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Beschluss

1 AGH 11/16

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2016:0822.1AGH11.16.00
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Tenor

   Der Antrag der Antragstellerin auf Beiladung zu dem vor dem Anwalts-gerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen anhängigen Verfahren

1 AGH 11/16 wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Antragstellerin auf Beiladung zu dem vor dem Anwalts-gerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen anhängigen Verfahren 1 AGH 11/16 wird abgelehnt. Gründe 1. Ein Fall der notwendigen Beiladung (§ 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 65 Abs. 2 VwGO) liegt nicht vor. Die Beiladung eines Dritten ist gemäß § 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 65 Abs. 2 VwGO dann notwendig, wenn dieser an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt ist, dass die gerichtliche Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn die Entscheidung aus Rechtsgründen einheitlich ergehen muss (BVerwG, NJW 1977, 1603). An einer solchen rechtlich gebotenen Einheitlichkeit der in den Verfahren 1 AGH 49/15 zu treffenden Entscheidungen gegenüber dem Kläger und der Antragstellerin fehlt es hier. Weder erstreckt sich die Rechtskraft dieser Entscheidung auf die Antragstellerin noch greift sie unmittelbar und zwangsläufig in deren Rechte ein (vgl. hierzu BVerwG, aaO). Die Antragstellerin geht ausweislich ihrer Antragsbegründung selbst davon aus, dass sie allein in ihren wirtschaftlichen Interessen berührt sei. 2. Die Antragstellerin ist auch nicht gemäß § 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 65 Abs. 1 VwGO im Wege der einfachen Beiladung an den Verfahren 1 AGH 49/15 zu beteiligen. Gemäß § 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 65 Abs. 1 VwGO können Dritte, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, zu einem Gerichtsverfahren beigeladen werden. Ein rechtliches Interesse, das eine Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO rechtfertigen kann, ist dann gegeben, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Entscheidung in der Hauptsache auf rechtliche Interessen des Dritten einwirken kann, das heißt wenn sich seine Rechtsposition durch das Unterliegen einer der Parteien in dem anhängigen Prozess verschlechtern oder verbessern könnte (BVerwG, Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 119; NVwZ-RR 1999, 276; BVerwG, Beschluss vom 09.03.2005 – 4 VR 1001.04, juris Rn. 2; jeweils m.w.N.). Nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin ist ein solches rechtliches Interesse nicht gegeben. Die Antragstellerin nimmt selbst für sich allein ausdrücklich ein wirtschaftliches Interesse in Anspruch, in dem sie geltend macht, dass die „Gruppe“ nicht wie bisher fortbestehen könnte, wenn der Kläger ihr nicht länger angehören könnte. Dieses bloß wirtschaftliche Interesse reicht nicht aus. 3. Die Entscheidung über die Beiladung ist gemäß § 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 87 a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter zu treffen. Hinweis: Der Anwaltsgerichtshof NRW hat mit zwei textgleichen Beschlüssen vom 22.08.2016 unter dem Aktenzeichen 1 AGH 11/16 die Anträge zweier Antragstellerinnen auf Beiladung abgelehnt.