Leitsatz: Gegen einen Rechtsanwalt, der sich bei seiner Berufsausübung durch die zweckwidrige Verwendung von Mandantengeldern einer Untreue schuldig gemacht hat und deswegen rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist, können anwaltsgerichtliche Maßnahmen zu verhängen sein (hier: Verweis und Geldbuße von 1.500 €), um ihm zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen der Rechtsanwaltschaft zu wahren. Die Straftat der Untreue ist in besonderem Maße geeignet, Achtung und Vertrauen der Rechtssuchenden in die Arbeit eines Rechtsanwalts zu beeinträchtigen. 1. Die Berufung des angeschuldigten Rechtsanwalts gegen das Urteil der II. Kammer des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Hamm vom 10.06.2015 (6 EV 192/12) wird verworfen. 2. Der angeschuldigte Rechtsanwalt hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Vorschriften: §§ 43, 113, 197 BRAO, 266 StGB, 4 III BORA GRÜNDE I. Rechtsanwalt L, geboren am 02.06.19xx, ist am 29.06.19xx zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden. Er übt die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Einzelanwalt ohne Personal aus. Er hat nach eigenen Angaben ein monatliches Netto-Einkommen aus seiner anwaltlichen Praxis von 2.000 €, aus dem er allerdings derzeit noch Raten für seine Geldstrafe (Blatt 759 der beigezogenen Strafakte) mit 200 € monatlich und für die Zahlungen an seine frühere Mandantin B GmbH in Höhe von 500 € monatlich aufzubringen hat. Er ist ledig und ohne Unterhaltsverpflichtungen. II. Gegen das Urteil vom 13. Mai 2015, das in seiner Anwesenheit verkündet wurde, hat der Angeschuldigte am 18. Mai 2015 und damit rechtzeitig Berufung eingelegt, die aber in der Sache aus den nachstehenden Erwägungen keinen Erfolg haben kann. III. Der Berufungsentscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde, der sich aus dem Urteil des Landgerichts Detmold vom 23.04.2013 (4 Ns -44 Js 1960/11-245/12) gegen den angeschuldigten Rechtsanwalt, dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm in dem Zivilverfahren der B GmbH gegen Rechtsanwalt L (I-28 U 10/12) und weiteren Urkunden, die sämtlich in der Hauptverhandlung verlesen wurden, der Einlassung des Angeschuldigten und der Vernehmung der Zeugin Q2 ergibt. An die Feststellung des Strafurteils ist der Anwaltsgerichtshof gemäß § 118 BRAO gebunden. Anlass, sich von den Feststellungen des Land-gerichts Detmold in seinem rechtskräftigen, durch die Revisionsentscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (Beschluss vom 12.09.2013, - III-3 RVs 50/13, Bl, 442ff. der beigezogene Strafakte) bestätigten (Berufungs-)Urteils vom 23.04.2013 zu lösen, hat der Senat nicht gesehen. Bei dieser Entscheidung hat er auch die in der Haupt-verhandlung abgegebenen Erklärungen des angeschuldigten Rechtsanwalts gewürdigt. Rechtsanwalt L war von 2007 bis 2009 regelmäßig für die B GmbH mit Sitz in C tätig. Diese beauftragte ihn über eine Schwesterfirma mit sechs Markenanmeldungen. Den Auftrag nahm der angeschuldigte Rechtsanwalt mit Schreiben vom 22.01.2008 an die B2 GmbH (Bl. 9 d. BA StA Paderborn 91 Js 91/14) an, in dem es hieß: Sehr geehrte Damen und Herren, unter Bezug auf die E-Mail von Herrn T2 vom 18.01.08 werde ich für Ihre Firma die Wortmarke „B-dexa" bei dem Deutschen Patent- und Markenamt anmelden. Die Wortmarken „B-doxo", „B-rubicin-e", „B-grant", „B-taxel", „B-dronat" und „B-cis" werden für die Firma B GmbH eingetragen. Um etwaige Missverständnisse zu vermeiden, folgende Klarstellungen: (es folgen Hinweise zum Markenschutz und zu dessen Reichweite)... c) Die Eintragung erfolgt (zunächst) vor dem Deutschen Patent- und Markenamtes. Wir können jederzeit auch europaweiten Schutz eintragen. Teilen Sie mir bitte gegebenenfalls kurz mit, sollten Sie hier etwas anderes wünschen Organisatorisches: Wegen häufiger Auswärtstermine hatte ich die Service Vorwahl 07000 eingerichtet. Dies sollte für bundesweite Mandanten eine einfache Kontaktmöglichkeit sein, leidet in letzter Zeit jedoch immer wieder an Ausfällen, so dass keine Verbindung zustande kommt. Da die eigentliche Nummer unabhängig hiervon über die C-er Vorwahl erhalten bleibt, können Sie mich über die Festnetznummer (s. o. Briefkopf) unabhängig hiervon erreichen können. Sobald die Technik wieder eingestellt ist, werde ich Sie informieren. Wegen der Unannehmlichkeiten bitte ich um Nachsicht. Schließlich erinnere ich nochmals an die geänderte Kontoverbindung (s. o. Briefkopf). Auch dies sollte den bundesweit Mandanten und meiner bundesweiten Tätigkeit - im Vergleich zu der lokalen Sparkasse - entgegenkommen. Verwenden Sie zukünftig bitte nur die neue Kontoverbindung. Die Eintragungen gehen unmittelbar mit Kosten-ausgleich heraus... Mit freundlichen Grüßen Diesem Schreiben waren sechs gleichlautende Kostennoten über jeweils 740,30 € beigefügt, in denen 440,30 € Anwaltsvergütung für die Anmeldung einer Wortmarke und 300,00 € Auslagen für das Patent- und Markenamt (DPMA) enthalten waren. Diese Rechnungen beglich die B GmbH noch am Tag des Eingangs, sodass der Geldbetrag am 23.01.2008 Rechtsanwalt L gutgeschrieben wurde. Rechtsanwalt L stellte zwar die Markenanträge, zahlte aber die Gebühren nicht ein. Am 09.03.2009 legte er die für die B GmbH geführten Mandate mbH nieder, weil eine Rechnung in einer Angelegenheit B GmbH ./. C2-N nicht bezahlt worden sei. In dem Schreiben (Bl. 188 d. BA StA Paderborn 91 Js 91/14) heißt es: Sehr geehrte Damen und Herren, nachdem Sie nun auch auf mein letztes Schreiben weder reagiert, noch die Kosten bezahlt haben, sehe ich für ein weiteres Tätigwerden in Ihren Belangen keine Basis mehr. Ich lege daher mit sofortiger Wirkung sämtliche Mandate nieder. Über diese Mandatsniederlegung werden alle Beteiligten informiert. An Ihrer Pflicht zur Zahlung der entstandenen Gebühren ändert dies nichts. Allerdings endet mit dem Mandat auch jedes Entgegenkommen meinerseits. Daher übersende ich Ihnen hiermit nicht nur einige der bisher noch nicht erfolgten Abrechnungen in den diversen Mandaten, sondern auch die ersten richtig gestellten Abrechnungen, soweit bisher irrtümlich falsche Streitwerte zugrunde gelegt waren. Weitere Kostenabrechnungen bleiben vorbehalten. Ich erwarte die Zahlung innerhalb von drei Werktagen nach Eingang dieses Schreibens bei Ihnen. Um meinem Geld nicht uneingeschränkt noch länger hinterherlaufen zu müssen, verrechne ich in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen jegliches Guthaben Ihrerseits mit diesen Forderungen. Hierzu gehören auch die Amtsgebühren der vergangenen sieben Markenanmeldungen. Das Markenamt ist informiert und wird diese nun von Ihnen direkt einfordern. Natürlich sollen Sie dadurch nicht mehr bezahlen, als Sie rechtlich verpflichtet sind. Durch die Verrechnung der gezahlten Beträge ist dies sichergestellt, sodass Sie keine Nachteile erleiden. Auch sind Ihre rechtlichen Interessen dadurch nicht beeinträchtigt. Ich sehe es jedoch nicht an, meinen Gebühren noch länger hinterherzulaufen. Höhe der feuchten Beträge dürfen sie sich nun mit den entsprechenden Ämtern, Gerichten und sonstigen Stellen auseinandersetzt. Die Rechnungen, die diesem Schreiben beigefügt waren, sind aus den Akten nicht ersichtlich. Trotz Aufforderung durch den Senat hat der angeschuldigte Rechtsanwalt diese Rechnungen in der Berufungshauptverhandlung nicht vorgelegt. Vermutlich handelt es sich um die Rechnungen, die Rechtsanwalt L mit Schreiben vom 18.03.2009 (Beiakte Bl. 38) in einer Gesamthöhe von 19.700,81 € (zuzüglich Zinsen und einer Kostennote für die Rechtsverfolgung hinsichtlich dieser Gebühren über 1.023,16 €) angemahnt hat. Weder nach der Aktenlage noch nach den Einlassungen des Angeschuldigten in der Berufungshauptverhandlung ist anzunehmen, dass der Angeschuldigte die erhaltenen und nicht weitergeleiteten Auslagenvorschüsse in diesen Rechnungen bereits verrechnet hatte. Das ergibt sich auch nicht aus dem vorzitierten Mahnschreiben selbst. Den angemahnten Betrag von 19.700,81 € hat B GmbH am 18.03.2009 (BI.88 d. BA StA Paderborn 91 Js 91/14) an den Angeschuldigten überwiesen. Den Zahlungseingang hat Rechtsanwalt L mit Schreiben vom 20.03.2009 bestätigt (BA StA Paderborn 91 Js 91/14 Bl. 524). In diesem Schreiben heißt es: „… unter Bezug auf mein jüngstes Schreiben vom 09.03.2009, sowie meine Mahnung vom 18.03.2009, bestätige ich den heutigen Eingang von 19.700,81 €. Ich verstehe Ihre Reduzierung um die Mahnkosten als Einverständnis mit meiner Aufrechnung vom 09.03. Damit betrachte ich meine Gebühren als ausgeglichen. Anderenfalls bitte ich um Mitteilung. Vorsorglich weise ich nochmals darauf hin, dass mit der Auf-rechnung noch die Zahlung in den sieben Markenanmeldungen an das Patent- und Markenamt aussteht (die Unterlagen liegen Ihnen vor). Durch die regelmäßigen Wiederholungen der Anmeldungen verschob sich bisher die Frist zur Einzahlung. Nachdem ich zuletzt mit Niederlegung der Mandate die Anmeldung vorsorglich letztmalig zum 10.03.2009 vorgenommen haben, beträgt die Zahlungsfrist ab diesem Tag drei Monate. Ich betrachte diese Angelegenheit damit als beendet." Das Landgericht Detmold hat im Berufungsurteil des Strafverfahrens gegen L auf Seite 3 festgestellt: Nach einiger Zeit unterließ er die weitere Aktualisierung. Gemäß §§ 36 Abs. 2 MarkG, 6 Abs. 1 Satz 2, 6 Abs. 2 PatKostG galten daher die angemeldeten sechs Marken als zurückgenommen. Hiervon erfuhr die Zeugin Q2 (Geschäftsführerin der Mandantin B GmbH, C) für die Firma B frühestens mit Schreiben des Angeklagten vom 09.03.2009, in dem er sämtliche Mandate der Firma B niederlegte. Gleichzeitig teilte er mit, dass er jegliche Guthaben seitens der Firma mit seinen Forderungen verrechne, wozu auch die Amtsgebühren der vergangenen sieben Markenanmeldungen gehörten. Frühestens Mitte 2008 hatte die Firma B begonnen, Rechnungen des Angeklagten anzuzweifeln und nicht mehr so anstandslos wie früher zu bezahlen. Zum subjektiven Tatbestand hat das Landgericht Detmold festgestellt: In der Folgezeit meldete der Angeklagte entsprechend seinem Auftrag die sechs Marken beim Deutschen Patent- und Markenamt ein. Mehrmals aktualisierte er die Anmeldungen. Er unterließ es jedoch, die von der Firma B erhaltenen Eintra-gungsgebühren in Höhe von insgesamt 1.800,- EUR an das Deutsche Marken- und Patentamt weiterzuleiten. Dabei war ihm schon im Hinblick auf seine eigenen Kosten-noten klar, dass er die jeweils 300,- EUR Auslagen nicht als Honorar, sondern zweck-gebunden lediglich zur Weiterleitung an das Deutsche Marken- und Patentamt erhalten hatte und er sie nicht für sich behalten durfte. An anderer Stelle heißt es in dem Urteil (S. 8): Der Angeklagte handelte auch vorsätzlich. Als Rechtsanwalt waren ihm alle Tatumstände, insbesondere auch das aus der Natur der Sache sich ergebende Verbot von Zurückbehaltungsrechten oder Aufrechnungen bekannt. Das OLG Hamm hat die Revision gegen dieses Urteil des Landgerichts Detmold mit Beschluss vom 12.09.2013 als unbegründet verworfen, ohne die Sachverhalts-feststellungen zu wiederholen, auf die es sich ausdrücklich stützt. In der Berufungshauptverhandlung behauptete der angeschuldigte Rechtsanwalt, „Anfang 2008" hätten ihm an Gebühren 7.601,25 € zugestanden, die also bereits entstanden seien, die er aber, wenn überhaupt, erst im Jahre 2009 geltend gemacht und durch Abrechnung oder Vorschussanforderung zur Fälligkeit gebracht hat. Bei diesen Vergütungsansprüchen handelte es sich auch nicht um Forderungen des Rechtsanwalts, mit denen dessen Mandantin rechnen musste: Es ging um Ange-legenheiten, die der angeschuldigte Rechtsanwalt 2007 bereits auf der Grundlage niedrigerer Gegenstandswerte abgerechnet hatte und bei denen die Mandantin nach der Aussage der Zeugin Q2 wegen klarer Absprachen über die Honorarhöhe auch keinerlei Nachforderungen erwartete. IV. Bei diesem Sachverhalt hat sich der Angeschuldigte bei seiner Berufsausübung einer Untreue schuldig gemacht. Entgegen den Ausführungen des Angeschuldigten sind die diesbezüglichen Ausführungen sowohl der Strafgerichte als auch des ange-fochtenen Urteils zutreffend. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 30.10.2003 - 3 StR 276/03, NStZ-RR 2004, 54) macht sich ein Rechtsanwalt grundsätzlich der Untreue schuldig, wenn er Gelder für einen Mandanten vereinnahmt und diese nicht einem Anderkonto zuführt, sondern anderweitig verwendet. Das Verhalten des Rechtsanwalts stellt nach dieser Entscheidung nur dann keinen Verstoß gegen die Treuepflicht dar, und führt nur dann nicht zu einem Nachteil i. S. d. § 266 StGB, wenn er uneingeschränkt bereit und jederzeit fähig ist, einen entsprechenden Betrag aus eigenen flüssigen Mitteln vollständig auszukehren. Diese Rechtsprechung ist entgegen den Rechtsausführungen des angeschuldigten Rechtsanwaltes auch für Auslagenvorschüsse anzuwenden, die für Gerichtskosten oder behördliche Gebühren an den Rechtsanwalt zur Weiterleitung gezahlt werden. Das hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 24.07.2010 2 StR 221/14, NStZ 2015, 2177, Rn. 4 und 8, ausdrücklich bestätigt. Nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liegt eine Verletzung der Treupflicht auch dann vor, wenn der Rechtsanwalt zwar aus finanzieller Sicht in der Lage ist, den ihm nicht zustehenden Betrag auszukehren oder zweck-entsprechend zu verwenden, aber dazu nicht bereit ist. Diese Voraussetzung war hier spätestens bei Ablauf der für die Wirksamkeit der Markenanmeldung geltenden Frist von drei Monaten für die Einzahlung der Auslagen des Markenamts gegeben. Nach seinen Bekundungen in der Hauptverhandlung unterließ er die Einzahlung absichtlich, um ein Verrechnungspotential für nach seiner Auffassung bestehende, aber zu diesem Zeitpunkt nicht abgerechnete und auch sonst nicht angekündigte oder geltend gemachte Vergütungsansprüche zu erlangen. Die durch den Verfall der Markenanmeldung bereits eingetretene Vermögensgefährdung, die als Nachteil i.S.d. § 266 StGB ausreicht, wird nicht dadurch ausgeglichen, dass der angeschuldigte Rechtsanwalt in einem Zeitraum von einem Dreivierteljahr die Markenanmeldung mehrfach wiederholte. Gleichzeitig war eine weitere Vermögensgefährdung bereits dadurch gegeben, dass der Angeschuldigte die ihm zur Weiterleitung an das Markenamt anvertrauten Geldbeträge nicht auf sein Anderkonto eingezahlt, sondern auf seinem nach seinen eigenen Angaben in der Berufungshauptverhandlung über-zogenen Geschäftskonto belassen hat. Der Einsatz von Fremdgeld zur Reduzierung einer Kontoüberziehung, die einen etwaigen Dispositionskredit überschreitet, wie sie angesichts des Verhaltens des Angeschuldigten naheliegt, wäre sogar unmittelbarer Vermögensnachteil und nicht nur Vermögensgefährdung, weil der Angeschuldigte in diesem Fall das Fremdgeld für eigene Zwecke verwendet hätte. Der Angeschuldigte hält die Verurteilungen wegen Untreue auch deshalb für unzutreffend, weil er zur Aufrechnung mit eigenen Vergütungsansprüchen berechtigt gewesen sei. Das ist aber schon dadurch ausgeschlossen, dass zum Zeitpunkt des Eingangs der Gebührenvorschüsse überhaupt keine fälligen Ansprüche des Angeschuldigten gegen seine Mandantin bestanden. Die Aussage der Zeugin Q und die eigenen Angaben des Angeschuldigten bestätigen diese Erkenntnis aus den Akten. Auf seine Zahlungsanforderung vom 18.03.2009 hat er jedenfalls umgehend den vollen Rechnungsbetrag erhalten. Im maßgeblichen Zeitraum bestand demnach kein Anspruch, mit dem der Angeschuldigte hätte aufrechnen können. Für eine Aufrechnung fehlt es bis zur Mandatsniederlegung eindeutig auch an der Voraussetzung der Gegenseitigkeit. Durch die Überweisung der Auslagenvorschusses ist kein Zahlungsanspruch der Mandantin gegen den Angeschuldigten entstanden, gegen den dieser aufrechnen könnte. Vielmehr begründete die Überweisung der Gebührenvorschüsse die Verpflichtung des Angeschuldigten, diese Vorschüsse an das DPMA weiterzuleiten. Schließlich gilt grundsätzlich, dass der Rechtsanwalt gegen die zweckgebunden zur Weiterleitung an Gerichte oder Behörden an ihn gezahlten Beträge nicht aufrechnen darf, weil es sich um Treugut handelt (OLG Düsseldorf VersR 2010,1652; OLG Düsseldorf, VersR 2010, 1031; BGH NJW 1989, 1148). Der Angeschuldigte beruft sich schließlich weiter darauf, dass er mit seiner Mandantin vergleichsweise vereinbart habe, dass diese auf die Rückzahlung oder bestimmungsgemäße Verwendung der Gebührenvorschüsse für das DPMA verzichte. Das steht im Widerspruch zu dem Ergebnis des Zivilrechtsstreits zwischen dem angeschuldigten Rechtsanwalt und der Mandantin. Es ist aus den vorgelegten Unterlagen auch nicht nachvollziehbar, dass ein solcher Vergleich zustande gekommen sein soll. Diesen Vergleich kann der Angeschuldigte nach eigenem Vorbringen auf frühestens im März 2009 geschlossen haben. Zu diesem Zeitpunkt war die Untreue, wegen derer er rechtskräftig verurteilt worden ist, aber längst vollendet. Der Angeschuldigte kann auch nicht mit Erfolg einwenden, die Mandantin sei mit dem Einbehalt der Vorschüsse einverstanden gewesen. Diese Einlassung ist durch die Aussage der Zeugin Q2 widerlegt, sie wäre außerdem unerheblich, weil der Angeschuldigte nach seinen eigenen Angaben in der Berufungshauptverhandlung zunächst über rund ein Jahr nicht mitgeteilt hatte, dass er die Vorschüsse nicht weitergeleitet hatte, und erst aus dem Schweigen auf sein Schreiben vom 20.03.2009 dieses Einverständnis abgeleitet hat. Zu diesem Zeitpunkt war die Untreue, wegen derer er rechtskräftig verurteilt worden ist, aber längst vollendet. V. Der Senat sah sich auch nicht in der Lage, von einer anwaltsgerichtlichen Ahndung wegen der Verurteilung zu einer Geldstrafe wegen desselben Verhaltens abzusehen. Die Straftat der Untreue ist in besonderem Maße geeignet, Achtung und Vertrauen der Rechtsuchenden in bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen. Der Senat hält es daher für erforderlich, durch die Verhängung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen den angeschuldigten Rechtsanwalt zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen der Rechtsanwaltschaft zu wahren. Dabei war insbesondere zu berück-sichtigen, dass das Landgericht Detmold in seinen Strafzumessungserwägungen die Tatsache, dass der Angeschuldigte Rechtsanwalt ist und mit einer weiteren berufs-gerichtlichen Sanktion zu rechnen hat, strafmildernd berücksichtigt hat. Das rechtfertigt insbesondere die Verhängung einer Geldbuße zusätzlich zu dem erteilten Verweis. Der Senat teilt deshalb die Auffassung des Anwaltsgerichtes, dass für die gebotene Einwirkung auf den Angeschuldigten neben dem Verweis eine Geld-buße erforderlich ist, die mit 1.500 € - insbesondere im Verhältnis zu den Einkom-mensverhältnissen des Angeschuldigten - angemessen ist. VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 Abs. 2 BRAO. VII. Die Revision war nicht zuzulassen, weil über Rechtsfragen oder Fragen der anwaltlichen Berufsausübung, die von grundsätzlicher Bedeutung sind, nicht zu entscheiden war.