht, ohne dass deren Arbeitgeber standesrechtlich gebunden wäre (so BGH Urteil vom 16.08.2019 – AnwZ (Brfg) 58/18, juris Rn. 30). Eine Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten Dritter stellt, wie der Bundesgerichtshof ausdrücklich entschieden hat, auch dann keine Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers dar, wenn dieser vertraglich oder gesetzlich dazu verpflichtet ist, sich mit den Rechtsangelegenheiten Dritter zu befassen (BGH vom 03.02.2020 – AnwZ (Brfg) 71/18, juris Rn. 12; BGH Urteil vom 05.10.2020 - AnwZ (Brfg) 43/18, juris Rn. 16; die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde des Zulassungsbewerbers hat das BVerfG durch Beschluss vom 27.04.2021 - 1 BvR 2649/20 - nicht zur Entscheidung angenommen). Entscheidend ist, ob die zu klärenden Rechtsfragen dem Bereich des Arbeitgebers oder dem Bereich des Kunden zuzuordnen sind. (BGH Urteil vom 07.12.2020 – AnwZ (Brfg) 11/20, juris Rn. 19). Maßgeblich ist allein der objektive Inhalt der Tätigkeit, also ob diese sich auf Rechtsangelegenheiten des Kunden bezieht (BGH Beschluss vom 28.05.2020 – AnwZ (Brfg) 11/20, juris Rn: 7). 1.3. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist geklärt, dass eine rechtliche Beratung von Kunden des Arbeitgebers auch dann der Zulassung entgegensteht, wenn die Wahrnehmung von Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers die Tätigkeit des Zulassungsbewerbers prägt und dieser nur vereinzelt dessen Kunden berät (BGH Urteil vom 22.06.2020 - AnwZ (Brfg) 81/18, juris Leitsatz 2 und Rn. 24). Danach schließt jede rechtsberatende Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten eines Kunden des Arbeitgebers unabhängig von deren Umfang grundsätzlich eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt aus (BGH a.a.O. Rn. 24; ebenso BGH Urteil vom 07.12.2020 – AnwZ (Brfg) 11/20, juris Rn. 21 und 30; sehr kritisch hierzu Henssler JZ 2021, 212 ff; kritisch insgesamt Huff BRAK-Mitteilungen 2020, 123 ff). 1.4. Der Beigeladene wird nicht, jedenfalls nicht ausschließlich, in den Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers tätig. Nach ihrer Satzung besteht nach § 1 Abs. 1 der Zweck der A in der Förderung der Schiedsgerichtsbarkeit. Dies umfasst nach § 1 Abs. 1 lit. a) insbesondere die Bereitstellung eines institutionellen Schiedsgerichts ("Deutsches Schiedsgericht") sowie dessen Schiedsgerichtsordnung zur Vorbereitung, Unterstützung und Administrierung von Schiedsgerichtsverfahren; die Ernennung von Schiedsrichtern und Schlichtern, auch im Auftrag von Institutionen mit ähnlicher oder gleicher Zielsetzung. Nach Art. 2.1. ihrer Schiedsgerichtsordnung administriert die A Schiedsverfahren gemäß ihrer Schiedsgerichtsordnung und unterstützt das Schiedsgericht bei der effizienten Verfahrensführung, wobei der Schiedskläger nach Art 5.3. der Schiedsgerichtsordnung Bearbeitungsgebühren nach der Kostenordnung (Anlage 2 zur Schiedsgerichtsordnung) an die A zu zahlen hat. Die diese administrierende Tätigkeit der A ausfüllende Tätigkeit des Beigeladenen erfolgt nicht in eigener Rechtsangelegenheit der A. Dies folgt aus der gesetzlichen Ausgestaltung des schiedsrichterlichen Verfahrens in den §§ 1025 ff ZPO in Verbindung mit dem mangels Schriftlichkeit konkludent zustande gekommenen Schiedsorganisationsvertrag, der der Tätigkeit der A dergestalt zugrunde liegt, dass die Parteien eine Schiedsvereinbarung mit dem Inhalt schließen, dass alle Streitigkeiten der Parteien aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag oder über dessen Gültigkeit nach der Schiedsgerichtsordnung der A unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden werden sollen (vgl. die seitens der A empfohlene Musterklausel) und dass die Parteien im Streitfall diese der A zur Administrierung des zwischen ihnen vereinbarten Schiedsverfahrens vorlegen. Denn die daraus folgende Handlungsbefugnis der A beruht darauf, dass die Schiedsparteien ihre Befugnis zur Regelung des Schiedsverfahrens, die ihnen das Gesetz einräumt, in dem Schiedsorganisationsverfahren auf die A übertragen haben. Die Zuweisung, das Schiedsverfahren in verfahrensrechtlicher Hinsicht selbst auszugestalten, nimmt das Gesetz für die Schiedsparteien in §§ 1029 Abs. 1, 1035 Abs. 1, 1042 Abs. 3 ZPO vor. Dabei ist insbesondere die Regelung des § 1042 Abs. 3 ZPO Ausdruck der verfahrensrechtlichen Privatautonomie der Schiedsparteien (BeckOK/Wilske/Markert, 41. Edition, § 1042 ZPO Rn. 17; Musielak/Voit, 18. Aufl., § 1042 ZPO Rn. 33; Müko/Münch, 5. Aufl., § 1042 ZPO Rn. 75). Den Schiedsparteien steht es frei, eigene Vereinbarungen zu treffen oder auf schiedsrichterliche Verfahrensordnungen Bezug zu nehmen (BeckOK/Wilske/Markert, 41. Edition, § 1042 ZPO Rn. 18). Die Tätigkeit des Arbeitsgebers des Beigeladenen als Schiedsorganisation beschränkt sich auf eine unterstützende, verwaltende Tätigkeit (BeckOK/Wolf/Eslami, 41. Edition, § 1025 ZPO Rn. 13; Müko/Münch, 5. Aufl., Vorbem zu § 1034 ZPO Rn. 74; vgl. auch BeckOK/Wolf/Eslami, 41. Edition, § 1025 ZPO Rn. 11). Dem entspricht auch der Erläuterungsschriftsatz des Beigeladenen vom 30.10.2019. So heißt es dort einleitend, dass die A das Schiedsverfahren „im Auftrag der Parteien“ gestalte; das Produkt der A sei die individuelle Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien. Weiter heißt es dort, dass die an einem Streit beteiligten Unternehmen die Organisation aller Aspekte des Schiedsverfahrens selbst vornehmen und umfangreiche Regelungen vereinbaren (sog. Ad-hoc-Schiedsgerichtsbarkeit) oder aber die Ausgestaltung des Schiedsverfahrens einem hierauf spezialisierten Dienstleister übertragen könnten (sog. Institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit). Die A sei ein solch spezialisierter Dienstleister. Damit übereinstimmend hat der Beigeladene ferner ausgeführt, dass die Schiedsinstitution (gemeint: die A) das Schiedsverfahren für die Parteien ausgestalte und dabei darüber wache, dass die schiedsgerichtlichen Grundregeln eingehalten werden. Daraus ergibt sich, dass die A allein deshalb tätig wird, weil die Parteien die Verfahrensgestaltungsmöglichkeiten, die ihnen das Gesetz in § 1042 Abs. 3 ZPO im Rahmen der dispositiven Vorschriften einräumt, zur Ausgestaltung und Ausübung (Administrierung) der A schuldrechtlich übertragen haben. Diese Ausgestaltung und Ausübung von verfahrensrechtlichen Spielräumen und Gestaltungsmöglichkeiten hat das Gesetz originär den Parteien des Schiedsverfahrens zugewiesen. Deshalb sind Ausgestaltung und Ausübung verfahrensrechtlicher Optionen Rechtsangelegenheiten der Schiedsparteien. Zu Rechtsangelegenheiten der A könnten sie allein durch die im Schiedsorganisationsvertrag vorgenommene schuldrechtliche Übertragung auf die A werden, was jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht ausreicht, um die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO zu bejahen. Gäbe es diese schuldrechtliche Übertragung auf die A nicht, gäbe es den in Rede stehenden administrierenden Tätigkeitsbereich des Beigeladenen nicht. Die Sichtweise des Beigeladenen (ähnlich der Beklagten, die allerdings nur auf den satzungsmäßigen Zweck abstellen will), dass die A erstens in Erfüllung der allgemeinen satzungsgemäßen Verpflichtung und zweitens in Erfüllung der übernommenen eigenen Verpflichtung zur Administrierung in eigenen Rechtsangelegenheiten tätig werde, überzeugt deshalb nicht. Die übernommene Verpflichtung ist gerade keine eigene i.S.d. § 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO und das arbeitsvertragliche Tätigwerden des Beigeladenen erfolgt im konkreten Einzelfall nicht aufgrund der Satzung, sondern deshalb, weil die Parteien die Administrierung der A übertragen haben. Die Ausnahmetatbestände des § 46 Abs. 5 Satz 2 BRAO sind nicht erfüllt. Es liegen keine verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG vor (§ 46 Abs. 5 Satz 2 BRAO Nr. 1), auch keine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 RDG oder nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 RDG (§ 46 Abs. 5 Satz 2 BRAO Nr. 2). Schließlich gehört die A auch nicht den in § 59a BRAO genannten Berufsgruppen an und ist auch keine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe (§ 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BRAO). 1.5. Zugunsten des Rechtsstandpunkts der Beklagten und des Beigeladenen lässt sich auch nichts dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 01.11.2020 (AnwZ (Brfg) 24/19) herleiten. Dort hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es sich dann, wenn eine bei einem Haftpflichtversicherer angestellte Rechtsanwältin zur Unterstützung von Versicherungsnehmern des Haftpflichtversicherers bei der Abwehr unberechtigter Haftpflichtansprüche tätig wird, um Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers handelt, wobei der Bundesgerichtshof dies gerechtfertigt hat mit der Erwägung (BGH a.a.O. juris Rn. 25), dass dem besonderen Bereich der Haftpflichtversicherung und hier der Abwehr unberechtigter Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer es zu eigen sei, dass Versicherer und Versicherungsnehmer bei der Anspruchsabwehr in einem notwendig gleichgerichteten Interesse handelten. Daher lasse in dieser besonderen Fallgruppe der Umstand, dass ein Mitarbeiter des Haftpflichtversicherers Versicherungsnehmer bei der Anspruchsabwehr unterstützt, nicht den Schluss darauf zu, dass er nicht in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers tätig werde. Denn die Unterstützung der Versicherungsnehmer erfolge hier aus Sicht des Versicherungsmitarbeiters allein zu dem Zweck, die Schadensregulierung durch den Versicherer zu vermeiden. Sie erfolge damit primär im Interesse seines Arbeitgebers; im Unterschied zu den vom Bundesgerichtshof bisher entschiedenen Fällen handele es sich mithin bei der Unterstützung von Versicherungsnehmern der Arbeitgeberin nicht vorrangig um eine Leistung, zu deren Erbringung sich die Arbeitgeberin zuvor verpflichtet hatte. Vielmehr diene die von dem Haftpflichtversicherer unterstützte Anspruchsabwehr unmittelbar ihrer andernfalls einstandspflichtigen Arbeitgeberin. Zwar erscheint diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs mit dessen Rechtsprechung zur Auslegung von § 46 Abs. 5 BRAO im Übrigen nur konsistent, soweit es um einen Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer nach § 115 VVG geht. Denn der Haftpflichtversicherer erfüllt allein dort seine eigene gesetzliche (originäre und nicht vertraglich begründete) Verpflichtung gegenüber seinem Versicherungsnehmer auch durch die sog. Abwehrdeckung, so dass die Abwehr von Ansprüchen von Dritten auch eine originär eigene Rechtsangelegenheit des Arbeitgebers (Versicherers) darstellt. Denn bei Gestaltung außerhalb von Direktansprüchen geht es dem Versicherer allein um die Erfüllung einer von ihm vertraglich übernommenen Verpflichtung, zu deren Erfüllung sich der Versicherer gegenüber seinem Versicherungsnehmer versicherungsvertraglich verpflichtet hat, so dass der erkennende Senat nicht zu erkennen vermag, dass der Sachbearbeiter einer Haftpflichtversicherung (außerhalb des Direktanspruchs) etwa qualitativ anders handelt als etwa der externe Datenschutzbeauftragte. Ungeachtet dieser Bedenken kann hier von der seitens des Bundesgerichtshofs angeführten besonderen Gleichgerichtetheit der Interessen zwischen dem Arbeitgeber des Beigeladenen und den Parteien des Schiedsgerichtsverfahrens nicht ausgegangen werden. Denn das gemeinsame Interesse des Arbeitgebers des Beigeladenen und den Parteien des Schiedsgerichtsverfahrens an einer mit Blick auf §§ 1059 f ZPO rechtsgültigen Vorgehensweise unterscheidet sich nicht qualitativ von dem einem Arbeitgeber eines Syndikusrechtsanwaltzulassungsbewerbers und dessen Kunden stets gemeinsamen Interesse einer haftungsfreien, rechtsbeständigen Vorgehensweise. 1.6. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Beklagten und dem Beigeladenen angeführten Gesichtspunkt der Selbstbindung der Klägerin, auch wenn die Klägerin in einem anderen Zulassungsverfahren Bedenken gegen die Zulassung einer Kollegin des Beigeladenen als Syndikusrechtsanwältin nicht erhoben hat. Denn der Bundesgerichtshof hat der hiesigen Klägerin zugutegehalten, dass zumindest in der Phase nach Einführung eines neuen Rechtsinstituts - hier des Syndikusrechtsanwalts - eine Verwirkung der Klagebefugnis der Klägerin nicht darauf gestützt werden könnte, dass dieser in einer zunächst überhaupt als Problemfall zu identifizierenden, überdies komplexen Rechtsfrage anfänglich keine einheitliche Sachbehandlung gelinge (BGH Beschluss vom 16.08.2019 – AnwZ (Brfg) 58/18, bei juris Rn. 20). Diese Ausführungen des Bundesgerichtshofs schließen es aus, hier von einer Selbstbindung der Verwaltung auf Seiten der Klägerin auszugehen. 2. Der Senat lässt die Berufung gegen dieses Urteil nach § 112e BRAO wegen grundsätzlicher Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 112a Abs. 1 Satz 1 BRAO). Unbeschadet der ohnehin bereits für sich genommen klärungsbedürftigen Frage, ob es sich bei der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Hinblick auf die am 01.08.2022 in Kraft tretende Neuregelung des § 46 Abs. 6 BRAO um auslaufendes Recht handelt, können sich die hier streiterheblichen Rechtsfragen noch in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen für einen nicht überschaubaren Kreis von Zulassungsbewerbern stellen und sind deshalb weiterhin von Bedeutung. 3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 112c Abs. 1 Satz 1, 194 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BRAO, §§ 154 Abs. 1 und 3, 167, 173 VwGO, § 709 ZPO. Die Streitwertfestsetzung auf den Betrag von 50.000,00 Euro im Hinblick auf den Umstand, dass der Beigeladene nicht als Rechtsanwalt zugelassen ist, erfolgt in Korrektur eines Schreibfehlers im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.08.2021 bzw. im Wege der Abänderung. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils ist die Berufung zu begründen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar (§ 194 Abs. 3 Satz 1 BRAO).