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Urteil

1 AGH 63/17

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2019:0322.1AGH63.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Geschäftswert wird auf 25.000,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Geschäftswert wird auf 25.000,-- Euro festgesetzt. Tatbestand: Der am ##.##.1960 geborene Kläger ist seit dem 27.02.1997 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er ist per Arbeitsvertrag vom 02.02.1999 bei der G GmbH beschäftigt. Bis zum 31.12.2015 war er im Personalbereich tätig. Seit dem 01.01.2016 ist er als „Referent X“ beschäftigt. Für die zuletzt genannte Tätigkeit beantragte der Kläger mit dem am 21.03.2016 bei der Beklagten eingegangenen Antrag vom 18.03.2016 die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt. Im Zulassungsverfahren legte der Kläger einen von ihm und seiner Arbeitgeberin unterzeichneten Änderungs- und Ergänzungsvertrag vom 15.03.2016 nebst Tätigkeitsaufstellung und Zusatzvereinbarung vom 28.09.2015 sowie eine Ergänzungsvereinbarung vom 16.09.2016 über die Übertragung zusätzlicher Aufgaben im Bereich „Management Außenflächen“ zum 01.10.2016 vor. Nach den vorliegenden Unterlagen übt er seine Tätigkeit als Referent X fachlich unabhängig und eigenverantwortlich aus. Darüber hinaus legte er eine Tätigkeitsbeschreibung vom 18.03.2016 auf dem Formblatt der Beklagten, eine gesonderte Stellen- und Funktionsbeschreibung seiner Arbeitgeberin vom 24.08.2016 sowie ein Schreiben vom 06.01.2017 zur inhaltlichen und zeitlichen Bewertung der Tätigkeit vor. Nach dem zuletzt genannten Schreiben sollen die anwaltlichen Aufgaben des Klägers 80 % seiner Tätigkeit ausmachen, weitere 20 % entfallen danach auf nichtanwaltliche Tätigkeiten aus dem Bereich X. Nach der Tätigkeitsbeschreibung vom 18.03.2016 obliegt dem Kläger die Beratung, Betreuung und Vertretung der G GmbH in jagd- und naturschutzrechtlichen Fragen sowie im Aufgabenbereich Management Außenflächen. Er übernimmt in beiden Bereichen die Vorbereitung von Entscheidungsgrundlagen für die Geschäftsführung zur Verhinderung von Vogelschlag unter Klärung der rechtlichen Rahmenbedingungen, die rechtliche Prüfung von Einzelfällen und unabhängige Beratung der Gesellschaft. Dies sind im Bereich Jagd u. Naturschutz Fragen hinsichtlich des Bestehens von Jagdverboten, die Befriedung von Grundstücken, das Bestehen von Verkehrssicherungspflichten sowie die Beratung und Unterstützung des Jagdaufsehers. Im Bereich Management Außenflächen geht es um die Gestaltung von Kauf-/Pacht-/Gebrauchsüberlassungsverträgen, dingliche Sicherheiten, Wahrnehmung und Übertragung von Verkehrssicherungspflichten. In beiden Aufgabenbereichen vertritt der Kläger seine Arbeitgeberin gegenüber Dritten, insbesondere in Schadenersatzangelegenheiten und beim Abschluss von Grundstücksgeschäften. Die Beklagte hat den Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach Anhörung der Beigeladenen mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.08.2017 abgelehnt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, es könne nicht festgestellt werden, dass das Beschäftigungsverhältnis des Klägers durch eine anwaltliche Tätigkeit geprägt sei. Der Kläger sei als Vogelschlagbeauftragter beschäftigt und daher für die Flugsicherheit aus biologischen Aspekten zuständig. Die Tätigkeit sei, ebenso wie die Tätigkeit im Bereich Außenflächenmanagement, dem naturwissenschaftlichen Bereich zuzuordnen. Soweit die Tätigkeit des Klägers in dem Schreiben vom 06.01.2017 prozentual bewertet werde, reiche dies nicht aus, um die Prägung der Beschäftigung durch eine anwaltliche Tätigkeit nachzuweisen, da sich hinsichtlich der Zuordnung Überschneidungen ergäben.Auf den Ablehnungsbescheid vom 16.08.2017 hat der Kläger Klage erhoben.Er macht geltend, er übe unabhängig von seiner Berufsbezeichnung als Vogelschlagbeauftragter eine Tätigkeit aus, die zur Umsetzung der EU-Verordnung 139/2014 geschaffen worden sei. Durch die Verordnung sei seiner Arbeitgeberin die Kontrolle des Risikos durch Wildtiere auferlegt worden. Er kläre alle damit zusammenhängenden Rechtsfragen und leite die erforderlichen Maßnahmen ein. Er sei das Bindeglied zwischen der G GmbH und den Aufsichtsbehörden. Er bearbeite alle Fragestellungen aus den Bereichen Naturschutz-, Jagd-, Haftungs- und Verwaltungsrecht mit dem Schwerpunkt Bodennutzungsrecht sowie zivilrechtliche Problematiken, insb. Ansprüche gegen Luftverkehrsgesellschaften und den Flughafenbetreiber wegen Flugverspätungen oder Flugzeugbeschädigungen wegen Vogelschlags. Biologische Fragestellungen bearbeite er nicht selbst, hierzu greife er auf externe Experten und Gutachter zurück. Er beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Bescheids zu verpflichten, ihn als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) für die seit dem 01.01.2016 ausgeübte Tätigkeit bei der G GmbH zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die beigeladene Rentenversicherung hat keinen Antrag gestellt.In der Klageerwiderung führt die Beklagte ergänzend aus, dass Zweifel an der Befugnis des Klägers bestünden, für seine Arbeitgeberin nach außen verantwortlich aufzutreten. Er zeichne für seine Arbeitgeberin mit dem Zusatz „i.A.“, was Indiz dafür sei, dass er lediglich als Erklärungsbote auftrete.Der Senat hat den Kläger persönlich gehört und ihm aufgegeben, seine berufliche Tätigkeit konkret darzustellen. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.05.2018 und vom 22.03.2019 verwiesen; wegen der Einzelheiten der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit wird auf dessen Aufstellung in dem Schriftsatz vom 27.07.2018 (Bl.267 ff d.A.) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie auf die Personalakte der Beklagten (Mitglieds-Nr.: ###6) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. 1. Die gem. §§ 112 c Abs.1 BRAO, 74 Abs.1 S.2 u. Abs.2 VwGO form- und fristgerecht erhobene Verpflichtungsklage ist ohne Vorverfahren gem. §§ 112 c Abs.1 S.1 BRAO, 68 Abs.1 S.2 u. Abs.2 VwGO, 110 Abs.1 JustG NRW zulässig. 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Beklagte hat die Zulassung des Klägers als Syndikusrechtsanwalt zu Recht abgelehnt. Die Voraussetzungen für die Zulassung des Klägers als Syndikusrechtsanwalt gem. §§ 46 Abs.2 – 5, 46 a BRAO liegen nicht vor. Der Senat kann auch unter Berücksichtigung des zum 01.10.2016 dem Kläger zusätzlich übertragenen Aufgabenbereichs „Ausgleichsflächen-Management“ nicht feststellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des § 46 Abs.3 BRAO geprägt ist. a) Der Senat unterstellt auf der Grundlage der Tätigkeitsbeschreibung vom 18.03.2016/17.08.2016, des Schreibens der Arbeitgeberin des Klägers vom 24.08.2016 und den Ausführungen des Klägerin in dem Schriftsatz vom 27.07.2018, dass der Kläger jedenfalls auch anwaltliche Tätigkeiten ausübt, die den Anforderungen des § 46 Abs.3 Nr.1 – 4 BRAO entsprechen. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger eigenverantwortlich und unabhängig unter anderem für die G GmbH Verträge verhandelt und erstellt, über Schadenersatzansprüche gegen seine Arbeitgeberin entscheidet sowie innerhalb seines Aufgabenkreises einzelne Rechtsfragen prüft und seine Arbeitgeberin zum weiteren Vorgehen berät. Soweit er in dieser Hinsicht tätig wird, sind die Kriterien für ein anwaltliche Tätigwerden erfüllt. Insbesondere geht der Senat nicht davon aus, dass die Zulassung des Klägers als Syndikusrechtsanwalt an dem Merkmal des § 46 Abs.3 Nr.4 BRAO scheitert. Die Frage der Befugnis des Klägers, für die Arbeitgeberin nach außen verantwortlich aufzutreten, ist im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25.05.2018 eingehend erörtert worden. Soweit der Kläger für die G GmbH „i.A.“ zeichnet, hat er erläutert, dass dies auf Vorgaben der Unterschriftsordnung seiner Arbeitgeberin beruhe und keine Aussage über die Vertretungsbefugnis des Unterzeichnenden treffe. Angesichts dessen, dass ihm die Arbeitgeberin sowohl in der Tätigkeitsbeschreibung vom 18.03./17.06.2016, die Bestandteil des Arbeitsvertrags geworden ist, und in dem Schreiben vom 24.08.2016 ausdrücklich die Befugnis des eigenverantwortlichen Auftretens nach außen bestätigt, besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Angaben des Klägers unzutreffend sind. Auch das „Vier-Augen-Prinzip“ steht der Befugnis nach außen verantwortlich aufzutreten, nicht entgegen, da der Kläger die Vertragsverhandlungen eigenverantwortlich und selbständig führt und seine Arbeitgeberin auf der Grundlage der vom Kläger verantworteten Verhandlungen entscheidet. § 46 Abs.3 Nr.4 BRAO verlangt nicht, dass auch die (letzte) Entscheidung über den Vertragsschluss von dem Syndikusrechtsanwalt getroffen wird (vgl. BGH Urt. v. 14.01.2019, Az.: AnwZ (Brfg) 25/18 Tz.12 ff, juris). b) Der Senat kann jedoch nicht feststellen, dass das Beschäftigungsverhältnis des Klägers durch eine anwaltliche Tätigkeit geprägt ist. Nach der Gesetzesbegründung (BT Drs. 18/5201, S.19, 29) kommt es darauf an, dass die anwaltliche Tätigkeit den Kern den ganz eindeutigen Schwerpunkt der dem Kläger insgesamt übertragenen Aufgaben ausmacht, mithin die im Rahmen des Anstellungsverhältnisses qualitativ und quantitativ eindeutig prägende Leistung des Rechtsanwalts ist und damit das Anstellungsverhältnis durch die anwaltliche Tätigkeit beherrscht wird (vgl. auch BGH, Beschl. v. 22.10.2018, Az.: AnwZ (Brfg) 42/18, Tz.5 m.w.N, juris). Die Übertragung anwaltsfremder Aufgaben steht der Annahme einer prägenden anwaltlichen Tätigkeit dann nicht entgegen, wenn die anwaltsfremden Aufgaben in einem engen inneren Zusammenhang mit der rechtlichen Beistandspflicht stehen und auch rechtliche Fragen aufwerfen können (BT Drs. 18/5201, S.19). Daher scheitert die Annahme einer prägenden anwaltlichen Tätigkeit nicht daran, dass den Syndikusrechtsanwalt entsprechend einem freiberuflich tätigen Rechtsanwalt etwa Personalführungsaufgaben oder administrative Tätigkeiten obliegen. Als ausreichend hat es der Bundesgerichtshof gelten lassen, wenn die anwaltliche Tätigkeit jedenfalls 60 – 70 % der beruflichen Aufgaben ausmacht (BGH, Urt. v. 14.01.2019, Az.: Anwz (Brfg) 25/18 Tz.27). Ein Anteil anwaltlicher Aufgaben, der unter dieser Grenze liegt, reicht nach der Auffassung des Senats für eine Prägung nicht aus, da nach der Gesetzesbegründung von einer anwaltlichen Tätigkeit auszugehen ist, wenn „ im geringen Umfang “ noch andere Aufgaben wahrgenommen werden (vgl. BT Drs. 18/5201, S.29). Soweit sich aus dem Schreiben der G GmbH vom 06.01.2017 herleiten lässt, dass die anwaltlichen Aufgaben 80 % der Beschäftigung des Klägers ausmachen sollen, ist dies letztendlich nicht ausschlaggebend. Der Senat stellt in ständiger Rechtsprechung darauf ab, mit welchem Inhalt das jeweilige Beschäftigungsverhältnis tatsächlich gelebt wird (vgl. AGH NRW BRAK-Mitt 2017, 90 Tz.45, zitiert nach juris). Aus der Anhörung des Klägers und der von ihm gefertigten Übersicht über den Inhalt seiner beruflichen Tätigkeit mit Schriftsatz vom 27.07.2018 ergibt sich, dass die dem Kläger konkret übertragenen Aufgaben die Anforderungen des § 46 Abs.3 BRAO an die Quantität und Qualität anwaltlicher Aufgaben nicht erfüllen. Der Annahme, dass das Beschäftigungsverhältnis des Klägers von einer anwaltlichen Tätigkeit geprägt ist, steht entgegen, dass die tatsächlich ausgeübte anwaltliche Tätigkeit des Klägers weniger als 60 % seiner gesamten Beschäftigung ausmacht und ein nicht unwesentlicher Teil der dem Kläger zusätzlich übertragenen Aufgaben in keinem inneren Zusammenhang mit einer anwaltlichen Tätigkeit steht. aa) Aus den im Verwaltungsverfahren überreichten Anlagen zu dem Zulassungsantrag des Klägers ergibt sich, dass dem Kläger neben anwaltlichen Tätigkeiten und den Aufgaben mit Rechtsbezug die Funktion eines Vogelschlagbeauftragten im engeren Sinne obliegt. Dieser Tätigkeitsbereich steht in keinerlei Zusammenhang mit einer anwaltlichen Tätigkeit. Aus der Zusatzvereinbarung des Klägers mit der G GmbH vom 28.09.2015 ergibt sich, dass der Kläger im Zuge der Funktion als Vogelschlagbeauftragter verpflichtet ist, sich auf eigene Kosten einen jagdlich brauchbaren Hund anzuschaffen, und die Arbeitgeberin ihm Gewehre, Munition, Arbeitskleidung sowie ein Poolfahrzeug zur Verfügung zu stellen hat. Daraus ergibt sich, dass dieser Teil der Tätigkeit des Klägers als Vogelschlagbeauftragter weder auf rein juristische Fragestellungen zugeschnitten ist noch, dass die Aufgaben im Zusammenhang mit der Jagd/Birdcontrol lediglich einen unwesentlichen, untergeordneten Teil des Beschäftigungsverhältnisses ausmachen. Der Kläger hat in Übereinstimmung mit der vertraglichen Ausgestaltung seiner Tätigkeit in dem Schriftsatz vom 27.07.2018 ausgeführt, dass er regelmäßig im Bereich „Birdcontrol“ tätig wird. Die vom Kläger gefertigte Zusammenstellung im Schriftsatz vom 27.07.2018 ergibt, dass er im Durchschnitt mehr als 20 % seiner regelmäßigen Arbeitszeit (39 Stunden von insg. 182,28 geleisteten Arbeitsstunden im Zeitraum vom 23.04 – 23.05.2018) auf Maßnahmen im Bereich Jagd/Birdcontrol verwendet. bb) Darüber hinaus hat die Anhörung des Klägers sowie eine Auswertung der konkret ausgeübten Tätigkeiten ergeben, dass der Kläger neben anwaltlichen Tätigkeiten im Sinne des § 46 Abs.3 BRAO in nennenswerten Umfang sachbearbeitende Aufgaben und Tätigkeiten mit rechtlichem Bezug erledigt, ohne dass es sich bei um rechtsberatende oder rechtsgestaltende Tätigkeiten handelt. Dabei rechtfertigt die Ausübung einer allgemein rechtlichen Tätigkeit nicht die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt (vgl. BT Drs. 18/5201, S.27). Zu den sachbearbeitenden Tätigkeiten zählt etwa die Beantragung waffenrechtlicher Erlaubnisse, wobei dies zu den regelmäßig anfallenden Aufgaben des Klägers gehört. In dem Zeitraum vom 23.04.2018 – 23.05.2018 hat der Kläger hierfür an 7 Tagen insgesamt 10,5 Stunden aufgewendet. Der Kläger hat hierzu eine Arbeitsprobe vorgelegt (Bl.130), die erkennen lässt, dass die Beantragung waffenrechtlicher Erlaubnisse weder qualifizierte juristische Fachkenntnisse noch eine anwaltliche Aufarbeitung des Sachverhalts erfordert. Regelmäßig vom Kläger wahrgenommene Tätigkeiten mit rechtlichem Bezug, die aber nicht dem anwaltlichen Bereich zuzuordnen sind, sind Aufgaben des Klägers im Bereich der Wirtschaftsplanung, im Zusammenhang mit der Taskforce „rechtliche Grundlagen“ sowie dessen Teilnahme an verschiedenen Workshops und Arbeitskreisen. Aufgaben aus diesen Bereichen sind in dem Zeitraum vom 23.04.2018 bis zum 23.05.2018 an 10 von 20 Arbeitstagen mit einem Gesamtumfang von 27,5 Stunden angefallen. Die Erstellung eines Wirtschaftsplans ist schon per definitionem keine anwaltliche Tätigkeit. Die Tätigkeiten des Klägers im Zusammenhang mit der Taskforce „rechtliche Grundlagen“ sind im Senatstermin vom 22.03.2019 eingehend erörtert worden. Der Kläger hat hierzu ausgeführt, dass es sich bei der Taskforce um eine Arbeitsgruppe von Mitarbeitern verschiedener Flughäfen handle, die sich mit den vorhandenen Instrumentarien zur Gefahrenabwehr durch Vogelschlag beschäftige mit dem Ziel wechselseitiger Beratung und der Aufgabe, verbesserte gesetzliche Rahmenbedingungen zu schaffen. Die Beratung von Mitarbeitern anderer Flughäfen durch den Kläger ist keine Rechtsangelegenheit der G GmbH. Soweit die Taskforce Lobbyarbeit leistet, handelt es nicht um eine anwaltliche Tätigkeit. Auch die Vorbereitung/Teilnahme an verschiedenen Arbeitskreisen/Workshops ist keine anwaltliche Tätigkeit. Die Teilnahme an Arbeitskreisen ist auf einen allgemeinen Erfahrungsaustausch und möglicherweise auf eine Schulung der übrigen Teilnehmer ausgerichtet, es geht aber nicht um die anwaltliche Bearbeitung einer konkreten Rechtsfrage betreffend Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. cc) Auf den Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 22.03.2019, dass sich sein Tätigkeitsbild in der Zwischenzeit zu Gunsten der anwaltlichen Tätigkeit verschoben habe, bestand für den Senat keine Veranlassung, dem Kläger aufzugeben, eine weitere Übersicht über die von ihm ausgeübten Tätigkeiten zu fertigen. Der Kläger hat ausgeführt, dass die Inhalte seiner Tätigkeit nicht konkret festgelegt sind, was in Übereinstimmung mit den in dem Schriftsatz vom 27.07.2018 aufgeführten inhaltlich äußerst unterschiedlichen Aufgaben des Klägers steht. Daraus ergibt sich, dass das geschaffene Tätigkeitsbild gerade nicht als eine im Schwerpunkt anwaltliche Tätigkeit angelegt ist. Soweit anwaltliche Aufgaben im Rahmen einer Momentaufnahme die Tätigkeit des Klägers beherrschen, kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass die anwaltliche Tätigkeit den Kern des gesamten Beschäftigungsverhältnisses des Klägers ausmacht. 3. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112 c BRAO, 154 Abs.1 u.3, 162 Abs.3 VwGO und §§ 167 VwGO, 708 Nr.11, 711 ZPO. Ein Anlass, dem Kläger aus Billigkeitsgründen die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzugeben, besteht nicht. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 194 Abs.2 S.1 u. S.2 BRAO. Der Senat lässt die Berufung gem. §§ 112 c Abs.1 BRAO, 124 Abs.2 Nr.3 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage zu, ob eine Prägung des Beschäftigungsverhältnisses durch die anwaltliche Tätigkeit angenommen werden kann, wenn der Anteil der anwaltlichen Aufgaben weniger als 60 % der gesamten Arbeitszeit ausmacht. Diese Frage hat grundsätzliche Bedeutung, eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof liegt aus Gründen der Rechtssicherheit im allgemeinen Interesse. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils ist die Berufung zu begründen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundes-gerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 S. 2 Nr. 3-7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wieder hergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.