Leitsatz: Eine Rechtsanwältin, die als Angestellte fachlich unabhängig, weisungsfrei und eigenverantwortlich in der Schadenssachbearbeitung bei dem Kundenservice eines großen Versicherers tätig ist, kann als Syndikusrechtsanwältin zuzulassen sein. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Geschäftswert wird auf 30.000,-- Euro festgesetzt. 1 AGH 64/16 Anwaltsgerichtshof Des Landes Nordrhein-Westfalen Im Namen des Volkes URTEIL Verkündet am 28.04.2017 als Urkundsbeamtin der Geschäfts- stelle des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen auf die mündliche Verhandlung vom 28.04.2017 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Geschäftswert wird auf 30.000,-- Euro festgesetzt. Tatbestand Die Beigeladene (Volljuristin) beantragte (eingehend) am 15.03.2016 bei der Beklagten ihre Zulassung als Rechtsanwältin und Syndikusrechtsanwältin. Als Rechtsanwältin ist sie bereits seit dem 26.04.2016 zugelassen. Bzgl. der Syndikusrechts-anwaltszulassung legte sie einen Arbeitsvertrag mit der I in L vom 11.04.2013 vor. Beginn des Arbeitsverhältnisses war danach der 01.05.2013. Aus § 2 dieses Vertrages ergibt sich, dass die Beigeladene als Mitarbeiterin im Bereich „HK“ (Heilwesen-Schaden“ eingesetzt wird. In § 2 Nr. 2 des Vertrages heißt es, dass die Mitarbeiterin der zuständigen Leitung des Bereichs unterstellt sei und der Arbeitgeber jederzeit berechtigt sei, das Unterstellungsverhältnis aus betrieblichen, unternehmerischen oder sonstigen sachlichen Gründen neu zu regeln. Das Jahresgehalt nach Tarifgruppe VII VT (12. Berufsjahr) beträgt 13,3 monatliche Bruttogehälter a 3.766 Euro zzgl. freiwilliger Leistungen von 0,7 Monatsgehältern. In § 9 des Vertrages heißt es, dass die Übernahme von Nebentätigkeiten der vorherigen Zustimmung des Arbeitgebers bedürfe. Weiter legte sie einen „Nachtrag“ zum o.g. Anstellungsvertrag, gezeichnet von der Beigeladenen und zwei Mitarbeitern der I (welche allerdings offenbar nicht dem Vorstand angehören), datierend vom 21.03.2016 vor. Darin heißt es, dass die Beigeladene „voraussichtlich“ die Voraussetzungen als Syndikusrechtsanwältin erfülle. Mit entsprechender Zulassung werde sie als „Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)“ beschäftigt. Das bedeute, dass sie keinen allgemeinen oder konkreten Weisungen unterliege, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzel-fallorientierte Rechtsberatung beeinträchtigten oder ausschlössen. Etwaige vormalige Regelungen, die die fachliche Unabhängigkeit beeinträchtigten, würden mit dem Änderungsvertrag aufgehoben. Weiter hat sie gesondert Angaben zur Tätigkeit gemacht. Danach prüfe sie Ansprüche gegen die bei der I berufshaftpflichtver-sicherten freiberuflichen Ärzte aller Fachrichtungen. Dies mache sie unabhängig in versicherungs- wie haftpflichtrechtlicher Hinsicht. Sie ermittele den rechtlich relevanten Sachverhalt eigenständig und fordere dementsprechend auch eigen-verantwortlich Unterlagen (Gutachten etc.) an und kläre, ob ein Schlichtungs-verfahren vor der Ärztekamer durchgeführt werden solle. Sie habe eine Vollmacht über 50.000 Euro. In diesem Rahmen entscheide sie eigenverantwortlich, ob die Ansprüche anerkannt oder abgewiesen würden oder ob es zu Vergleichsverhand-lungen kommen soll. Weiter prüfe sie Regressansprüche gegen Mitbehandler oder Drittschädiger. Sie erteilte Rechtsrat zur versicherungsrechtlichen Einschätzung von Fällen, zur Wirksamkeit und Anwendbarkeit einzelner Klauseln. Sie berate auch den Berufsträger, beobachte und berate das Unternehmen wegen relevanter Verände-rungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung. Sie führe eigenverantwortlich Vergleichsverhandlungen und entscheide über die Klageerhebung. In Sachen oberhalb der Vollmacht gebe sie ggü. ihrer Vorgesetzten ein Votum ab und stimme mit dieser das weitere Vorgehen ab. In der Außenkorrespondenz trete sie namentlich als verantwortlicher Entscheider auf. Es gebe inhaltlich keine standardisierten Vorgaben, auch nicht in Form von Richtlinien, die sie binden würden. Diese Tätigkeitsbeschreibung ist von einem Mitarbeiter der I und der Beigeladenen gezeichnet. Die Klägerin wurde mit Schreiben vom 11.05.2016 gem. § 46a Abs. 2 S. 1 BRAO angehört. Sie widersprach der Zulassung. Bei der Führung von Vergleichsverhandlungen stünde nicht die Gestaltung von Rechtsverhältnissen sondern der Umfang der Schadensregulierung im Vordergrund. Die umfassende Kodifizierung durch allgemeine und besondere Versicherungsbedingungen habe die Beigeladene kaum rechtlichen und allenfalls wirtschaftlichen Entscheidungsspielraum. Auch sei eine Prägung des Arbeitsverhältnisses durch anwaltliche Aufgaben von jedenfalls mehr als 50% ihrer Tätigkeit nicht nachgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.08.2016 – der Klägerin am 15.08.2016 zugestellt - sprach die Beklagte die Zulassung der Beigeladenen als Syndikusrechts-anwältin aus und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheids an, weil das Interesse der Beigeladenen an der Zulassung zur Syndikusanwältin „zur Klärung ihrer beruflichen und rentenrechtlichen Situation“ gegenüber dem Interesse der Klägerin überwiege. Im Bescheid geht sie auf die Argumente der Klägerin ein und meint, dass auch der auf der Gegenseite des I ggf. beauftragte Rechtsanwalt zweifelsohne bei Verhandlung über den Schadensfall eine anwaltliche Leistung erbringe. Vergleiche seien durchaus der Gestaltung von Rechtsverhältnissen zuzuordnen, wie sich aus § 779 BGB ergebe. Letztlich seien alle Beteiligten an Verträge und Versicherungsbedingungen gebunden, ohne dass dies dem auf der Gegenseite tätigen Rechtsanwalt die Qualität einer anwaltlichen Tätigkeit nehme. Gegen den Bescheid hat die Klägerin - eingehend am 02.09.2016 - Anfechtungsklage erhoben und beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klageerhebung wiederherzustellen. In der Klagebegründung vertieft sie ihren vorangehenden Vortrag und meint u.a. dass die Beigeladene keinen maßgeblichen Entscheidungsspielraum habe, weil der Rechtsbereich zentrale sachversicherungsrechtliche Fragestellungen für mehrere Komposit – und Vertriebsgesellschaften einheitlich regele. Verträge, Versicherungsbedingungen und andere Grundsatzfragen würden von Juristen im Bereich Recht geregelt, wie sich aus einer Stellenanzeige des I ergebe. Die Eingruppierung der Beigeladenen in Stufe VII bedeute nach einem Anhang zum MTV: „Tätigkeiten, die hohe Anforderungen an das fachliche Können stellen und mit erweiterter Fach- und Führungsverantwortung verbunden“ seien. Als Beispiele würden qualifizierte Sachbearbeitungen benannt. Dies habe eine Indizwirkung gegen eine eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Bearbeitung der Fälle. Die Klägerin beantragt (unter Rücknahme ihres Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz), den o.g. Bescheid aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien sowie der Beigeladenen nebst Anlagen sowie auf den in dem beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten enthaltenen Anstellungsvertrag der Beigeladenen verwiesen. Der Senat hat die Beigeladene im Termin zur mündlichen Verhandlung persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses dieser Anhörung wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Entscheidungsgründe I. Die Anfechtungsklage der Klägerin ist statthaft und die Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofes Nordrhein-Westfalen gegeben (§§ 46a Abs. 2 S. 3, 112a BRAO). Gegen den Bescheid der Beklagten ist ohne Vorverfahren (§ 68 VwGO, § 110 JustizG NW) Anfechtungsklage zulässig (§ 42 VwGO, §§ 112 Abs. 1, 112 c Abs. 1 BRAO). II. Die Klage ist aber unbegründet. Der angefochtene Verwaltungsakt ist nicht rechtswidrig (§§ 112c Abs. 1 BRAO, 113 Abs. 1 VwGO). Die Beklagte hat zu Recht der Beigeladenen die Zulassung zur Syndikusrechts-anwältin erteilt. 1. Der Zulassungsbescheid ist formell rechtmäßig. Die Beklagte hat als die örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer nach Anhörung des Trägers der Rentenversicherung (§ 46a Abs. 2 S. 1 BRAO) entschieden. Einen Zulassungsantrag hat die Beigeladene (eingehend) am 15.03.2016 gestellt. 2. Der Zulassungsbescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt ist nach § 46a Abs. 1 BRAO auf Antrag zu erteilen, wenn a) die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts gemäß § 4 erfüllt sind, b) kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 vorliegt und c) die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Absatz 2 bis 5 entspricht. Es handelt sich um eine gebundene Entscheidung („ist“). zu a) Die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen nach § 4 BRAO liegen vor. Die Beigeladene ist Volljuristin und Rechtsanwältin seit April 2016. Dass sie Volljuristin sei, hat die Beigeladene im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Senat mehrfach betont. b) Ein Versagungsgrund nach § 7 BRAO ist nicht ersichtlich. Die Versagungsgründe sind syndikusrechtsanwaltsspezifisch auszulegen sein. Das bedeutet, dass ein Versagungsgrund, der die Zulassung zur Rechtsanwalt ausschließen würde, nicht zwangsläufig auch die Syndikusrechtsanwaltszulassung beeinträchtigt. Im vorliegenden Fall könnte zwar die Regelung, dass eine Nebentätigkeit der vorherigen Zustimmung des Arbeitgebers bedürfe, einen Verstoß gegen § 7 Nr. 8 BRAO bzgl. der Rechtsanwalts zulassung darstellen. Denn die Beigeladene wäre – wenn keine generelle Zustimmung des Arbeitgebers zur Nebentätigkeit als Rechtsanwältin eingeholt wurde - gezwungen, vor jeder Mandatsübernahme eine Zustimmung einzuholen. Sie müsste dann ggf. Daten über die Mandantschaft preisgeben und wäre auch nicht völlig frei in ihrer Mandatsübernahme. Ob das ein Verstoß gegen § 7 Nr. 8 BRAO ist, kann aber dahinstehen. Die Syndikusrechtsanwaltstätigkeit ist dadurch nicht betroffen. Sie ist nicht Nebentätigkeit sondern Hauptberuf. Die Zulassung als Rechtsanwältin ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. c) Die Tätigkeit entspricht den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO. aa) Die Beigeladene ist Angestellte einer anderen als in § 46 Abs. 1 BRAO genannten Person oder Gesellschaft, nämlich des I. Sie ist dort - jedenfalls aufgrund des Änderungsvertrages und nach erfolgter Zulassung - als Syndikusrechtsanwältin angestellt. bb) Das Anstellungsverhältnis der Beigeladenen ist durch fachlich unabhängig auszuübende Tätigkeiten und durch die Merkmale i.S.v. § 46 Abs. 3 BRAO geprägt sein. Dies ergibt sich aus dem Änderungsvertrag und der Tätigkeitsbeschreibung. Ein Ausschluss der fachlichen Unabhängigkeit i.S.v. § 46 Abs. 4 BRAO liegt nicht vor. Die Argumente der Klägerin greifen nicht durch. Sie wurden zutreffend durch die Beklagte beschieden. Gerade auch die Beschreibung der Tarifgruppe der Beigeladenen spricht insgesamt eher für als gegen eine eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Tätigkeit. Allerdings reicht es nach dem Gesetz nicht, dass die fachliche Unabhängigkeit vertraglich gewährleistet wird. Sie muss auch tatsächlich gewährleistet werden (§ 46 Abs. 4 S. 2 BRAO). Sie muss also tatsächlich im Rahmen des Anstellungsverhältnisses gelebt werden (BT-Drs. 18/5201 S. 29). Die Beigeladene hat in ihrer Anhörung vor dem Senat erläutert, dass sie rund 800 Vermögensschadensfälle pro Jahr bearbeitet. Sofern die Fälle nicht schon vor ihrer Anstellung anhängig waren, bearbeitet sie diese von ihrem Eingang bis zum Ende. Nach Erhalt einer Schadensmeldung fordert sie notwendige Unterlagen vom Versicherungsnehmer an, u.a. Krankenunterlagen. Ggf. gibt sie Privatgutachten in Auftrag oder entscheidet, dass die Schlichtungsstelle angerufen werden soll. Sie prüft die Haftung – auch unter Berücksichtigung von Beweislastregeln - und auch eventuelle Regressansprüche. Sodann berechnet sie den Schaden aus ihrer Sicht und verhandelt mit der Gegenseite. Am Ende steht – so die Beigeladene – optimalerweise ein Vergleich, den sie formuliert. Kommt es zu gerichtlichen Auseinandersetzungen, so prüft sie die Schriftsätze der von ihr ausgewählten Anwälte vorab. Weiter berate sie die Versicherungsnehmer, wie sich diese verhalten sollen. Dies alles macht die Beigeladene eigenverantwortlich, ohne Weisungen von höherer Stelle. Zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides hatte die Beigeladene eine Vollmacht von bis zu 50.000 Euro, inzwischen von bis zu 150.000 Euro. Etwa 70-80% der Fälle lagen im Bereich der Vollmacht von 50.000 Euro; im Bereich der jetzigen Vollmachtshöhe liegen etwa 90% der Fälle. Diese bearbeitet sie völlig eigenverantwortlich. Sie habe auch die Ablehnungsbefugnis im Deckungsverhältnis. Bei Überschreitung des Vollmachtsbetrages gibt die Beigeladene ein Votum gegenüber einem Vorgesetzten ab. Die weitere Abwicklung wird von ihr dann nach dessen Zustimmung bzw. Entscheidung wieder alleine wahrgenommen. Sie tritt auch in diesen Fällen alleine nach außen auf. Personalverantwortung und damit entsprechende Verwaltungsaufgaben hat die Beigeladene nicht. Neben der beschriebenen Tätigkeit schreibt sie Artikel in einer hauseigenen Onlinezeitschrift für Kunden. Auch berät sie – allerdings im Team mit anderen Volljuristen - hausintern z.B. das Produktmanagement, wie etwa neue Aufklärungsbögen zu entwerfen sind. Die Angaben der Beigeladenen waren glaubhaft, zumal sie sich auch mit den arbeitgeberseits mitunterzeichneten Angaben in der Tätigkeitsbeschreibung decken, und wurden von keiner Seite in Zweifel gezogen. Nach alledem hat der Senat keinen Zweifel, dass die Beigeladene nahezu ausschließlich fachlich-volljuristische Tätigkeit, eigenverantwortlich und weisungsfrei ausübt und die o.g. Voraussetzungen für eine Syndikusrechtsanwaltszulassung erfüllt. III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 162 Abs. 3 VwGO und §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO sowie §§ 194 Abs. 1, 2 BRAO, 52 GKG. Da es sich bei der Zulassung zur Syndikusrechtsanwältin um eine Zweitzulassung der Beigeladenen handelt, hat der Senat den Streitwert – ausgehend von § 194 Abs. 2 BRAO entsprechend auf 25.000 Euro abgesenkt. Streitwertmäßig war auch der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit 5.000 Euro zu berücksichtigen. Ein Anlass, die Berufung nach § 124 VwGO, § 112 c Abs. 1 BRAO besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO). Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.