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Urteil

1 AGH 9/17

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2018:0305.1AGH9.17.00
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Tenor
  • 1. Die Klage wird abgewiesen.

  • 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Kosten des Beigeladenen.

  • 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

  • 4. Der Geschäftswert wird auf 25.000 € festgesetzt

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Kosten des Beigeladenen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Der Geschäftswert wird auf 25.000 € festgesetzt Tatbestand Mit der Klage wendet sich die Klägerin gegen den Bescheid der Beklagten vom 6.1.2017, mit dem der Beigeladene als Syndikusrechtsanwalt zur Rechtsanwaltschaft zugelassen wurde. Der Beigeladene ist bei der Beklagten seit dem 28.9.2001 als Rechtsanwalt zugelassen. Unter dem 29.2.2016 stellte er bei der Beklagten zwei Anträge auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt. Der eine Antrag betrifft eine Tätigkeit beim Bundesverband des Deutschen Möbel-, Küchen- und Einrichtungsfachhandels, der andere eine Tätigkeit bei dem Verein Fachschule des Möbelhandels e.V.. Das vorliegende Verfahren betrifft die Zulassung beim Bundesverband des Deutschen Möbel-, Küchen- und Einrichtungsfachhandels (Heute: Bundesverband Wohnen und Büro e.V.). Seinem Antrag fügte der Beigeladene einen (gemeinsamen) Arbeits-vertrag vom 14.82001 mit dem Bundesverband und dem Verein Fachschule des Möbelhandels e.V., eine Konkretisierung vom 24.2.2016 sowie eine Tätigkeits-beschreibung vom 24.2.2016 bei. Die Klägerin hat in ihrer Klagebegründung bestritten, durch die Beklagte zu der hier streitigen Zulassung angehört worden zu sein. Das Telefaxschreiben Bl. 20 der Beiakte will sie nicht erhalten haben. In dem Anhörungsschreiben Blatt 3 der Gerichtsakte, das sich auf die Zulassung bei dem Verein Fachschule bezieht, führte die Klägerin mit Schreiben vom 19.12.16 aus, die eingereichten Unterlagen seien zur Prüfung der Merkmale der anwaltlichen Tätigkeit nicht geeignet. Insbesondere sei eine Prüfung der Prägung der Tätigkeit nach der prozentualen Gewichtung nicht möglich. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 6.1.2017 hat die Beklagte den Beigeladenen als Syndikusrechtsanwalt bei dem Bundesverband zugelassen und die sofortige Vollziehung angeordnet. Sie führt hierin unter anderem aus, die Klägerin sei mit Schreiben vom 6.12.2016 angehört worden und habe keine Stellungnahme abgegeben. Zu den gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung führt der Bescheid aus, der Beigeladene sei im Rahmen seiner Tätigkeit anwaltlich tätig, das Arbeitsverhältnis werde durch fachlich unabhängige und eigenverantwortlich ausübende Tätigkeiten sowie durch die weiteren Merkmale des § 46 Abs. 3 Nrn. 1 bis 4 BRAO geprägt. Er nimmt hierzu Bezug auf die Konkretisierung vom 24.2.2016 und die Tätigkeits-beschreibung. Der Beigeladene sei als Geschäftsführer für seine Arbeitgeberin mit der Prüfung von Rechtsfragen, insbesondere in den Bereichen Wettbewerbsrecht, Kaufrecht, AGB und Kartellrecht betraut. Hierbei analysiere er nach Aufklärung des Sachverhalts die jeweils an ihn herangetragenen Rechtsfragen und bilde sich ein fachlich unabhängiges Urteil. Außerdem vertrete er die Interessen des Verbandes bzw. seiner Mitglieder gegenüber Bundes- wie auch europapolitischen Spitzen-organisationen in Berlin und Brüssel und arbeite an der Erstellung gutachterliche Stellungnahmen des Verbandes zu Gesetzgebungsverfahren mit. Hierzu wird in der Tätigkeitsbeschreibung angemerkt, der Beigeladene sei Mitglied des Rechtsaus-schusses des Spitzenverbandes in Berlin. Ferner heißt es in dem Bescheid, der Beigeladene berate schriftlich wie mündlich die Verbandsgremien sowie die Mitglieder in den an ihn herangetragenen Rechtsfragen sowie bei der Umsetzung rechtlicher Vorgaben im Allgemeinen sowie in Einzelfällen. Er erstelle eigenver-antwortlich Verträge, verhandele und kontrolliere sie auch. Ferner erstelle er Empfehlungen für AGB und Musterverträge für die Mitglieder. Er habe die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten, etwa Korrespondenz mit Behörden und Gericht sowie Vertrags- und Einigungsverhandlungen zu führen. Insoweit wird die Tätigkeitsbeschreibung wiedergegeben, die Konkretisierung geht darin auf. Die Klägerin trägt mit Schriftsatz vom 14.11.2017 zur Begründung der Klage vor, der angefochtene Bescheid sei bereits nichtig, da es an einem entsprechenden Antrag für die Zulassung beim Bundesverband fehle. Darüber hinaus sei sie nicht angehört worden. Schließlich mangele es dem Bescheid an der hinreichenden Bestimmtheit in Bezug auf die ausübende Tätigkeit. Die Beklagte führt hierzu mit Schriftsatz vom 22.11.2017 aus, die Klägerin ver-wechsele die beiden Zulassungsverfahren. Im Übrigen sei die Klägerin in diesem Verfahren mit Schreiben vom 6.12.2016 angehört worden, habe aber keinerlei Stellungnahme abgegeben. Sie verweist ergänzend auf den Inhalt des ange-fochtenen Bescheides. Der Beigeladene hat sich in der mündlichen Verhandlung vom 8.12.2017 dem Klageabweisungsantrag der Beklagten angeschlossen. Der Senat hat den Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung am 8.12.2017 zu seiner konkreten Tätigkeit bei dem Bundesverband des Deutschen Möbel-, Küchen- und Einrichtungsfachhandels angehört. Auf den Inhalt des Protokolls sowie im übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der bei Akten wird Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung am 8.12.2017 hat der Beklagten Vertreter den Klägervertreter den Anstellungsvertrag vom 14.8.2001, die Tätigkeitsbeschreibung vom 24.2.2016 sowie die Konkretisierung zum Anstellungsvertrag vom gleichen Tag ausgehändigt. Die Klägervertreter hat erklärt, dass er mit dieser Gelegenheit zur Stellungnahme die Anhörung zum Bescheid der Beklagten vom 6.1.2017 als gegeben ansehen. Die Klägerin hat Gelegenheit erhalten, hierzu bis zum 15.1.2018 Stellung zu nehmen, sich aber nicht weiter geäußert. Im übrigen haben die Beteiligten auf eine Entscheidung des Senates ohne weitere mündliche Verhandlung verzichtet. Entscheidungsgründe 1. Der Senat konnte gem. §§ 112c BRAO, 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten sich in der mündlichen Verhand-lung hiermit einverstanden erklärt hatten. 2. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Beklagte konnte den Beigeladenen sowohl bei dem Bundesverband Wohnen und Büro e.V. als auch dem Verein Fachschule des Möbelhandels e.V. gem. § 46a Abs. 1 S. 2 BRAO als Syndikus Rechtsanwalt zulassen. Der Beigeladene hat unter dem 29.2.2016 bei der Beklagten seine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei den beiden vorgenannten Arbeitgebern beantragt. Die Beklagte ist zu dem Antrag ordnungsgemäß angehört worden, jedenfalls ist ein eventueller Anhörungsmangel auf der Grundlage der übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 8.12.2017 geheilt worden. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der angefochtene Zulassungsbescheid vom 6.1.2017 auch nicht inhaltlich unzureichend bestimmt. Sowohl der Arbeitgeber, der Bundesverband Wohnen und Büro e.V., als auch die Tätigkeit des Beigeladenen für diesen werden in der Begründung des angefochtenen Bescheides unter Bezug-nahme auf die Tätigkeitsbeschreibung vom 24.2.2016 hinreichend bezeichnet. Der weitere Einwand der Klägerin, die Tätigkeit des Beigeladenen erfülle nicht die Voraussetzungen des § 46 BRAO ist ebenfalls unbegründet. Der Beigeladene hat seine Tätigkeit für den Bundesverband Wohnen und Büro e.V. in der mündlichen Verhandlung am 8.12.2017 im Einzelnen glaubhaft dargestellt. Hieraus ergibt sich insbesondere, dass es sich um eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des § 46 Abs. 3 BRAO handelt und auch die fachliche Unabhängigkeit sowie die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten, gegeben sind. Die Klägerin hatte Gelegenheit, hierzu im einzelnen noch einmal Stellung zu nehmen. Hiervon hat sie keinen Gebrauch gemacht. Weitere Ermittlungen hat der Senat nicht für erforderlich gehalten. Die Klage ist damit unbegründet. 3. Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 112c BRAO, 154 Abs. 1 VwGO, §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 4. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 194 Abs. 1 und 2 BRAO, 52 GKG. 5. Gründe für die Zulassung der Berufung gem. §§ 112c BRAO, 124a VwGO sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines. Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muß das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesveswastungsgerichts, des . gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozeßkostenhilfeverfahren, durch Prozeßbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozeßhandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, daß die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.