Anerkenntnisurteil
1 AGH 33/19
Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHNRW:2020:0117.1AGH33.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nach einem Streitwert von 25.000,00 €. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die am 15.07.1977 geborene Beigeladene ist als Rechtsanwältin im Bezirk der Beklagten zugelassen. Sie ist per Arbeitsvertrag vom 06.12.2018 seit dem 01.02.2019 bei der M GmbH in C mit einem Umfang von 20 Stunden/Woche beschäftigt. Die Einstellung erfolgte als „Inhouse Lawyer Privacy & Compliance/Syndikusrechtsanwältin“ mit einem monatlichen Bruttogehalt von 2.915,00 €. Unternehmensgegenstand der M GmbH ist die Entwicklung und der Vertrieb von auf die Bedürfnisse der Kunden zugeschnittener Datenschutz-pakete. Nach dem Arbeitsvertrag gehört zu den Aufgaben der Beigeladenen „insbesondere die mündliche und schriftliche Rechtsberatung des Arbeitgebers in allen anfallenden Rechtsangelegenheiten des gesetzlichen Datenschutzes, des IT-Rechts, des Arbeitsrechts, der normativen Datensicherheit und in Compliance-Angelegenheiten in materiell-rechtlicher und prozessualer Hinsicht“. Mit Antrag vom 07.01.2019, bei der Beklagten eingegangen am 21.01.2019, beantragte die Beigeladene für ihre Tätigkeit bei der M GmbH die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin. Dem Zulassungsantrag war eine von der Arbeitgeberin und der Beigeladenen unterzeichnete Tätigkeitsbeschreibung vom 14.01.2019 beigefügt, die nach ihrem Inhalt Bestandteil des Arbeitsvertrags ist. Nach der Tätigkeits-beschreibung ist die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung vertraglich und tatsächlich gewährleistet, die Beigeladene arbeitet in fachlichen Angelegenheiten weisungsfrei und eigenverantwortlich und ist im Rahmen der zu erbringenden Rechtsberatung/Vertretung den Pflichten des anwaltlichen Berufsrechts unterworfen.Nach der Tätigkeitsbeschreibung umfasst die Tätigkeit der Beigeladenen im Einzelnen:Die mündliche und schriftliche interne Rechtsberatung des Arbeitgebers in allen anfallenden, auch von außen herangetragenen Rechtsangelegenheiten des gesetzlichen Datenschutzes, des IT-Rechts, des Arbeitsrechts, der normativen Datensicherheit sowie in Compliance-Angelegenheiten in materiell-rechtlicher und prozessualer Hinsicht einschließlich der Sachverhaltsermittlung und –analyse, Erstellung von Rechtsgutachten, Vertragsanalyse und - überarbeitung, Erarbeitung von Lösungsmöglichkeiten und dem Ausspruch von Handlungsempfehlungen, Konzeption von Arbeitshilfen für die betriebliche Praxis (z.B. durch das Erstellen von Rechtsprechungsübersichten, Leitfäden, Checklisten). 3 Die Erteilung von Rechtsrat durch Kommunikation und Erläuterung der geprüften Rechtsfragen gegenüber den anfragenden Kollegen und darauf aufbauend die interne Beratung über das weitere Vorgehen; Beratung des Arbeitgebers bei internen Abstimmungs- und Entscheidungsprozessen; Bewertung von Gesetzesvorhaben in Bezug auf die Auswirkungen auf die betriebliche Praxis, Erarbeitung von Stellung-nahmen gegenüber den zuständigen Ministerien, Abgeordneten und Behörden, fortlaufende Information des Arbeitgebers über Gesetzesvorhaben, Gesetzes-änderungen und rechtliche Entwicklungen. 4 Die Beratung des Arbeitgebers auf den Gebieten des Datenschutzes, des IT- und Arbeitsrechts, einschließlich der Korrespondenz mit Behörden, Unternehmen, Beschäftigten und Dienstleistern, insbesondere die Vertragsgestaltung der Kundenbeziehungen, Kontrolle/Anpassung bestehender Verträge, allgemeiner Geschäftsbedingungen, außergerichtliche Geltendmachung/Abwehr von Ansprüchen, gerichtliche Vertretung des Arbeitgebers mit der Befugnis, alle relevanten Erklärungen abzugeben und Vergleiche zu schließen. 5 Konzeption und Durchführung von externen Seminaren, Schulungen und Vorträgen, Veröffentlichung von Rundschreiben, Publikationen, Rechtsprechungsübersichten und Entscheidungsbesprechungen, Unterzeichnungsbefugnis für alle internen und externen Schreiben und Schriftsätze, Vertretung des Arbeitgebers vor allen Behörden und Gerichten sowie in Gremien, Ausschüssen, Arbeitskreisen.Die Beklagte hat die Beigeladene nach Anhörung der Klägerin mit Bescheid vom 01.08.2019 als Syndikusrechtsanwältin für die Tätigkeit bei der M GmbH zugelassen und die sofortige Vollziehung des Bescheids angeordnet. Zur Begründung hat die Beklagte unter Bezugnahme auf den Inhalt der Tätigkeits-beschreibung ausgeführt, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Beigeladenen als Syndikusrechtsanwältin seien erfüllt, da das Beschäftigungs-verhältnis durch eine fachlich unabhängige und eigenverantwortliche anwaltliche Tätigkeit geprägt sei.Gegen diesen Bescheid wendet sich die Klägerin mit ihrer fristgerecht erhobenen Anfechtungsklage.Sie macht geltend, aus der Tätigkeitsbeschreibung vom 14.01.2019 ergebe sich, dass die Beigeladene einen breiten Teil ihrer Tätigkeit für die Betreuung von Kunden ihres Arbeitgebers verwende. Der Arbeitgeber der Beigeladenen verpflichte sich gegenüber Kunden, deren betrieblichen Datenschutz und deren Informations-sicherheit aufzubauen und zu überwachen. Daher betreue der Arbeitgeber mit seinen Mitarbeitern nicht eigene, sondern Projekte der Kunden; dementsprechend werde auch die Beigeladene in Rechtsangelegenheiten der Kunden des Arbeitgebers tätig. Ferner sei nicht hinreichend geklärt, ob eine anwaltliche Tätigkeit das Beschäftigungsverhältnis der Beigeladenen präge. Aus der Tätigkeitsbeschreibung ergebe sich, dass die Beigeladene auch Tätigkeiten erbringe, die nicht dem anwaltlichen Bereich zuzuordnen seien, wie das Erstellen von Rechtsprechungs-übersichten, das Veröffentlichen von Entscheidungsbesprechungen oder die Durchführung von Schulungsveranstaltungen und Seminaren. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin außerdem Zweifel an der Befugnis der Beigeladenen geäußert, für ihren Arbeitgeber nach außen verantwortlich auftreten zu dürfen.Die Klägerin beantragt, 6 den Bescheid der Beklagten vom 01.08.2019 aufzuheben. 7 Die Beklagte und die Beigeladene beantragen, 8 die Klage abzuweisen. 9 Sie verteidigen mit näheren Ausführungen den angefochtenen Bescheid.Der Senat hat die Beteiligten persönlich gehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 17.01.2020 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streit-standes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie auf die in Auszügen vorliegende Personalakte der Beklagten (MitgliedsNr.: 54662) und die Verwaltungsakte der Klägerin (Nr.: 10 150777 S 578) Bezug genommen. 10 Entscheidungsgründe: 11 Die zulässige Anfechtungsklage hat keinen Erfolg.1. Der Bescheid vom 01.08.2019 ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Beigeladenen als Syndikusrechtsanwältin gem. §§ 46 a Abs.1, 46 Abs.2 – 5 BRAO sind erfüllt. Das Anstellungsverhältnis der Beigeladenen ist durch eine fachlich unabhängige und eigenverantwortlich ausgeübte anwaltliche Tätigkeit, die den Merkmalen des § 46 Abs.3 Nr.1 – 4 u. Abs.5 S.1 BRAO entspricht, geprägt. Dies ergibt die Bewertung der aus dem Arbeitsvertrag vom 06.12.2018, der Tätigkeitsbeschreibung vom 14.01.2019 und der Anhörung der Beigeladenen im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat gewonnenen Erkenntnisse.a) Im Einzelnen erfüllt die Beigeladene für die M GmbH folgende Aufgaben, die als anwaltliche Tätigkeit zu qualifizieren sind: Die Beigeladene leistet i.S.d. § 46 Abs.3 Nr.1 BRAO die mündliche und schriftliche Beratung des Arbeitsgebers in allen anfallenden Rechtsangelegenheiten (Datenschutzrecht, IT-Recht, Arbeitsrecht, Datensicherheit, Vertragsrecht und Compliance-Angelegenheiten) in materiell-rechtlicher und prozessualer Hinsicht einschließlich der Sachverhaltsermittlung und –analyse.Sie erteilt ihrem Arbeitgeber Rechtsrat gem. § 46 Abs.3 Nr.2 BRAO, indem sie in den an sie herangetragenen Rechtsfragen Lösungsmöglichkeiten erarbeitet. Sie erteilt Handlungsempfehlungen und konzipiert Arbeitshilfen für die betriebliche Praxis (z.B. durch das Erstellen von Rechtsprechungsübersichten, Leitfäden, Checklisten). Sie berät ihren Arbeitgeber rechtlich im Rahmen interner Abstimmungs- und Entscheidungsprozesse, bewertet Gesetzesvorhaben und –änderungen im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die betriebliche Praxis und informiert ihren Arbeitgeber über die gewonnen Erkenntnisse.Die Tätigkeit der Beigeladene ist i.S.d. § 46 Abs.3 Nr.3 BRAO auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissenn ausgerichtet. Sie erarbeitet und überarbeitet Verträge mit Kunden des Arbeitgebers, sie prüft das Bestehen von Ansprüchen ihres Arbeitgebers in allen Bereichen, sie macht Ansprüche geltend bzw. wehrt sie ab und ist berechtigt, für ihren Arbeitgeber Vergleiche zu schließen.Die Beigeladene ist berechtigt, nach außen für ihren Arbeitgeber gegenüber Dritten, Behörden und Gerichten verantwortlich aufzutreten. Entgegen der Auffassung der Klägerin füllt die Tätigkeit der Beigeladenen das Merkmal des § 46 Abs.3 Nr.4 BRAO aus. Dem steht nicht entgegen, dass die Beigeladene seit Beginn des Arbeitsver-hältnisses ihren Arbeitgeber (noch) nicht in gerichtlichen Verfahren vertreten hat. Dies ist nach dem Ergebnis der persönlichen Anhörung der Beigeladenen, deren Angaben die Klägerin nicht mit Substanz entgegen getreten ist, nicht darauf zurückzuführen, dass es an einem rechtlichen Dürfen der Beigeladenen zur Wahrnehmung dieser Aufgaben fehlt. Vielmehr ist eine gerichtliche Vertretung der Arbeitgeberin im zulässigen Rahmen der §§ 46 Abs.5 S.1, 46 c Abs.2 BRAO bisher deshalb nicht erfolgt, weil die der Beigeladenen übertragenen Streitfälle außer-gerichtlich gelöst worden sind. Dass die Beigeladene mit der Befugnis ausgestattet ist, für ihren Arbeitgeber nach außen verantwortlich aufzutreten, zeigt sich ohne weiteres daran, dass die Beigeladene gegenüber Vertragspartnern der M GmbH und Behörden für ihren Arbeitgeber auftritt und eigenverantwortlich Erklärungen abgibt.b) Die Beigeladene wird in dem vorbeschriebenen Umfang gem. § 46 Abs.5 S.1 BRAO ausschließlich in Rechtsangelegenheiten ihres Arbeitgebers tätig. Entgegen der Auffassung der Klägerin erbringt sie keine Beratungsleistungen in Angelegen-heiten der Kunden der M GmbH. Die Anhörung der Beigeladenen hat ergeben, dass sie rechtsberatend nur gegenüber Kollegen, also gegenüber Mitarbeitern der M GmbH, tätig wird und keinen Kundenkontakt hat. Auf eine rechtliche Tätigkeit im Kontakt mit Kunden ist die Tätigkeit der Beigeladenen nach dem Inhalt der Tätigkeitsbeschreibung und den damit übereinstimmenden Angaben der Beigeladenen vor dem Senat auch nicht angelegt. Die Beratungsleistung gegenüber Mitarbeitern der M GmbH ist nach Auffassung des Senats nicht deshalb eine arbeitgeberfremde, und damit eine gegenüber Dritten erbrachte Leistung, weil die von der Beigeladenen beratenen Mitarbeiter der M GmbH ihre Informationen im Kontakt mit Kunden anwenden, umsetzen und weitergeben.Die Differenzierung, in wessen Rechtsangelegenheiten eine Tätigkeit erbracht wird, erfolgt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs danach, ob die Tätigkeit der Verwirklichung eigener Rechte und Pflichten des Arbeitgebers dient oder ob sie darauf gerichtet ist, Rechte und Pflichten Dritter zu prüfen und Ansprüche Dritter durchzusetzen (vgl. BGH, Beschl. v. 16.08.2019, Az.: AnwZ (Brfg) 58/18, Tz. 26 ff, juris). Im vorliegenden Fall dient die Tätigkeit der Beigeladenen auch dann den Pflichten des Arbeitgebers, wenn sie Mitarbeiter berät, die das Ergebnis der Beratung im Kundenkontakt nutzen. Das Leistungsspektrum der M GmbH umfasst die Erstellung von Datenschutzkonzepten für Kundenunternehmen. Der M GmbH erwächst damit die vertragliche Verpflichtung, Dienstleistungen und Produkte im Einklang mit den rechtlichen Bestimmungen, insb. mit der DSGVO, zu entwickeln und anzubieten. Sofern die Beigeladene Mitarbeiter der M GmbH über Möglichkeiten und die rechtliche Vereinbarkeit von konkret angedachten Lösungen mit dem geltenden Recht berät oder Produkte, wie etwa online-Schulungspakete, auf deren Rechtskonformität überprüft, wird sie in Angelegenheit des Arbeitgebers tätig, indem sie dessen Pflicht zur vertragsgerechten Leistung umsetzt.c) Die unter Ziff. 1a) beschriebene anwaltliche Tätigkeit prägt das Arbeitsverhältnis der Beigeladenen. Die Anhörung der Beigeladenen hat ergeben, dass die vorbe-schriebenen Tätigkeiten den ganz überwiegenden Teil und den eindeutigen Schwerpunkt der ihr zugewiesenen Aufgaben ausmachen. Die Beigeladene bewertet den Anteil der anwaltlichen Tätigkeit mit 75 % ihrer wöchentlichen Arbeitszeit. Die außerdem anfallenden nichtanwaltlichen Tätigkeiten, namentlich organisatorische Tätigkeiten, die eigene Fortbildungen oder auch die Vertretung von Arbeit-geberinteressen im Sinne einer Lobbyarbeit in Gremien und Ausschüssen, treten sowohl vom Umfang her als auch von ihrer Bedeutung gegenüber den anwaltlichen Aufgaben deutlich zurück. Der Senat sieht keinen Anlass an der Richtigkeit der Angaben der Beigeladenen zu zweifeln. Die Beigeladene ist teilzeitbeschäftigt mit einem Umfang von 20 Wochenstunden. Sie ist die einzige Volljuristin im Unternehmen und mit der Bearbeitung aller anfallenden juristischen Fragestellungen betraut, die – aufgrund des Unternehmensgegenstandes - im Schwerpunkt aus dem Datenschutzrecht aber auch aus den Bereichen des allgemeinen Vertragsrechts und des Arbeitsrechts an sie herangetragen werden. Die Beigeladene bezieht ein Gehalt, das die fachliche Qualität einer anwaltlichen Tätigkeit angemessen abbildet. Vor diesem Hintergrund hegt der Senat keinen Zweifel daran, dass die anwaltliche Tätigkeit den eindeutigen Schwerpunkt des Beschäftigungsverhältnisses ausmacht.d) Gem. Ziff. II der Tätigkeitsbeschreibung erfüllt die Beigeladene ihre Aufgaben eigenverantwortlich, weisungsfrei und fachlich unabhängig. Unschädlich ist, dass der Arbeitsvertrag vom 06.12.2018 hierzu keine Regelung enthält, denn dies ergibt sich aus der Tätigkeitsbeschreibung vom 14.01.2019. Die Tätigkeitsbeschreibung ist von dem Arbeitgeber und der Beigeladenen unterzeichnet worden. Vereinbart ist, dass der Inhalt der Tätigkeitsbeschreibung Inhalt des Arbeitsvertrags ist, so dass der Arbeitsvertrag vom 06.12.2018 auch gemessen an dessen § 10 (Schriftformklausel) wirksam ergänzt worden ist.2. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112 c BRAO, 154 Abs.1 u.3, 162 Abs.3 VwGO und §§ 167 VwGO, 708 Nr.11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 194 Abs.2 S.1 u. S.2 BRAO.Ein Anlass, die Berufung nach §§ 112 c BRAO, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Die Rechtssache weist weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, §§ 124 a Abs.1 S.1, 124 Abs.2 Nr.2 u. 3 VwGO. Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs.2 Nr.4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die der Senat unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden hat. 12 Rechtsmittelbelehrung: 13 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 14 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 15 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 16 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 17 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 18 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 19 Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbe-vollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevoll-mächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die auf-schiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-schlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusam-menschlüsse vertreten lassen. 20 Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.