Beschluss
2 AGH 28/19
Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHNRW:2021:0820.2AGH28.19.00
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft gegen den Beschluss der 1. Kammer des Anwaltsgerichts Düsseldorf vom 25.10.2019 wird verworfen.
Die durch das Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Rechtsanwältin trägt die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft gegen den Beschluss der 1. Kammer des Anwaltsgerichts Düsseldorf vom 25.10.2019 wird verworfen. Die durch das Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Rechtsanwältin trägt die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf. Gründe Die nach § 131 III 2 BRAO statthafte und zulässige sofortige Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft ist unbegründet. Das Anwaltsgericht hat - im Ergebnis - zu Recht die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. Es liegt - aus Rechtsgründen - kein hinreichender Tatverdacht iSv § 116 S. 2 BRAO iVm § 203 StPO vor. Die Rechtsanwältin hat - auch unter Berücksichtigung des Sachverhalts, wie ihn der Senat in seinem Hinweisbeschluss vom 16.04.2021 dargestellt hat und in welchem sich ein Teilakt der angeschuldigten Pflichtverletzung im Sinne von § 130 BRAO konkretisieren würde - keine anwaltliche Pflichtverletzung begangen. Die Rechtsanwältin hat nicht gegen ihre in § 43b BRAO normierte Berufspflicht verstoßen. Nach § 43b BRAO ist dem Rechtsanwalt Werbung nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Konkretisiert wird diese Vorschrift durch § 6 Abs. 1 BORA, wonach der Rechtsanwalt über seine Dienstleistung und seine Person informieren darf, soweit die Angaben sachlich unterrichten und berufsbezogen sind. Diese Einschränkungen dienen dem Zweck, die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege zu sichern. Allerdings ist die Vorschrift des § 43b BRAO auch hinsichtlich des generellen Sachlichkeitsgebots verfassungskonform auszulegen. Eine Einschränkung der Werbemöglichkeit eines Rechtsanwalts kommt daher nur dann in Betracht, wenn sie im Einzelfall durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Zu beachten ist hierbei, dass die werberechtlichen Vorschriften des anwaltlichen Berufsrechts dem Zweck dienen, einerseits die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege zu sichern, andererseits auch die Interessen der Rechtsuchenden zu gewährleisten, sich an Hand sachlicher Informationen entscheiden zu können, ob und gegebenenfalls welcher Rechtsanwalt mit einer Rechtssache betraut wird. Entgegen der Auffassung des Anwaltsgerichts ist im Hinblick auf das hier angeschuldigte Verhalten der Rechtsanwältin das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 02.07.2018 nicht einschlägig. Die Ausführungen in diesem Urteil, wonach ein Werbeverbot zum Schutz potentieller Mandanten nur dann in Betracht kommt, wenn eine Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit durch Belästigung, Nötigung oder Überrumpelung zu besorgen ist, betrafen das auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtete Werbeverbot iSv § 43b 2. HS BRAO. Eine solche "Einzelfallwerbung" wird der Rechtsanwältin aber nicht vorgeworfen. I. Im Hinblick auf die Umbenennung des Kanzleinamens der Rechtsanwältin ist vielmehr maßgeblich, ob die Rechtsanwältin irreführende Werbung betrieben und hiermit gegen das allgemeine Sachlichkeitsverbot gemäß § 43b BRAO verstoßen hat. Aus den §§ 43b BRAO, 6 BORA ergibt sich ein Verbot irreführender Werbung (BGH Urt. v. 3.11.2008 – AnwSt (R) 10/08, BeckRS 2009, 3911 Rn. 6, beck-online). Irreführende Werbung ist mangels Eignung zu irgendeiner Information stets unsachlich (vgl. Feuerich/Weyland/Träger, 9. Aufl. 2016, BRAO § 43b Rn. 29). Wer irreführend wirbt, beeinträchtigt offensichtlich die Funktion der Anwaltschaft im System der Rechtspflege (Henssler/Prütting/Prütting § 43b Rn. 11). Irreführend sind falsche Angaben über rechtlich relevante Umstände (Feuerich/Weyland/Träger, 9. Aufl. 2016, BRAO § 43b Rn. 29). Solch irreführende Werbung hat die Rechtsanwältin indes nicht betrieben. Durch die Verwendung des Namens "J" hat sie keine unzutreffenden Tatsachen vermittelt. Hiermit wurde nur auf eine tatsächlich bestehende Zusammengehörigkeit zwischen der Kanzlei der Rechtsanwältin und der "J-AG" hingewiesen. Die Rechtsanwältin bedient sich der AG im Bereich der Mandantengewinnung. Dem rechtssuchenden Publikum wird nur der Eindruck vermittelt, dass die Rechtsanwältin von der AG - der Vermittlerin - "zertifiziert" ist, also zu den Rechtsanwälten/-innen gehört, welche die AG zu ihrem "Pool" zählt. Dieser Eindruck trifft aber zu. Hierüber hinausgehende Vorstellungen werden durch die Firmierung nicht hervorgerufen. Entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft wird nicht der Eindruck hervorgerufen, dass die Kanzlei und die AG - über eine geschäftliche Kooperation hinausgehend - "zusammengehören". Der Rechtssuchende wird aufgrund der teilweisen Namensidentität nicht annehmen, dass eine gesellschaftsrechtliche und/oder eine personelle Verflechtung besteht. Hierfür ergibt sich durch die Firmierung kein Anhaltspunkt. Auch wenn Logo und drucktechnische Gestaltung des identischen Namensbestandteils identisch sind, wird an keiner Stelle auf eine solche Verflechtung hingewiesen. Eine bloße Kooperation der Rechtsanwältin mit der AG ist aber zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei der AG um eine nicht sozietätsfähige Gesellschaft iSv § 59a BRAO handelt. Wenn eine solche Kooperation mit Angehörigen nicht sozietätsfähiger Berufsgruppen zulässig ist, so ist deren Kundgabe auch grundsätzlich durch das anwaltliche Werberecht gedeckt, § 8 S. 2 BORA (vgl. BGH, Beschluss vom 25. 7. 2005 - AnwZ (B) 42/04 § 8 BORA a.F.). Der - unzulässige - Eindruck einer gemeinschaftlichen Berufsausübung oder auch Bürogemeinschaft wird gerade nicht erweckt. Der Umstand, dass die Rechtsanwältin ihre Kanzlei in das Gebäude, in welchem auch die AG ihren Sitz hat, verlegt hat und dort - zeitweise - ihre Tätigkeit ausgeübt hat, genügt nicht, um den Eindruck einer Bürogemeinschaft zu erwecken. Zwar wird auf den Websites nur die - gemeinsame - Anschrift ersichtlich und nicht darauf hingewiesen, dass Kanzlei und AG ihre Tätigkeit in zwei selbständigen, voneinander unabhängigen Büros ausüben. Auch hierin liegt aber keine Irreführung. Die Angabe der Anschrift ist nicht falsch. Es wird über die bloße Angabe der Anschrift hinaus nicht der Eindruck eines gemeinsamen Büros erweckt. Unter Berücksichtigung der Bedeutung des Grundrechts auf Berufsausübung und der demnach gebotenen verfassungskonformen Auslegung von § 43b BRAO ist die Grenze der zulässigen Werbung nicht überschritten. Eine Einschränkung der Werbemöglichkeit eines Rechtsanwalts kommt nur dann in Betracht, wenn sie im Einzelfall durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft ergibt sich die Unzulässigkeit der Werbung auch nicht daraus, dass ein Teil des rechtssuchenden Publikums in der Entscheidung, die Kanzlei der Rechtsanwältin aufzusuchen, dadurch beeinflusst werden könnte, dass ihm die J-AG bekannt und ein Begriff sein könnte. Eine solche Beeinflussung wäre nicht aufgrund einer Irreführung, sondern aufgrund der - zulässigen - Kooperation bewirkt. Auch die in dem Hinweisbeschluss des Senats vom 16.04.2021 aufgeführten weiteren werblichen Tätigkeiten der Rechtsanwältin stellen - auch in Verbindung mit dem Sachverhalt, wie er Gegenstand der Anschuldigungsschrift ist - keine unzulässige Werbung dar. Soweit der Senat in seinem Hinweisbeschluss darauf hingewiesen hat, dass die Verwendung des registered-Zeichens ( ® ) in dem Kanzleinamen und des stilisierten Logos auf dem Briefbogen sowie das Betreiben der Homepage durch die Rechtsanwältin nebst Hyperlink mit Verweis auf die Unterseite der Homepage der AG in Verbindung mit den in der Anschuldigungsschrift aufgeführten Umständen die Wahrscheinlichkeit einer späteren Verurteilung im Sinne eines hinreichenden Tatverdachts begründen könnten, hält er hieran nach der Stellungnahme der Rechtsanwältin nicht mehr fest. Hiernach ist der Rechtsanwältin die Erlaubnis seitens des Markenrechtsinhabers - des Vorstandsvorsitzenden der AG - erteilt worden, die geschützte Unternehmenskennzeichnung und das geschützte Logo zu verwenden. Angesichts dessen lässt sich der in dem Hinweisbeschluss vom 16.04.2021 des Senats geäußerte Vorwurf, wonach der Rechtssuchende (fälschlicherweise) annehmen werde, dass die Rechtsanwältin Mitinhaberin, zumindest aber Nutzungsberechtigte des Markenrechts sei, nicht mehr aufrechterhalten. Gleiches gilt dafür, dass der Rechtssuchende annehmen werde, die Rechtsanwältin profitiere von dieser Mitinhaberschaft/Nutzungsberechtigung im Sinne einer professionellen Zusammenarbeit mit den anderen Mitinhabern/ Nutzungsberechtigten des Rechts oder auch durch Nutzung des Markenrechts. Da die Rechtsanwältin die geschützte Marke mit der Erlaubnis des Markenrechtsinhabers nutzte, wird der Rechtssuchende weder über die Nutzungsberechtigung noch über eine nicht bestehende interprofessionelle Zusammenarbeit getäuscht. Eine solche Zusammenarbeit besteht nämlich tatsächlich. Die Rechtsanwältin bedient sich der AG im Bereich der Mandantenzuführung. Wenn aber, wie bereits ausgeführt, eine berufliche Kooperation der Rechtsanwältin mit der AG zulässig ist, dann ist deren Kundgabe auch grundsätzlich durch das anwaltliche Werberecht gedeckt (vgl. auch BGH Urt. v. 3.11.2008 – AnwSt (R) 10/08, BeckRS 2009, 3911, beck-online). Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Rechtsanwältin durch die Firmierung ihrer Kanzlei nebst Verwendung des geschützten Logos, aber auch durch die Verwendung des Hyperlinks "Online-Scheidung" auf der von ihr betriebenen Homepage, welcher zur Homepage "www.02.de/03.html" führt, von der Werbung der AG profitiert. Eine von § 43b BRAO sanktionsbewehrte Umgehung des Verbots unsachlicher Werbung - in Form einer "reißerischen" Werbung bzw. eines reklamehaften Anpreisens - liegt hierin nicht. Die Werbung der AG bezieht sich nicht auf die anwaltliche Tätigkeit der Rechtsanwältin, sondern ausschließlich auf das eigene Geschäftsfeld und -modell der AG, welche mit der anwaltlichen Tätigkeit der Rechtsanwältin in keinem Zusammenhang steht. Die marktschreierische Werbung ist keine Werbung für die Rechtsanwältin, sondern für die AG. Soweit der Senat in seinem Hinweisbeschluss vom 16.04.2021 - zwecks Gewährung rechtlichen Gehörs für die Rechtsanwältin und umfassender Verfahrensförderung - anderes angedeutet hat, hält er hieran nicht mehr fest. II. Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft ist die Rechtsanwältin auch nicht hinreichend verdächtig, einen Verstoß gegen das Verbot unzulässiger "Drittwerbung" isV § 6 III BORA begangen zu haben. Nach dieser Vorschrift darf der Rechtsanwalt nicht daran mitwirken, dass Dritte für ihn Werbung betreiben, die ihm selbst verboten ist. Wie bereits ausgeführt, betreibt die AG auf ihrer Homepage zwar reißerische Werbung. Diese bezieht sich aber nicht auf die Rechtsanwältin, sondern ausschließlich auf das eigene Geschäftsfeld der AG. Ohnehin ist zweifelhaft, ob ein "Mitwirken" der Rechtsanwältin iSv § 6 III BORA vorliegt. Die Handlung der Rechtsanwältin erschöpfte sich in der Platzierung eines Hyperlinks auf ihrer Website. Es ist zweifelhaft, ob hierin eine "Unterstützungshandlung" vorliegt. Für eine Werbung Dritter, die der Rechtsanwalt weder veranlasst oder sonst unterstützt hat, ist er nicht verantwortlich (Weyland/Träger, 10. Aufl. 2020 Rn. 39, BORA § 6 Rn. 39). III. Demnach war die sofortige Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft mit der Kostenfolge des § 467 StPO iVm § 198 BRAO zu verwerfen.