Auf die Berufung des Angeschuldigten gegen das Urteil des Anwaltsgerichts Hamm vom 21.03.2018 - 1 AnwG 70/2016 - wird das angefochtene Urteil unter Verwerfung der Berufung im Übrigen als unbegründet dahingehend abgeändert, dass der Angeschuldigte gegen die Verpflichtung, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen, zuwider gehandelt und dadurch seine Pflicht als Rechtsanwalt verletzt hat, indem er zur Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt angestiftet hat. Gegen ihn wird eine Geldbuße von 800,00 € verhängt. Der Angeschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Angewendete Vorschriften: §§ 43, 113 Abs. 1, 114 Abs. 1 Nr. 3 BRAO i.V.m. §§ 156, 26 StGB Gründe I. Das Anwaltsgericht Hamm hat gegen den angeschuldigten Rechtsanwalt mit Urteil vom 21.03.2018 - 1 AnwG 70/2016 - „wegen Verletzung der Berufspflichten gemäß §§ 43, 113 Abs. 1 BRAO, 156, 26 StGB“ eine Geldbuße in Höhe von 1.000,00 € verhängt. Gegen dieses Urteil hat der Angeschuldigte mit Fax-Zuschrift vom 27.03.2018, eingehend bei dem Anwaltsgericht in Hamm am selben Tag, form- und fristgerecht Berufung eingelegt, und diese mit Schreiben vom 06.06.2019 näher begründet. Die Berufung hat nur hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs teilweise Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. II. Nach den glaubhaften Angaben des angeschuldigten Rechtsanwalts zu seinem Werdegang wurde er am 25.07.1954 in Münster geboren. Er bestand die 1. juristische Staatsprüfung am 05.08.1982 und die 2. juristische Staatsprüfung am 29.09.1985. Mit Urkunde vom 15.11.1985 wurde er zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amts- und Landgericht Münster zugelassen. Seine Simultanzulassung bei dem Oberlandesgericht Hamm erfolgte mit Urkunde vom 16.12.2003. Der Angeschuldigte ist verheiratet und hat einen volljährigen, nicht mehr unterhaltsberechtigten Sohn; seine Ehefrau ist ebenfalls berufstätig. Seine (Netto-) Einkünfte aus seiner in Münster betriebenen Einzelkanzlei hatte er gegenüber dem Anwaltsgericht mit monatlich durchschnittlich 2.000,00 € angegeben; mittlerweile ist er nach eigenen Angaben nur noch in Teilzeit als Rechtsanwalt tätig und verfügt daher teilweise nur noch über monatliche Einkünfte in Höhe von „unter 1.500,00 €“. Der Angeschuldigte ist nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht vorbestraft. Seine Berufung gegen ein Urteil des Anwaltsgerichts Hamm vom 12.12.2018 - 1 AnwG 24/2018 - (hier: 2 AGH 4/19) hat der Angeschuldigte in der vorliegend verfahrensgegenständlichen Berufungshauptverhandlung zurückgenommen; nähere Feststellungen zum Gegenstand dieses Verfahrens, das auch bei der Bemessung der Rechtsfolge vorliegend keine Berücksichtigung gefunden hat, sind vom Senat nicht getroffen worden. III. Zur Sache hat der Senat folgende Feststellungen getroffen: In einem Zivilprozess vor dem Landgericht Münster - 4 O 231/11 - (C ./. X) war der Angeschuldigte Prozessbevollmächtigter des Beklagten. Das Landgericht übersandte dem Angeschuldigten einen anwaltlichen Schriftsatz der Gegenseite vom 22.06.2012 und setzte eine einwöchige Frist zur Stellungnahme. Der Eingang des diesbezüglichen gerichtlichen Begleitschreibens wurde von dem Zeugen H, der damals im Büro des Angeschuldigten als auszubildender Rechtsanwaltsfachangestellte der einzige Beschäftigte war, für den 04.07.2012 notiert; da sich der Angeschuldigte zu dem Zeitpunkt des Zugangs in Urlaub befand, bat für ihn stellvertretend der damals mit ihm in Bürogemeinschaft tätige Zeuge Rechtsanwalt U mit Schriftsatz vom selben Tag um eine stillschweigende Fristverlängerung bis zum 18.07.2012. In einem nachfolgenden Verhandlungstermin vom 26.10.2012 erklärte der Angeschuldigte insbesondere, den fraglichen Schriftsatz nicht erhalten zu haben; dies versicherte er mit Schreiben vom 08.11.2012 anwaltlich und fügte zur weiteren Glaubhaftmachung eine vom Zeugen H unterschriebene eidesstattliche Versicherung folgenden Inhalts bei: „Eidesstattliche Versicherung des Herrn H, C-Straße, ##### N belehrt über die Strafbarkeit falscher Angaben bei der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung versichere ich zur Vorlage vor dem Landgericht Münster Folgendes an Eides Statt: Ich bin seit 2010 bei Herrn Rechtsanwalt T als Auszubildender zum Beruf des Rechtsanwaltsfachangestellten angestellt. Zu meinen Aufgaben gehört das Leeren der Postfächer beim Amts- und Landgericht Münster. Nach Abholen der Post wird diese von mir mit den einzelnen Akten zugeordnet und dem Rechtsanwalt vorgelegt. Fristen und Termine werden von mir sofort in der Akte, in meinem Kalender und im Kalender des Rechtsanwalts sowie im EDV-System notiert. Diese Aufgabe wird ausschließlich von mir erledigt. Ich kann daher bestätigen, dass in dem Verfahren C/X ein Schriftsatz der Rechtsanwälte T2 pp vom 22.06.2012 sowie Ladungen zu Terminen im Juli 2012 sowie auf den 02.10.2012 nicht eingegangen sind. N, den 09.11.2012 H“ Zur Abgabe dieser von ihm zumindest nach deren Abfassung durchgesehenen (wenn nicht gar von ihm formulierten) eidesstattlichen Versicherung hatte der Angeschuldigte den Zeugen H mit dem Bemerken aufgefordert, dass man dem Gericht den Nichteingang des gegnerischen Schriftsatzes vom 22.06.2012 erklären müsse, nachdem beide ebenso wie der Zeuge U diesen Schriftsatz im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 26.10.2012 in der diesbezüglichen Handakte des Angeschuldigten auch bei mehrfacher Durchsicht nicht aufgefunden hatten. Als jedoch diese Handakte am 28.05.2013 im nachfolgenden Strafverfahren StA Münster 600 Js ###/12 beschlagnahmt wurde, fand sich dort der Schriftsatz vom 22.06.2012, ohne dass geklärt ist, wann und von wem er zur Handakte genommen worden ist. Ob der Angeschuldigte bereits bei der Veranlassung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wusste, dass der fragliche Schriftsatz durchaus bereits in seiner Kanzlei eingegangen war, konnte nicht mit der erforderlichen Gewissheit geklärt werden. Ihm und - wie ihm ebenfalls klar war - dem Zeugen H war jedoch bewusst, dass dieser Zeuge den Eingang dieses Schriftsatzes schon deshalb gar nicht mit Sicherheit ausschließen konnte, weil ein massiver Wasserschaden in den Kanzleiräumen des Angeschuldigten sowie des Zeugen U im August 2012 dazu geführt hatte, dass mehrere Müllsäcke mit nicht mehr zu identifizierenden Schriftstücken entsorgt werden mussten. Es kam hinzu, dass sich der Zeuge H bereits im Zeitpunkt der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bzw. der diesbezüglichen Veranlassung durch den Angeschuldigten insbesondere im Umgang mit für den Rechtsanwalt U bestimmter Post bereits mehrfach als unzuverlässig erwiesen hatte. Gegen den Zeugen H erging wegen dieses Vorfalls ein Strafbefehl wegen einer falschen Versicherung an Eides Statt (§ 156 StGB), die rechtskräftig mit einer Verwarnung unter Strafvorbehalt belegt wurde. Ein gegen den Angeschuldigten wegen des Verdachts der Anstiftung zur falschen Versicherung an Eides Statt geführtes Strafverfahren wurde vom Amtsgericht Münster am 12.12.2013 zunächst vorläufig und nach vollständiger Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 1.500,00 € am 16.06.2014 gemäß § 153a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt. IV. Diese Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Umfang und Förmlichkeiten sich aus dem Sitzungsprotokoll vom 07.06.2019 ergeben. 1. Der Angeschuldigte hat sich hinsichtlich des äußeren Geschehensablaufs bezogen auf den von ihm vor dem Landgericht Münster geführten Zivilprozess, den - insbesondere durch das vom Zeugen U angebrachte Fristverlängerungsgesuch sowie den vom Zeugen H nach eigenem Bekunden gefertigten Eingangsvermerk belegten - Eingang des gegnerischen Schriftsatzes vom 22.06.2012 in den Kanzleiräumen des Angeschuldigten sowie bezüglich der Situation, in der es zur Abgabe der in der Hauptverhandlung verlesenen eidesstattlichen Versicherung durch den Zeugen H gekommen ist, entsprechend der vorgenannten Feststellungen geständig eingelassen, ohne dass insofern nach den Angaben der Zeugen H und U, soweit sie trotz des erheblichen Zeitablaufs überhaupt noch konkrete Erinnerungen an diese Vorgänge haben bekunden können, oder im Übrigen Anhaltspunkte ersichtlich sind, die ernsthafte Zweifel an den diesbezüglichen Angaben des angeschuldigten Rechtsanwalts begründen würden. 2. Soweit der Angeschuldigte hingegen in allgemeiner Form in Abrede gestellt hat, in der von ihm beschriebenen Situation im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 26.10.2012 den Zeugen zur Abgabe der von ihm anschließend schon nach eigenem Bekunden durchgesehenen eidesstattlichen Versicherung bestimmt oder diese Erklärung sogar selbst formuliert zu haben, ist dies - soweit es die Veranlassung zur Abgabe dieser Erklärung angeht - schon nicht mit seinen konkreten Angaben z.B. dazu zu vereinbaren, dass er - so seine durchaus plausible Formulierung in seinem Schlussvortrag - bei positiver Kenntnis von dem Fristverlängerungsgesuch vom 04.07.2012 den Zeugen H doch nicht die fragliche eidesstattliche Versicherung hätte „unterschreiben lassen“, oder dass der Zeuge H auf eine entsprechende Aufforderung des Angeschuldigten (also nicht etwa auf eigene Initiative) erklärt habe, dass er „das“ machen, also gegenüber dem Gericht zur Erklärung der Fristversäumnis eine eidesstattliche Versicherung abgeben könne. Auch die vom Angeschuldigten selbst zutreffend hervorgehobene Bedeutung der Formulierung einer eidesstattlichen Versicherung zur Erklärung eines etwaigen anwaltlichen Fristversäumnisses, deren konkrete Ausgestaltung im vorliegenden Fall sowie der Eindruck vom Zeugen H, für den nicht nur der Angeschuldigte und - in besonderem Maße - der Zeuge U für die Vergangenheit eine erhebliche Unsicherheit und Unselbstständigkeit in beruflichen Angelegenheiten beschrieben haben, sondern der auch noch in der Berufungshauptverhandlung völlig verunsichert gewirkt (und sich im Übrigen weitgehend auf Erinnerungslücken berufen) hat, lassen die Vorstellung als ausgesprochen lebensfremd erscheinen, dass dieser Zeuge die fragliche eidesstattliche Versicherung vom 09.11.2012 eigeninitiativ erstellt haben könnte, zumal auch die Datierung des Schriftsatzes vom 08.11.2012 dafür spricht, dass dieser Schriftsatz in Erwartung einer eidesstattlichen Versicherung eines ganz bestimmten Inhalts gefertigt bzw. zumindest diktiert worden ist. Es haben sich in der Berufungshauptverhandlung auch keine konkreten Hinweise darauf ergeben, dass statt des Angeschuldigten etwa der Zeuge U entgegen dessen eigener Angaben und ohne eigenes Mandat in dieser Angelegenheit den Zeugen H maßgeblich zur Abfassung der eidesstattlichen Versicherung bestimmt haben könnte. 3. Entgegen der Einlassung des Angeschuldigten ist diese eidesstattliche Versicherung nicht nur hinsichtlich des tatsächlich erfolgten (dem Angeschuldigten aber möglicherweise im Zeitpunkt der Abgabe dieser Erklärung bzw. der diesbezüglichen Bestimmung durch den Angeschuldigten noch nicht bekannten) Eingangs des Schriftsatzes vom 22.06.2019 objektiv falsch. Vielmehr ist sie auch insofern unzutreffend, als der Zeuge H am 09.11.2012 schon deshalb nicht wahrheitsgemäß eidesstattlich versichern bzw. bestätigen konnte, dass der fragliche Schriftsatz vom 22.06.2012 nicht eingegangen sei, als der massive Wasserschaden im August 2012, den sowohl der Angeschuldigte als auch beide Zeugen bestätigt haben, dazu geführt hat, dass - wie insbesondere der Zeuge U eindringlich beschrieben hat - von den beiden Rechtsanwälten mehrere Müllsäcke mit nicht mehr zu identifizierenden Schriftstücken, die sich insbesondere auf dem Schreibtisch des Zeugen H befunden hatten, entsorgt werden mussten. Bereits deshalb war es - wie auch dem Angeschuldigten sowie dem Zeugen H im Zeitpunkt der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bekannt gewesen sein muss - im November 2012 gar nicht möglich, guten Glaubens zu erklären bzw. eine entsprechende Erklärung zu veranlassen, dass der Schriftsatz vom 22.06.2012 nicht in der Kanzlei eingegangen ist. Es kommt hinzu, dass der Zeuge H, wie insbesondere der Zeuge U (über das frühere Verhalten des Auszubildenden des Angeschuldigten immer noch sichtlich erbost) beschrieben hat, bereits zum damaligen Zeitpunkt mehrfach durch unsorgfältige Bearbeitung der Akten und hierbei insbesondere des Posteingangs des Zeugen U aufgefallen war, weshalb ihm dieser Zeuge - wie der Zeuge H auch selbst eingeräumt hat - zumindest zeitweise die Bearbeitung seiner Akten untersagt hatte. Auch diese dem Angeschuldigten grundsätzlich bekannten, wenn auch von ihm als weniger gravierend beschriebenen Umstände kamen bereits im November 2012 ersichtlich als plausible Erklärung dafür in Betracht, dass der Schriftsatz vom 22.06.2012 aus anderen als den in der eidesstattlichen Versicherung behaupteten Gründen nicht zur Handakte gelangt ist. Da der Angeschuldigte gleichwohl den Zeugen H der Behauptung veranlasst hat, dass der Schriftsatz vom 22.06.2012 nicht in der Kanzlei des Angeschuldigten eingegangen ist, haben beide letztlich in Kauf genommen, dass der Zeuge insofern an Eides Statt die Unwahrheit versichert hat. V. Hierdurch hat der Angeschuldigte seine Berufspflichten gemäß der §§ 43, 113 Abs. 1 BRAO i.V.m. §§ 156, 26 StGB verletzt. Der Zeuge H hat angesichts der zwischenzeitlichen Entsorgung einer Vielzahl von nicht identifizierten Schriftstücken im Anschluss an einen massiven Wassereinbruch sowie der ihm selbst vorgeworfenen Unregelmäßigkeiten bei der Akten- und Postbearbeitung im Rechtssinne billigend in Kauf genommen, dass seine dem Landgericht Münster vorgelegte eidesstattliche Versicherung vom 09.11.2012 zumindest bezüglich der Behauptung, dass er bestätigen könne, dass der Schriftsatz vom 22.06.2012 nicht eingegangen ist, inhaltlich falsch ist, und insofern zumindest mit Eventualvorsatz eine falsche Versicherung an Eides Statt im Sinne des § 156 StGB abgegeben. Indem der Angeschuldigte den Zeugen zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmt hat und auch ihm hierbei die vorgenannten Umstände sowie die diesbezügliche Kenntnis des Zeugen H bekannt gewesen sind, hat er im Sinne der §§ 156, 26 StGB zur Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt angestiftet, was ohne Weiteres einen Verstoß gegen die in § 43 BRAO normierte Berufspflicht zur gewissenhaften Berufsausübung darstellt (vgl. Träger in: Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 43 Rn. 16), der nach § 113 Abs. 1 BRAO zu ahnden ist. Dass fraglich sein könnte, ob den Angeschuldigten ein solcher Vorwurf auch hinsichtlich der Angaben in der eidesstattlichen Versicherung zur Bearbeitung des Posteingangs (die unter Berücksichtigung des Zwecks der eidesstattlichen Versicherung so zu verstehen sein könnten, dass hiermit ausschließlich der Zeuge H befasst gewesen sei, während der Angeschuldigte erstmals in der Berufungsbegründung vom 06.06.2019 geltend gemacht hat, dass die in der eidesstattlichen Versicherung erwähnte alleinige Zuständigkeit dieses Zeugen sich nur auf die Notierung von Fristen und Terminen bezogen habe) oder zur Belehrung über die Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung trifft (deren Vornahme der Angeschuldigte in dieser Fom erstmals in der Berufungshauptverhandlung behauptet hat) trifft, ist daher im vorliegenden Zusammenhang schon nicht mehr entscheidend. VI. Gegen den Angeschuldigten war wegen dieses Verstoßes gegen anwaltliche Berufspflichten eine Geldbuße in Höhe von 800,00 € zu verhängen, § 114 Abs.1 Nr.3 BRAO. Hierbei hat der Senat sich von folgenden Erwägungen leiten lassen: 1. Einer berufsrechtlichen Ahndung steht entgegen der erstinstanzlich vertretenen Auffassung des Angeschuldigten insbesondere nicht die Regelung des § 115b BRAO entgegen. Hierbei kann dahinstehen, ob abweichend vom Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.11.1978 - AnwSt (R) 13/78 - (juris) mit einer neueren Auffassung Auflagen und Weisungen nach § 153a Abs. 2 StPO überhaupt als „Strafe“ oder „Ordnungsmaßnahme“ im Sinne dieser Norm angesehen werden können (vgl. AGH Hamburg, Urteil vom 16.02.2009 - I EVY 6/08 -, juris; Reelsen in: Feuerich/Weyland, a.a.O., § 115b Rn. 15; Zuck in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 115 BRAO Rn. 5 Fn. 16). Denn es liegt hier ohnehin ein disziplinarer Überhang vor, der von dieser vermeintlichen anderweitigen Ahndung gemäß § 153a StPO nicht erfasst ist. § 115b BRAO soll dazu dienen, disziplinare Maßnahmen zu vermeiden, wenn bei leichteren und mittleren Pflichtverletzungen dem Zweck des Disziplinarrechts schon durch die vorangegangene Strafe Genüge getan ist (vgl. Reelsen in: Feuerich/Weyland, a.a.O. § 115 b Rn. 19). Die vorsätzliche Veranlassung einer dann im Zivilprozess vorgelegten falschen eidesstattlichen Versicherung stellt hingegen eine gravierende Pflichtverletzung dar, die mit der bloßen Geldauflage von 1.500,00 € ersichtlich nicht angemessen sanktioniert worden war bzw. bei deren Bemessung die spezifische anwaltliche Pflichtverletzung - anders als im vom Anwaltsgerichtshof Hamburg beurteilten Fall, bei dem eine Auflage in Höhe von 5.000,00 € sowie eine titulierte Schadensersatzverpflichtung in Höhe von 70.000,00 € berücksichtigt wurden (a.a.O., Rn. 21 f., 62) - noch nicht bzw. nicht erkennbar besondere Berücksichtigung erfahren hat. 2. Bei der daher veranlassten Bestimmung der anwaltsgerichtlichen Maßnahme im Sinne des § 114 BRAO hatte bereits das Anwaltsgericht zu Gunsten des Angeschuldigten den seit der verfahrensgegenständlichen Verfehlung verstrichenen Zeitraum sowie den Umstand bewertet, dass der Angeschuldigte im Übrigen strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten war. Zudem war in Ansatz zu bringen, dass dem Angeschuldigten nach dem Ergebnis der erneuten Hauptverhandlung lediglich ein bedingt vorsätzliches Verhalten hinsichtlich eines - wenn auch wesentlichen - Teils der eidesstattlichen Versicherung nachzuweisen war. Andererseits hat ebenfalls bereits das Anwaltsgericht zutreffend auf die Schwere des Pflichtenverstoßes hingewiesen, bei dem der Angeschuldigte vorsätzlich einen maßgeblich die staatliche Rechtspflege schützenden Straftatbestand verwirklicht hat (vgl. Fischer, StGB, 66. Aufl., v. § 153 Rn. 2 m.w.N.), und überdies in den Blick genommen, dass der Angeschuldigte den Zeugen H im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses angestiftet hat, so dass - bezogen auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeschuldigten im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verhandlung - die vom Anwaltsgericht vorgenommene Verhängung einer Geldbuße in Höhe der Hälfte seiner damaligen Nettoeinkünfte als ohne Weiteres moderat zu bewerten ist (vgl. zur Koppelung von Verweis und Geldbuße in verglichbaren Fällen Reelsen in Feuerich/Weyland, a.a.O., § 114 Rn. 20 m.w.N.). Unter zusätzlicher Berücksichtigung der aktuell schlechteren Einkommensverhältnisse des Angeschuldigten hat der Senat daher nach Abwägung sämtlicher für und gegen den Rechtsanwalt sprechenden Gesichtspunkte eine Reduzierung der Geldbuße auf einen Betrag von 800,00 € für tat- und schuldangemessen erachtet. VII. 1. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 197 Abs. 2 BRAO. Die Berufung des Rechtsanwaltes hatte lediglich in geringem Umfang Erfolg, so dass ihm die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen waren, zumal der Teilerfolg der Berufung maßgeblich auf die nachträgliche Veränderung seiner Einkommensverhältnisse zurückzuführen ist. 2. Ein Grund zur Zulassung der Revision ist nicht gegeben. Der Senat hat nicht im Sinne des § 145 Abs. 2 BRAO über Rechtsfragen oder Fragen der anwaltlichen Berufspflichten entschieden, die von grundsätzlicher Bedeutung sind.