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Urteil

1 AGH 83/16

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2018:0222.1AGH83.16.00
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine Kosten selbst.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Voll-streckung Sicherheit in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages leistet.

4.  Der Geschäftswert wird auf 30.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine Kosten selbst. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Voll-streckung Sicherheit in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages leistet. 4. Der Geschäftswert wird auf 30.000,00 € festgesetzt. TATBESTAND I. 1. Die Beigeladene ist seit dem 04. Dezember 1996 als Rechtsanwältin bei der Rechtsanwaltskammer R zugelassen. Am 24. März 2016 ging ihr Antrag auf Zulassung als Syndikus-Rechtsanwältin bei der Beklagten ein, und zwar für ihre Tätigkeit bei der X GmbH, R. Sie legte vor ihre Arbeitsverträge vom 11. Juli 2000 und 1. Februar 2016 sowie – in einer Urkunde – eine Ergänzung zum Arbeitsvertrag bzw. Beschreibung ihrer Tätigkeit vom 16. März 2016. Dem ersten Arbeitsvertrag 2000 ist nicht zu entnehmen, dass die Beigeladene auch den Beruf einer Rechtsanwältin ausüben darf. Im zweiten Vertrag von 2016 ist die Möglichkeit einer Nebentätigkeit lediglich angesprochen. Erst in einer „Ergänzung des Arbeitsvertrages vom 1. Februar 2016“ wird die „Beschäftigung als Syndikusanwältin“ behauptet und geregelt. In diesem vom Geschäftsführer der Arbeitgeberin angefertigten Schriftstück wird unter Darlegung im Einzelnen erläutert, dass die Beigeladene als Syndikus-Anwältin gemäß § 46 Abs. 2, Abs. 3 BRAO beschäftigt sei. 2. Unternehmensgegenstand ist der Druck und Vertrieb von amtlichen Veröffentlichungen, insbesondere die Herausgabe des X. Ursprünglich war die Beigeladene ab dem 1. September 2000 als Volljuristin im Bereich Programmplanung/Lektorat angestellt. Mit Wirkung ab dem 1. Februar 2016 wurde die Beigeladene – unter Aufhebung des vorherigen Arbeitsvertrages – als Mitarbeiterin für den Bereich Fachverlag angestellt. Hier geht es nicht nur um amtliche Veröffentlichungen. II. 1. Vor der Entscheidung über die Zulassung als Syndikus-Rechtsanwältin hörte die Beklagte die Klägerin an, die sich mit Schreiben vom 23. September 2016 ablehnend äußerte: Im Vordergrund der Tätigkeit der Beigeladenen stehe die Verantwortung für die Erstellung von Publikationen. Aus den vorgelegten Unterlagen gehe nicht hinreichend hervor, dass die Tätigkeit die Prüfung von Rechtsfragen einschließlich der Aufklärung des Sachverhaltes sowie das Erarbeiten von Lösungsmöglichkeiten beinhalte. Außerdem umfasse die Tätigkeit der Antragstellerin nicht die Prüfung von Rechtsfragen. 2. Die Beigeladene legte daraufhin eine ergänzende Stellungnahme ihrer Arbeitgeberin vom 4. November 2016 vor. Darin wird – zusammengefasst – vorgetragen, dass die Tätigkeiten der Beigeladenen entgegen der Annahme der Klägerin durch die gesetzlich vorgeschriebenen Tätigkeiten und Merkmale einer Tätigkeit als Syndikusrechtsanwältin nach § 43 Abs. 3 BRAO geprägt sei. 3. Durch Bescheid vom 8. November 2016 entschied die Beklagte im Sinne der Beigeladenen. III. 1. Die Klägerin erhob dagegen unter dem 23. November 2016 Klage und bringt vor: Es gehe zunächst um die Frage, ob die Prüfung von juristischen Texten in fachlicher Hinsicht und ihrer Übereinstimmung mit dem geltenden Recht unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung eine anwaltliche Tätigkeit sei. Dies stelle sie, die Klägerin, in Abrede. Es fehle schon an der Ermittlung und Aufklärung des konkreten Sachverhalts. Zur Stützung ihres Vorbringens verweist sie auf eine Entscheidung des Hessischen AGH vom 8. Mai 2017 (1 AGH 14/16). Sofern die Beigeladene nur in einer Verlagseinheit für Publikationen aus dem Bereich „Familie, Betreuung und Soziales“ tätig sei, erscheine es zudem wenig plausibel, dass seitens der Beigeladenen für diesen Teilbereich eigene Vertragsmuster für Autoren, Kooperationsverträge und AGBs entwickelt werden, zumal im Hause ihrer Arbeitgeberin eine zentrale Stelle für die Beantwortung rechtlicher Fragen bestehe. Abgesehen von diesen Einzelaspekten sei nicht hinreichend dargetan, dass die seitens der Beklagten angenommene anwaltliche Tätigkeit, was aber notwendig sei, „qualitativ und quantitativ ganz eindeutig die prägende Leistung“ darstelle. 2. Die Klägerin beantragt daher mit ihrer Klage vom 23. November 2016, den Bescheid vom 8. November 2016 aufzuheben. IV. 1. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 2. Sie verteidigt ihren Bescheid als rechtens und rügt, dass gleiche Sachverhalte seitens der Klägerin ungleich behandelt würden. Mindestens 15 juristische Mitarbeiter aus dem Verlagswesen seien unter Beteiligung der Klägerin inzwischen als Syndikusrechtsanwälte zugelassen worden, davon drei bei derselben Arbeitgeberin wie die in hiesigem Verfahren Beigeladene. Die Entscheidung des Hessischen AGH, die eine Mitarbeiterin der Z Stiftung betreffe, sei unrichtig; sie passe aber auch vom Sachverhalt nicht, denn die Beigeladene prüfe konkret an sie herangetragene Rechtsfragen aus dem Bereich des Presserechts, des Urheberrechts, des weiteren Zweitverwertungsrechte und Bildrechte. Auch prüfe sie konkrete Kundenverträge. Hierfür sei jeweils die Ermittlung des jeweiligen Sachverhalts unter Berücksichtigung des spezifischen betrieblichen Hintergrundes erforderlich. Was die Vermutung anbetreffe, die Beigeladene könne kaum bei einer bestehenden Rechtsabteilung eigenständig Verträge und dergl. entwerfen, verkenne die Klägerin, dass es auf Vermutungen nicht ankomme, sondern auf die tatsächliche Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses. Im Übrigen sei von einer Prägung des Arbeitsverhältnisses durch anwaltliche Tätigkeit auszugehen. V. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. VI. 1. Der Senat hörte die Beigeladene im Termin zur mündlichen Verhandlung an. Sie vertiefte ihre Ausführungen später schriftsätzlich im Rahmen des angeordneten schriftlichen Verfahrens: Es sei ihr unerklärlich, warum die Zulassung eines Kollegen der die gleichen Tätigkeiten ausübe wie sie, unproblematisch gewesen sei, bei ihr hingegen nicht. Das Justiziariat beschäftige sich mit anderen Dingen. Gehe es z.B. um die Geltendmachung von Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüchen (Plagiate, illegaler Download usw.), so trete sie für den Verlag nach außen hin ohne Zusatz „i. A“ oder „i. V.“ auf. Sie sei berechtigt, Aufträge, Einkäufe und Bestellungen bis zu einem Wert von 3.000 € ohne Rücksprache zu veranlassen. Deshalb lege sie z. B. Verträge mit Redakteuren, bei denen es monatlich um 1.000.- € gehe, stets ihrem Chef zur Unterschrift vor. Während die Beklagte dadurch ihre bisherige Rechtsauffassung bestätigt sieht, meint die Klägerin, die von der Beigeladenen ergänzend vorgelegte Berechtigungsrichtlinie zeige, dass die Beigeladene nicht befugt sei, ihren Arbeitgeber verantwortlich nach außen zu vertreten. Auch nach ihrem eigenen Bekunden in der mündlichen Anhörung vom 6. Oktober 2017 sei ihr – was zutrifft – keine eigenständige Vollmacht erteilt. 2. Der Senat bot den Verfahrensbeteiligten durch Verfügung des Berichterstatters vom 13. Dezember 2017 Gelegenheit, ihr Vorbringen namentlich im Hinblick auf die „Vertretungsbefugnis nach außen“ und die Funktion des im Verlag vorhandenen Justiziariats. Die Beigeladene machte davon mit Schriftsatz vom 8. Januar 2018 Gebrauch und legte u. a. Erklärungen des Verlagsleiters und des Geschäftsführers sowie anonymisierte Protokolle über von ihr geführte Verhandlungen vor. Ihre Ausführungen wurden der Klägerin und der Beklagten zur Kenntnis gebracht. Sie äußerten sich dazu nicht mehr. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I. Die fristgerecht erhobene Klage ist auch im Übrigen zulässig. Gegen den Bescheid der Beklagten ist ohne Durchführung eines Vorverfahrens ( § 68 VwGO , § 110 JustG NRW ) Anfechtungsklage zulässig und statthaft ( § 42 VwGO , § 112 c Abs. 1 BRAO ). Der Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen ist für die Klage zuständig ( § 112 a BRAO ). II. Die Klage ist aber unbegründet. Die Beklagte hat der Beigeladenen die Zulassung zur Syndikus-Rechtsanwältin zu Recht erteilt. 1. Der Zulassungsbescheid ist formell rechtmäßig. Über den Antrag der Beigeladenen vom 24. März 2016 auf Zulassung als Syndikus-Rechtsanwältin hat die Beklagte als örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer nach Anhörung des Trägers der Rentenversicherung entsprechend § 46a Abs. 2 S. 1 BRAO entschieden. 2. Der Zulassungsbescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikus-Rechtsanwältin ist gemäß § 46a Abs. 1 BRAO auf Antrag dann zu erteilen, wenn a.) die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts gemäß § 4 BRAO erfüllt sind, b.) kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 BRAO vorliegt und c.) die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entspricht. Da es sich um eine gebundene Entscheidung handelt, ist die Zulassung zu erteilen, sofern die Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 BRAO vorliegen. Das ist entgegen der Ansicht der Klägerin der Fall. 3. Im Einzelnen: a.) Die Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf des Rechtsanwaltes gemäß § 4 BRAO liegen vor. Die Beigeladene ist seit dem 4. Dezember 1996 bei der Beklagten zugelassene Rechtsanwältin. b.) Gründe für die Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 7 BRAO sind nicht ersichtlich. c.) Die Tätigkeit entspricht den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO. Im Einzelnen: ca.) Die Beigeladene ist entsprechend § 46 Abs. 2 BRAO bei einer anderen als der in § 46 Abs. 1 BRAO genannten Personen oder Gesellschaften angestellt, nämlich der X GmbH. cb.) Angestellte Syndikusrechtsanwälte sind anwaltlich tätig, wenn ihre fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübenden Tätigkeiten durch die in § 46 Abs. 3 Nrn. 1 bis 4 BRAO aufgeführten Merkmale geprägt sind (§ 46 Abs. 3 BRAO), d.h. Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit besteht in Bezug auf Rechtsberatung, Rechtsentscheidung, Rechtsgestaltung, Rechtsvermittlung (vgl. näher Offermann-Burckhart AnwBl. 2016, 125, 127). Die Merkmale müssen kumulativ vorliegen, allerdings nicht in gleicher Intensität. Eine fachlich unabhängige und eigenverantwortliche Tätigkeit übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten. Dabei wird aus § 46 Abs. 2 BRAO i. V. m. den Absätzen 3 und 4 deutlich, dass nicht jeder Mitarbeiter eines Unternehmens, der juristisch geprägte Tätigkeiten ausübt, anwaltlich tätig ist. Die anwaltliche Tätigkeit ist entscheidend von der Unabhängigkeit der anwaltlichen Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten „geprägt“ (vgl. § 3 BRAO). Auch diese Voraussetzungen liegen für Tätigkeit der Beigeladenen vor. (1) Die in § 46 Abs. 3 Nr. 1 BRAO geforderte Prüfung von Rechtsfragen erfordert zunächst die vollständige und sorgfältige Aufklärung und Analyse des Sachverhalts, um schließlich auf Basis der rechtlichen Prüfung verschiedene Lösungsmöglichkeiten zu erarbeiten, die in rechtlicher, tatsächlicher und wirtschaftlicher Hinsicht zu bewerten sind, um die Entscheidung des Auftraggebers vorzubereiten und zu ermöglichen (vgl. Amtl. Begründung zu § 46 Abs. 3 BRAO-E BT-Drs. 18/5201; grundlegend Senat 1 AGH 34/16) Es geht aus den ergänzenden Tätigkeitsbeschreibungen der Beigeladenen hervor, dass sie juristische Texte und deren Übereinstimmung mit der geltenden Rechtslage prüft. Der Einwand der Klägerin, dass es sich insoweit keineswegs zwingend um typische anwaltliche Tätigkeit handele, trifft, was der Senat nicht verkennt, zu: Solche Überprüfung ist auf die Klärung genereller Rechtsfragen gerichtet, und insoweit zwar Tätigkeit eines Juristen, nicht aber notwendig eines Anwalts (so auch Hessischer AGH, Urteil vom 08.05.2017 – 1 AGH 14/16 –, BRAK-Mitt. 2017, 248). Gleiches gilt für die Analyse allgemein an sie herangetragener Rechtsfragen aus dem Bereich des Presse- und Urheberrechts, der Verwertungs-, Zweitverwendungs- und Bildrechte sowie des allgemeinen Vertragsrechts. Insoweit findet eine Aufklärung und Analyse des Sachverhalts, worauf die Klägerin zu Recht hinweist, nicht statt. Doch bei der Bearbeitung von Reklamationen und bei Auseinandersetzungen mit Kunden und Abonnenten klärt sie den Sachverhalt auf, um so eine rechtliche Entscheidung des Einzelfalls vorzubereiten. Hier liegt der Unterschied zu der vom Hessischen AGH beurteilten Konstellation, in der es um die Tätigkeit im Zusammenhang mit der Abfassung von Stellungnahme zu Gesetzesentwürfen für den Arbeitgeber ging. Auch das von der Beigeladenen mit Schriftsatz vom 8. Januar 2018 beispielhaft vorgelegte Protokoll der Abwendung einer Urheberrechtsverletzung belegt intensive Sachverhaltsaufklärung. (2) Die Regelung verlangt, dass vom Bewerber Rechtsrat erteilt wird. Die Beigeladene befasst sich mit der Überprüfung der Richtigkeit der publizierenden rechtlichen Inhalte; das ist jedoch, auch insoweit ist der Klägerin beizupflichten, keine Erteilung von Rechtsrat: Die beschriebene rechtliche Überprüfung ist die Arbeit eines Volljuristen, aber nicht unbedingt die eines Anwalts. Doch legt die Beigeladene in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 8. Januar 2018 beispielhaft drei von ihr (selbstständig) ausgehandelte und für die Geschäftsführung des X GmbH unterschriftsreif erstellte Verträge aus unterschiedlichen Bereichen vor (Autorenvertrag, Lizenzvertrag, Kooperationsvertrag), was sowohl Rechtsgestaltung als auch Erteilung von Rechtsrat impliziert. (3) Die in der Tätigkeitsbeschreibung und in der Anhörung vor dem Senat von der Beigeladenen geschilderten sowie durch die ergänzende Stellungnahme vom 8. Januar 2018 plausibel gemachten Tätigkeiten belegen auch die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten (§ 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO). Dies haben sowohl die Verlagsleitung als auch die Geschäftsführung nicht nur schriftlich versichert, sondern auch Beispiele für von der Beigeladenen selbstständig ausgehandelte Verträge unterschiedlicher Art (s. o.) und Korrespondenz mit externen Rechtsanwälten vorgelegt. Die Beigeladene ist demnach mit dem Entwerfen von Verträgen, Vertragsmustern etc. beschäftigt und hat auch die Befugnis, eigenverantwortlich gegenüber Behörden, Gerichten und Kunden aufzutreten und mit diesen Verträge und Vergleiche abzuschließen. (4) Die Tätigkeit der Beigeladenen ist auch durch die in § 46 Abs. 3 BRAO genannten Merkmale geprägt. Dies ist nach bisheriger Auffassung des Senats der Fall, wenn die Beigeladene zumindest 50 % anwaltlich tätig ist. Der Wortlaut „prägen“ könnte indes dafür sprechen, dass mehr als nur die Hälfte oder die knappe Überschreitung der Hälfte notwendig ist, um der anwaltlichen Tätigkeit „prägenden“ Charakter zu verleihen: „prägen“ bedeutet mehr als „überwiegen“. Doch ob daher an der 50%-Grenze festzuhalten ist, kann dahinstehen. Ausweislich der schriftlichen Erklärung der Geschäftsleitung der Arbeitgeberin vom 4. November 2016 wird die Bearbeitung von Texten in administrativer bzw. formaler Hinsicht, was in anderen Verlagen noch immer eine Schwerpunktaufgabe von Lektoren sein mag, bei der Arbeitgeberin der Beigeladenen umfassend durch eine zentrale Produktionsabteilung, das gesonderte Korrektorat sowie die Einschaltung freier Lektoren durchgeführt, also gerade nicht durch angestellte Lektoren. Auch der Umstand, das bei der Arbeitgeberin der Beigeladenen ein Justiziariat existiert, hindert die Prägung nicht. Denn es wird vornehmlich dann eingeschaltet, wenn es zu gerichtlichen Auseinandersetzungen kommt. Zwar unterfielen gerade die Gestaltung und Führung von gerichtlichen Auseinandersetzungen einem Kernbereich anwaltlicher Tätigkeit. Doch hat die Beigeladene glaubhaft vorgetragen, dass es in ihrem Bereich in den 17 Jahren ihrer Tätigkeit keinen Fall gegeben habe, in dem das Justiziariat hätte tätig werden müssen. Alle in ihrem Fachbereich auftretenden Konfliktfälle, so versteht der Senat das Vorbringen der Beigeladenen, konnten von ihr eigenverantwortlich bereinigt werden. III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO , 154 , 162 Abs. 3 VwGO und §§ 167 Abs. 2 VwGO , 708 Nr. 11, 711 ZPO . Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf §§ 194 Abs. 1 und 2 BRAO , 52 GKG . Da es sich bei der Zulassung zur Syndikus-Rechtsanwältin um die Zweitzulassung der Beigeladenen handelt, hat der Senat den Streitwert - ausgehend von § 194 Abs. 2 BRAO - entsprechend abgesenkt. IV. 1. Ein Anlass, die Berufung nach § 112c Abs. 1 BRAO i. V. m. § 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BRAO). 2. Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 BRAO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats tragend weder von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesverfassungsgerichts oder des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. 3. Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. 4. Die Festsetzung des Geschäftswertes ist unanfechtbar.