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Urteil

1 AGH 46/16

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2016:1125.1AGH46.16.00
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Leitsätze

Legt ein (ehemaliger) Rechtsanwalt, dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft widerrufen wurde, gegen den Widerrufsbescheid nach Ablauf der Klagefrist beim Anwaltsgerichtshof Anfechtungsklage ein, wird die Klage unter Verstoß gegen den Vertretungszwang angebracht und ist mangels Postulationsfähigkeit als unzulässig abzuweisen. Eines vorherigen Zurückweisungsbeschlusses nach § 156 II BRAO bedarf es nicht (Abgrenzung zu BGH, Beschl. vom 24.04.2012, VIII ZB 111/11, NJW 2012, 2592).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des voll-streckbaren Betrages  abwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Geschäftswert wird festgesetzt auf 50.000,00 €.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Legt ein (ehemaliger) Rechtsanwalt, dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft widerrufen wurde, gegen den Widerrufsbescheid nach Ablauf der Klagefrist beim Anwaltsgerichtshof Anfechtungsklage ein, wird die Klage unter Verstoß gegen den Vertretungszwang angebracht und ist mangels Postulationsfähigkeit als unzulässig abzuweisen. Eines vorherigen Zurückweisungsbeschlusses nach § 156 II BRAO bedarf es nicht (Abgrenzung zu BGH, Beschl. vom 24.04.2012, VIII ZB 111/11, NJW 2012, 2592). Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des voll-streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Geschäftswert wird festgesetzt auf 50.000,00 €.