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Urteil

1 AGH 83/17

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2018:0629.1AGH83.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.Die Berufung wird zugelassen.

Der Geschäftswert wird auf 25.000,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.Die Berufung wird zugelassen. Der Geschäftswert wird auf 25.000,-- Euro festgesetzt. Tatbestand: Die am 29.02.1960 geborene Beigeladene ist seit dem 08.12.2004 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seit dem 01.11.2005 ist die Beigeladene per Arbeitsvertrag vom 20.09.2005 bei der B GmbH in Mülheim/Ruhr beschäftigt. Die Arbeitgeberin der Beigeladenen verfügt über eine Zulassung nach § 34 d GewO als Versicherungsmakler/Versicherungsberater. Die Beigeladene wurde zunächst als „Fachberaterin Haftpflichtversicherungen“ beschäftigt. Nach einer Abänderung des Arbeitsvertrags vom 02.08.2013 war sie als „Schadenexperte Komplex Haftpflicht im Bereich Komplexschaden Haft (KST 62821)“ tätig. Seit einer weiteren Vertragsänderung vom 04.06.2015 ist die Beigeladene „Gruppenleiterin Haftpflicht im Bereich Komplexschaden“. Unter dem 14.03.2016 vereinbarte die Beigeladene mit ihrer Arbeitgeberin, dass sie ihre Tätigkeit in vollständiger fachlicher Unabhängigkeit ausübt, keinen Weisungen in fachlichen Angelegenheit unterliegt und berechtigt ist, ihre Arbeitgeberin in rechtlichen Fragen nach außen selbständig zu vertreten. Mit bei der Beklagten am 29.03.2016 eingegangenen Antrag beantragte die Beigeladene unter Beifügung des Arbeitsvertrags vom 20.09.2005 sowie der Vertragsänderungen und einer gesonderten Tätigkeitsbeschreibung auf dem Formblatt der Beklagten vom 11.03./16.03.2016 nebst Anlage vom 11.03.2016 die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin für die gegenwärtig ausgeübte Tätigkeit. Aus der Tätigkeitsbeschreibung ergibt sich, dass die Beigeladene Schadensfälle aus den Risikosparten Haftpflicht, insb. Betriebs-, Produkt- u. Umwelthaftpflicht sowie D & O, E & O- und Vertrauensschadendeckungen bearbeitet. Sie klärt den Sachverhalt, analysiert und prüft die Rechtsfragen im Hinblick auf das Bestehen der versicherungsvertraglichen Deckung. Sie berät Kunden ihrer Arbeitgeberin anlässlich konkreter Schadensfälle zum Deckungskonzept, zu deckungsrechtlichen Fragen sowie zu der weiteren Vorgehensweise. Sie führt Einigungsverhandlungen mit Versicherungsnehmern, Rechtsanwälten und Versicherern gerichtet auf den Abschluss von Vergleichen in Bezug auf deckungsrechtliche Fragestellungen. Nach außen tritt sie durch Korrespondenz, Telefonate und Gespräche für ihre Arbeitgeberin als Entscheidungsträgerin auf. Sie erarbeitet weisungsfrei und eigenständig Vergleiche und Empfehlungen, die sie nach außen weitergibt. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 19.09.2017 dem Antrag der Beigeladenen nach Anhörung und Stellungnahme der Klägerin entsprochen. Sie hat die Beigeladene als „Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) für ihre Tätigkeit bei der B GmbH“ zugelassen und die sofortige Vollziehung des Bescheids angeordnet. Zur Begründung des Zulassungsbescheids hat die Beklagte ausgeführt, die Beigeladene sei für ihre Arbeitgeberin anwaltlich tätig. Sie übe eine fachlich unabhängige und eigenverantwortliche Tätigkeit aus, die den Anforderungen des § 46 Abs.2 - 5 BRAO entspreche. Dies ergebe sich aus den Tätigkeitsbeschreibungen vom 11.03.2016, 11.03./16.03.2016 und den ergänzenden Ausführungen der Beigeladenen vom 28.07.2016 u. 01.08.2016. Zu dem Berufsbild der Arbeitgeberin der Beigeladenen gehöre es, Interessen des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer zu vertreten. Soweit die Beigeladene für Versicherungsnehmer u. Kunden ihrer Arbeitgeberin tätig werde, werde sie deshalb in Angelegenheiten des Arbeitgebers tätig. Die Tätigkeit erfülle alle Merkmale des § 46 Abs.3 BRAO, insb. gestalte die Beigeladene auch Rechtsverhältnisse und trete für ihren Arbeitgeber nach außen verantwortlich auf. Die Beigeladene führe für ihre Arbeitgeberin Verhandlungen mit Versicherungsnehmern, Rechtsanwälten und Versicherern, die auf den verbindlichen Abschluss von Vergleichen zielten. Die Klägerin hat gegen den ihr am 22.09.2017 zugestellten Zulassungsbescheid fristgerecht Anfechtungsklage erhoben. Sie macht geltend, die Zulassungsvoraussetzungen nach § 46 Abs.3 – 5 BRAO lägen nicht vor. Die Beigeladene vertrete und berate entgegen § 46 Abs.5 BRAO nicht ihre Arbeitgeberin in deren Rechtsangelegenheiten, vielmehr werde sie in Rechtsangelegenheiten Dritter tätig, indem sie Kunden der B GmbH im konkreten Schadensfall betreue und berate. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 15.09.2017 aufzuheben. Die Beklagte und die Beigeladene beantragen, die Klage abzuweisen. Sie verteidigen mit näheren Ausführungen den Zulassungsbescheid. Der Senat hat die Beigeladene persönlich gehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 29.06.2018 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie auf die Personalakte der Beklagten (MitgliedsNr.: ) und auf die Verwaltungsakte der Klägerin (Nr.: ) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Anfechtungsklage hat keinen Erfolg. 1. Der Bescheid vom 15.09.2017 ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Beigeladenen als Syndikusrechtsanwältin gem. §§ 46 a Abs.1, 46 Abs.2 – 5 BRAO liegen vor. Ein Zulassungsversagungsgrund nach §§ 46 a Abs.1 Nr.2, 7 Nr.8 BRAO besteht nicht. Das Anstellungsverhältnis der Beigeladenen ist durch eine fachlich unabhängige und eigenverantwortlich ausgeübte anwaltliche Tätigkeit, die den Merkmalen des § 46 Abs.3 Nr.1 – 4 BRAO entspricht, geprägt. Insbesondere bezieht sich die anwaltliche Tätigkeit der Beigeladenen auf Rechtsangelegenheiten ihrer Arbeitgeberin i.S.d. § 46 Abs.5 S.1 BRAO. a) Die Tätigkeit der Beigeladenen für die B GmbH steht der Zulassung der Beigeladenen als Syndikusrechtsanwältin nicht entgegen. Die konkret von der Beigeladenen ausgeübte Tätigkeit ist nicht i.S.d. § 7 Nr.8 BRAO mit dem Rechtsanwaltsberuf unvereinbar. Die Beigeladene ist kraft ihres Arbeitsvertrages, der durch die Tätigkeitsbeschreibungen vom 11.03.2016 u. 11.03./16.03.2016 präzisiert wird, ausschließlich anwaltlich gegenüber Kunden ihrer Arbeitgeberin tätig. Sie ist insb. nicht mit der Anbahnung und Vermittlung von Versicherungsverträgen befasst. Dies hat die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich bestätigt. Die Beigeladene erbringt vielmehr ausschließlich zulässige Rechtsdienstleistungen nach §§ 5 Abs.1 RDG, 34 d Abs.1 S.4 GewO (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 14.01.2016, Az.: I ZR 107/14 Tz.19, zitiert nach juris; Prölls/Martin/Dörner, VVG, 30. Aufl., § 59 Rn.80). b) Soweit die Beigeladene Kunden ihrer Arbeitgeberin in deckungsrechtlichen Fragen im Verhältnis zu Versicherungsunternehmen berät und vertritt, wird sie gem. § 46 Abs.5 S.1 BRAO in Rechtsangelegenheiten ihrer Arbeitgeberin und nicht in Angelegenheiten Dritter tätig. Die Arbeitgeberin der Beigeladenen, die B GmbH, ist durch den bestehenden Maklervertrag i.V.m. § 34 d Abs.1 S.4 GewO gegenüber Kunden berechtigt und verpflichtet, im Verhältnis zu dem jeweiligen Versicherer Rechtsberatung und Rechtsvertretung zu leisten (BGH a.a.O.; Prölls/Martin/Dörner a.a.O.). Soweit die B GmbH zum Zwecke der Erfüllung dieser Aufgabe die Beigeladene beschäftigt, wird die Beigeladene in (Rechts)Angelegenheiten ihrer Arbeitgeberin tätig. Dass die Beigeladene dabei gleichzeitig die Interessen der Kunden der B GmbH vertritt, ändert an der Zuordnung der Tätigkeit als Rechtsangelegenheit der Arbeitgeberin nichts. c) Die Tätigkeit der Beigeladenen ist anwaltlicher Natur, da sie den Anforderungen des § 46 Abs.3 BRAO entspricht. Dass die Beigeladene ihre Tätigkeit gegenüber den Kunden eigenverantwortlich und fachlich unabhängig ausübt, ergibt sich aus der Tätigkeitsbeschreibung vom 11.03./16.03.2016, die Bestandteil des Arbeitsvertrages der Beigeladenen ist und etwaigen anderslautenden Bestimmungen vorgeht. Die Tätigkeit der Beigeladenen entspricht auch den Merkmalen des § 46 Abs.3 Nr.1 – 4 BRAO. Im Zuge der Wahrnehmung der Rechtsangelegenheiten ihrer Arbeitgeberin prüft die Beigeladene Rechtsfragen, sie erteilt Rechtsrat, führt selbständig Verhandlungen, sie gestaltet Rechtsverhältnisse und ist befugt nach außen verantwortlich aufzutreten. Dies ergibt sich aus den schriftlichen Stellungnahmen der Beigeladenen im Verwaltungsverfahren und im hiesigen Prozess sowie aus der mündlichen Erläuterung der Tätigkeitsbeschreibung vom 11.03./16.03.2016 vor dem Senat. Vor dem Senat hat die Beigeladene ausgeführt, dass Versicherungsnehmer im Schadensfall an ihre Arbeitgeberin herantreten, um prüfen zu lassen, inwieweit aufgrund bestehender Versicherungsverträge Deckung für das Schadenereignis besteht. Hierzu ermittelt die Beigeladene den Sachverhalt, ordnet ihn rechtlich ein und prüft ihn unter Auswertung der Gesetzes- und vertragsrechtlichen Lage. Danach erteilt sie dem Kunden Rechtsrat und berät ihn zur Schadensabwicklung. Sie ist befugt, mit dem Versicherer über deckungsrechtliche Fragen zu verhandeln und hierüber Vergleiche zu schließen. Dabei handelt die Beigeladene ausschließlich für die B GmbH, in deren Namen sie nach außen verantwortlich auftritt. Die anwaltliche Tätigkeit prägt das Beschäftigungsverhältnis der Beigeladenen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beigeladene andere Tätigkeiten nichtanwaltlicher Art ausübt, haben sich weder aus der Tätigkeitsbeschreibung noch sonst aus der Akte ergeben und sind von der Klägerin auch nicht vorgetragen worden. 2. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 154, 162 Abs.3 VwGO sowie aus §§ 167 Abs.2 VwGO, 708 Nr.11, 711 ZPO. Die Klägerin hat auch die Kosten der Beigeladenen zu tragen, die sich in der mündlichen Verhandlung dem Sachantrag der Beklagten angeschlossen hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 162 Rn.23) .Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in §§ 194 Abs.1 u. 2 BRAO.Der Senat hat die Berufung gem. §§ 112 c Abs.1 BRAO, 124 Abs.2 Nr.3 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der umstrittenen Frage, ob die Beigeladene in Rechtsangelegenheiten ihrer Arbeitgeberin tätig wird, zugelassen. Diese Frage hat grundsätzliche Bedeutung, eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof liegt aus Gründen der Rechtssicherheit im allgemeinen Interesse. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils ist die Berufung zu begründen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 S. 2 Nr. 3-7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wieder hergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.