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Beschluss

2 AGH 2/20

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2020:1002.2AGH2.20.00
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Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Köln vom 09.12.2019 – 2 AnwG 37/19 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Köln vom 09.12.2019 – 2 AnwG 37/19 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Gründe: I. Mit ihrer am 28.10.2019 beim Anwaltsgericht Köln für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Köln anhängig gemachten Klage begehrt die Klägerin die Feststellung des Nichtbestehens von wettbewerblichen Unterlassungsansprüchen. Im Konkretem geht es um die Verteilung von Kunstkalendern als Werbeprodukte an Autowerkstätten. Der Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der Klägerin ist seit 2004 als Rechtsanwalt zugelassen und war auf Grund seiner Niederlassung in Brühl Mitglied der beklagten Rechtsanwaltskammer Köln. Seit dem 02.05.2017 unterhält er seine Zulassungskanzlei in einem Virtual Office in Frankfurt am Main. Er ist nunmehr Mitglied der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main. Ferner unterhält er weitere Kanzleien in Brühl und Köln. II. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Rechtsstreit nicht an den Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen zu verweisen. Es handelt sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit iSv. § 112a Abs. 1 BRAO, sondern um eine wettbewerbsrechtliche Streitigkeit, die in die Zuständigkeit der Landgerichte fällt. Gemäß § 112a Abs. 1 BRAO entscheidet der Anwaltsgerichtshof im ersten Rechtszug über alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, nach einer auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Satzung einer Rechtsanwaltskammer oder der Bundesrechtsanwaltskammer, soweit nicht die Streitigkeiten anwaltsgerichtlicher Art oder einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind (verwaltungsrechtliche Anwaltssachen). § 112a Abs. 1 BRAO gilt auch für den Rechtsschutz gegen hoheitliches Verwaltungshandeln, das keinen Verwaltungsakt darstellt, aber geeignet ist, in die berufsrechtlich begründeten Rechte der Beteiligten einzugreifen oder sie einzuschränken (BT 16/11385, S. 40). Ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Regelmäßig wird es dabei darauf ankommen, ob die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und sich der Träger hoheitlicher Gewalt der besonderen Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 10. April 1986 – GmS-OGB 1/85 –, BGHZ 97, 312-317, BVerwGE 74, 368-373, Rn. 10,11). Streitigkeiten unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten nach dem UWG werden von § 112a Abs. 1 BRAO hingegen nicht erfasst (Anwaltsgerichtshof Hamm, Urteil vom 19. Januar 2018 – 1 AGH 2/17 –, Rn. 73, juris). Entscheidend ist die wahre Natur des Anspruchs, wie er sich nach dem Sachvortrag des Klägers darstellt. Maßgebend ist im Regelfall der Vortrag des Klägers, dessen Richtigkeit zu unterstellen ist. Bei einer negativen Feststellungsklage, wie sie hier vorliegt, ist auch der Vortrag des Beklagten heranzuziehen, um zu klären, welcher Natur die von ihm beanspruchten Rechte sind (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 29. Oktober 1987 – GmS-OGB 1/86 –, BGHZ 102, 280-288, Rn. 13; BAG, Beschluss vom 24. April 1996 – 5 AZB 25/95 –, BAGE 83, 40-52, Rn. 18). Für die Annahme einer bürgerlich-rechtlichen Streitigkeit im Falle der negativen Feststellungsklage ist es einerseits nicht ausreichend, dass sich die Beklagte auf eine zivilrechtliche Anspruchsgrundlage beruft. Andererseits ist es nicht erforderlich, dass ein zivilrechtlicher Klageanspruch schlüssig dargetan ist. Maßgebend ist vielmehr, ob der Parteivortrag Rechtsbeziehungen oder Rechtsfolgen ergibt, für die die Zuständigkeit der Zivilgerichte besteht (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 29. Oktober 1987 – GmS-OGB 1/86 –, BGHZ 102, 280-288, Rn. 13). Die Beklagte hat sich im vorliegenden Fall nicht zur Sache geäußert. Dem Vortrag der Klägerin ist aber zu entnehmen, dass sie sich im vorliegenden Rechtsstreit mit ihren Anträgen vorbeugend sowohl gegen öffentlich-rechtliche Maßnahmen der Beklagten als auch gegen zivilrechtliche Ansprüche der Beklagten wehrt. Die beschwerdeführende Klägerin ist – als UG – nicht Mitglied der beklagten Rechtsanwaltskammer. Damit könnte die beklagte Rechtsanwaltskammer keine öffentlich-rechtliche Maßnahmen gegen sie ergreifen. Eine Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshof zur Entscheidung der von ihr aufgeworfenen Frage nach § 112a Abs. 1 BRAO kommt alleine aus diesem Grund nicht in Betracht. Gegenstand des Klageverfahrens ist in der Sache eine wettbewerbsrechtliche Streitigkeit, für die die Eingangszuständigkeit des Landgerichts eröffnet ist. Ob einer UG wettbewerbsrechtlich gestattet ist, im Geschäftsverkehr ein Verhalten zu praktizieren, das ihren Gesellschaftern und/oder Vertretungsorganen berufsrechtlich untersagt wäre, würden sie es für sich selbst im eigenen Namen ausüben, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Vielmehr handelt es sich bei der vorliegenden negativen Feststellungsklage um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit nach den Bestimmungen des UWG, für die der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gem. § 13 GVG eröffnet ist (siehe dazu auch den Beschluss des LAG Köln vom 06.03.2020, 9 Ta 3/20 zu einem ähnlichem Sachverhalt). Zu Recht hat das Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Köln den Rechtsstreit daher an das Landgericht Köln verwiesen. Denn gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG ist das Landgericht unabhängig vom Streitwert für Streitigkeiten aus dem UWG ausschließlich sachlich zuständig. Örtlich zuständig ist gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 UWG das Landgericht, in dessen Bezirk die wettbewerbsrechtlich in Anspruch genommene Partei ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen ihren Wohnsitz hat. Für die negative Feststellungsklage liegt die örtliche Zuständigkeit bei dem Gericht, bei welchem die örtliche Zuständigkeit bei einer Leistungsklage mit umgekehrtem Rubrum gegeben wäre (MüKoUWG/Ehricke, 2. Aufl. 2014, § 14 UWG, Rn. 11). Die S UG (haftungsbeschränkt) hat ihren Sitz in Brühl, zuständig ist somit das Landgericht Köln. III. Der Klägerin waren die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, §§ 197, 197a BRAO. IV. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.