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Urteil

1 AGH 44/15

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2016:1028.1AGH44.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. 1 Tatbestand 2 Der Kläger ist seit dem 06.08.1986 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und hatte seinen Kanzleisitz zunächst im Bereich der Beklagten. 3 Mit Bescheid der Beklagten vom 09.11.2005 hat die Beklagte den Kläger von der Kanzleipflicht aus § 27 BRAO befreit, da dieser seinen Kanzleisitz nach Spanien (Mallorca) verlegt hatte. Damit traf ihn die Verpflichtung aus § 30 Abs. 1 BRAO, der Beklagten einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland zu benennen. 4 Nach mehrfacher Änderung des Zustellungsbevollmächtigten benannte der Kläger mit Schreiben vom 28.10.2006 seinen Sohn, Herrn S, G-Weg, ##### M (am Rhein) als Zustellungsbevollmächtigten. 5 Nachdem der Kläger wiederholt postalisch nicht erreichbar war und er die Beklagte über seine neue Kanzleianschrift in Spanien nicht informiert hatte, hat die Beklagte mit Bescheid vom 22.08.2007 die dem Kläger erteilte Befreiung von der Kanzlei-pflicht widerrufen. Auch dieses Schreiben soll den Kläger nicht erreicht haben. 6 Mit Bescheid vom 23.11.2007 hat die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft widerrufen, da er nach dem Widerruf der Befreiung von der Kanzleipflicht keine Kanzlei im Kammerbezirk der Beklagten nachweisen konnte. Gegen den Widerruf der Zulassung hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof vom 11.04.2008 hat die Beklagte den Widerruf jedoch zurückgenommen (Az. 1 ZU 113/07). 7 Im November 2011 ist es dann erneut zu Problemen bzgl. der Erreichbarkeit des Klägers gekommen. So hat der Kläger nach Angabe der Beklagten Empfangsbe-kenntnisse nicht rechtzeitig zurückgesandt und nicht fristgerecht Stellung genom-men, schließlich sei eine Anfrage eines Mandanten eingegangen, der Bedenken bzgl. der Erreichbarkeit geäußert habe. 8 Mit Schreiben vom 11.09.2014 hat die Beklagte dem Kläger dann erneut den Widerruf der Befreiung von der Kanzleipflicht angedroht, da er sich mit der Begleichung von titulierten Kammerbeiträgen in Höhe von 774,00 € im Rückstand befunden und auch auf Mahnungen nicht reagiert habe. Das Schreiben vom 11.09.2014 konnte nur durch Niederlegung bei der Postagentur M zugestellt werden, da die „Einlegung in einen Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung“ nicht möglich war. 9 Mit Schreiben vom 02.10.2014, eingegangen bei der Beklagten per Fax am 06.10.2014, hat der Kläger mitgeteilt, dass ihm das Schreiben der Beklagten vom 11.09.2014 erst jetzt ausgehändigt worden sei, und dass er die Zahlung prüfen werde. 10 Mit Schreiben vom 10.10.2014 weist die Beklagte den Kläger darauf hin, dass der angegebene Zustellungsbevollmächtigte, Herr S, unter der angegebenen postalischen Adresse in M nicht mehr erreichbar sei. Schließlich kündigte sie ihm an, sollte die von ihm angekündigte Überweisung nicht bis zum 20.10.2014 eingegangen sein, seine Kanzleipflichtbefreiung zu widerrufen. Das Schreiben wurde an den Kläger zugleich unter seinen beiden E-Mail-Adressen versandt. Beide E-Mail-Sendungen sind jedoch misslungen. 11 Mit Schreiben vom 10.11.2014 bestätigt die Beklagte den Eingang der ausstehenden Kammerbeiträge, mahnt jedoch noch einmal die Benennung eines ordnungsgemäß erreichbaren Zustellungsbevollmächtigten an. Auch dieses Schreiben konnte jeden-falls per E-Mail nicht zugestellt werden. 12 Mit Schreiben vom 28.04.2015 hat die Beklagte den Kläger darauf hingewiesen, dass er die aufgrund zweier rechtskräftiger Urteile des Anwaltsgerichts L (einschließlich KFB) ausgeurteilte Zahlung in Höhe von 8.796,00 € noch nicht erbracht habe und räumt ihm eine Zahlungsfrist von zwei Wochen ein. Der Kläger war zunächst mit Urteil des Anwaltsgerichts L vom 23.06.2014 wegen anwaltlicher Pflichtver-letzungen (Nichtweiterleitung von Fremdgeld) zur einer Geldbuße in Höhe von 5.000,00 € verurteilt worden (AnwG L 10 EV 297/11). Sodann war er mit Urteil des Anwaltsgerichts L vom 17.11.2014 wegen einer weiteren anwaltlichen Pflichtverletzung (Nichtabrechnung über Fremdgeld und Nichtauskehr) zu einer weiteren Geldbuße in Höhe von 3.000,00 € verurteilt worden. (AnwG L 10 EV 402/11). Das Schreiben vom 28.04.2015 wurde ihm unter der Adresse seines Zustellungsbevollmächtigten in M sowie unter seiner spanischen Adresse zuge-stellt, auch insoweit erfolgte die förmliche Zustellung lediglich durch Niederlegung bei der Postagentur in M. 13 Mit Schreiben vom 25.06.2015, per Fax eingegangen bei der Beklagten am 07.07.2015, hat der Kläger mitgeteilt, dass das Schreiben vom 28.04.2015 bei ihm erst am 22.06.2015 eingegangen sei. Gleichzeitig kündigt er die Zahlung an, schluss-endlich hat er eine neue E-Mail-Adresse angegeben (####@##.##). 14 Nachdem auch weiterhin keine Zahlung eingegangen ist, hat die Beklagte mit Bescheid vom 25.08.2015 den Widerruf der Befreiung von der Kanzleipflicht ausgesprochen. Der Bescheid konnte erneut lediglich durch Niederlegung zugestellt werden. Die Zusendung per E-Mail ist ebenfalls erneut unter allen angegebenen E-Mail-Adressen gescheitert. 15 Der Kläger beantragt, 16 den angefochtenen Bescheid der Rechtsanwaltskammer vom 25.08.2015 aufzuheben. 17 Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 26.11.2015 angekündigt, in der mündlichen Verhandlung zu beantragen, die Klage abzuweisen, ist jedoch in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen und beantragte insoweit 18 nichts. 19 Kern der Begründung des Widerrufs durch die Beklagte sei das Verhalten des Klägers, insbesondere nach den Urteilen des Anwaltsgerichts L vom 10.12.2014 und 23.06.2015“ (gemeint ist offensichtlich das Urteil des Anwaltsgerichts vom 23.06.2014, das Urteil vom 10.12.2014 ist nicht bekannt oder aktenkundig). Schließ-lich stellt die Beklagte auf die unzureichende Erfüllung seiner Zahlungspflicht gegenüber der Rechtsanwaltskammer L ab. 20 Ein Terminsverlegungsantrag des Klägers wurde zurückgewiesen, in der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2015 ist der Kläger nicht erschienen. Der Beklagten wurde eine weitere Schriftsatzfrist eingeräumt. 21 Mit Schriftsatz vom 26.01.2016 teilt die Beklagte darüber hinaus mit, dass unter der Adresse des Zustellungsbevollmächtigten S auch keine Mög-lichkeit des Posteinwurfs mehr bestehe. Ausweislich einer vorgelegten Postzustel-lungsurkunde vom 31.12.2015 kann die Post für den Kläger nur noch bei der Post-agentur in M niedergelegt werden. 22 Darüber hinaus ist auch ein weiterer Vollstreckungsversuch aus den beiden o.g. vollstreckbaren anwaltsgerichtlichen Titeln im Geltungsbereich des Gesetzes misslungen. Ausweislich der Mitteilung der Obergerichtsvollzieherin E Q und einer Nachricht des Einwohnermeldeamtes M am Rhein ist der Kläger nur noch unter der Adresse „B2 de D ##, ##### M, Spanien“, eine Postfachanschrift, erreichbar. Da der Kläger damit keinen Wohnsitz mehr in Deutschland hat, ist grundsätzlich auch eine Ladung zur Abgabe der Vermögens-auskunft in Deutschland nicht möglich. Für eine entsprechende Zwangsvollstreckung in Spanien müssten die Vollstreckungstitel, Urkunden und die dazugehörigen Urteile in das Spanische übersetzt und mit einer Apostille des Bundesministeriums der Justiz und Verbraucherschutz versehen werden, ein Verfahren, das nach Angaben der Beklagten über ein Jahr in Anspruch nimmt. Die Betreibung eines derartigen Verfahrens sei der Beklagten nicht zumutbar. Der Kläger verweigere weiterhin die Zahlung aus den vollstreckbaren Titeln sowie des Kammerbeitrages für das Jahr 2015. 23 Mit weiterem Schriftsatz vom 06.04.2016 weist die Beklagte daraufhin, dass sie von einem anderen Mitglied darauf hingewiesen worden sei, dass der Zustellungsbe-vollmächtigte des Klägers, Herr S, in einem Klageverfahren angegeben hat, für seinen Vater, den Kläger, „nicht zustellungsbefugt“ zu sein und der Kläger nunmehr unter der spanischen Anschrift „C. Galdent p.### in ##### Lluc.“ erreichbar sei. 24 Mit einem weiteren Schriftsatz der Beklagten vom 14.04.2016 teilt diese mit, dass sich zwischenzeitlich auch ein weiteres Mitglied der Beklagten über die nicht mög-liche Zustellung an den Kläger beschwert habe. Ausweislich einer Auskunft der Obergerichtsvollzieherin Q vom 08.11.2015 sei dieser nunmehr unter der Adresse Q-Weg, ##### T B, erreichbar. Ausweislich einer weiteren Nachricht der für T B zuständigen Obergerichtsvollzieherin I vom 07.12.2015 sei der Kläger hier jedoch ebenfalls nicht zu ermitteln, aus dem Einwohnermeldeamt habe sich ergeben, dass er sich nach Spanien abgemeldet habe. 25 Der Kläger ist der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2016 – erneut – unentschul-digt ferngeblieben. 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftstücke nebst deren Anlagen, die zu Protokoll der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen, den Inhalt der Beiakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die in der mündlichen Verhandlung überreichten Originalbelege Bezug genommen. 27 Gründe: 28 Die Anfechtungsklage des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet. 29 1. Die Klagefrist für die hier statthafte Anfechtungsklage beträgt gemäß § 112c Abs. 1 BRAO i. V. m. § 74 Abs. 1 VwGO einen Monat nach Bekanntgabe des angefochtenen Verwaltungsaktes. Der angefochtene Bescheid ist dem Kläger am 27.08.2015 zugestellt worden. Die Klage ist beim Oberlandesgericht Hamm am 28.09.2015 eingegangen. Aufgrund der Zustellung des angefochtenen Bescheides am 27.08.2015 endete die Monatsfrist mithin am 27.09.2015 (§§ 112c Abs. 1 BRAO, 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. 222 ZPO, 187 Abs. 1 BGB). Da der 27.09.2015 jedoch ein Sonntag war, endete die Frist gemäß § 222 Abs. 2 ZPO mit Ablauf des nächsten Werktages, mithin Montag, dem 28.09.2015. Die Klage ist damit fristgerecht erhoben. 30 Die insoweit statthafte Anfechtungsklage ist gemäß §§ 112a Abs. 1, 112c Abs. 1 BRAO, 46 VwGO i. V. m. § 110 Abs. 1 JustG NRW ohne Vorverfahren zulässig. 31 2. Gemäß § 27 Abs. 1 BRAO muss jeder Rechtsanwalt im Bezirk der Rechtsanwalts-kammer, deren Mitglied er ist, eine Kanzlei einrichten und unterhalten. Gemäß § 29 Abs. 1 BRAO kann die Rechtsanwaltskammer einen Rechtsanwalt von der Pflicht des § 27 Abs. 1 „im Interesse der Rechtspflege oder zur Vermeidung von Härten“ befreien. 32 Vorliegend ist der Kläger von der Beklagten gemäß § 29a Abs. 2 BRAO von seiner Kanzleipflicht befreit worden. Gemäß § 29a Abs. 1 BRAO kann der Rechtsanwalt auch „in anderen Staaten“ Kanzleien einrichten oder unterhalten. § 29a ist insoweit eine Sonderregelung, die durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte vom 13.12.1989 in die BRAO eingefügt wurde, um den europarechtlichen Vorgaben der Niederlassungsfreiheit zu entsprechen. 33 Gemäß § 29a Abs. 2 S. 1 BRAO befreit die Rechtsanwaltskammer einen Rechtsanwalt, der seine Kanzlei ausschließlich in einem anderen Staat einrichtet, von der Pflicht des § 27, sofern nicht „überwiegende Interessen der Rechtspflege“ entgegenstehen. Eine solche Befreiung ist durch die Beklagte erfolgt. 34 Gemäß § 29a Abs. 2 S. 2 BRAO kann eine solche Befreiung widerrufen werden, wenn dies im überwiegenden Interesse der Rechtspflege erforderlich ist. 35 Ist der Rechtsanwalt von der Pflicht befreit, eine Kanzlei zu unterhalten, so hat er gemäß § 30 Abs. 1 BRAO der Rechtsanwaltskammer einen Zustellungsbevollmäch-tigten zu benennen, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat. Als solchen hat der Kläger (zuletzt) seinen Sohn, Herrn S, unter der Adresse G2 58a, ##### M, angegeben. 36 § 30 BRAO stellt im Interesse der Rechtspflege sicher, dass auch an einen Rechts-anwalt, der von der Kanzleipflicht des § 27 befreit ist, Zustellungen schnell und vereinfacht am Zulassungsort erfolgen können. Hintergrund ist der, dass die von der ZPO vorgesehenen erleichterten Formen der Zustellung von Schriftstücken von Anwalt zu Anwalt (§ 195 ZPO) und die Zustellung von Amts wegen an einen Anwalt (§ 174 ZPO) an das Bestehen einer Kanzlei anknüpfen. Ist ein Anwalt aber von der Kanzleipflicht befreit, entsteht eine Lücke, die die vereinfachte Zustellung an Rechtsanwälte erheblich beschneiden würde. Aus diesem Grunde verpflichtet § 30 BRAO den befreiten Rechtsanwalt, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland zu bestellen. Die Regelung des § 30 Abs. 1 BRAO soll darüber hinaus gewährleisten, dass Auslandszustellungen vermieden werden können (BGH, Beschl. v. 23.07.2014 - AnwZ (Brfg) 45/13). 37 Die Pflicht des § 30 BRAO trifft auch den nach § 29a befreiten Rechtsanwalt (BGH, Beschl. v. 23.07.2014 - AnwZ (Brfg) 45/13; Prütting, in: Henssler/Prütting, BRAO, 4. A., § 30, Rn. 7; Feuerich/Weyland, BRAO, 9. A., § 29a, Rn. 10). Eine Befreiung von der Pflicht, einen Zustellungsbevollmächtigen zu bestellen, ist nicht möglich (Prütting, a.a.O., Rn. 6). 38 Ist ein solcher Zustellungsbevollmächtigter entgegen § 30 Abs. 1 BRAO nicht bestellt, so kann die Zustellung auch gemäß § 30 Abs. 3 BRAO durch Aufgabe zur Post bewirkt werden. Gleiches gilt, wenn eine Zustellung an den Zustellungsbevoll-mächtigten nicht ausführbar ist (§ 30 Abs. 3 S. 2 BRAO). § 30 Abs. 3 BRAO erfasst damit auch die Fälle, in denen der Zustellungsbevollmächtigte seinen Wohnsitz im Inland aufgegeben hat, die Entgegennahme ablehnt oder überhaupt nicht erreichbar ist (Prütting, a.a.O., § 30, Rn. 25). Die Regelung des § 30 Abs. 3 BRAO enthält jedoch lediglich eine Zustellungsfiktion, um die Wirksamkeit der Zustellung zu gewährleisten. Kommt der befreite Rechtsanwalt jedoch seiner Pflicht zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten nicht in einer dem § 30 entsprechenden Weise nach, so kann dies gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 BRAO zum Widerruf der Zulassung (und nicht nur der Befreiung) führen. 39 Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschrift des § 30 BRAO bestehen nicht, sie enthält lediglich eine Berufsausübungsregelung, die dem Gesetzesvor-behalt des Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG genügt und die durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls, nämlich die Erleichterung der Zustellung an Anwälte ohne Kanzlei im Sinne von § 27 Abs. 1 BRAO, gerechtfertigt ist (BGH, a.a.O., Rz. 10). Nach der Rechtsprechung des BGH besteht daher auch weder Anlass für eine konkrete Normenkontrolle gemäß Art. 100 GG noch für eine Vorlage an den EuGH (BGH, a.a.O.,Rz. 10; BGH, Beschl. v. 18.11.2013, AnwZ (B) 3/13). 40 Die Befreiung von der Kanzleipflicht gemäß § 29a Abs. 2 S. 1 BRAO kann gemäß § 29a Abs. 2 S. 2 BRAO widerrufen werden, wenn dies im überwiegenden Interesse der Rechtspflege erforderlich ist. Der Widerruf knüpft damit an die gleichen Bedin-gungen an, wegen denen die Befreiung ab ovo verweigert werden kann, nämlich dem Entgegenstehen überwiegender Interessen der Rechtspflege. 41 Der Widerruf der Befreiung steht ebenso wie die Erteilung der Befreiung im Er-messen der Rechtsanwaltskammer. Fraglich ist, ob vorliegend Anhaltspunkte für einen Ermessensfehl- oder Nichtgebrauch vorliegen. 42 In der Begründung des Bescheides stützt sich die Rechtsanwaltskammer darauf, dass der Kläger einer seiner wichtigsten Pflichten, der Sicherstellung seiner Er-reichbarkeit, nicht nachkomme. 43 Der Kläger ist vorliegend insbesondere seiner Pflicht aus § 30 Abs. 1 BRAO, auf-grund seiner Befreiung von der Kanzleipflicht einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland zu benennen, nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Sämtliche Zustellungen an den benannten Zustellungsbevollmächtigen konnten lediglich durch Niederlegung bei der Postagentur ausgeführt werden, da eine Einlegung in einen Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung ausweislich der Zustellungsprotokolle nicht möglich war. Auch aus den Schreiben des Klägers erschließt sich, dass dieser die Schreiben der Beklagten entweder gar nicht oder deutlich verspätet erhalten hat, was auch ein Zeichen für die nicht ordnungsgemäße Installation des o. g. Zustellungsbevoll-mächtigten ist. 44 Mit Schreiben vom 10.10.2014 hat die Beklagte den Kläger auf diesen Zustand hingewiesen, mit Schreiben vom 10.11.2014 eine weitere Frist gesetzt, beide Schreiben sind von dem Kläger jedoch unbeantwortet geblieben. Auch der Bescheid vom 25.08.2015 konnte nur durch Niederlegung bei der Postagentur zugestellt werden. 45 Darüber hinaus stützt sich die Beklagte in ihrem Bescheid auf ein Verfahren des Anwaltsgerichts L mit dem Aktenzeichen 10 EV 412/11, in welchem der Kläger selbst vorgetragen habe, dass ihn die Zustellung über den Zustellungsbevoll-mächtigten nicht erreicht habe. Zuletzt hat der Zustellungsbevollmächtigte des Klägers die Zustellung einer Klageschrift zudem ausdrücklich verweigert mit dem Bemerken, er sei für den Kläger „nicht zustellungsbefugt“. Es drängt sich insoweit der Eindruck auf, dass Zustellungen an den Kläger durch die Installation bzw. das Ver-halten des Zustellungsbevollmächtigten nicht erleichtert, sondern de facto erschwert bzw. ganz vereitelt werden sollen. 46 Aufgrund der Fiktion des § 30 Abs. 3 BRAO können zwar Zustellungen erfolgen, der Sinn der Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten, nämlich, dass „schnell und vereinfacht am Zulassungsort Zustellungen erfolgen können“ (Prütting, a.a.O., § 30 Rn. 2), wird vorliegend jedoch gerade nicht erreicht. Sinn der Vorschrift ist es aus-weislich der Rechtsprechung aber auch, dass der Rechtsverkehr Klarheit darüber benötigt, wo man den Rechtsanwalt seiner Wahl erreichen kann (vgl. AGH Berlin, BRAK-Mitt. 2012, 273). Auch dieser Normzweck des § 30 Abs. 1 BRAO wird vor-liegend verfehlt. 47 Darüber hinaus rekurriert die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid darauf, dass zwei rechtskräftige anwaltsgerichtliche Urteile gegen den Kläger nicht vollstreckt werden konnten. Auch die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft aufgrund der Meldeadresse im Ausland kann vorliegend nicht erfolgen, eine etwaige Vollstreckung gegen den Kläger geht damit ins Leere. 48 Überwiegende Interessen der Rechtspflege im Sinne von § 29a Abs. 2 S. 2 liegen aber bereits vor, wenn durch die Befreiung von der Kanzleipflicht die Verfolgung einer schwerwiegenden Pflichtverletzung oder die Durchsetzung von Ansprüchen gegen den Rechtsanwalt (aus beruflichem Verhalten) zumindest behindert wird (Schröder, in: Henssler/Prütting, BRAO, 4. A., § 29a, Rn. 10). Dies ist vorliegend der Fall, zwar erscheint eine Auslandsvollstreckung der anwaltsgerichtlichen Urteile nicht gänzlich unmöglich, diese ist jedoch mit erheblichem Aufwand und Unsicherheiten belastet, die gerade durch die Regelungen der §§ 29a, 30 BRAO verhindert werden sollen. Darüber hinaus stellt die Erreichbarkeit für das rechtssuchende Publikum, für Behörden und Gerichte einen wichtigen Belang der Rechtspflege dar, der vorliegend nicht gewährleistet ist. Ein Ermessensfehlgebrauch der Beklagten durch die An-nahme, dass die überwiegenden Interessen der Rechtspflege vorliegend einen Widerruf erfordern, ist mithin nicht ersichtlich. 49 Die zulässige Anfechtungsklage des Klägers ist damit unbegründet. 50 Das Ausbleiben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2016 hindert den Senat nicht, eine Entscheidung in der Sache zu treffen. Der Kläger war ord-nungsgemäß geladen und hat den Termin ohne Entschuldigung nicht wahrge-nommen. 51 Ein Anlass, die Berufung nach §§ 112 c Abs. 1 BRAO, 124 VwGO zuzulassen, bestand nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO); die entscheidungserheblichen Fragen sind in der Rechtsprechung geklärt. Auch ein Fall der Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor. 52 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 Abs. 2 VwGO, § 709 S. 1 ZPO. 53 Rechtsmittelbelehrung: 54 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Hausanschrift: Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, Postanschrift: 76125 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 55 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 56 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 57 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 58 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 59 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 60 Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozess-kostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberech-tigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüs-se vertreten lassen. 61 Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.