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Urteil

1 AGH 21/17

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2017:1208.1AGH21.17.00
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Leitsätze

Eine als Sachbearbeiterin in der Abteilung Kraftfahrschaden beschäftigte Juristen kann als Syndikusrechtsanwältin zuzulassen sein. (Redaktioneller Leitsatz der Pressestelle)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des  vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte von der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine als Sachbearbeiterin in der Abteilung Kraftfahrschaden beschäftigte Juristen kann als Syndikusrechtsanwältin zuzulassen sein. (Redaktioneller Leitsatz der Pressestelle) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte von der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt. In der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache hat der 1. Senat des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen auf die mündliche Verhandlung vom 08.12.2017 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte von der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt. Tatbestand Die Beigeladene beantragte am 29.03.2016 (Antragseingang), sie als Syndikusrechtsanwältin für ihre Tätigkeit bei dem X-Versicherer zuzulassen. Sie legte ihren Arbeitsvertrag vom 24.11.2015 und eine gesonderte Tätigkeitsbeschreibung vom 24.03.2016 vor. Gemäß Ziffer II. des Arbeitsvertrages („Aufgabengebiete und Arbeitsort“) ist die Beigeladene als Sachbearbeiterin in der Abteilung Kraftfahrschaden ihres Arbeit-gebers tätig; ihr „Einsatzort“ ist die Zentrale der Versicherung in L. Sie erhält eine monatliche Bruttovergütung in Höhe von 3.374,00 € (Tarifgruppe V/10.Bj.). Ihre Wochenarbeitszeit beträgt 38 Stunden. Das Arbeitsverhältnis war zunächst bis zum 31.12.2017 befristet und besteht nunmehr, wie die Beigeladene im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt hat, als unbefristetes fort. Nach der Tätigkeitsbeschreibung ist sie fachlich unabhängig tätig und unterliegt keinen allgemeinen oder konkreten Weisungen in fachlichen Angelegenheiten, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage oder eine einzelfallorientierte Rechts-beratung beeinträchtigen. Ihr gegenüber bestünden keine Vorgaben zur Art und Weise der Bearbeitung bestimmter Rechtsfragen, sie arbeite fachlich eigen-verantwortlich und sei im Rahmen der von ihr zu erbringenden Rechtsberatung und –vertretung den Pflichten des anwaltlichen Berufsrechts unterworfen. Ihre Tätigkeit wird wie folgt beschrieben (Ziffer III. der Tätigkeitsbeschreibung vom 24.03.2016): „Selbständige, nicht an Richtlinien gebundene Prüfung von Rechtsfragen im Einzelfall. Im Wesentlichen im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen mit großem Sach- und Personenschaden mit erheblicher rechtlicher Problematik (Personenschäden ab 5.000,00 €, Sachschäden ab 20.000,00 €, Schadenfälle mit Auslandsbezug, gestörte Versicherungs-Vertragsverhältnisse) auf dem Gebiet des allgemeinen Zivil-, des Sozialversicherungs-, Arbeits- und Strafrechts. Beratung des Unternehmens. Dies unter Berücksichtigung der allgemeinen und speziellen Rechtslage und aktuellen Rechtsprechung zu verschiedenen Themen der oben genannten Rechtsgebiete. Auswertung neuerer Rechtsprechung insbesondere zu verkehrs- sozial und strafrechtlichen Themen.“ Ausweislich des Beiblatts zur Tätigkeitsbeschreibung ist die Beigeladene weiter rechtsberatend für die nicht juristisch ausgebildeten Mitarbeiter ihres Fachbereichs tätig, „insbesondere in den Standorten“. Ihr obliegt die Fachrevision in den Stand-orten mit fachlicher Schulung der Mitarbeiter. Sie führt Verhandlungen mit Vertragspartnern und Beteiligten und ist zum Abschluss von Vergleichen berechtigt sowie zum Einleiten von Prozessen und zum Führen der Korrespondenz mit Behörden und Gerichten. Die Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 Nr. 1 BRAO (Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts sowie das Bearbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten) sieht die Tätigkeitsbeschreibung aufgrund folgender Erläuterungen als gegeben an: „ Nach Abgabe der Schadenakte durch die Standorte aufgrund der oben dargestellten rechtlichen Problematiken und Eingang bei der Zentrale erfolgt durch Frau C (sic) selbständig die umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage im jeweiligen Fall. Hierzu werden Fragestellungen aus den Bereichen des BGB (z.B. Schadenersatzansprüche aus Delikt), HGB (z.B. Beeinträchtigung der Berufsausübung und sich daraus ergebende Schadenersatzansprüche), EntgeltfortzG (Übergangsfähigkeit von Schadenersatzansprüchen), StVG (z.B. Eintrittspflicht des Unternehmens), StVO (z.B. Prüfung einer Haftungsquotierung), VVG“ sowie strafrechtlichen und sozialrechtlichen Bezügen gewährleistet. Es gehe um die vollständige Klärung der Sachverhalte durch Befragung von Zeugen etc. sowie Einsichtnahme in Ermittlungsakten. Die Beigeladene erteile Rechtsrat im Sinne des § 46 Abs. 3 Nr. 2 BRAO, indem sie den Mitarbeitern der Standorte und den Verantwortlichen im Geschäftsbereich für rechtliche Auskünfte zur Verfügung stehe. Zu ihren Aufgaben gehöre die schriftliche und mündliche Beratung und Unterstützung der Geschäftsbereichsverantwortlichen und Mitarbeiter bei der Umsetzung rechtlicher Vorgaben im Allgemeinen sowie in Einzelfällen. Sie erstelle Lösungs- und Handlungsmöglichkeiten unter Berück-sichtigung der aktuellen Rechtsprechung. Ihre Tätigkeit sei auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere das selbständige Führen von Verhandlungen oder auf die Verwirklichung von Rechten gem. § 46 Abs. 3 Nr. 3BRAO dadurch ausgerichtet, dass sie eigenständig mit Rechtsanwälten, Sozialversicherungsträgern, Arbeitgebern oder Geschädigten Verhandlungen führe. Dabei treffe sie unabhängige und eigenverantwortliche Entscheidungen. Daneben würde sie Regressansprüche prüfen und entsprechende Anforderungsschreiben erstellen. Diese Erklärungen gebe sie in eigenem Ermessen und ohne Vorbehalt ab, die Entscheidungen seien nach außen verbindlich und bedürften keiner weiteren Zustimmung. Die Beigeladene sei zu verantwortlichem Auftreten nach außen im Sinne des § 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO befugt, indem sie Korrespondenz mit Behörden, Gerichten sowie mit Vertrags- und Geschäftspartnern führe, aber auch mit Gegenparteien. Sie sei fachlich frei zu Entscheidungen, etwa bezüglich der Einleitung von Klageverfahren, der Aufnahme von Verfahren als Passivpartei sowie zum Abschluss von Vergleichen. Dazu gehöre auch die Mandatierung externer Anwälte und die Korrespondenz mit diesen. Erklärungen nach außen seien bindend. Unter dem 30.01.2017 erstattete die Beklagte ein positives Votum und kündigte ihre Absicht an, der Antragstellerin eine Zulassung als Syndikusrechtsanwältin zu erteilen. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Stellungnahme vom 02.02.2017. Aus den vorgelegten Unterlagen gehe nicht hervor, dass die ausgeübte Beschäftigung die Vor-aussetzungen des § 46 Abs. 3 BRAO umfasse. Die Beige-ladene sei als Sachbearbeiterin tätig, wobei offen bleibe, ob sie befugt sei, über die Höhe des zu leistenden Schadenersatzes eigenständig zu entscheiden. Beim Führen von Vergleichsverhandlungen gehe es nicht um die Formulierung von Verträgen aus rechtlicher Sicht, sondern vorrangig um das Aushandeln des Umfangs der Schaden-regulierung. Juristische Mitarbeiter, die in Schadens- oder Leistungsabteilungen von Versicherungen eingesetzt würden, seien ausschließlich bzw. vorrangig für die Prüfung der Deckungsvoraussetzungen zuständig. Insbesondere aufgrund der umfas-senden Regelung durch Allgemeine und Besondere Versicherungsbe-dingungen habe die Beigeladene „allenfalls einen gewissen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage des Vorliegens von Tatbestandsvoraussetzungen“; Einigungs-verhandlungen könnten sich stets nur im Rahmen der bestehenden Versicherungs-bedingungen bewegen. Nur im Rahmen der Beweiswürdigung und Einschätzung eventueller Prozessrisiken seien wirtschaftliche Verhandlungen denkbar. Der insoweit bestehende Spielraum sei nicht rechtlicher, sondern wirtschaftlicher Natur. Die Gesamttätigkeit der Antragstellerin sei nicht durch die gesetzlich vorge-schriebenen Tätigkeitsmerkmale geprägt. Aus der Tätigkeitsbeschreibung gehe hervor, dass die Beigeladene überwiegend mit einer „klassischen sachbearbeitenden Tätigkeit im Bereich der Schadensregulierung betraut“ sei. Die Beklagte ließ mit Bescheid vom 07.02.2017 die Beigeladene antragsgemäß als Syndikusrechtsanwältin zu und nahm in vollem Umfang auf die Tätigkeitsbe-schreibung Bezug. Die genannten anwaltlichen Tätigkeiten seien deshalb prägend, weil der Arbeitgeber übereinstimmend mit der Beigeladenen explizit bestätigt habe, dass die Beteiligten sich mit den Rechten und Pflichten auseinandergesetzt hätten, wie sie sich aus dem Gesetz zur Neuordnung der Syndikusrechtsanwälte ergeben. Die Tätigkeit der Beigeladenen für den Arbeitgeber fülle die Merkmale des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO umfassend aus. Die Materie des Versicherungsrechts sei „offenkundig komplex“, sei Gegenstand einer besonderen Fachanwaltschaft und werde an den Obergerichten von Fachsenaten entschieden. Die Antragstellerin sei mit komplexen vertrags- und versicherungsrechtlichen Regelungen befasst. Ihre Tätigkeit erfordere tiefgreifende Kenntnisse des Haftungs- und Versicherungsrechts und gehe in ihrer Komplexität über die reine Sachbearbeitung hinaus. In der Klagebegründung vom 21.06.2017 wiederholt die Klägerin ihre im Rahmen der Anhörung vorgebrachten Bedenken. Die Funktionsbezeichnung im Arbeitsvertrag kennzeichne die Tätigkeit der Beigeladenen als „weisungsgebunden“. Sie habe im Rahmen unternehmensinterner Vorgaben zu entscheiden. Einzelheiten zum Aufgabenbereich und den Befugnissen enthalte der Vertrag nicht. Aus diesem ergebe sich, dass ein bestimmter Tarifvertrag vereinbart sei. Die Beigeladene sei als Sachbearbeiterin im Bereich Kfz-Schäden nach „fest vorgegebenen Richtlinien“ tätig, Elemente anwaltlicher Aufgabenerfüllung weise die Beschäftigung nicht auf. Sie erfülle überwiegend sachverhaltsklärende und prüfende Aufgaben, im Anschluss hieran „scheinen die Fälle aber von anderen Personen bearbeitet zu werden, denn in dieser Phase erteilt Frau H den Mitarbeitern in den Standorten, die nicht juristisch ausgebildet sind, und den Verantwortlichen im Geschäftsbereich Rechtsrat durch die schriftliche und mündlichen Unterstützung bei der Umsetzung rechtlicher Vorgaben.“ Eine Vollmacht sei nicht vorgelegt worden, so blieben sowohl der Umfang der Befugnisse als auch die Form der Zeichnungsberechtigung unklar. Die Klägerin beantragt, die in der Tätigkeitsbeschreibung genannten rechtlichen Vorgaben beizuziehen, das Organigramm des Arbeitgebers zu den Arbeitsabläufen im Bereich der Schadensachbearbeitung beizuziehen, ferner Stellenausschreibun-gen und Stellenprofile anzufordern sowie Beweis darüber zu erheben, wer die Tätigkeit eines Sachbearbeiters in der Schadenabteilung ausübe, insbesondere zu klären, ob Volljuristen oder auch Personen mit einer anderen Ausbildung tätig seien. Dem hält die Beklagte im Schriftsatz vom 30.08.2017 entgegen, dass ent-scheidungsrelevant die Frage sei, mit welchen tatsächlichen Tätigkeiten die Beigeladene die ihr obliegende Funktion ausfülle. Die Bezeichnung als „Sach-bearbeiterin“ sei nicht entscheidend. Die Beigeladene habe im weiten Umfang anwaltliche Tätigkeiten auszufüllen, wie sie sich aus dem Arbeitsvertrag und der Tätigkeitsbeschreibung ergebe. Die Klägerin stellt in der Klageschrift vom 06.03.2017 folgende Anträge: 1. Der Bescheid der Beklagten vom 07.02.2017 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Beklagte beantragt im Schriftsatz vom 30.08.2017: 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Kosten der Beigeladenen werden der Klägerin auferlegt. Der Senat hat die Beteiligten im Rahmen des Termins zur mündlichen Verhandlung angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der münd-lichen Verhandlung vom 08.12.2017 verwiesen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schrift-sätze nebst deren Anlagen sowie auf die Personalakte der Beklagten (Mitgliedsnum-mer: #####) und die Verwaltungsakte der Klägerin Bezug genommen. Entscheidungsgründe 1. Gegen die Zulässigkeit der fristgerecht erhobenen Klage bestehen keine Bedenken. 2. Die Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid vom 07.02.2017 ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Beigeladenen als Syndikusrechts-anwältin gem. § 46 a Abs. 1, 46 Abs. 2-5 BRAO liegen vor. a) Die Beigeladene hat die Befähigung zum Richteramt nach § 5 Abs. 1 DRiG erlangt. b) In der Person der Beigeladenen liegt keiner der in § 7 BRAO genannten Gründe für die Versagung der Zulassung vor; die Beigeladene ist bereits als Anwältin zugelassen. c) Die Beigeladene erfüllt die Anforderungen gem. § 46 Abs. 2 – 5 BRAO. aa) Sie ist Angestellte einer anderen als einer in § 46 Abs. 1 BRAO genannten Person oder Gesellschaft. bb) Als angestellte Syndikusrechtsanwältin müsste die Beigeladene anwaltlich tätig sein, sie müsste ihre Tätigkeit fachlich unabhängig und eigenverantwortlich ausüben. Die Tätigkeit müsste durch die in § 46 Abs. 3 Nr. 1 – 4 aufgeführten Merkmale geprägt sein: Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit in Bezug auf Rechtsberatung, Rechtsentscheidung, Rechtsgestaltung und Rechtsvermittlung. Die Merkmale müssten kumulativ vorliegen, allerdings nicht in gleicher Ausprägung. Die in § 46 Abs. 3 Nr. 1 BRAO geforderte Prüfung von Rechts-fragen erfordert die vollständige und sorgfältige Aufklärung und Analyse des Sachverhalts, die Prüfung der Rechtsfragen und das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten. Anwaltlich beratend wird der Syndikusanwalt tätig, wenn er eigenständig den Sachverhalt, erforderlichenfalls durch Befragung der Beteiligten, aufklärt. Die Prüfung von Rechtsfragen bezieht sich auf die sachverhaltsbezogene rechtliche Bewertung, die in die Bear-beitung verschiedener Lösungsalternativen münden muss, die in rechtlicher, tatsächlicher und wirtschaftlicher Hinsicht bewertet werden, um die Entscheidung des Arbeitgebers vorzubereiten und zu ermöglichen (Amtliche Begründung zu § 46 Abs. 3 BRAO-E BT-Drs. 18/5201 – vgl. für viele: 1 AGH 34/16, BRAK-Mitt. 2017, 95 - Zulassung einer für Firmenschadensersatz und Betriebs-haftpflicht in einem Versicherungsunternehmen zuständigen Volljuristin). Nach der Tätigkeitsbeschreibung hat die Beigeladene eine Tätigkeit auszufüllen, die eine volljuristische Ausbildung mit Kenntnissen insbesondere im zivilrechtlichen Haftungs- und Versicherungsrecht, aber auch im Sozialrecht erfordert. Sie hat haftungs- und deckungsrechtliche Sachfragen im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen zu bewerten und zu bearbeiten, die Fälle mit großem Sach- und Personenschaden und schwieriger rechtlicher Problematik betreffen. Dabei prüft sie Regressansprüche gegen einen oder mehrere Beteiligte und erstellt die entsprechenden Anforderungsschreiben. Sie hat ferner für die Geschäftsverant-wortlichen Gutachten oder Expertisen zu Rechtsfragen zu erstellen und über die abschließende Erledigung von Schadener-satzansprüchen eigenverantwortlich zu entscheiden. Sie legt fest, in welchen Fällen Klageverfahren eingeleitet werden bzw. sorgt für die Abwehr von Passivklagen. Dabei ist sie zum Abschluss von Vergleichen und der Beauftragung von Rechtsanwälten legitimiert. Sie hat Korrespondenz mit Behörden und Gerichten zu führen, ist ferner für Vertrags- und Einigungsverhandlungen zuständig. Sie hat im Rahmen der Anhörung vor dem Senat bestätigt, dass sie für größere Schadensfälle (in den Regionalbereichen ihres Arbeitgebers T und M) und in diesem Zusam-menhang für alle Rechtsfragen zuständig ist. Sie hat ihre Bevoll-mächtigung durch Vorlage einer Urkunde, überschrieben mit „Vertretungsbefugnis im Außen- und Innenverhältnis der Mit-arbeiterin Y im Bereich Kraftfahrschaden in der Zentrale der X“ belegt. Sie hat ferner dargetan, dass es bei ihrer Arbeitgeberin keine Regulierungsrichtlinien außerhalb des Gesetzes und der Rechtsprechung gibt. Damit ist nachgewiesen, dass die Tätigkeit der Beigeladenen auch auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen im Sinne des § 46 Abs. 3 Nr. 3 BRAO und auf eine selbständige Verhandlungs-führung ausgerichtet ist. Der Senat hat in den Entscheidungen 1 AGH 33/16 und 74/16 (Zulassung eines in einem Versicherungs-unternehmen tätigen Volljuristen bzw. eines Gruppenleiters bei einer Versicherung) ausgeführt, dass die Angaben in der Tätig-keitsbeschreibung (erläutert durch die jeweiligen Beigeladenen) „der Realität des Versicherungsgeschäfts“ entsprächen (so auch AGH Koblenz AnwBl 2017, 890). Wenn der „Sachbearbeiter“ die rechtliche Bewertung und Entscheidung über das weitere Vor-gehen zu übernehmen habe, berät er sowohl den Versicherungs-nehmer als auch den Vorstand des Unternehmens über mögliche Handlungsoptionen, beispielsweise im Zusammenhang mit der Schadensregulierung oder Abwehr von Ansprüchen. Sei er legitimiert, Vergleichsverhandlungen zu führen und Rechtsanwälte zu beauftragen sowie Regress- und Ausgleichsansprüche zu verfolgen, besteht kein Zweifel an der anwaltlichen Prägung seiner Tätigkeit. Der Einwand, die umfassende Kodifizierung des Versicherungsvertragsrechts und der Allgemeinen Versicherungs-bedingungen eröffne allenfalls einen geringen Beurteilungs-spielraum, überzeugt nicht. Die Materie des Versicherungsrechts ist Gegenstand einer besonderen Fachanwaltschaft. Sachbe-arbeiter (jedenfalls in „gehobenen“ Schadensfällen) müssen prüfen, in welcher Weise die Beteiligten eines Schadenereignisses rechtlich miteinander verbunden sind und wie sich diese speziellen vertrags- und versicherungsrechtlichen Regelungen auf das Haftungsverhältnis auswirken. Diese Tätigkeit erfordert umfas-sende Kenntnisse des Haftungs- und Versicherungsrechtes und geht in ihrer Komplexität über die „reine Schadensachbearbeitung“ hinaus. Diese Erwägungen treffen auch auf den vorliegenden Fall zu. Die Tätigkeit der Beigeladenen ist auf die Gestaltung von Rechts-verhältnissen und auf die Verwirklichung von Rechten im Sinne des § 46 Abs. 3 BRAO ausgerichtet. Sie umfasst die Befugnis, für ihren Arbeitgeber Verhandlungen zu führen und Vertragsver-hältnisse zu gestalten. Die der Beigeladenen obliegende Beurtei-lung der verschiedenen versicherungsrechtlichen Fallgestaltungen und die nachfolgende Bearbeitung erfüllen die gesetzlichen Merkmale. Die Beigeladene füllt nicht einen vorgegebenen Rahmen aus; Vorgaben, die die Beigeladene binden könnten, existieren nach ihren glaubhaften Angaben nicht. Die Beigeladene wird eigenverantwortlich tätig. Die Erteilung einer Handlungsvoll-macht oder Prokura im handels- oder gesellschaftsrechtlichen Sinne ist nicht erforderlich (BT-Drucksache 18/5201, S. 29). Der Hinweis der Klägerin, vergleichbare Tätigkeiten können bzw. würden durch Mitarbeiter ohne Befähigung zum Richteramt ausgeübt, spielt bei der Beurteilung keine entscheidende Rolle. Maßgeblich ist das konkrete Beschäftigungsverhältnis und das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Aus der Beiziehung eines Organigramms des Arbeitgebers der Beigeladenen sowie der Vorlage von Stellenbeschreibungen sind keine maßgeblichen Erkenntnisse zu erwarten. Der Senat sah sich deshalb nicht veranlasst, diesbezüglichen Beweisanregungen der Klägerin nachzugehen. 3. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112 c BRAO, 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3, 167 VwGO, 708 ZPO. Ein Anlass, der Klägerin aus Billigkeitsgründen die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzugeben, besteht nicht. Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 194 Abs. 2 S. 1 BRAO. Ein Anlass, die Berufung nach § 124 VwGO, 112 c Abs. 1 BRAO zuzulassen, besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierig-keiten auf noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, §§ 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO, vielmehr handelt es sich um eine Einzelfall-entscheidung. Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats in den tragenden Gründen nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, des Bundesverwaltungsgerichtes, des Bundesverfassungsgerichtes oder des gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begrün-dung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskosten-hilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richter-amt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3-7 der Verwaltungs-gerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevoll-mächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufs-verfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz oder teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüs-se vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.