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Beschluss

2 AGH 28/19

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2021:0416.2AGH28.19.00
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Tenor

Der Senat weist nach Beratung am 16.04.2021 auf Folgendes hin:

I.

Nach dem bloßen Inhalt der Anschuldigungsschrift dürfte nach Auffassung des Senats nicht die Wahrscheinlichkeit einer späteren Verurteilung im Sinne eines hinreichenden Tatverdachts bestehen.

Das von dem Anwaltsgericht in Bezug genommene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 02.07.2018 (AnwZ (Brfg) 24/17 dürfte vorliegend nicht einschlägig sein, da die Werbung der Rechtsanwältin nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.

Eine Pflichtverletzung wegen Verstoßes gegen das Verbot unsachlicher Werbung (§ 43b BRAO) kommt vorliegend vielmehr nur unter dem Gesichtspunkt irreführender Werbung oder unzulässiger Werbung in Betracht.

Nach dem Gegenstand der Anschuldigungsschrift dürfte sich in einer späteren Hauptverhandlung aber keine irreführende Werbung feststellen lassen. Gegenstand der Anschuldigungsschrift ist, dass die Rechtsanwältin ihre Kanzlei umbenannt hat und ihre Kanzlei in das Gebäude verlegt hat, in welchem auch die J AG

residiert. Hierin dürfte aber wohl keine irreführende Werbung zu sehen sein, da hiermit keine unzutreffenden Tatsachen vermittelt werden. Mit dem Kanzleinamen wird lediglich auf eine tatsächlich bestehende Zusammenarbeit zwischen der Kanzlei der Rechtsanwältin und der AG hingewiesen. Dem rechtssuchenden Publikum wird lediglich der Eindruck vermittelt, dass die Rechtsanwältin von der AG - der Vermittlerin - "zertifiziert" ist, also zu den Rechtsanwälten/-innen gehört, welche die AG zu ihrem "Pool" zählt. Dieser Eindruck trifft aber zu. Hierüber hinausgehende Vorstellungen werden durch die Firmierung nicht hervorgerufen. Entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft wird nicht der Eindruck hervorgerufen, dass die Kanzlei und die AG - über eine geschäftliche Kooperation hinausgehend - "zusammengehören". Der Rechtssuchende wird aufgrund der teilweisen Namensidentität nicht annehmen, dass eine gesellschaftsrechtliche und/oder eine personelle Verflechtung besteht. Hierfür ergibt sich durch die Firmierung kein Anhaltspunkt.

II.

Allerdings ergibt sich aus den Akten, dass die Rechtsanwältin neben den in der Anschuldigungsschrift aufgeführten tatsächlichen Umständen bewusst den Namensbestandteil "J" mit dem "®"-Zeichen ("registered") in ihrem Kanzleinamen verwendet (J®Kanzlei). Zudem bedient sie sich bewusst in dem Briefbogen ihrer Kanzlei des von der AG verwendeten Logos mit zwei stilisierten Personen. Auch auf der Homepage der Rechtsanwältin mit der Domain "https://www01.de", welche ebenfalls auf dem Briefbogen der Rechtsanwältin aufgeführt ist, sind mit Wissen und Wollen der Rechtsanwältin Kanzleiname und Logo zu sehen. Zudem befinden sich dort mit Wissen und Wollen der Rechtsanwältin unter anderem folgende Angaben:

"Ihre J®Kanzlei im Herzen von E kümmert sich gerne um Ihr Anliegen.

Über die J®Kanzlei

Die J®Kanzlei ist in E ansässig und bundesweit tätig

Der Schwerpunkt liegt im Bereich des Familienrechts, insbesondere im Bereich der Online-Scheidung. Darüber hinaus beraten und vertreten wir Sie aber auch in den übrigen Bereichen des Zivilrechts."

Der Begriff "Online-Scheidung" ist hierbei ein farbig unterlegter Hyperlink, welcher auf eine Unterseite der Homepage "www.02.de" ("www.03.html) führt, welche von der AG betrieben wird.

Auf dieser Unterseite der Homepage wird mit Wissen und Wollen der Rechtsanwältin unter anderem damit geworben, dass es sich um "Deutschlands Scheidungsservice Nr.1!" und um "Deutschlands einzigen unabhängiger Scheidungsservice mit TÜV-zertifizierter Service-Qualität!" handele.

III.

Diese Tatsachen - die bewusste und gewollte Verwendung des registered-Zeichens (®) in dem Kanzleinamen und des stilisierten Logos auf dem Briefbogen sowie das bewusste und gewollte Betreiben der Homepage durch die Rechtsanwältin nebst Hyperlink mit Verweis auf die Unterseite der Homepage der AG - dürften in Verbindung mit den in der Anschuldigungsschrift aufgeführten Umständen die Wahrscheinlichkeit einer späteren Verurteilung im Sinne eines hinreichenden Tatverdachts begründen. Durch das Gesamtverhalten der Rechtsanwältin wird nämlich der Eindruck einer über eine bloße geschäftliche Kooperation hinausgehende Verflechtung zwischen der Rechtsanwältin und der AG erweckt. Der Rechtssuchende wird - alleine schon durch die Verwendung des "registered"-Zeichens, aber auch aufgrund des gemeinsamen Logos - nicht nur annehmen, dass die Rechtsanwältin Mitinhaberin, zumindest aber Nutzungsberechtigte des Markenrechts ist. Er wird darüber hinaus annehmen, dass die Rechtsanwältin von dieser Mitinhaberschaft/ Nutzungsberechtigung im Sinne einer professionellen Zusammenarbeit mit den anderen Mitinhabern/ Nutzungsberechtigten des Rechts oder auch durch Nutzung des Markenrechts profitiert. Zudem profitiert die Rechtsanwältin - insbesondere durch die Verwendung des Hyperlinks auf der von ihr betriebenen Homepage und des stilisierten Logos - von der Werbung der AG, welche die Grenzen von § 43b BRAO überschreitet und von der Rechtsanwältin selbst so nicht verwendet werden dürfte.

IV.

Die unter II. genannten tatsächlichen Umstände sind nicht Gegenstand der Anschuldigungsschrift. Sie sind aber Teilakt der angeschuldigten Pflichtverletzung im Sinne von § 130 BRAO. Sie sind daher für die Beurteilung, ob die Anschuldigungsschrift zuzulassen ist und das Hauptverfahren eröffnet wird (§ 131 BRAO) mit heranzuziehen.

Einer förmlichen Anordnung von Beweiserhebungen zu den unter II. genannten tatsächlichen Umstände im Sinne von § 202 StPO iVm § 116 S.2 BRAO bedarf es nach Auffassung des Senats nicht. Gleichwohl und aus diesem Grunde erhält die Rechtsanwältin - bereits zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs - Gelegenheit zur Stellungnahme, insbesondere aber auch, um die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu beantragen oder Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorzubringen.

Entscheidungsgründe
Der Senat weist nach Beratung am 16.04.2021 auf Folgendes hin: I. Nach dem bloßen Inhalt der Anschuldigungsschrift dürfte nach Auffassung des Senats nicht die Wahrscheinlichkeit einer späteren Verurteilung im Sinne eines hinreichenden Tatverdachts bestehen. Das von dem Anwaltsgericht in Bezug genommene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 02.07.2018 (AnwZ (Brfg) 24/17 dürfte vorliegend nicht einschlägig sein, da die Werbung der Rechtsanwältin nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Eine Pflichtverletzung wegen Verstoßes gegen das Verbot unsachlicher Werbung (§ 43b BRAO) kommt vorliegend vielmehr nur unter dem Gesichtspunkt irreführender Werbung oder unzulässiger Werbung in Betracht. Nach dem Gegenstand der Anschuldigungsschrift dürfte sich in einer späteren Hauptverhandlung aber keine irreführende Werbung feststellen lassen. Gegenstand der Anschuldigungsschrift ist, dass die Rechtsanwältin ihre Kanzlei umbenannt hat und ihre Kanzlei in das Gebäude verlegt hat, in welchem auch die J AG residiert. Hierin dürfte aber wohl keine irreführende Werbung zu sehen sein, da hiermit keine unzutreffenden Tatsachen vermittelt werden. Mit dem Kanzleinamen wird lediglich auf eine tatsächlich bestehende Zusammenarbeit zwischen der Kanzlei der Rechtsanwältin und der AG hingewiesen. Dem rechtssuchenden Publikum wird lediglich der Eindruck vermittelt, dass die Rechtsanwältin von der AG - der Vermittlerin - "zertifiziert" ist, also zu den Rechtsanwälten/-innen gehört, welche die AG zu ihrem "Pool" zählt. Dieser Eindruck trifft aber zu. Hierüber hinausgehende Vorstellungen werden durch die Firmierung nicht hervorgerufen. Entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft wird nicht der Eindruck hervorgerufen, dass die Kanzlei und die AG - über eine geschäftliche Kooperation hinausgehend - "zusammengehören". Der Rechtssuchende wird aufgrund der teilweisen Namensidentität nicht annehmen, dass eine gesellschaftsrechtliche und/oder eine personelle Verflechtung besteht. Hierfür ergibt sich durch die Firmierung kein Anhaltspunkt. II. Allerdings ergibt sich aus den Akten, dass die Rechtsanwältin neben den in der Anschuldigungsschrift aufgeführten tatsächlichen Umständen bewusst den Namensbestandteil "J" mit dem "®"-Zeichen ("registered") in ihrem Kanzleinamen verwendet (J®Kanzlei). Zudem bedient sie sich bewusst in dem Briefbogen ihrer Kanzlei des von der AG verwendeten Logos mit zwei stilisierten Personen. Auch auf der Homepage der Rechtsanwältin mit der Domain "https://www01.de", welche ebenfalls auf dem Briefbogen der Rechtsanwältin aufgeführt ist, sind mit Wissen und Wollen der Rechtsanwältin Kanzleiname und Logo zu sehen. Zudem befinden sich dort mit Wissen und Wollen der Rechtsanwältin unter anderem folgende Angaben: "Ihre J®Kanzlei im Herzen von E kümmert sich gerne um Ihr Anliegen. Über die J®Kanzlei Die J®Kanzlei ist in E ansässig und bundesweit tätig Der Schwerpunkt liegt im Bereich des Familienrechts, insbesondere im Bereich der Online-Scheidung . Darüber hinaus beraten und vertreten wir Sie aber auch in den übrigen Bereichen des Zivilrechts." Der Begriff "Online-Scheidung" ist hierbei ein farbig unterlegter Hyperlink, welcher auf eine Unterseite der Homepage "www.02.de" ("www.03.html) führt, welche von der AG betrieben wird. Auf dieser Unterseite der Homepage wird mit Wissen und Wollen der Rechtsanwältin unter anderem damit geworben, dass es sich um " Deutschlands Scheidungsservice Nr.1! " und um " Deutschlands einzigen unabhängiger Scheidungsservice mit TÜV-zertifizierter Service-Qualität! " handele. III. Diese Tatsachen - die bewusste und gewollte Verwendung des registered-Zeichens (®) in dem Kanzleinamen und des stilisierten Logos auf dem Briefbogen sowie das bewusste und gewollte Betreiben der Homepage durch die Rechtsanwältin nebst Hyperlink mit Verweis auf die Unterseite der Homepage der AG - dürften in Verbindung mit den in der Anschuldigungsschrift aufgeführten Umständen die Wahrscheinlichkeit einer späteren Verurteilung im Sinne eines hinreichenden Tatverdachts begründen. Durch das Gesamtverhalten der Rechtsanwältin wird nämlich der Eindruck einer über eine bloße geschäftliche Kooperation hinausgehende Verflechtung zwischen der Rechtsanwältin und der AG erweckt. Der Rechtssuchende wird - alleine schon durch die Verwendung des "registered"-Zeichens, aber auch aufgrund des gemeinsamen Logos - nicht nur annehmen, dass die Rechtsanwältin Mitinhaberin, zumindest aber Nutzungsberechtigte des Markenrechts ist. Er wird darüber hinaus annehmen, dass die Rechtsanwältin von dieser Mitinhaberschaft/ Nutzungsberechtigung im Sinne einer professionellen Zusammenarbeit mit den anderen Mitinhabern/ Nutzungsberechtigten des Rechts oder auch durch Nutzung des Markenrechts profitiert. Zudem profitiert die Rechtsanwältin - insbesondere durch die Verwendung des Hyperlinks auf der von ihr betriebenen Homepage und des stilisierten Logos - von der Werbung der AG, welche die Grenzen von § 43b BRAO überschreitet und von der Rechtsanwältin selbst so nicht verwendet werden dürfte. IV. Die unter II. genannten tatsächlichen Umstände sind nicht Gegenstand der Anschuldigungsschrift. Sie sind aber Teilakt der angeschuldigten Pflichtverletzung im Sinne von § 130 BRAO. Sie sind daher für die Beurteilung, ob die Anschuldigungsschrift zuzulassen ist und das Hauptverfahren eröffnet wird (§ 131 BRAO) mit heranzuziehen. Einer förmlichen Anordnung von Beweiserhebungen zu den unter II. genannten tatsächlichen Umstände im Sinne von § 202 StPO iVm § 116 S.2 BRAO bedarf es nach Auffassung des Senats nicht. Gleichwohl und aus diesem Grunde erhält die Rechtsanwältin - bereits zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs - Gelegenheit zur Stellungnahme, insbesondere aber auch, um die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu beantragen oder Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorzubringen. Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.