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Urteil

1 AGH 28/20

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2021:0312.1AGH28.20.00
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Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 02.09.2020 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 02.09.2020 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt. Tatbestand: Der Beigeladene beantragte am 16.07.2020 (Antragseingang) seine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei der Beklagten. Er nahm Bezug auf die im Arbeitsvertrag mit der Nationalen Anti-Doping Agentur (NADA) beschriebene Tätigkeit (Tätigkeitsbeginn am 01.01.2020). In der Tätigkeitsbeschreibung vom 17.07.2020 heißt es: „Umfassende allgemeinrechtliche Beratung und Vertretung der NADA in externen und internen rechtlichen Angelegenheiten; Vertragsgestaltung und -verhandlung mit externen Dienstleistern; Einleitung und Durchführung von Disziplinarverfahren bei Verstößen gegen Anti-Doping-Bestimmungen durch Athleten; Vertretung der NADA (als Schiedsklägerin) in solchen Disziplinarverfahre) vor dem Deutschen Sportschiedsgericht und vor Verbandsgerichten.“ Die Tätigkeit beinhaltet nach den Angaben in der Tätigkeitsbeschreibung ferner die „Durchführung von Sachverhaltsprüfungen und Entscheidungen über die Einleitung von Disziplinarverfahren; Erarbeiten und Verfassen von Schiedsklagen sowie verfahrensbezogenen Schriftsätzen, Prüfen und Bewerten der Entscheidungen der Schiedsgerichte, ggfs. Prüfen der Erfolgsaussichten von und Entscheiden über einzulegende Rechtsmittel, Durchführung von Sachverhaltsprüfungen und Entscheidungen über die Einleitung von Disziplinarverfahren; Erarbeiten und Verfassen von Schiedsklagen sowie verfahrensbezogenen Schriftsätzen, Prüfen und Bewerten der Entscheidungen der Schiedsgerichte, ggfs. Prüfen der Erfolgsaussichten von und Entscheiden über einzulegende Rechtsmittel.“ Unter „Erteilung von Rechtsrat“ heißt es in der Tätigkeitsbeschreibung: „Inhaltliches und konzeptionelles Umsetzen des Welt Anti-Doping Codes (WADC) in ein nationales Regelwerk (Nationaler Anti-Doping Code, NADC) in Zusammenarbeit und Abstimmung mit dem Leiter des Ressorts Recht/Chefjustiziar; Überprüfung der Vereinbarkeit der Anti-Doping-Ordnungen und weiterer Regelwerke der Sportfachverbände mit dem NADC; Beratung der einzelnen Ressorts der NADA sowie der Sportfachverbände in sport- und dopingrechtlichen Fragestellungen; Erarbeiten und Verfassen von juristischen Schriftstücken und Stellungnahmen in Absprache mit dem Ressortleiter Recht und dem Vorstand; Durchführen und Auswerten von Erhebungen, Erstellen des jährlichen Anti-Doping-Berichts.“ Unter „Ausrichtung der Tätigkeit“ bzw. „selbständiges Führen von Verhandlungen“ bzw. „Verwirklichung von Rechten“ - § 46 Abs. 3 Nr. 3 BRAO heißt es: „Bearbeitung allgemeinrechtlicher Angelegenheiten der NADA, Erarbeitung von Verträgen mit externen Dienstleistern unter fachlicher Beteiligung des zuständigen NADA-Ressorts, Teilnehmen an Vertragsverhandlungen, Beraten zu und Verfassen von rechtsverbindlichen Formulierungen, Rechtliches Prüfen und Paraphieren aller durch die NADA abgeschlossenen Verträgen mit Dritten.“ Zu § 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO wird in der Tätigkeitsbeschreibung auf die Vertretung der NADA bei schiedsgerichtlichen Verhandlungen Bezug genommen, ferner auf die Teilnahme an und das Überwachen von B-Proben-Öffnungen, die Teilnahme an Vertragsverhandlungen und Sitzungen der Kommission Recht, ferner auf das Vorbereiten, Durchführen und Leiten von Seminaren und Tagungen sowie die fachliche Teilnahme an Sitzungen der „Monitoring Group“ des Europarats als Vertretung des Ressortleiters, schließlich die Teilnahme am Jour Fixe der Labore für Sportbiochemie und Dopinganalytik. Die Klägerin wurde zu dem Antrag angehört und gab unter dem 24.08.2020 eine negative Stellungnahme ab. Die Voraussetzungen der fachlichen Unabhängigkeit für die Berufsausübung als Syndikusrechtsanwalt nach § 46 Abs. 4 BRAO seien nicht erfüllt, der Beigeladene übe eine Tätigkeit aus, die sich zumindest auch mit öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten befasse; er werde in diesem Zusammenhang „auch hoheitlich tätig“. Er bearbeite Widersprüche bzw. Einsprüche. Die Beklagte ließ den Beigeladenen zur Rechtsanwaltschaft zu und nahm ihn als Rechtsanwalt und Syndikusrechtsanwalt in die Rechtsanwaltskammer Köln auf (Bescheid vom 02.09.2020). Die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Syndikusrechtsanwalt seien gegeben. Er sei fachlich unabhängig und eigenverantwortlich tätig, insbesondere fülle seine Tätigkeit die Merkmale des § 46 Abs. 2 – 5 BRAO aus. Soweit die Klägerin annehme, der Beklagte werde hoheitlich tätig, verkenne sie, dass der Arbeitgeber des Beigeladenen eine Stiftung bürgerlichen Rechts sei, die gemeinnützige Zwecke verfolge und keine hoheitlichen Aufgaben wahrnehme. Der Bescheid wurde der Klägerin am 04.09.2020 zugestellt. Gegen den Bescheid richtet sich die unter dem Datum des 02.10.2020, bei Gericht am selben Tag eingegangene Klage, die die Klägerin mit Schriftsatz vom 20.10.2020 begründet hat. Die Tätigkeit des Beigeladenen entspreche nicht den Anforderungen des § 46 Abs. 5 BRAO. Es stehe nicht fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die in § 46 Abs. 3 Nr. 1 – 4 BRAO bezeichneten Tätigkeiten und Merkmale geprägt sei. Der Beigeladene sei nicht ausschließlich in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers tätig, er nehme vielmehr auch Rechtsangelegenheiten der nationalen Sportfachverbände wahr. Bei diesen handele es sich nicht um rechtlich unselbständige Untergliederungen oder Organisationseinheiten der NADA. Die Tätigkeit des Beigeladenen beziehe sich auf sport- oder dopingrechtlichen Fälle, in die der jeweilige Verband als Träger von Rechten und Pflichten involviert sei. Es sei davon auszugehen, dass Sportfachverbände der NADA die Zuständigkeit für das Ergebnismanagement übertragen hätten, wie sich aus einer Veröffentlichung auf deren Internetseite ergebe. Der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 5 S. 2 BRAO greife nicht zugunsten des Beigeladenen ein. Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt sei (ferner) gem. § 7 Nr. 8 BRAO auch in den Fällen zu versagen, in denen der Antragsteller hoheitliche Tätigkeit ausübe. Zu den Kernaufgaben der NADA gehöre die Ermittlung von Verstößen gegen Anti-Doping-Bestimmungen und die Einleitung von Disziplinarverfahren, woraus sich Parallelen zur Tätigkeit der Staatsanwaltschaften ergäben. Ein Näheverhältnis bestehe auch zur Tätigkeit von Verwaltungsbehörden, die Ordnungswidrigkeiten verfolgten und ahndeten sowie zur Ahndung beamtenrechtlicher Dienstvergehen. Der Antidopingkampf der NADA sei eng verzahnt mit der Bekämpfung von Doping durch staatliche Stellen. Jedenfalls sei die anwaltliche Tätigkeit des Beigeladenen nicht im Sinne der „65 %-Grenze“ des Bundesgerichtshofs von Tätigkeiten geprägt, die unzweifelhaft anwaltlichen Charakter hätten. Sofern er nach der Tätigkeitsbeschreibung auch Seminare durchführe und leite, sei eine juristische Tätigkeit zu verneinen. Juristische Vorträge seien keine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des § 46 Abs. 3 BRAO. Entsprechendes gelte für das Durchführen und Auswerten von Erhebungen und das Erstellen des jährlichen Anti-Doping-Berichts sowie die Teilnahme an B-Proben-Öffnungen. Dem hält die Beklagte entgegen, dass der Beigeladene zur Erfüllung des Stiftungszwecks seines Arbeitgebers tätig werde, zu der diese nach dem Rechtsdienstleitungsgesetz ermächtigt sei. Der Stiftungszweck erstrecke sich auf die Beratung von Sportfachverbänden, so dass in der Beratung eine eigene Angelegenheit des Arbeitgebers liege. Der Stiftungszweck könne nur unter „engsten Voraussetzungen“ geändert werden, so dass die Tätigkeit des Beigeladenen zur Erfüllung des Stiftungszweckes sich von derjenigen aufgrund einer vertraglichen Abrede deutlich unterscheide. Die Stiftungsorgane müssten anwaltliche Mitarbeiter einstellen können, um dem Stiftungszweck “Beratung in Dopingfragen nachkommen zu können“. Jedenfalls liege in der Beratung der Sportfachverbände eine erlaubte Rechtsdienstleistung gem. § 5 Abs. 1 RDG. Eine solche Tätigkeit könne die NADA durch ihre Mitarbeiter erbringen, gerade durch einen angestellten Syndikusrechtsanwalt; jede Rechtsdienstleistung des Arbeitgebers, die er zulässigerweise vornehmen dürfe, sei auch von einem Syndikusrechtsanwalt auszuüben. Ein Zulassungsversagungsgrund nach §§ 7 Nr. 8 BRAO liege nicht vor, der Beigeladene übe keine Tätigkeit aus, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts nicht vereinbar sei, aber das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährde. Der Beigeladene werde nicht hoheitlich tätig, die in Rede stehenden Schiedsgerichte seien auf privatem Rechtsgeschäft beruhende Einrichtungen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 02.09.2020, zugestellt am 04.09.2020, aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung wurde der Beigeladene angehört. Er erklärte, dass 80 % der Sportfachverbände die Verfolgung und Vertretung von Dopingfällen vor den Sportschiedsgerichten der NADA, seinem Arbeitgeber, übertragen hätten. Diese Art der „Fallbearbeitung“ mache ca. 80 % seiner Tätigkeit aus, die restlichen 20 % bestünden aus dem Entwerfen und Bearbeiten von Verträgen und der Anpassung von neuen Antidoping-Listen. Die Beklagte erklärte hierzu, dass im vorliegenden Fall eine Beratung von Mitgliedern zulässig sei, weil nach den gesetzgeberischen Vorstellungen die „Zurückdrängung von Fremdkapital“ im Vordergrund gestanden habe. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf deren zu den Akten gereichte Schriftsätze verwiesen. Entscheidungsgründe: 1. Zulässigkeit Gegen die Zulässigkeit der fristgerecht erhobenen Klage bestehen keine Bedenken. 2. Begründetheit a) Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen gem. § 4 BRAO Der Beigeladene hat die Befähigung zum Richteramt nach § 5 Abs. Abs. 1 DRiG erlangt. b) Anforderungen gemäß § 46 Abs. 2 – 5 BRAO aa) § 46 Abs. 2 S. 1 BRAO Der Beigeladene ist Angestellter einer anderen als einer in § 46 Abs. 1 BRAO genannten Person oder Gesellschaft. bb) § 46 Abs. 3 Nr. 1 – 4 BRAO Als angestellter Syndikusrechtsanwalt müsste der Beigeladene anwaltlich tätig sein, er müsste seine Tätigkeit fachlich unabhängig und eigenverantwortlich ausüben. Die Tätigkeit müsste durch die in § 46 Abs. 3 Nr. 1 – 4 aufgeführten Merkmale geprägt sein: Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit in Bezug auf Rechtsberatung, Rechtsentscheidung, Rechtsgestaltung und Rechtsvermittlung. Die Merkmale müssen kumulativ vorliegen, allerdings nicht in gleicher Ausprägung. Welchen Anteil die in der Tätigkeitsbeschreibung genannten Aufgaben an der vom Beigeladenen erbrachten Tätigkeit haben, ergibt sich aus der Beschreibung nicht, Angaben hierzu hat der Beigeladene im Termin zur mündlichen Verhandlung gemacht und auf die Tätigkeit bei der Verfolgung von Dopingfällen verwiesen. Gem. § 46 Abs. 5 BRAO ist die Befugnis des Syndikusrechtsanwalt zur Beratung und Vertretung auf Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers beschränkt. Gem. § 46 a Abs. 1 Nr. 3 BRAO muss die Tätigkeit des Rechtsanwalts den Anforderungen des § 46 Abs. 2 – 5 BRAO entsprechen. Damit ist § 46 Abs. 5 BRAO Zulassungsvoraussetzung (AGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2017, AGH 21/17 II, NJW 2018, 560). Im vorliegenden Fall ist der Beigeladene ganz überwiegend in Rechtsangelegenheiten Dritter, der nationalen Sportfachverbände, tätig, wobei er Angelegenheiten seines Arbeitgebers, der NADA, „mit besorgt“, und erfüllt deshalb die Voraussetzungen für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nicht. Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 15.10.2018, AnwZ (Brfg) 20/18) hat seine restriktive Sicht (in Abgrenzung von Stimmen in der Literatur, die in den einschlägigen Vorschriften keine Erlaubnisnormen sehen, sondern eine Beschränkung der Rechtsdienstleistungsbefugnis des Syndikusrechtsanwalts, vgl. Kleine-Cosack, AnwBl 2016, 106; Hartung in: Hartung/Schermer, BRAO, § 46 Rn 44)) unmittelbar aus § 46 a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BRAO hergeleitet und auf die Gesetzesmaterialien abgestellt. Danach werde in § 46 Abs. 2 S. 1 BRAO der Begriff des Syndikusrechtsanwalts legal definiert und diese Definition durch die Absätze 3-5 des § 46 näher konkretisiert (BT-Drs. 18/5201, S. 26). Der Umstand, dass sich der Arbeitgeber gegenüber Dritten zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichtet habe, mache diese Dienste nicht zu solchen für den Arbeitgeber im Sinne des § 46 Abs. 5 BRAO. Habe der Dritte rechtliche Verpflichtungen (im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten im Sinne des § 4f BDSG a.F.), könne er zur Erfüllung seiner Verpflichtungen einen Dienstleister einschalten. Dieser werde im Rechtskreis des Auftraggebers tätig. Aufgabe des Syndikusrechtsanwalts sei aber nach der Gesetzesbegründung, seinem Arbeitgeber in dessen eigenen Angelegenheiten rechtsberatend zur Seite zu stehen oder aber im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses zu einem Verband Rechtsrat an dessen Mitglieder zu erteilen (BT-Drs. 18/5201, S. 18), Hieraus leite sich die Legaldefinition des Syndikusrechtsanwalts her. Näher spezifiziert werde dies in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/5201, S. 30) unter Hinweis darauf, dass die Beschränkung des Syndikusrechtsanwalts in seiner Tätigkeit für seinen Arbeitgeber erforderlich sei, "um eine Gefährdung der anwaltlichen Unabhängigkeit durch das Einwirken fremder wirtschaftlicher Interessen zu verhindern (Fremdkapitalverbot)". Es gehe mithin um die Unabhängigkeit des Syndikusrechtsanwalts, wenn er nur für seinen Arbeitgeber, nicht in Rechtsangelegenheiten Dritter, seine Dienste leisten dürfe. Vorliegend erfolgt die Zusammenarbeit des Arbeitgebers des Beigeladenen mit den Sportfachverbänden aufgrund einer Vereinbarung, die die Mehrzahl der Sportfachverbände mit der NADA geschlossen haben. Hierdurch sowie durch den Umstand, dass die Tätigkeit auch im Einklang mit dem Stiftungszweck seines Arbeitgebers steht, wird die Erledigung aller Aufgaben der Sportfachverbände nicht zu einer Aufgabe der NADA. Diese beschreibt ihre Kernaufgaben auf ihrer Internetseite u.a. damit, dass sie an die "Umsetzung des WADC in einen NADC anstrebe“, und zwar durch "(Rechts-)Beratung für Verbände und Athletinnen und Athleten, ferner durch Errichtung eines "unabhängigen Sportschiedsgerichts" und "internationale Zusammenarbeit". In Art. 7 NADC ist das sogenannte „Ergebnismanagement“ geregelt, das der Zuständigkeit der jeweiligen nationalen Sportfachverbände unterliegt, aber auf die NADA übertragen werden kann. Wie der Beigeladene im Termin zur mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, hat die Mehrzahl der Sportfachverbände dieses Ergebnismanagement auf die NADA übertragen. Diese ist auf der Grundlage der Übertragung und unter Berücksichtigung von Art. 12.1.1 NADC für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens in den Fällen zuständig, in denen ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen nicht auszuschließen ist. Mit der Übernahme des Ergebnismanagements auf der Grundlage eines schuldrechtlichen Übertragungsaktes und den hieraus resultierenden Befugnissen zur Einleitung von Disziplinarverfahren hat der Arbeitgeber des Beigeladenen Rechtsangelegenheiten der Sportfachverbände übernommen und nimmt deren Aufgaben wahr. Die Sportfachverbände und der Arbeitgeber des Beigeladenen sind selbständige Einrichtungen. Damit ist eine Konstellation der Zusammenarbeit gegeben, wie sie die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.05.2019 (NJW RR 2019, 946 - Jobcenter) prägt. Zugrunde lag in diesem Fall eine "Mischverwaltung" von Bund und Ländern, im Rahmen derer Aufgaben der Sozialverwaltung erfüllt wurden. Hierdurch werde, so der Bundesgerichtshof, die Besorgung der Rechtsangelegenheiten im Rahmen einer gemeinsamen Einrichtung nicht zur eigenen Rechtsangelegenheit der beteiligten Träger. Die NADA wird für die Sportfachverbände tätig, der Beigeladene wirkt damit rechtsberatend für Dritte im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Die NADA entlastet die Fachverbände von deren Aufgaben, weil diese hierfür die erforderliche Organisationsstruktur nicht aufweisen. Hieran ändert der Umstand nichts, dass die NADA Aufgaben wahrnimmt, die auch im Einklang mit ihrem Stiftungszweck stehen. Diese notwendige Interessenidentität führt nicht zu einer Rechtsbesorgung des Beigeladenen für seinen Arbeitgeber, der gleichsam am Ende einer „Kette“ steht, an deren Beginn die Mitglieder der Sportfachverbände angesiedelt sind. Die Verfolgung von Dopingvergehen, die zum Aufgabenbereich der Sportverbände gehört, wird nicht zu einer Rechtsangelegenheit der NADA dadurch, dass die NADA diesen Zweck (ebenfalls) fördert. Die Ausnahmetatbestände des § 46 Abs.5 S. 2 BRAO sind nicht erfüllt. Es liegen keine verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG vor (§ 46 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 BRAO), auch keine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 RDG oder nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 RDG (§ 46 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 BRAO). Schließlich gehört die NADA auch nicht den in § 59 a BRAO genannten Berufsgruppen an und ist auch keine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe (§ 46 Abs. 5 S. 2 Nr. 3 BRAO). Auf die Frage, ob die Zulassung des Beigeladenen daran scheitert, dass er eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden würde (§ 46 Abs. 1 Nr. 2 BRAO i.V.m § 7 Nr. 8 BRAO), kommt es nach den obigen Ausführungen nicht an. Der Senat begnügt sich deshalb mit dem Hinweis, dass der Arbeitgeber des Beigeladenen keine staatliche Gewalt ausübt, nachdem Dopingvergehen schiedsgerichtlich und nicht mit staatlicher Strafgewalt geahndet werden. Die NADA kann staatliche Gewalt nicht selbst ausüben. Schiedsverfahren sind nicht im Bereich hoheitlicher Tätigkeit angesiedelt, sie finden unter gleichgeordneten Teilnehmern privater Gerichtsbarkeit und damit im Rahmen einer zivilrechtlichen "Gleichstellung" statt, was durch den Umstand keine andere Prägung erfährt, dass das Schiedsgericht zu Sanktionen befugt ist. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112 c, 154 VwGO und §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO sowie §§ 194 Abs. 1, 2 BRAO, 52 GKG. Ein Anlass, die Berufung nach § 124 VwGO, § 112 c Abs. 1 BRAO zuzulassen, besteht nicht. Der Rechtsstreit weist weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§§ 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 u. 3 VwGO). Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-schlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar (§ 194 Abs. 3 S. 1 BRAO).