OffeneUrteileSuche
Urteil

1 AGH 20/20

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2020:1113.1AGH20.20.00
2mal zitiert
10Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt. Tatbestand Der am 01.01.1968 geborene Kläger ist seit dem 01.10.1996 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, zunächst beim Amts- und Landgericht Osnabrück, dann seit dem 01.09.1998 beim Amts- und Landgericht Bonn und seit dem 01.08.2002 beim Amts- und Landgericht Düsseldorf. Er ist darüber hinaus als zugelassener Rechtsanwalt beim Obergericht Zürich eingetragen. Der Kläger ist mit folgenden Forderungen im Schuldnerverzeichnis eingetragen: 5.811,54 € zugunsten des Herrn J. Dabei handelt es sich um zwei Kostenfestsetzungsbeschlüsse des LG Düsseldorf vom 26.07.2019 und 21.08.2019 zum Verfahren 2 b O 220/18. 15.893.846.88 € zugunsten der AB GmbH aufgrund eines Urteils des OLG Düsseldorf vom 12.03.2018 zum Az. I-9 U 179/16. 101.204,71 € zugunsten des Rechtsanwaltes F aufgrund eines Urteils des OLG Düsseldorf vom 21.08.2019 zu I- 14 U 115/17. Wegen dieser Forderungen hat die Beklagte den Kläger angehört, der sich sehr umfassend hinsichtlich der Forderung in Höhe von 15.893.846,88 € einlässt. Diese Forderung resultiert aus einem Schadenersatzanspruch zweier Mandanten wegen Falschberatung. Das LG Düsseldorf hatte die Klage wegen Unzuständigkeit abgewiesen. Das OLG Düsseldorf revidierte diese Entscheidung und verurteilte ihn zum Schadenersatz in genannter Höhe. Die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wurde von diesem nicht angenommen. Eine Verfassungsbeschwerde verlief erfolglos. Derzeit ist eine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängig. Zu den übrigen Forderungen trägt der Kläger nichts vor. Die Beklagte widerruft die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft mit Bescheid vom 30.06.2020, der dem Kläger am 08.07.2020 zugestellt wird. Dieser erhebt mit Schriftsatz vom 03.08.2020 Klage, die am 04.08.2020 beim erkennenden Gericht eingeht. Der Kläger macht geltend, er habe bereits in den letzten Jahren seine inländische Anwaltstätigkeit so eingeschränkt, dass nur die laufenden Kosten für Personal und den Kanzleiunterhalt erwirtschaftet werden. Er selbst verfüge über kein nennenswertes Vermögen. Das von ihm in früheren Jahren erwirtschaftete Vermögen würde sich weitestgehend im Gesamt-handvermögen der L Immobilien & Vermögensverwaltungs KG befinden. Seine Anwaltstätigkeit ruhe quasi. Er beschäftigte auch keine Mitarbeiter und verfüge über nahezu kein Einkommen. Sein Lebensunterhalt bestreite er durch Zuwendungen seiner Lebensgefährtin, der L Immobilien & Vermögensverwaltungs KG sowie seinen Eltern und befreundeten Geschäftspartnern. Eine Privatinsolvenz habe er bislang mit Blick auf die ausstehende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte noch nicht beantragt. Bis zur Entscheidung würde er auch keine neuen Mandate mehr annehmen. Sollte das Verfahren scheitern, würde er die Privatinsolvenz anmelden und in die Schweiz umsiedeln, um dort im Family-Office eines befreundeten Geschäftspartners zu arbeiten. Auf das Angebot der Beklagten, auf seine Anwaltszulassung zu verzichten, hat der Kläger nicht reagiert. Zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 13.11.2020 erscheint der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht. Der Kläger beantragt, 1. den Bescheid der Beklagten betreffend den Widerruf der Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) vom 30.06.2020, zugestellt am 08.07.2020, aufzuheben sowie 2. die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist zur Begründung auf die Ausführungen im Bescheid und teilt des Weiteren im Termin zur mündlichen Verhandlung mit, dass mittlerweile noch weitere Forderungen im Schuldnerverzeichnis hinzugekommen seien. Wegen der Einzelheiten des jeweiligen Parteivortrags wird auf die eingereichten Schriftsätze verwiesen. Entscheidungsgründe I. 1. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Sie ist fristgerecht erhoben. Der Senat konnte auch in Abwesenheit des Klägers verhandeln, da der Kläger mit der Ladungsverfügung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). 2. Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist formell wie auch materiell rechtmäßig und verletzt demzufolge den Kläger nicht in seinen subjektiven Rechten. Der Bescheid ist verfahrensfehlerfrei ergangen. Insbesondere ist der Kläger ordnungsgemäß § 28 Abs. 1 VwVfG angehört worden. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Beklagte hat die Zulassung des Klägers zurecht gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen. Gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, die Interessen der Rechtssuchenden werden hierdurch nicht gefährdet. Ein Vermögensverfall liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und des Senates vor, wenn der Anwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. BGH, Beschluss vom 13.08.2019 – AnwZ (Brfg) 42/19; AGH NRW, Urteil vom 26.04.2019, 1 AGH 43/18). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfall vorliegen, ist der Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens (BGH, Beschluss vom 12.07.2019 – AnwZ (Brfg) 39/19; BGH, Beschluss vom 29.06.2011 – AnwZ (Brfg) 11/10; AGH NRW, Urteil vom 30.06.2017 – 1 AGH, 79/16). Zum Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens war der Kläger mit drei Forderungen in dem Schuldnerverzeichnis eingetragen. Der Vermögensverfall wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis eingetragen ist. Der Kläger hat diese Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO nicht widerlegt. Zu den Forderungen der Gläubiger J und Rechtsanwalt F im Gesamtwert von 107.016,25 € äußert er sich überhaupt nicht. Auch die Forderungen der AB GmbH sind als solche unstreitig. Sie sind rechtskräftig feststellt. Der Rechtsstreit ist abgeschlossen. Die Klage vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte hat auf diese Forderung keinen Einfluss, da an diesem Verfahren andere Parteien teilnehmen. Der Vermögensverfall des Klägers gefährdet auch die Interessen des Rechtssuchenden. Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwaltes grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, so kann die Gefährdung doch nur in selten Fällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft (BGH, Beschluss vom 10.07.2019 – AnwZ (Brfg) 39/19. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes setzt die Annahme einer derartigen Sondersituation voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindert (BGH, Beschluss vom 15.12.2017 – AnwZ (Brfg) 11/17; Beschluss vom 21.02.2018 – AnwZ (Brfg) 72/17). Einen derartigen Sachverhalt hat der Kläger nicht dargelegt. Er ist nach wie vor als Einzelanwalt tätig. Soweit er darauf verweist, dass er keine neuen Mandate mehr annimmt und nur noch Beratungstätigkeiten ausführt, führt das nicht zu einem Ausschluss der Gefährdung der Rechtssuchenden. Freiwillige Selbstbeschränkungen sind bei der Beurteilung unbeachtlich, weil sie nicht bindend und verpflichtend sind und jederzeit aufgegeben werden können. Zumal sind derartige Selbstbeschränkungen von der Beklagten nicht zu überprüfen und zu überwachen. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112 c, 154 VwGO und §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO sowie §§ 194 Abs. 1, 2 BRAO, 52 GKG. Ein Anlass, die Berufung nach § 124 VwGO, § 112 c Abs. 1 BRAO zuzulassen, besteht nicht. Der Rechtsstreit weist weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§§ 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 u. 3 VwGO). Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist beim Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf diese Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts vorliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf den die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwertes ist unanfechtbar.