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Urteil

1 AGH 23/18

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2018:1123.1AGH23.18.00
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt. Tatbestand Die Beigeladene war vom 19.08.2014 bis zum 10.01.2018 als Rechtsanwältin zugelassen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.04.2018 hat die Beklagte die Beigeladene als Syndikusrechtsanwältin bei der Fa. T GbR zugelassen. Dem lag folgendes zugrunde: Die Beigeladene beantragte am 16.01.2018 bei der Beklagten, sie als Syndikusrechtsanwältin bei der Fa. T GbR zuzulassen. In diesem Zusammenhang legte sie ihren Arbeitsvertrag und eine Tätigkeitsbeschreibung vor: Frau Rechtsanwältin E wird sich in unserem Unternehmen aller Rechtsfragen, insbesondere im Bereich Datenschutz, annehmen und sowohl die Geschäftsleitung hinsichtlich aller rechtlichen Belange als auch einige Kunden in Datenschutzbelangen rechtlich beraten. Zudem wird sie sowohl interne als auch externe Schulungen im Bereich Datenschutz sowie Vorträge auf Fachtagungen halten. Im Rahmen der Anhörung der Klägerin stimmte diese der beabsichtigten Zulassung der Beigeladenen als Syndikusrechtsanwältin nicht zu. Mit Schreiben vom 10.04.2018 führte sie aus, die Gesamttätigkeit der Beigeladenen werde nicht durch die gesetzlich vorgeschriebenen Tätigkeiten und Merkmale einer Syndikusrechtsanwaltstätigkeit geprägt. Anhand der Tätigkeitsbeschreibung sei nicht ersichtlich, dass die Beigeladene im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig werde. Sie sei nicht nur im Auftrage ihres Arbeitgebers, sondern auch für einige Kunden des Arbeitgebers tätig, die die Dienstleistungen des Arbeitgebers der Beigeladenen in Anspruch nähmen. Da aber der Arbeitgeber nicht zu den Angehörigen der in § 29 BRAO genannten sozietätsfähigen Berufe bzw. Berufsausübungsgesellschaften solcher Berufe gehöre, sei nicht nachgewiesen, dass die Beigeladene in Rechtsangelegenheiten ihres Arbeitgebers im Sinne von § 46 Abs. 2 und 5 BRAO tätig sei. Gegen den Zulassungsbescheid vom 24.04.2018 hat die Klägerin sodann Klage erhoben. Sie beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 24.04.2018 aufzuheben. Die Klägerin begründet die Klage mit ihrer Stellungnahme im Anhörungsverfahren und führt ergänzend aus, laut Tätigkeitsbeschreibung gehöre es zu den Aufgaben der Beigeladenen, die Kunden ihres Arbeitgebers in Datenschutzbelangen rechtlich zu beraten, externe Schulungen im Bereich Datenschutz abzuhalten, Vorträge auf Fachtagungen zu halten und Muster- und Checklisten in datenschutzrechtlichen Belangen zu erstellen. Mit diesem Tätigkeitsprofil entspreche die Arbeit der Beigeladenen nicht dem Tätigkeitsprofil einer Syndikusrechtsanwältin. Die Befugnis einer Syndikusrechtsanwältin sei auf die Rechtsangelegenheiten ihres Arbeitgebers beschränkt, was vorliegend nicht der Fall sein. Der BGH habe in seiner Entscheidung vom 02.07.2018 - AnwZ 49/17 - ausgearbeitet, dass die Rechtsangelegenheiten von Kunden nicht als Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers anzusehen seien, und zwar auch dann nicht, wenn sich der Arbeitgeber gegenüber seinen Kunden zur Erbringung derartiger Dienstleistungen verpflichtet habe. Darüber hinaus fehle es im vorliegenden Falle an einer konkreten Beschreibung der geschuldeten Tätigkeit in der Sphäre des Arbeitgebers. Es sei völlig offen, wer von der Beigeladenen rechtlich zu welchen Fragen beraten werde. Offen sei auch, welche Gestaltungsleistungen in Rechtsfragen von der Beigeladenen verlangt würden. Die Zulassungsentscheidung der Beklagten basiere auf einer schematischen Bejahung der Merkmale des § 46 Abs. 3 BRAO, ohne die Notwendigkeit der Verankerung der Tätigkeit im Arbeitsverhältnis und das dahinter stehende Berufsbild zu hinterfragen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus, eine fachlich unabhängige und eigenverantwortliche Tätigkeit sei in Ziffer II. der Tätigkeitsbeschreibung ausdrücklich und verbindlich festgehalten und nach Ziffer V. Bestandteil des Arbeitsvertrages geworden. Die Beigeladene sei für ihre Arbeitgeberin mit der Prüfung von Rechtsfragen insbesondere im Bereich des Datenschutzrechts betraut, wobei sie die an sie herangetragenen Rechtsfragen analysiere, selbständig Lösungsmöglichkeiten erarbeite und diese bewerte. Diese Tätigkeit sei auch im Sinne von § 46 Abs. 3 Nr. 2 BRAO prägend, weil die Beigeladene sowohl die Geschäftsführung, die Projektleitungen und die sonstigen Mitarbeiter in den genannten Rechtsgebieten berate. Ferner führe sie Schulungen durch und halte Vorträge. Die Tätigkeit entspreche auch den Anforderungen des § 46 Abs. 3 Nr. 3, weil die Beigeladene Verträge und allgemeine Geschäftsbedingungen erarbeite und Muster und Checklisten in datenschutzrechtlichen Belangen überarbeite. Hierbei trete sie nach außen mit eigener Entscheidungskompetenz auf, insbesondere weil sie Verhandlungspartner bei den Vertragsverhandlungen mit Dritten sei, weshalb auch die Anforderungen des § 46 Abs. 3 Nr. 4 erfüllt seien. Die genannten anwaltlichen Tätigkeiten seien auch prägend, denn die Beigeladene sei "explizit und ausweislich der vorgelegten Unterlagen als Syndikusrechtsanwältin beschäftigt". Nach ihrer Überzeugung hätten die Arbeitsvertragsparteien insbesondere durch die Verwendung der neuen Berufsbezeichnung zu erkennen gegeben, dass sie sich mit den Rechten und Pflichten eines Syndikusrechtsanwalts auseinandergesetzt hätten. Der Argumentation der Klägerin könne nicht gefolgt werden, weil die Beigeladene die Geschäftsleitung in datenschutzrechtlichen Belangen berate. Sie werde nicht als externe Datenschutzbeauftragte gegenüber den Kunden der Arbeitgeberin tätig; sie erstelle vielmehr Muster und Checklisten für ihre Arbeitgeberin, die dann auch den Kunden zur Verfügung gestellt würden. Diese Aufgaben nehme sie für ihre Arbeitgeberin und nicht etwa für deren Kunden wahr. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Der Senat hat die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung vom 23.11.2018 zu ihrer konkreten Tätigkeit bei der Fa. T GbR angehört. Auf den Inhalt des Protokolls sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Beiakten wird Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Die formellen Voraussetzungen für den angefochtenen Bescheid haben vorgelegen. Die Beigeladene hat mit dem am 18.01.2018 bei der Beklagten eingegangenen Antrag ihre Zulassung als Syndikusrechtsanwältin beantragt. Für diesen Antrag war die Beklagte örtlich zuständig. Die erforderliche Anhörung der Klägerin ist erfolgt. Die Voraussetzungen des § 46 a Abs. 1 BRAO haben vorgelegen. Die Beigeladene war bereits von 2014 bis 2018 als Rechtsanwältin zugelassen. Ein Versagungsgrund nach § 7 BRAO ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Arbeitgeber der Beigeladenen fällt nicht unter § 46 Abs. 1 BRAO. Die Tätigkeit der Beigeladenen entspricht den Anforderungen des § 46 Abs. 2 BRAO. 2. Das Arbeitsverhältnis der Beigeladenen wird bzw. wurde durch fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch die in § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO aufgeführten Merkmale geprägt. Dies ergibt sich einerseits aus der allgemeinen Tätigkeitsbeschreibung vom 15.01.2018 und andererseits aus der in der Tätigkeitsbeschreibung enthaltenen Konkretisierung bzgl. der gesetzlichen Anforderungen in § 46 Abs. 3 Nr. 1, 2, 3 und 4 BRAO: Das Aufgabengebiet unserer Rechtsanwältin umfasst die Beratung der eigenen Geschäftsleitung in allen Rechtsfragen, aber vornehmlich in datenschutzrechtlichen Belangen, sowie die diesbezügliche Rechtsentscheidung, Rechtsgestaltung und Rechtsvermittlung. Die Rechtsanwältin erteilt unabhängigen und eigenverantwortlichen Rechtsrat. Sie analysiert unabhängig betriebsrelevante konkrete Rechtsfragen, die von den einzelnen Geschäftsbereichen an sie herangetragen werden, erarbeitet selbständig Lösungsmöglichkeiten und Lösungswege und bewertet diese unabhängig unter Berücksichtigung des spezifischen betrieblichen Hintergrundes. Weiterhin gehört zu den Aufgaben der Rechtsanwältin in unserem Unternehmen die mündliche oder schriftliche Beratung und Unterstützung der Geschäftsverantwortlichen sowie von Projektleitungen und deren Mitarbeitern bei der Umsetzung rechtlicher Vorgaben im allgemeinen sowie in Einzelfällen. Hierzu zeigt die Rechtsanwältin entsprechende Lösungsmöglichkeiten bezüglich der zu treffenden Entscheidungen auf. Zu den Aufgaben der Rechtsanwältin in unserem Unternehmen gehören auch das Erarbeiten und Verhandeln von Verträgen oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie das Vorhalten von entsprechenden Mustern und Checklisten in datenschutzrechtlichen Belangen für die jeweiligen Kunden des Unternehmens. Die Rechtsanwältin tritt daher intern wie extern mit definierter eigener Entscheidungskompetenz auf und ist damit maßgeblich an innerbetrieblichen Entscheidungsprozessen beteiligt. Unsere Rechtsanwältin tritt in Vertragsverhandlungen als Verhandlungspartner auf und vermittelt dabei regelmäßig Lösungsmöglichkeiten für komplexe rechtliche Probleme und setzt diese dann nach ausführlicher Analyse der Rechtslage unabhängig und eigenverantwortlich in Verträgen um. Die Beigeladene hat sich nach ihrer Zulassung als Syndikusrechtsanwältin im Datenschutzrecht weitergebildet. Im Anschluss daran hat sie das Unternehmen ihres Arbeitgebers analysiert, um sodann durch Anpassungen Gesetzeskonformität zu erreichen. Im übrigen hat sie die Geschäftsleitung bei der Gestaltung von Verträgen beraten, Datenschutzerklärungen entworden und den Außenauftritt ihres Arbeitgebers in den sozialen Medien kontrolliert und verbessert. Schließlich und endlich hat sie Neukunden aufgesucht, diese auf datenschutzrechtliche Probleme hingewiesen und Verträge mit ihrem Arbeitgeber vorbereitet. Durch die vorstehende Tätigkeit war die Beigeladene, die zu 28 Wochenstunden angestellt war, voll ausgefüllt. Damit waren die Bedenken der Klägerin unberechtigt. Dass die Beigeladene zwischenzeitlich für 29 Unternehmen als externe Datenschutzbeauftragte bestellt ist, ist eine Tatsache, die nicht in vorliegendem Verfahren zu bewerten ist, da es hierin nur um die Frage geht, ob die Zulassung der Beigeladenen als Syndikusrechtsanwältin nach der Tätigkeitsbeschreibung und der in der Folgezeit praktizierten Tätigkeit den gesetzlichen Anforderungen an die Zulässigkeit der Bestellung als Syndikusrechtsanwältin entsprochen hat. In diesem Zusammenhang begegnet es keinen Bedenken, dass die Beigeladene in Einzelfällen die Kunden ihres Arbeitgebers in Datenschutzbelangen rechtlich beraten hat. Zwar ist die Beratung von Kunden im Bereich des Datenschutzes eine Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 RDG. Diese Rechtsdienstleistung steht jedoch offenkundig im Zusammenhang mit dem vom Arbeitgeber der Beigeladenen gebotenen Service und Support von IT-Lösungen. Demzufolge ist die von der Beigeladenen erbrachte Rechtsdienstleistung eine Nebenleistung zur Haupttätigkeit ihres Arbeitgebers. Solche Annextätigkeiten sind gem. § 5 RDG erlaubt. 3. Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 112 c BRAO, 154 Abs. 1 VwGO, 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie sich nicht durch das Stellen eines Antrages am Prozessrisiko beteiligt hat, §§ 112 c BRAO, 154 Abs. 3 VwGO. 4. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 194 Abs. 1 und 2 BRAO, 52 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs über den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. § 80 Abs. 7 VwGO bleibt unberührt. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.