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Urteil

1 AGH 28/19

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2020:0214.1AGH28.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 50.000,-- Euro festgesetzt. Tatbestand 1 Der 1961 geborene Kläger war von 1989 bis 2006 im bayerischen Justizdienst als Richter bzw. Staatsanwalt tätig und wurde auf eigenen Antrag entlassen. Hintergrund hierfür war eine erste Verurteilung (Urt. LG München I vom 20.04.2007) „wegen Vorteilsnahme, Betruges in zwei Fällen, in einem Fall mit vorsätzlicher Geldwäsche in zwei Fällen, des Verwahrungsbruchs in zwei Fällen und der Verletzung von Privatgeheimnissen in drei tateinheitlichen Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten. Der Verurteilung lag zu Grunde: Der Kläger hatte in einem Wirtschaftstrafverfahren (2002) ein zinsgünstiges Darlehen von dem Angeklagten (über Umwege) erhalten und kundgetan, dass er sich daran zur gegebenen Zeit erinnern werde. In einem weiteren Wirtschaftsstrafverfahren (2005) hat er Pfändungsmaßnahmen aufgehoben und im Rahmen einer Verständigung erreicht, dass der Angeklagte diverse Geldbeträge an verschiedene gemeinnützige Einrichtungen zahlte. Eine davon war die Organisation „Menschen in Not“. Deren von dem Kläger angegebene Kontonummer gehörte aber zu einem Konto, das auf den Namen der Ehefrau des Klägers lief. Der Kläger hatte es unter Verwendung einer Blankounterschrift seiner Frau eingerichtet und die alleinige Verfügungsgewalt. Der Angeklagte zahlte hierauf 50.000 Euro, wobei er meinte, an die gemeinnützige Organisation zu zahlen. Zu einem späteren Zeitpunkt (2005/2006) im Strafverfahren erreichte der Kläger die Zahlung weiterer 115.000 Euro, wobei dieses Geld aus den Straftaten des Angeklagten stammte. Die insgesamt 165.000 Euro stellte der Kläger später zur Schadenswiedergutmachung zur Verfügung. Zur Verschleierung entfernte er später (2006) einige Schriftstücke aus den Akten. Schließlich übersandte er eine Datei einer Anklageschrift (2005) per E-Mail lobheischend an eine Freundin, als die Anklage gerade erst erhoben und die Hauptverhandlung noch nicht begonnen hatte. 2 Der Kläger befand sich wegen dieser Sache in Untersuchungshaft ab September 2006 und wegen dieser Verurteilung von August 2007 bis Februar 2009 in Strafhaft. Er wurde dann bedingt entlassen und stand bis Dezember 2011 unter Bewährung. In dieser Zeit beging er neue Straftaten und wurde deswegen mit Urteil des LG Augsburg vom 14.09.2010 wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in drei tat-mehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit Anstiftung zum vorsätzlichen Verrat des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht in Tatmehrheit mit Bestechung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Er hatte die Buchführung einer GmbH „aktualisiert“ welche – wie er wusste – im Rahmen von Umsatzsteuerhinterziehungen eines Bekannten aus der Haft genutzt wurde (Steuerschaden rd. 170.000 Euro). Weiter hatte er einen Polizei-beamten zu einer Abfrage im Inpol-System zu einem Bekannten veranlasst und diesem später (2009) als Gegenleistung hierfür eine Pistole angeboten, welche dieser aber ablehnte. In dieser Sache befand sich der Kläger sei Januar 2010 in Untersuchungshaft bzw. Strafhaft bis März 2013. Die Vollstreckung der Reststrafe wurde dann zur Bewährung ausgesetzt und schließlich 2017 erlassen. 3 Seit März 2013 ist der Kläger als Justiziar bei der Fa. D GmbH in der Zweigniederlassung in E zu einem Bruttogehalt von zu Beginn 2.500 Euro/Monat und inzwischen knapp 7.000 Euro/Monat beschäftigt. Es handelt sich um die Besitzgesellschaft für alle Unternehmen der C Firmengruppe. Diese wurde inzwischen von F mit Sitz in Frankreich übernommen. Der Kläger ist der einzige Jurist bei seinem Arbeitgeber. 4 Mit Antrag vom 05.12.2018 hat der Kläger bei der Beklagten seine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt beantragt. 5 Diesen Antrag hat die Beklagte nach Anhörung der Beigeladenen mit dem ange-fochtenen Bescheid vom 23.07.2019 abgelehnt. Sie bezieht sich dabei allein auf den Ablehnungsgrund nach § 46a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 Nr. 5 BRAO (Unwürdigkeit). Seit dem letzten strafbaren Verhalten im Januar 2009 sei noch kein ausreichender Zeitraum verstrichen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Kläger bis zum 00.11.2017 unter dem Druck der Bewährung gestanden habe, so dass die zu berücksichtigende Wohlverhaltensphase erst danach beginne. Auch die Zukunftsprognose falle negativ aus. Zwar scheine das Arbeitsverhältnis beanstandungsfrei und legal zu funktionieren. Andererseits habe der Kläger seine berufliche Stellung als Staatsanwalt missbraucht und dadurch das Vertrauen der Gesellschaft in die Rechtspflege erschüttert. Es bestehe daher der Eindruck, dass der Kläger im Falle seiner Zulassung in einer Art und Weise auftreten werde, die das Vertrauen in die Integrität der Rechtsanwaltschaft beeinträchtigen könnte und die Gefahr, dass Rechtssuchende (der Arbeitgeber) keine vertrauenswürdige Rechtsberatung und Vertretung erlangen könnten. Es bestünde die Gefahr neuer Vermögensdelikte. Die Begehung der Taten aus der zweiten Verurteilung, kurz nach Haftentlassung und während laufender Bewährung spräche dafür, dass der Kläger nichts gelernt habe. 6 Der Bescheid ist dem Kläger am 30.07.2019 zugestellt worden. Seine Klage ist am 12.08.2019 beim AGH eingegangen. 7 Der Kläger meint, dass die Rechtsprechung des BGH zur Unwürdigkeit bei Rechts-anwaltszulassungen nicht uneingeschränkt auf die Zulassung von Syndikus-rechtsanwälten übertragbar sei. Er beruft sich insoweit auf die zu § 7 Nr. 8 BRAO ergangene Entscheidung des BGH NJW 2018, 3701 (Ausübung einer mit dem Rechtsanwaltsberuf unvereinbaren weiteren Tätigkeit). Syndikusrechtsanwälte seien im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses allein für ihren Arbeitgeber in dessen Rechtsangelegenheiten tätig. Die Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts lasse sich nicht vom Arbeitsverhältnis trennen. Das anstellende Unternehmen sei aber weniger schutzbedürftig als das Klientel eines niedergelassenen Rechtsanwalts, denn das Unternehmen kenne seinen Mitarbeiter besser als der Mandant seinen Rechtsanwalt, mit dem er oft nur in einem einzigen Fall zu tun hat. 8 Bzgl. der Anlasstaten stellt der Kläger nicht in Frage dass es sich um erhebliche Verstöße gehandelt habe. Es sei aber zu berücksichtigen, dass sie nicht den Kernbereich der anwaltlichen Tätigkeit berührt hätten, wenn auch ein mittelbarer Zusammenhang gegeben sei. Der Arbeitgeber habe den Kläger zudem in Kenntnis der Vortaten eingestellt, wie sich aus einem Schreiben an die Rechtsanwaltskammer vom 06.09.2019 ergebe und in dem ausgeführt wird, dass der Kläger seit langem eigenverantwortlich über Beträge im hohen sechsstelligen Bereich disponiere und Prozesse mit Streitwerten bis zu 10 Mio. Euro lenke. Der Arbeitgeber halte den Nichtzulassungsbescheid für anmaßend, sei er allein doch dazu berufen, das Vermögensgefährdungsrisiko zu beurteilen. Der Kläger verweist weiter auf sein Interesse an Wiedereingliederung und sein Alter. Zudem habe die ursprüngliche Unwürdigkeit durch längeres Wohlverhalten an Bedeutung verloren. Die letzte Tat sei 2009 begangen worden. Seitdem seien 10 Jahre vergangen. Schließlich erfordere die Unbestimmtheit des Begriffs der Unwürdigkeit eine einschränkende Auslegung und erfordere eine negative Prognose bzgl. der Tragbarkeit des Klägers. An dieser fehle es im angefochtenen Bescheid. Er ist der Auffassung, dass faktisch ein Berufsverbot gegen ihn verhängt würde, würde ihm die Syndikusrechts-anwaltszulassung versagt. 9 Der Kläger – so hat er dies in der mündlichen Verhandlung vorgetragen - befürchtet, dass er ohne die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt seinen Arbeitsplatz verlieren könne. Die Befürchtung gründet darin, dass in dem (nunmehrigen) französischen Mutterunternehmen sehr viel Wert darauf gelegt werde, dass die Unternehmens-juristen, jedenfalls die mit Kontakt zu „Frankreich“, „Avocats“ seien, wobei dort aber nicht zwischen Rechtsanwalt und Syndikusrechtsanwalt differenziert würde. Es werde zukünftig zur Zusammenlegung von C und F Deutschland kommen. Bei F Deutschland gebe es eine Juristin, welche im Jahr 2021 in Rente gehe. Einer der beiden Positionen (seine oder die der Kollegin) werde voraussichtlich wegfallen, die andere solle dann mit einem Syndikusrechtsanwalt besetzt sein. Neben der genannten Kollegin gebe es bei F Deutschland noch eine weitere Juristin, welche aber nur Schadensfälle bearbeite. Der Kläger ist der Auffassung, dass angesichts dieser Konstellation in Zukunft für ihn nur die Alternative der Weiterbeschäftigung als Syndikusrechtsanwalt oder der Verlust seines Arbeitsplatzes bestehe. 10 Der Kläger beantragt, 11 den Bescheid der Beklagten vom 23.07.2019 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) für seine Tätigkeit bei D GmbH zuzulassen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Die Beklagte meint, eine Differenzierung zwischen Syndikusrechtsanwälten und Rechtsanwälten sei nicht angezeigt. § 46a Abs. 1 Nr. 2 BRAO verweise unein-geschränkt auf § 7 Nr. 5 BRAO. Auch § 46c Abs. 1 BRAO bestimme, dass für beide Gruppen dieselben Vorschriften Geltung hätten. Art. 12 Abs. 1 GG sei nur gering betroffen. Die Nichtzulassung des Klägers würde nicht auf ein Berufsverbot hinauslaufen. Vielmehr zeige der Umstand, dass er seine Tätigkeit schon seit 2013 ausübe, dass das auch ohne Zulassung gehe. Ein Zeitraum von zehn Jahren seit der letzten Straftat könne im vorliegenden Fall nicht genügen, um die Unwürdigkeit entfallen zu lassen. 15 Wegen der Einzelheiten des jeweiligen Parteivortrags wird auf die eingereichten Schriftsätze verwiesen. 16 Die Beigeladene hat keine Stellung genommen und keine Anträge gestellt. Entscheidungsgründe 17 I. 18 Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. 19 Der angefochtene Bescheid ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). 20 1. 21 Nach §§ 46a Abs. 1 Nr. 2, 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt zu versagen, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen lässt, den Beruf eines Syndikusrechtsanwalts auszuüben. Bei der Auslegung dieser Voraussetzungen ist die Freiheit der Berufswahl aus Art. 12 Abs. 1 GG zu beachten. Die Voraussetzungen sind daher (nur) erfüllt, wenn der Bewerber ein Verhalten gezeigt hat, das ihn bei Abwägung dieses Verhaltens und aller erheblichen Umstände – wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung – nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar erscheinen lässt. Dabei sind das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Wiedereingliederung und das durch das Berufsrecht geschützte Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtssuchenden an der Integrität des Anwaltsstan-des, gegeneinander abzuwägen. Im Rahmen der Prognoseentscheidung, die im Hinblick auf die Beeinträchtigung der einer Zulassung entgegenstehenden Interessen der Öffentlichkeit zu erstellen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.10.2017 – 1 BvR 1822/16 – juris), ist (auch) von Bedeutung, wie viele Jahre zwischen einer die Unwürdigkeit begründenden Verfehlung und dem Zeitpunkt einer Wiederzulassung liegen. Auch ein durch besonders schwerwiegendes Fehlverhalten begründete Unwürdigkeit kann durch Zeitablauf und Wohlverhalten des Bewerbers derart an Bedeutung vorliegen, dass sie seiner Zulassung nicht mehr im Wege steht. Bei gravierenden Straftaten mit Bezug zur Tätigkeit des Rechtsanwalts beträgt die Wohlverhaltensphase regelmäßig 15 bis 20 Jahre (BGH, Urt. v. 14.01.2019 – AnwZ (Brfg) 50/17 – juris - m.w.N.). 22 2. 23 Ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten, welches die Unwürdigkeit des Klägers begründet, liegt in den Straftaten, welche der Kläger in den Jahren von 2002 bis 2006 begangen hat und welche der ersten der o.g. Verurteilungen zu Grunde liegen. 24 a) Zwar weisen diese Straftaten keinen unmittelbaren Bezug zu einem Beruf des Klägers als Rechtsanwalt auf, da er zu diesem Zeitpunkt nicht als Rechtsanwalt, sondern als Staatsanwalt tätig war. Indes ist ein Bezug der Straftaten zur Tätigkeit als Richter oder Staatsanwalt einem Bezug zur Tätigkeit als Rechtsanwalt gleichzustellen. In beiden Fällen handelt es sich um Organe der Rechtspflege. Eine Gleichbewertung der entsprechenden Fehlverhalten von Rechtsanwalt bzw. Richter oder Staatsanwalt durch den Gesetzgeber lässt sich auch an der Regelung des § 7 Nr. 4 BRAO erkennen. Danach ist die Zulassung zu versagen, wenn gegen den Bewerber nach Richteranklage oder Disziplinarverfahren rechtskräftig auf Entfernung aus dem Dienst in der Rechtspflege erkannt wurde. Dem liegt gerade die Konstel-lation zu Grunde, dass der Bewerber früher im Justizdienst tätig war und sich dort ein so schwerwiegendes Fehlverhalten hat zu Schulden kommen lassen, dass er daraus entfernt werden musste. 25 b) Das Fehlverhalten des Klägers, welches der ersten Verurteilung zu Grunde liegt, wiegt sehr schwer. Der Kläger hat sich über Jahre hinweg in Ausübung seiner staatsanwaltschaftlichen Tätigkeit hochgradig kriminell verhalten, wobei er verschiedenste Rechtsgüter verletzt hat. Er handelte teilweise, um sich selbst zu bereichern, zum Teil aber auch, um seine persönliche Eitelkeit zu befriedigen oder ggü. Dritten in besseren Lichte zu erscheinen (Mitteilung der Anklageschrift). Die Schadensbeträge bei den Betrugstaten waren erheblich. Das Vorgehen war mehraktig (Kontobeschaffung, Verschleierungsgeschehen) und zog sich längere Zeit hin. Die Schwere der Taten spiegelt sich auch in der – für einen bis dahin nicht vorbestraften Täter – deutlichen Gesamtfreiheitsstrafe wieder. 26 Dementsprechend ist – angesichts des schweren berufsbezogenen Fehlverhaltens - grundsätzlich von einer Wohlverhaltensphase von 15 bis 20 Jahren ab dem Jahre 2006 auszugehen. Bei dieser ist allerdings zu berücksichtigen, dass sich der Kläger seit dem Jahre 2006 rund fünf Jahre in Untersuchungs- und Strafhaft befand. Diese Zeiten können bei der Wohlverhaltensphase nicht berücksichtigt werden. 27 c) Die hier konkret zu Grunde zu legende Wohlverhaltensphase setzt der Senat unter Berücksichtigung aller Umstände jedenfalls nicht wesentlich niedriger als 15 Jahre an. Einer genauen Festlegung bedarf es nicht, da selbst bei einem Ansatz von nur zehn Jahren unter Berücksichtigung der Haftzeiten die Wohlverhaltensphase noch nicht abgelaufen ist und eine günstige Prognose noch nicht gestellt werden kann. 28 aa) § 7 Nr. 5 BRAO gilt über den Verweis in § 46a Abs. 1 Nr. 2 BRAO nach dem klaren Gesetzeswortlaut - auch für den Syndikusrechtsanwalt. Eine generelle Unanwendbarkeit der Regelung in Bezug auf Syndikusrechtsanwälte wäre damit nicht vereinbar. Inwieweit ggf. Einschränkungen bei Syndikusrechtsanwälten vorzunehmen sind, kann nicht pauschal und vor allem nicht unter Heranziehung der Rechtsprechung zu anderen Versagungsgründe, wie § 7 Nr. 8 BRAO, wie der Kläger dies aber meint, beurteilt werden. Vielmehr ist der konkrete Versagungsgrund (dem auch angesichts der jahrezehntelangen Ausgestaltung in der Rechtsprechung auch keine Bestimmtheitsbedenken entgegenstehen) in den Blick zu nehmen. 29 Für § 7 Nr. 5 BRAO gilt Folgendes: Zwar ist zu berücksichtigen, dass es vorliegend lediglich um die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt geht. Im Rahmen der zu treffenden Prognoseentscheidung ist insoweit von Bedeutung, dass der Syndikus-rechtsanwalt, welcher nur für einen Arbeitgeber tätig wird, grundsätzlich weniger Möglichkeiten hat, seine berufliche Stellung zu missbrauchen, als ein Rechtsanwalt, welcher für eine Vielzahl von Auftraggebern tätig wird. Dies ist darin begründet, dass aufgrund des Näheverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Syndikusrechtsanwalt eher eine Kontrolle seiner Tätigkeit durch den Arbeitgeber möglich ist und Fehl-verhalten zum Nachteil des Arbeitgebers auffallen würde. Das gilt hier vor allem vor dem Hintergrund, dass der Arbeitgeber (zumindest inzwischen) um die kriminelle Vorgeschichte des Klägers weiß, wie das Schreiben vom 06.09.2019 belegt. Diese Umstände können aber angesichts des klaren Normbefehls nur für die Bemessung der Wohlverhaltensphase und die anzustellende Prognose von Bedeutung sein. Dabei wird man häufig bei einem Syndikusrechtsanwalt angesichts der beschränk-teren Missbrauchsmöglichkeiten und der stärkeren Kontrolle durch den Arbeitgeber eher zu einer günstigeren Prognose und einer kürzeren Wohlverhaltensphase gelangen, als bei einem Rechtsanwalt. Man muss aber sehen, dass die Möglichkeit verbleibt, denjenigen, denen der Syndikusrechtsanwalt im Auftrag seines Arbeitgebers gegenüber tritt, Schaden zuzufügen, zumal – wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat – gerade angesichts der französischen Unternehmenskultur der entsprechenden Berufsbezeichnung besondere Bedeutung beigemessen wird. Diese Gefahr besteht bei dem Kläger, wie die Vergangenheit gezeigt hat. Seine Taten, welche der ersten Verurteilung zu Grunde lagen, waren nicht lediglich Taten die gegen sein Dienstverhältnis verstießen (Korruptionsdelikte), sondern auch solche, die er zum Nachteil Dritter (Angeklagter) unter Ausnutzung seiner dienstlichen Stellung begangen hat. Schließlich ist ergänzend zu sehen, dass die Straftaten des Klägers, zumindest die, die der ersten Verurteilung zu Grunde legen, äußerst geschickt begangen wurden, so dass durchaus auch die Gefahr besteht, dass der Kläger bei entsprechend geschicktem Vorgehen seinem Arbeit-geber, dessen Vertrauen er inzwischen erworben hat, Schaden zufügen kann. Im vorliegenden Fall kann daher der Umstand, dass es „lediglich“ um eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt geht, lediglich zu einer geringfügigen Verbesserung der Prognose bzw. Verkürzung der Wohlverhaltensphase (im Vergleich zu einem entsprechenden Fall der Zulassung als Rechtsanwalt) führen. 30 bb) Dass die Taten, die der ersten Verurteilung zu Grunde lagen, inzwischen anderthalb Jahrzehnte zurückliegen, führt nicht zu einem Entfallen der aufgezeigten Gefahr. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass sich der Kläger über einen lange Phase seines Lebens und einen nicht unerheblichen Zeitraum seines Berufslebens auf die Seite des Unrechts gestellt hat, denn er hat nicht nur zwischen 2002 und 2006 die Taten begangen, welche der ersten Verurteilung zu Grunde lagen, sondern nachfolgend auch die, welche der zweiten Verurteilung zu Grunde lagen. Bei letzteren muss gesehen werden, dass er diese beging, obwohl er durch die zuvor erfahrene lange Haft gewarnt war und er unter laufender Bewährung stand, also den Widerruf der Reststrafenaussetzung gewärtigen musste. Gleichwohl hat er wiederum nicht unerhebliche, wenn auch nicht berufsbezogene, neue Straftaten begangen. Der Zeitraum seit der letzten Haftentlassung ist nur wenig länger als der Zeitraum, in dem der Kläger seine Straftaten beging. Wenn der Kläger aber in der Vergangenheit immer wieder neue Straftaten – ggf. in größeren zeitlichen Abständen (2002, 2005/2006; 2007-2009) beging – kann der bisherige Zeitablauf keine hinreichende Gewähr dafür bieten, dass er hinfort keine (berufsbezogenen) neuen Straftaten mehr begehen wird. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Kläger zwischen der ersten Haftentlassung und der neuen Verurteilung sowie nach der letzten Haftentlassung bis zum Jahr 2017 unter Bewährung stand. Die bloße straffreie Führung darf aber nicht entscheidend zugunsten des Bewerbers berücksichtigt werden, wenn er noch unter dem Druck der Bewährung (mit der Gefahr des Widerrufs der Reststrafenaussetzung im Falle von Bewährungs-verstößen, § 56f StGB) stand (BGH, Beschl. v. 12.07.2010 – AnwZ (B) 116/09 – juris m.w.N.). 31 Im Rahmen der anzustellenden Prognoseentscheidung muss man weiter sehen, dass der Kläger die Taten jedenfalls zum Teil beging, um sich selbst finanzielle Vorteile hieraus zu verschaffen. Dabei hatte er – jedenfalls während der Taten, die der ersten Verurteilung zu Grunde lagen – als Staatsanwalt bzw. Staatsanwalt als Gruppenleiter ein legales Einkommen zur Verfügung, welches zwar keinen luxuriösen, aber doch einen gehobenen Lebensstil zuließ. Die heutige Einkommens-situation des Klägers mit einem Bruttogehalt von knapp 7.000 Euro ist aber der damaligen durchaus vergleichbar. 32 cc) Von einem (faktischen) „Berufsverbot“ für den Kläger kann – jedenfalls derzeit und auch unter Berücksichtigung seines Alters – keine Rede sein. Der Kläger ist seit 2013 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt, ohne Syndikusrechtsanwalt zu sein und hat es in dieser Zeit zu einer beachtlichen Gehaltsverbesserung gebracht. Die naheliegende Befürchtung des Klägers, dass bei Zusammenlegung der verschie-denen Unternehmensteile von C und F einzelne Juristenstellen eingespart und verbleibende – soweit sie einen Kontakt zur Muttergesellschaft in Frankreich haben, nur mit einem als Syndikusrechtsanwalt zugelassenen Juristen besetzt werden, hat – jedenfalls zur Zeit - kein solches Gewicht, dass der Berufs-freiheit des Klägers höheres Gewicht beizumessen wäre, als dem Interesse der Rechtssuchenden. Dass dem Kläger gegenwärtig oder in unmittelbarer Zukunft gerade wegen einer fehlenden Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ein Arbeits-platzverlust droht oder er sonst seine berufliche Tätigkeit nicht uneingeschränkt ausüben könnte oder Nachteile hinnehmen muss, ist nicht ersichtlich und wird auch von ihm nicht behauptet. Vielmehr hat er selbst inder mündlichen Verhandlung geäußert, dass er die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nicht beantragt hätte, wenn es nicht zur Übernahme seines Arbeitgebers durch F , und damit zum Eindringen der dargestellten französischen Unternehmenskultur – gekommen wäre. Erst diese hat bei ihm die dargestellte Befürchtung für die Zukunft aufkommen lassen. 33 Wie die genannten Umstände, nach dem Eintritt der Kollegin aus dem Unter-nehmensbereich F Deutschland in den Ruhestand im Jahre 2021 zu bewerten sind, wenn sich die Befürchtung des Klägers hinsichtlich Stelleneinsparung und Besetzung mit einem Syndikusrechtsanwalt bewahrheiten sollte und auch keine Möglichkeit besteht, etwa im Schadensbereich – ohne Frankreichkontakt – weiter-beschäftigt zu werden, wird dann zu gegebener Zeit – etwa im Rahmen eines zukünftigen erneuten Zulassungsantrages zu bewerten sein. 34 d) Der Senat kann daher dahinstehen lassen, ob auch die Straftaten, welche der zweiten Verurteilung zu Grunde lagen, so schwer wiegen, dass sie – für sich genommen - die Unwürdigkeit derzeit noch begründen würden. 35 II. 36 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 154 VwGO und §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO sowie §§ 194 Abs. 1, 2 BRAO, 52 GKG. 37 Ein Anlass, die Berufung nach § 124 VwGO, § 112 c Abs. 1 BRAO besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierig-keiten auf noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO; vgl. auch BGH a.a.O.). Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. 38 Rechtsmittelbelehrung 39 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 40 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 41 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche 42 Schwierigkeiten aufweist, 43 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 44 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 45 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 46 Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbe-vollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevoll-mächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die auf-schiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-schlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusam-menschlüsse vertreten lassen. 47 Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.