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Urteil

1 AGH 9/20

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2020:1113.1AGH9.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 05.03.2020 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 08.02.2020, ihn als Syndikusrechtsanwalt zuzulassen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger und der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin oder die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt. 1 I. 2 Tatbestand 3 Der Kläger begehrt unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides der Beklagten vom 05.03.2020 die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt für seine Tätigkeit als Leiter Arbeitsrecht und Grundsatzfragen am Universitätsklinikum E. 4 1. 5 Mit am 08. Februar 2019 eingegangenem Schreiben beantragte der bei der Beklagten als Rechtsanwalt zugelassene Kläger die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt für seine ab 01.02.2019 beginnende Tätigkeit am Universitätsklinikum E. In der undatierten, vom Kaufmännischen Direktor des Universitätsklinikums unterzeichneten Tätigkeitsbeschreibung werden die Merkmale der anwaltlichen Tätigkeiten beschrieben und die Unabhängigkeit seiner Tätigkeit bescheinigt. Dem Antrag beigefügt ist der zwischen dem Kläger und dem Universitätsklinikum geschlossene Arbeitsvertrag vom 31.01.2019/1.2.2019. 6 Im Fragebogen zu dem Zulassungsantrag gab der Kläger unter Ziff. 4 an, dass unter dem Az. Bonn 400 Js 689/17 ein Ermittlungsverfahren gegen ihn anhängig sei. Nähere Angaben dazu enthielt der Antrag nicht. 7 2. 8 Mit Schreiben vom 04.06.2019 (Beiakte der Bekl. (BA 1) Bl. 26), 02.07.2019 (BA 1 Bl.29), 12.08.2019 (BA 1 Bl. 33) und 29.08.2019 (BA 1 Bl. 37) forderte die Beklagte den Kläger auf, über das gegen ihn laufende Ermittlungsverfahren Auskunft zu erteilen bzw. sie schriftlich zu ermächtigen, selbst Auskunft bei der Staatsanwaltschaft einzuholen, anderenfalls der Zulassungsantrag abgelehnt werden müsse. Auch auf die schriftliche Ankündigung des Klägers vom 23.08.2019, dass sich eine Stellungnahme „auf dem Postweg“ befinde, ging diese nicht bis 02.09.2019, der von der Beklagten gesetzten Frist bei ihr ein. 9 3. 10 Mit Bescheid vom 05.03.2020 (BA 1 Bl. 39 ff) lehnte der Beklagte den Zulassungsantrag des Klägers mangels der gebotenen Mitwirkung des Klägers bei der Antragsteller als unzulässig ab 11 4. 12 Gegen diesen, dem Kläger am 06.03.2020 zugegangenem Bescheid richtet sich die am 06.04.2020 erhobene Klage. 13 Mit seiner am 20.08.2020 im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Klagebegründung macht der Kläger geltend, sein Zulassungsantrag habe positiv beschieden werden müssen. 14 Die Kammer habe den Antrag jedenfalls nicht als unzulässig ablehnen dürfen, er sei gegenüber der Beklagten nicht zur Mitteilung über Inhalte des Ermittlungsverfahrens verpflichtet gewesen. Dies habe er der Beklagten auch in einem Telefonat mitgeteilt, die ungeachtet dessen weiterhin Auskunft zum Ermittlungsverfahren verlangt habe. Der Verweis in § 46a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BRAO auf den Zulassungsversagungsgrund des § 7 BRAO verpflichte bereits zugelassene Rechtsanwälte nicht zu einer Offenbarung über die Inhalte gegen sie laufender Ermittlungsverfahren. Auch sei aus der unterbliebenen Mitteilung der Staatsanwaltschaft an die Beklagte gemäß § 120a BRAO zu schließen, dass er sich nicht des Berufs des Rechtsanwalts als unwürdig erwiesen habe. Eine generelle Offenbarungspflicht bestehe nicht und sei im Übrigen rechtsstaatlich problematisch, da sie zu einem unzulässigen Zwang zur Selbstbelastung führen könne. Schließlich habe sich die Beklagte selbst bei der Staatsanwaltschaft unterrichten lassen können bzw. müssen. 15 Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legt der Kläger die Verfügung der Staatsanwaltschaft Bonn vom 09.03.2020 im Verfahren 400 Js 689/17 vor, mit das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde. 16 Der Kläger beantragt, 17 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 05.03.2020 zu verpflichten, den Kläger auf seinen Antrag vom 08.02.2020 als Syndikusrechtsanwalt für die Tätigkeit bei dem Universitätsklinikum E zuzulassen. 18 Die Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Die Beklagte tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. Er sei verpflichtet gewesen, ihr die Einstellungsverfügung unverzüglich zu übermitteln. § 7 BRAO sei auch im Anwendungsbereich des § 46a BRAO auf bereits anderweitig zugelassene Rechtsanwälte zu prüfen. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, von sich aus Auskünfte bei der Staatsanwaltschaft einzuholen. Diese habe Auskunftsersuchen in Hinblick auf die Persönlichkeitsrechte in laufenden Ermittlungsverfahren verweigert und regelmäßig mitgeteilt, dass Auskünfte erst nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens erteilt würden. Vielmehr habe der Kläger seine Mitwirkungspflicht verletzt. 21 II. 22 Urteilsgründe 23 Die Verpflichtungsklage des Klägers ist zulässig. Gegen den Bescheid der Beklagten ist ohne Durchführung eines Vorverfahrens (§ 68 VwGO, § 110 JustG NRW) Verpflichtungsklage zulässig (§ 42 VwGO, §§ 112 Abs. 1, 112c Abs. 1 BRAO) Der Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen ist für die Klage zuständig (§ 112a BRAO). 24 Die Klage ist auch rechtzeitig erhoben worden. 25 Die Klage hat im Umfang der Tenorierung Erfolg. Die Beklagte hat den Zulassungsantrag des Klägers zu Unrecht als unzulässig abgelehnt. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. 26 1. 27 Voraussetzung für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ist gemäß § 46a Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 BRAO u.a., dass kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 BRAO vorliegt. Die Prüfung dieser Frage ist Tatbestandsvoraussetzung für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt, wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 46a Abs. 1 BRAO ergibt. In Hinblick auf bereits zugelassene Anwälte ergibt sich daher keine Regelungslücke. Zwar handelt es sich bei dem Beruf des Syndikusrechtsanwalts nicht um einen eigenständigen Beruf, sondern um eine Form der Berufsausübung des einheitlichen Rechtsanwaltsberufs (vgl. amtl. Begründung zu § 46a Abs. 1 BRAO-E, BT-Drs. 18/5201). Dies bedeutet aber nicht, dass bei anderweitig zugelassenen Rechtsanwälten das Prüfprogramm des § 46a BRAO verkürzt würde; dies hätte der Gesetzgeber regeln müssen. Vielmehr ergibt sich aus der Anknüpfung an den Rechtsanwaltsberuf das gleiche Prüfprogramm, das ggfs. unter Berücksichtigung der Form der Berufsausübung als Syndikusrechtsanwalt zu modifizieren ist. 28 Ob Versagungsgründe vorliegen hat die Beklagte vor ihrer Entscheidung zu prüfen und festzustellen. Sie hat dabei das Prüfprogramm des § 46a BRAO zugrunde zu legen (vgl. auch BGH Urteil vom 06.05.2019 - AnwZ (Brfg) 38/17 -). 29 2. 30 In Zulassungsverfahren gilt grds. der Amtsermittlungsgrundsatz, allerdings soll der Antragsteller mitwirken, wenn das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen nicht von Amts wegen ermittelt werden kann (§§ 32, 36 BRAO i.V.m. §§ 24, 26 VwVfG). Unterlässt es der Antragsteller, auf Aufforderung der Kammer die für die Entscheidung notwendigen Informationen zu übermitteln, die diese nicht ohne seine Mitwirkung erlangen kann, kann der Antrag als unzulässig zurückgewiesen werden (vgl. Feurich/Weyland/Vossebürger BRAO § 6 Rn. 4). 31 Der Kläger ist der mehrfachen Aufforderung der Beklagten, nähere Informationen zu dem anhängigen Ermittlungsverfahren mittzuteilen, trotz Hinweises auf die Folgen und trotz entgegenstehender Bekundungen nicht nachgekommen. In einem Telefonat mit der Beklagten am 2.7.2019 hat er dieser gegenüber deutlich gemacht, dass er der Auffassung sei, dass es der Beklagten nicht zustehe, ihn nach dem Ermittlungsverfahren zu fragen, er werde keine Auskünfte erteilen (Bl. 31 BA 1). 32 Um den Vorschriften der BRAO zu genügen, wird von Amts wegen geprüft, ob der beantragten Zulassung ein gesetzlicher Versagungsgrund entgegensteht. Zu diesen Zwecken muss und darf die Kammer auf der Grundlage der Bundesrechtsanwaltsordnung die Auskünfte von dem Antragsteller verlangen, die sie zur gebotenen Aufklärung des Sachverhalts für erforderlich erachtet. Verweigert der Antragsteller sie, so kann er - möglicherweise auch wegen seines Rechts auf „informationelle Selbstbestimmung" (vgl. BVerfG, NJW 1984, 419 ( 421 , 422 )) - einerseits zu ihrer Erteilung zwar nicht gezwungen werden; dazu fehlen gesetzliche Handhaben. Aus der Verweigerung erwächst ihm andererseits aber selbst unter Berücksichtigung des grundsätzlichen Rechts auf freie Zulassung jedes Antragstellers, der die Befähigung zum Richteramt erlangt hat (BVerfG, NJW 1983, 1535 ), kein Anspruch darauf, dass ihn die Kammer ohne nähere eigene Prüfung des Sachverhalts als Syndikusrechtsanwalt zulässt. Diese Sichtweise begründet der BGH in seinem Beschluss vom 22.05.1985 - AnwZ (B) 42/84 - mit dem Interesse des Schutzes des wichtigen Gemeinschaftsguts einer funktionstüchtigen Rechtspflege, dem die Bestimmungen über die Zulassung zum Anwaltsberuf dienen (vgl. BVerfG, NJW 1983, 1535 ( 1537 )). Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für die Zulassung zur Syndikus-rechtsanwaltschaft. Eine Differenzierung ist hier anders als teilweise bei den materiellen Zulassungsvoraussetzungen des § 46a Abs. 1 Satz 1 Ziffer 3 BRAO i.V.m. § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO aus Gründen der Besonderheiten des Berufs des Syndikusrechtsanwalts nicht geboten, weil die §§ 7 und 14 BRAO uneingeschränkt auch für den Syndikusrechtsanwalt gelten (vgl. § 46b Abs. 2 BRAO). 33 3. 34 Der Versagung der Zulassung mangels hinreichender Mitwirkung als unzulässig steht auch nicht § 6 Abs. 2 BRAO entgegen. Das Verbot des § 6 Abs. 2 BRAO, die Ablehnung auf die in der BRAO nicht bezeichneten Gründe zu stützen, betrifft die Ablehnung aus sachlichen, also materielle Gründen. Dieses Verbot lässt die Befugnis der Kammern unberührt, eine Zulassungsentscheidung ohne Sachentscheidung als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Zulassungsantrag so unvollständig ist, dass es ihr nicht möglich ist zu prüfen, ob einer der gesetzlichen Versagungsgründe greift (so BGH, Beschluss vom 22.05.1985 - AnwZ (B) 42/84 -). Verdeutlicht wird dies auch durch § 10 BRAO, der eine Aussetzung des Zulassungsverfahrens bei schwebendem staatsanwaltlichem Ermittlungsverfahren zuließe. Eine Aussetzung steht im Ermessen der Beklagten. In ihrem Anhörungsschreiben vom 02.07.2019 (BA 1 Bl. 23) hatte sie dem Kläger die Möglichkeit der Aussetzung zwar dargelegt, um Zeit und Gelegenheit für die notwendige Informationsbeschaffung zu gewinnen, ihm aber unter Hinweis auf die Absicht, ablehnend zu entscheiden, mit Schreiben vom 12.08.2019 und 29.08.2019 letztmalig Gelegenheit zur Auskunftserteilung gegeben. 35 4. 36 Die Ablehnung des Zulassungsantrags als unzulässig ist unter Würdigung aller Umstände rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Amtsermittlungsgrundsatz besagt, dass die zuständige Behörde den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Der Grundsatz der Amtsermittlung findet dort seine Grenze, wo die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr von Amts wegen ermittelt werden können. Wenn dies der Fall ist und der Antragsteller seine Mitwirkung verweigert, kann der Antrag als unzulässig abgelehnt oder das Verfahren ausgesetzt werden. 37 Die Beklagte hat im Zulassungsverfahren keine Anstrengungen unternommen, die begehrten Auskünfte unmittelbar bei der Staatsanwaltschaft anzufordern. Der Hinweis im Schriftsatz vom 09.09.2020, dass die Staatsanwaltschaft Bonn in der Vergangenheit derartige Gesuche abgelehnt habe, enthebt die Beklagte nicht von ihrer Verpflichtung zur Amtsermittlung im Einzelfall. Insofern ergibt sich die Zulässigkeit der Auskunftserteilung aus § 474 Abs. 2 StPO. Gemäß § 474 Abs. 2 Nr. 2 StPO sind Auskünfte an andere öffentliche Stellen zulässig, soweit diese Stelle in sonstigen Fällen auf Grund besonderer Vorschriften von Amts wegen personenbezogene Informationen aus Strafverfahren übermittelt werden dürfen. Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 EGGVG dürfen Staatsanwaltschaften personenbezogene Daten zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben übermitteln, wenn dies eine besondere Rechtsvorschrift vorsieht. Als besondere Rechtsvorschrift in diesem Sinne ist § 36 Abs. 2 BRAO anzusehen, wonach Behörden personenbezogene Daten übermitteln, die aus Sicht der übermittelnden Stelle u.a. für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erforderlich sind (vgl. MüKoZPO/Pabst EGGVG § 13 Rn.3). Eine entsprechende Ermächtigung ergibt sich auch aus § 14 Abs. 1 Nr. 5 b) EGGVG. Die Staatsanwaltschaft hätte also die begehrten Informationen erteilen können und müssen. 38 Darüber hinaus wäre die Staatsanwaltschaft entsprechend § 120a BRAO verpflichtet gewesen, die Beklagte zu unterrichten, wenn sie von einem Verhalten des Klägers Kenntnis erlangt hätte, das den Verdacht einer schuldhaften Verletzung seiner Pflichten begründet, die mit anwaltsgerichtlichen Maßnahmen geahndet werden können. 39 Das Unterlassen dieser zur Amtsermittlung möglichen und notwendigen Schritte ist auch nicht unter Hinweis auf die Erklärung und die Untätigkeit des Klägers gerechtfertigt. Schließlich hätte die Beklagte als weniger einschneidende Maßnahme das Verfahren gemäß § 10 BRAO aussetzen können. 40 5. 41 Der weitergehende Klageantrag, die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Syndikusrechtsanwalt zuzulassen ist abzuweisen, da die Sache insoweit nicht spruchreif ist und die materiellen Zulassungsvoraussetzungen unter der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung der Deutschen Rentenversicherung von der Beklagten noch zu prüfen sind. 42 Nach alledem war der Klage im Umfang der Tenorierung stattzugeben und im Übrigen abzuweisen. 43 III. 44 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 154, 162 Abs. 3 VwGO und §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 194 Abs. 1 und 2 BRAO, 52 GKG. 45 Die Kosten waren entsprechend der Tenorierung verhältnisgemäß zu teilen. Das Klagebegehren des Klägers war auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt gerichtet. Mit diesem, über die Zulässigkeitsfrage seines Antrages hinausgehenden Begehren konnte er angesichts des Verfahrensstandes nicht obsiegen, sodass ihm insoweit und damit überwiegend die Kostenlast aufzuerlegen war. 46 Ein Anlass, die Berufung nach § 112 c BRAO, 124, 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Weder weist die Rechtssage besondere, tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, noch hat sie grundsätzliche Bedeutung (§§ 124 Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO). 47 Rechtsmittelbelehrung 48 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. 49 Die Berufung ist nur zuzulassen, 50 51 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 52 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 53 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 54 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des . gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 55 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 56 Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. 57 Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.