Urteil
1 AGH 14/16
Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHNRW:2017:0714.1AGH14.16.00
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen für den Widerruf einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aus gesundheitlichen Gründen. Zu der Frage, wann ein Rechtsanwalt krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, den Anwaltsberuf ordnungsgemäß auszuüben.
Tenor
Der Widerrufsbescheid der Beklagten vom 16.03.2016 wird aufgehoben.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen für den Widerruf einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aus gesundheitlichen Gründen. Zu der Frage, wann ein Rechtsanwalt krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, den Anwaltsberuf ordnungsgemäß auszuüben. Der Widerrufsbescheid der Beklagten vom 16.03.2016 wird aufgehoben. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt. Tatbestand: Der am ##.##.#### geborene Kläger ist seit dem ##.##.1967 als Rechtsanwalt im Bezirk der Beklagten zugelassen. Er unterhält eine Kanzlei in I. Die Beklagte hatte dem Kläger aufgrund verschiedener Eingaben von Behörden und Gerichten im Vorfeld des hiesigen Verfahrens mit Bescheid vom 11.07.2014 aufgegeben, innerhalb einer Frist von 3 Monaten ab Zustellung der Verfügung ein Gutachten des Herrn Dr. B, Uni-Klinik-N, vorzulegen, das sich zu der Frage verhält, ob er aufgrund seines Gesundheitszustandes in der Lage ist, den Rechtsanwaltsberuf auszuüben. Den Bescheid der Beklagten vom 11.07.2014 hatte der Kläger erfolglos vor dem Senat und dem BGH angefochten (Bl.1381 PH V). Das Gutachten des Dr. B (Bl.968 PH IV) wurde unter dem 22.04.2015 erstellt. Die Beklagte sah nach Vorlage des Gutachtens von berufsrechtlichen Maßnahmen ab. Parallel und unabhängig von diesem Verfahren widerrief die Beklagte dem Kläger mit Verfügung vom 10.02.2015 die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (Bl.759 PH III). Hiergegen erhob der Kläger Klage. Das Verfahren ist vor dem Senat unter dem Az.: 1 AGH #/## anhängig. Eine Entscheidung in dieser Sache ist noch nicht ergangen. In dem Verhandlungstermin vor dem Senat vom 08.05.2015 entstanden aufgrund der Verfahrensführung des Klägers Zweifel an dessen Prozessfähigkeit. Mit Beschluss vom 29.05.2015 (Bl.1162 PH Bd. IV) ordnete der Senat die Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dr. H, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und Psychotherapie, S, zu dieser Frage an. Der Sachverständige legte das Gutachten unter dem 05.02.2016 vor. In dem Gutachten (Bl.1590 ff PH Bd. VI) heißt es u.a.: „ Gemäß der umfänglichen Begutachtung ist Herr T zweifellos geschäftsfähig in sämtlichen Angelegenheiten des alltagsgemäßen Lebens. Hinsichtlich der Prozessfähigkeit ist gutachterlicherseits eindeutig eine dauerhafte Prozessunfähigkeit festzustellen“. Mit Bescheid vom 16.03.2016 hat die Beklagte dem Kläger die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gem. § 14 Abs.2 Nr.3 BRAO widerrufen. Zugleich hat sie die sofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung angeordnet (Bl.1659 PH Bd. VI). Zur Begründung hat die Beklagte ausgeführt, sie gehe aufgrund des Gutachtens vom 05.02.2016 in Zusammenschau mit dem Gutachten des Dr. B davon aus, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, den Rechtsanwaltsberuf auszuüben. Gegen den am 17.03.2016 zugestellten Bescheid hat der Kläger mit dem am 21.03.2016 beim Anwaltsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz Klage erhoben. Er äußert Unverständnis, dass die Beklagte erneut das Widerrufsverfahren betreibe und verweist darauf, dass die Beklagte zuletzt vor dem BGH am 22.5.2015/17.08.2015 erklärt habe, der Verdacht nach § 14 Abs.2 Nr.3 BRAO zu seinen Lasten sei erledigt. U.a. trägt er wie folgt vor: „In dieser neuen Sache sieht also offenbar Dr. E X plötzlich wieder eine Gefahr in dem Kollegen T (zu stahlhart ?) und zwingt den Kläger hiermit zum 3. Anlauf vor dem AGH des OLG Hamm gegen die RAK, weil nach RA Xs Vorgaben der Psychiater Dr. H die vom Kläger RA U. T ausgehende Gefahr zweifellos und eindeutig erkannt, diagnostiziert und für die RAK FESTGESTELLT hat. !!! Dieser Psychiater hat also die Unschlüssigkeit meiner für ihn unverständlichen Schriftsätze in diversen Prozessen klar verstanden, trotz anderslautender Aussage am Schluss seines Gutachtens ???“ Mit Schriftsatz vom 25.04.2016 macht der Kläger ergänzend geltend, dass das Gutachten des Dr. H nicht geeignet sei, den Widerruf der Zulassung nach § 14 Abs.2 Nr.3 BRAO zu stützen, da darin die Frage der Postulationsfähigkeit nicht untersucht und auch eine Abgrenzung zwischen der gegebenen allgemeinen Geschäftsfähigkeit und der Postulationsfähigkeit nicht erfolge. Des Weiteren führt er folgendes aus: „Das hat den Sachverständigen offensichtlich überfordert, wenn er die Juristischen Hintergründe nicht verstand, aber schlussendlich doch eindeutig meine Prozessunfähigkeit aus medizinischer Sicht dokumentierte. Andererseits darf ich noch trotz der vernichtenden Sachverständigenaussage beruhigt sein, denn er verneint die Prozessfähigkeit bei mir erst am oder ab dem 9.12.15 – dem Tag seiner Untersuchung. …. Ich wiederhole also klar und deutlich: mein bis zum 3.12.15 mich in meiner Auseinandersetzung gegen die Ex-Partner in der Gesellschaft T L beratender und auch als Prozessbevollmächtigter mich vertretender Anwalt und Freund meiner Familie – der „untreue“ vorbestrafte Kollege H2 aus I/C hat im November 2007 in strafwürdiger diskriminierender Abstimmung mit RA A, der mir unbestritten 200.000,- EUR entwendet hatte, „angedacht“, mich ab Januar 2009 als überaltert, geistesgestört und prozessunfähig zu diffamieren mit dem Ziel, U. T für alle Zukunft baldmöglichst in die Altersrente und Insolvenz abzuschieben.“ Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 03.06.2016 hat der Senat den Kläger gem. § 156 Abs.2 BRAO als Rechtsanwalt zurückgewiesen. Binnen der dem Kläger zur Bestellung eines Prozessbevollmächtigten gesetzten Frist hat sich Rechtsanwalt Prof. Dr. T2 für den Kläger legitimiert und beantragt, die sofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen. Mit Beschluss vom 08.08.2016 hat der Senat die aufschiebende Wirkung der Klage gem. § 80 Abs.5 VwGO wieder hergestellt. Der Kläger beantragt nunmehr, die Widerrufsverfügung der Beklagten vom 16.03.2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid. Der Senat hat Beweis erhoben durch urkundsbeweisliche Verwertung des in dem Verfahren 1 AGH 6/15 eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Dr. H vom 05.02.2016 sowie der Erklärungen des Sachverständigen zu Protokoll in dem Senatstermin vom 03.06.2016 in dem Verfahren 1 AGH 6/15. Ferner hat der Senat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Dr. S2 zu der Frage, ob der Kläger unter körperlichen und/oder geistigen Mängel leidet, die dazu führen, dass der Kläger nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf des Rechtsanwaltes auszuüben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten des Herrn Dr. H vom 05.02.2016 (Bl.169 ff GA), auf das Protokoll zum Senatstermin vom 03.06.2016 in der Sache 1 AGH 6/15 und auf das Sachverständigengutachtens des Herrn Dr. S2 vom 07.11.2016 (Bl.344 ff GA) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, auf die Verfahrensakte 1 AGH 6/165 sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten (Prozesshefte [PH] Bd. III – VI) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. 1. Die von dem Kläger am 21.03.2016 in eigener Sache erhobene Anfechtungsklage ist zulässig, obgleich der Kläger wegen der in dem angefochtenen Widerrufsbescheid vom 16.03.2016 angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit der Widerrufsverfügung im Zeitpunkt der Klage gem. §§ 14 Abs.4, 155 Abs.2 u. 4 BRAO nicht mehr als Rechtsanwalt auftreten durfte. Die vorgenommene Rechtshandlung, hier die Klageerhebung, ist gem. §§ 14 Abs.4, 155 Abs.5 S.1 BRAO wirksam erfolgt. Die Zurückweisung des Klägers als Rechtsanwalt gem. § 156 Abs.2 BRAO ist erst nach Klageerhebung im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 03.06.2016 erfolgt. Soweit im Zeitpunkt der Klageerhebung aufgrund der in dem Verfahren 1 AGH 6/15 gewonnenen Erkenntnisse Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers bestanden haben, ist dieser Umstand bedeutungslos, da der Kläger in dem vorliegenden Verfahren nach § 14 Abs.2 Nr.3 BRAO ohne weiteres als prozessfähig gilt (vgl. Henssler in ders./Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 14 Rn.16; Vossebürger in Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 14 Rn.33 m.w.N.). 2. Die Anfechtungsklage hat auch Erfolg. Gründe, die den Widerruf der Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs.2 Nr.3 BRAO durch den Bescheid vom 16.03.2016 rechtfertigen, konnten im vorliegenden Verfahren nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden. Nach § 14 Abs.2 Nr.3 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwaltes ordnungsgemäß auszuüben. Das Tatbestandsmerkmal „gesundheitliche Gründe“ muss sich auf einen Befund mit Krankheitswert beziehen (BGH Beschl. v. 14.02.2000, Az.: AnwZ (B) 17/98), wobei der Widerruf der Zulassung, soweit - wie hier – die Vermutungsregel des § 15 Abs.3 BRAO nicht greift, nur dann rechtmäßig ist, wenn bzgl. des vorgenannten Tatbestandsmerkmals der volle Nachweis geführt wird (BGH a.a.O., Tz.4). Ein Teil der in diesem Verfahren dokumentierten ärztlichen Befunde und das Prozessverhalten des Klägers in den vor dem Senat geführten Verfahren mögen Anlass zu Zweifeln geben, ob der Kläger gesundheitlich uneingeschränkt in der Lage ist, den Rechtsanwaltsberuf auszuüben. Nach Auswertung und kritischer Würdigung der im Wege der Beweisaufnahme und im übrigen Verlauf des Verfahrens gewonnenen Erkenntnisse kann der volle Nachweis, dass der Kläger im Zeitpunkt des Ausspruchs der Widerrufsverfügung aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben, indes nicht geführt werden. Die verbleibenden Zweifel stehen dem Zulassungswiderruf entgegen. Dem Senat liegen neben den im Wege der Beweisaufnahme eingeholten Sachverständigengutachten des Dr. H und des Dr. S2 zwei weitere ärztliche Gutachten vor, die sich eingehend mit der gesundheitlichen Verfassung des Klägers auseinandersetzen, hier handelt es sich um das Gutachten des Dr. B, Facharzt für Psychiatrie, vom 22.04.2015 (Bl.968 ff PH Bd.IV) sowie um das Gutachten des Prof. Dr. G, Arzt für Neurologie und Nervenheilkunde, vom 05.08.2016 (Bl.169 ff GA). Bei dem Gutachten Dr. B handelt es sich um das im Tatbestand erwähnte Gutachten, welches der Kläger auf Aufforderung der Beklagten gem. § 15 Abs.1 BRAO vorgelegt hat. Das Gutachten Prof. Dr. G ist auf Veranlassung des Landgerichts Hagen zur Frage der Geschäftsfähigkeit des Klägers in dem Verfahren zu Az.: LG Hagen, 2 O ###/##, eingeholt und von dem Kläger in diesem Verfahren zur Akte gereicht worden. Es kann weder auf der Grundlage eines der genannten Sachverständigengutachten noch aufgrund der Zusammenschau der verschiedenen ärztlichen Gutachten sicher festgestellt werden, dass der Kläger krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, den Anwaltsberuf ordnungsgemäß auszuüben. Insbesondere kann der erforderliche Nachweis nicht durch das urkundsbeweislich verwertete Gutachten des Dr. H vom 05.02.2016 geführt werden. Der Senat hält das vorg. Sachverständigengutachten nicht für überzeugungskräftig. Der Sachverständige hat zum einen das Vorliegen einer organischen Persönlichkeitsstörung attestiert, die den Kläger zwar nicht geschäftsunfähig aber prozessunfähig erscheinen lässt. Eine solche Differenzierung lässt das Gesetz nicht zu, vgl. §§ 62 Abs.1 VwGO, 52 ZPO. (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 62 Rn.4; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 52 Rn.3). Zum anderen hat der Sachverständige im Zuge der Erläuterung seines Gutachtens im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 03.06.2016 in dem Verfahren zu Az.: 1 AGH #/## eingeräumt, seine Diagnose auf die Beurteilung der Schriftsätze und der Arbeit des Klägers gestützt zu haben, ohne die Qualität der klägerischen Leistung fachlich beurteilen zu können. Überzeugungskraft gewinnt das Gutachten auch nicht durch eine Zusammenschau mit den Ergebnissen der Begutachtung durch Dr. B. Es erscheint nur vordergründig so, als stelle der Sachverständige Dr. H eine seit der Begutachtung durch Dr. B fortlaufende verschlechternde gesundheitliche Verfassung des Klägers fest. Die Diagnose des Sachverständigen Dr. H beruht auf einer abweichenden Befundgewichtung und erweist sich bei näherer Betrachtung des Gutachtens als ebenso unsicher wie diejenige des Vorgutachters. Die Gutachter prüfen im Ausgangspunkt übereinstimmend den Verdacht des Bestehens einer organischen Persönlichkeitsstörung (ICD F 07.0). Ihre Feststellungen dazu, inwieweit drei erforderliche von sechs Krankheitsmerkmalen (Andauernde reduzierte Fähigkeit, zielgerichtete Aktivitäten durchzuführen; emotionale Veränderungen; ungehemmte Äußerungen o. Ausleben von Bedürfnissen und Impulsen; kognitive Störungen in Form von Misstrauen, paranoiden Ideen, exzessive Beschäftigung mit einem einzigen Thema; auffällige Veränderung der Sprachproduktion, des Redeflusses, der Schreibsucht mit Umständlichkeit und zähflüssigem Denken; verändertes Sexualverhalten) tatsächlich vorliegen, differieren und erweisen sich im Einzelnen als unsicher („kann nicht sicher festgestellt werden“, „wahrscheinlich vorhanden“, „Auffälligkeiten vorhanden“). Auch aus dem Gutachten von Prof. Dr. G vom 05.06.2016 können keine anderen, sicheren Erkenntnisse gewonnen werden. Ein medizinischer Befund ergibt sich aus dem Gutachten nicht. Prof. Dr. G hat den Kläger verschiedenen Testungen unterzogen, alle hat der Kläger mit zumindest durchschnittlichen, teilweise sogar mit deutlich überdurchschnittlichen Ergebnissen absolviert; Ergebnisse mit Krankheitswert sind in dem Gutachten nicht dokumentiert. Dass der Gutachter nach der Befunderhebung zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger würde unter einer Anpassungsstörung mit wahnhafter Störung bei einer organischen Persönlichkeitsstörung leiden, erweist sich auf der Grundlage der dokumentierten medizinischen Befundtatsachen als überraschend. Vor diesem Hintergrund hat der Senat mit Beweisbeschluss vom 17.08.2016 die Fortsetzung der gerichtlichen Begutachtung angeordnet. Nach dem, auf den Beweisbeschluss des Senats vorgelegten Gutachten vom 07.11.2016 des Sachverständigen S2 ergibt sich, dass nach den verfügbaren medizinischen Fakten nicht davon auszugehen ist, dass der Kläger unter einer psychiatrischen Störung von Krankheitswert leidet, die nach Art und Erheblichkeit dazu führt, dass der Kläger nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwaltes auszuüben; auftretende Leistungsstörungen können dem Alter des Klägers geschuldet sein. Das Gutachten vom 07.11.2016 gab dem Senat keine Veranlassung, den Sachverständigen Dr. S2 zur Erläuterung seines Gutachtens zu laden oder die Beweisaufnahme durch Einholung eines weiteren Gutachtens fortzusetzen. Vielmehr ist die Sache entscheidungsreif, da der relevante Sachverhalt ausermittelt ist. Der Sachverständige Dr. S2 ist nach einer eingehenden Untersuchung des Klägers zu dem Ergebnis gekommen, dass bei dem Kläger weder klinisch noch testpsychologisch wesentliche gesundheitliche Auffälligkeiten festzustellen seien. Die erhobenen medizinischen Befunde stimmen weitgehend mit den in den Vorgutachten von Dr. B, Dr. H und Prof. G festgehaltenen Ergebnissen überein, manifeste gesundheitliche Störungen konnte keiner der vier Gutachter feststellen. Eine Überprüfung der testpsychologisch gewonnenen Untersuchungsergebnisse durch ein weiteres Gutachten erübrigt sich daher. Ferner hat sich der Sachverständige Dr. S2 gem. den Anordnungen in dem Beweisbeschluss vom 17.08.2016 mit den Gutachten H und G hinreichend und abschließend auseinandergesetzt. Hinsichtlich der Überzeugungskraft der Untersuchungsergebnisse der Vorgutachter weist der Sachverständige auf diejenigen Bedenken hin, die den Senat auf das aus der mündlichen Verhandlung vom 03.06.2016 gewonnene Beweisergebnis zur Fortsetzung der Begutachtung bewogen haben. Dr. S2 zeigt auf, dass der Gutachter Dr. H ebenso wie Prof. G zu abweichenden Feststellungen gelangen, weil sie die Schriftsätze des Klägers wertend berücksichtigt und daraus auf das Vorliegen einer Erkrankung geschlossen haben, obgleich keiner der begutachtenden Ärzte die Qualität der fachlichen Arbeit des Klägers abschließend beurteilen kann. Es erübrigt sich außerdem die Einholung des von der Beklagten angeregten interdisziplinären Gutachtens. Die fachliche Qualität der klägerischen Schriftsätze kann der Senat aufgrund eigener Sachkunde beurteilen. Der Senat hält es indes nicht für zulässig, von einer bestimmten Qualität juristischer Arbeit auf das Vorliegen einer psychiatrischen Erkrankung zu schließen, die dem Kläger an der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs hindert. Auf diese Weise würde die in § 14 Abs.2 Nr.3 BRAO vorgesehene Beweiskette umgekehrt. Es ginge nicht mehr um den Nachweis einer manifesten psychiatrischen Grunderkrankung als Ursache für das Agieren des Klägers, vielmehr würde aus dem klägerischen Prozessverhalten entgegen der klinisch erhobenen Befunde auf eine psychiatrische Grunderkrankung geschlossen werden. 3. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112 c BRAO, 154 VwGO und §§ 167 VwGO, 709 ZPO. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 194 Abs.2 BRAO. Ein Anlass, die Berufung nach §§ 112 c BRAO, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§§ 124 a Abs.1 S.1, 124 Abs.2 Nr.2 u. 3 VwGO); die entscheidungserheblichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs.2 Nr.4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats in den tragenden Gründen weder von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesverfassungsgerichts oder des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53,59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 S. 2 Nr. 3-7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wieder hergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.