Urteil
1 AGH 93/16
Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHNRW:2017:0630.1AGH93.16.00
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Leitsätze
Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen einem ehemaligen Rechtsanwalt, dessen Zulassung aufgrund Vermögensverfalls widerrufen wurde, die erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erteilt werden kann.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten trägt der Kläger.
3. Der Streitwert beträgt 50.000,00 €.
4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
5. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von 100 des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen einem ehemaligen Rechtsanwalt, dessen Zulassung aufgrund Vermögensverfalls widerrufen wurde, die erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erteilt werden kann. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten trägt der Kläger. 3. Der Streitwert beträgt 50.000,00 €. 4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. 5. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von 100 des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Gründe: i. Der Kläger war im Zeitraum 1993 bis 2005 zur Rechtsanwaltschaft im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Hamm zugelassen. Mit Bescheid vom 29.03.2004 widerrief die RAK Hamm aus Gründen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO die Zulassung des Klägers und ordnete am 21.06.2004 die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 05.12.2005 wurde die Beschwerde des Klägers gegen den die Verfügung bestätigenden Beschluss des Anwalts-gerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24.09.2004 zurückgewiesen. Noch vor dem Beschluss hatte die Beklagte die Zulassung des Klägers wegen fehlender Berufshaftpflichtversicherung gem. § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO widerrufen (Bescheid vom 01.07.2005 nebst Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung). Mit Schreiben vom 06.05.2016 beantragte der Kläger die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft bei der Beklagten. Auf seine Vermögensverhältnisse ging er nicht ein, er beschränkte sich darauf, seinen „Lebenslauf in amerikanischer Form darzustellen" (Schilderung seines schulischen und beruflichen Werdegangs). Er füllte den formularmäßigen „Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft" aus und beantwortete die Frage nach einem etwaigen Vermögensverfall bzw. laufendem Insolvenzverfahren verneinend. Mit Schreiben vom 05.07.2016 bat die Beklagte den Kläger, „in übersichtlicher Form" darzustellen, welche Verbindlichkeiten seinerzeit (Zeitpunkt des früheren Widerrufs) bestanden hätten, welche aktuell bestünden. Ferner wurde der Kläger aufgefordert, „zu belegen, wie die Verbindlichkeiten erledigt wurden bzw. werden" und seine aktuellen Einkommensverhältnisse mit geeigneten Nachweisen darzustellen. Er wurde auf ein bei der Beklagten anhängiges Verfahren wegen des Verdachts der unerlaubten Titelführung angesprochen, das die Behauptung Dritter zum Gegenstand hat, er verwende die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt", obwohl dies aktuell nicht zutreffe. Mit Telefax-Schreiben vom 05.09.2016 übermittelte der Kläger eine „aktuelle Schufa-Auskunft mit ausschließlich positiven Vertragsinformationen". Die Beklagte verwies mit Schreiben vom 11.10.2016 darauf, dass für die Klärung der Vermögensverhält-nisse des Klägers ein Schufa-Auszug nicht genüge. Der Kläger wurde nochmals um Stellungnahme zu seiner Vermögenssituation unter Berücksichtigung der „seinerzeit bestehenden Verbindlichkeiten" gebeten. Die Beklagte nahm Bezug darauf, dass im Schuldnerverzeichnis eine Eintragung wegen einer Forderung der Justizkasse NRW in Höhe von 6.641,50 € vorliege, wonach der Kläger die Vermögensauskunft nicht abgegeben habe. Auch hierzu wurde er um Stellungnahme gebeten, auch zu dem Strafverfahren wegen Missbrauchs von Berufsbezeichnungen im Sinne des § 132 a StGB (anhängig bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf unter dem AZ 20 Js 8845/16). Dasselbe gilt für den Umstand, dass der Kläger gemäß „Impressum der Q GmbH" nicht mehr deren Geschäftsführer sei; unklar sei, ob noch ein Beschäftigungs-verhältnis zwischen ihm und dieser Firma bestehe. Mit Schreiben vom 03.11.2016 bezeichnete der Kläger seine früheren Verbind-lichkeiten als solche „gegenüber dem Finanzamt" bzw. „gegenüber der Rentenkasse". Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt bestünden nicht mehr, mittlerweile sei „alles verjährt", die Rentenkasse habe nicht vollstreckt, auch hier sei Verjährung eingetreten. Belege über Zahlungen an andere Gläubiger habe er „nicht mehr". Es existierten „keine sonstigen Schulden". Es komme im Übrigen auf die Altschulden nicht an. Er sei Angestellter einer Rechtsanwalts GmbH, demzufolge seien auch keine Fremdgelder gefährdet. Seine finanziellen Verhältnisse seien geordnet. Er habe bis August 2016 als Geschäftsführer einer GmbH gearbeitet und dies auf Druck der Beklagten aufgegeben. Die aktuelle Schufa-Auskunft sei als „Zertifikat of-good-standing zu werten". Eine Forderung der Justizkasse NRW „welche nicht vorlag", sei „in das Schuldnerverzeichnis eingetragen" worden. Wie dies geschehen sei, wisse er nicht. Er habe eine Briefmarkensammlung für 300.000 € gekauft, es habe Probleme mit der Abwicklung des Kaufvertrages gegeben. Es seien durch den erstinstanzlichen Urkundenprozess und das anschließende Hauptsacheverfahren Gerichtskosten in Höhe von rund 6.000 € entstanden. Es sei vor dem Oberlandesgericht ein Vergleich geschlossen worden, im Rahmen dessen die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben worden seien. Die Forderung habe er bezahlt, es gebe keinerlei Forderung der Justizkasse aus dem Verfahren. Er habe sich nie gegenüber Dritten „als Rechtsanwalt aufgespielt". Die Beklagte werde aufgefordert, nunmehr zu entscheiden, er „habe keine Lust mehr, noch länger zu warten". Mit Verfügung vom 22.11.2016 wies die Beklagte den Antrag auf Wiederzulassung zurück. Vermögensverfall werde gem. § 7 Nr. 9 BRAO bei Eintragung in das vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis vermutet. Der Vermögensverfall sei auch unabhängig von der Eintragung anzunehmen, nachdem ausweislich der Akten der Rechtsanwaltskammer Hamm bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof nicht sämtliche Verbindlichkeiten erledigt worden seien. Der Kläger habe bis heute nicht den Nachweis führen können, dass seine Vermögens-verhältnisse zweifelsfrei konsolidiert seien. Er habe sich auf lapidare Angaben beschränkt und auch keinen Nachweis für die Tilgung der Forderung der Justizkasse beigebracht. Die Prüfung des Versagungsgrundes des § 7 Nr. 5 BRAO (Unwürdigkeit) bleibe vorbehalten. Die Widerrufsverfügung wurde dem Kläger am 25.11.2016 zugestellt. Die gegen den Widerruf gerichtete Klage datiert vom 22.12.2016 und ist am selben Tage beim Anwaltsgerichtshof eingegangen. Der Kläger stellt folgende Anträge: 1. Der Bescheid der Beklagten vom 25. November 2016 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die am 6. Mai 2916 beantragte Zulassung als Rechtsanwalt bei der Rechts an waltskammer Düsseldorf zu erteilen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 04.07.2017 eine Bestätigung der B GmbH vorgelegt, wonach er bei der Firma B in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehe und sein Bruttogehalt 4.700,00 € betrage. Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung beantragt, die Klage abzuweisen. Im Verhandlungstermin hat der Klägervertreter erklärt, er habe bisher keine Gelegenheit gehabt, in die Verwaltungsvorgänge und die Gerichtsakte Einsicht zu nehmen; er habe einen entsprechenden Antrag gestellt, aber hierauf keine Reaktion erfahren. Von dem Angebot des Gerichts, die Verwaltungsvorgänge einzusehen, machten der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter keinen Gebrauch. Der Kläger macht geltend, dass die Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis „unglücklich erfolgt" sei. Als er von der Kostenrechnung der Justizkasse erfahren habe, habe er die entsprechende Forderung sofort ausgeglichen. Die Eintragung sei zwischen-zeitlich gelöscht worden. Der Beklagtenvertreter verwies darauf, dass eine neue Eintragung im Schuldnerverzeichnis bekannt geworden sei; der Kläger sei am 02.03.2017 zur Abgabe der Vermögensauskunft um Aktenzeichen DR II 69/17 aufgefordert worden. Der Kläger erklärte hierzu, davon wisse er nichts. Er nahm im übrigen Bezug auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Aus dem Jahr 2002/2003 gebe es einen Bescheid des Versorgungswerks der Rechtsanwälte über rund 70.000,00 €; den Bescheid habe er angefochten, er sei letztlich vom Versor-gungswerk aufgehoben worden. Es sei eine Forderung des Versorgungswerkes für Beiträge in der Vergangenheit in Höhe von rund 12.000,00 € verblieben, er habe sich mit dem Versorgungswerk auf eine Ratenzahlung geeinigt. Er zahle Raten in Höhe von 1.100,00 € monatlich ab August 2017. Das Versorgungswerk wolle die Erledigung der Forderung innerhalb von 24 Monaten, es gebe über die Vereinbarung keine Urkunde, nur ein Telefonat. Das Versorgungswerk werde nach Eingang der ersten Ratenzahlung den Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung und den Umstand bestätigen, dass aus dem Bescheid nicht vollstreckt werde. Er sei Mitgesellschafter der C Rechtsanwalts GmbH mit Sitz in L, die Gesellschaft habe Gebührenausstände von rund 300.000,00 €, dieser Honoraranspruch sei streitbefangen. Der Vertreter der Beklagten erklärte, die C Rechtsanwaltsgesellschaft sei seit dem 19.04.2017 aufgrund eines Widerrufs der Zulassung nicht mehr Mitglied der Beklagten. Der Kläger erklärte, er könne dem Gericht Gehaltsabrechnungen vorlegen, auch eine Bescheinigung seines Steuerberaters, der bestätigen könne, dass er nicht vermögenslos sei. Auf die Notwendigkeit einer umfassenden Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse angesprochen, erklärte der Kläger, es sei ihm höchst zuwider, einem Dritten Einzelheiten zu offenbaren. Er könne jedenfalls sagen, dass er, abgesehen von der Forderung des Versorgungswerkes, keine Verbindlichkeiten habe. Frühere Verbindlichkeiten seien reguliert, die Akten seien weggeworfen worden, er könne keine Nachweise führen. ii. 1. Die Klage ist zulässig. 2. Die Klage ist nicht begründet. Im Hinblick auf den rechtskräftig bestätigten Zulassungswiderruf vom 29.03.2004 trägt der Kläger (unabhängig von den Vermutungstatbeständen des § 7 Nr. 9 BRAO) die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es infolge zwischenzeitlich eingetretener Umstände gelungen ist, den früheren Vermögensverfall zu beseitigen. Er hat im Einzelnen darzulegen und nachzuweisen, dass aufgrund veränderter Sachlage kein Vermögensverfall mehr besteht (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10.12.2007 - AnwZ (B) 1/07, juris Rn 8, Urteile vom 10.10.2011 - AnwZ (BRFG) 10/10, juris Rn 26; 26.11.2012 - AnwZ (Berufung) 53/11 Rn 5; BGH Beschluss vom 04.02.2013 AnwZ (Berufung) 62/12 - juris Rn 7). Gem. § 7 Nr. 9 BRAO wird ein Vermögensverfall vermutet, wenn ein Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 882 b ZPO) eingetragen ist. Diese Voraussetzung liegt vor. Gemäß Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis vom 14.11.2016 wurde der Kläger am 09.07.2015 wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft in das Schuldnerverzeichnis eingetragen. Grundlage für die Eintragung war ein Vollstreckungsauftrag vom 12.05.2015 (Forderung der Justizkasse NRW in Höhe von 6.641,50 €). Einen Nachweis über die Löschung hat der Kläger nicht geführt; unstreitig bestand zum Zeitpunkt der angegriffenen Verfügung sowie zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein Eintrag. Der Kläger ist darüber hinaus der eben dargestellten Darlegungs- und Beweislast nicht gerecht geworden. Aus seinen Ausführungen kann nicht geschlossen werden, dass sich seine Vermögensverhältnisse konsolidiert hätten. Hierzu reichen pauschale Angaben dergestalt, dass frühere Forderungen verjährt seien und kein negativer Schufa-Eintrag vorliege, nicht aus. Der Kläger hätte vielmehr seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend dartun und belegen müssen. Er hätte eine Aufstellung sämtlicher zum Widerrufszeitpunkt offener Forderungen vorlegen und im Einzelnen konkret und nachvollziehbar vortragen müssen, dass die Altforderungen zwischenzeitlich getilgt wurden bzw. in welcher Weise er etwaige aktuelle Verbind-lichkeiten zu tilgen gedenkt (BGH, Urteile vom 10.10.2011 - AnwZ (BRFG) 10/10, a.a.O.; vom 26.11.2012 -AnwZ (BRFG) 53/11, a.a.O.). Auch die Angaben des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung blieben pauschal. Zu den aktuellen Einkommensverhältnissen des Klägers gibt es keine nach-prüfbaren Belege. Die Gehaltsbescheinigung der B GmbH hat der Kläger selbst unterschrieben. Er hat keine Bankunterlagen vorgelegt, auch keine sonstigen Nachweise (Steuerunterlagen etwa). Er hat eingeräumt, dass es Außenstände bei dem Versorgungswerk in Höhe von 12.000,00 € gibt und eine Ratenzahlungs-vereinbarung noch nicht geschlossen wurde (Bestätigung der Vereinbarung erst im Anschluss an die erste Ratenzahlung). Er hat zur Erledigung der Altverbindlichkeiten, die Grundlage des früheren Zulassungswiderrufs waren, keine Aufstellung des Bestands zum Zeitpunkt des Widerrufsbescheids vorgelegt und auch nichts zu seinen Bemühungen ausgeführt, diese Verbindlichkeiten zu tilgen. Selbst wenn die Akten bei dem Kläger zu diesen Vorgängen nicht mehr vorhanden sein sollten, hätte es ihm oblegen, sich mit den (früheren) Gläubigern in Verbindung zu setzen, um eine Bestätigung der Schuldentilgung zu erlangen. Auf den etwaigen Versagungsgrund gem. § 7 Nr. 5 BRAO (Unwürdigkeit) kommt es nicht an, nachdem die Beklagte auf diesen Versagungsgrund ihre ablehnende Verfügung nicht gestützt hat. 3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§154 Abs. 1, 167 Abs. 2 VwGO, §§ 709 Satz 1, 711 ZPO. Der festgesetzte Gegenstandswert entspricht der ständigen Spruchpraxis des Senats. Ein Anlass, die Berufung nach § 124 VwGO, 112 c Abs. 1 BRAO zuzulassen, besteht nicht. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch weist sie besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf. Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, des Bundesverwaltungsgerichtes, des Bundes-verfassungsgerichtes oder des gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollstän-digen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskosten-hilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Rahmen des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3-7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz oder teilweise wieder-hergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.