Urteil
1 AGH 48/15
Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHNRW:2016:0415.1AGH48.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Geschäftswert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Geschäftswert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt. Tatbestand Der am ##.##.1965 geborene Kläger ist seit dem 07.07.1995 als Rechtsanwalt im Bezirk der Beklagten zugelassen. Ab dem 01.01.2003 betrieb er in Bürogemeinschaft mit einem Kollegen eine Kanzlei in X. Im Jahr 2014 kam es zu einem länger-fristigen krankheitsbedingten Ausfall des Klägers. Dieser gab gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 25.09.2015 an, unter einer depressiven und Sucht-erkrankung gelitten zu haben mit einem Suizidversuch am 29.04.2014. Er überreicht hierzu ein auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft Kleve erstelltes psychiatrisches Gutachten des Dr. med. T vom 23.01.2016. Wegen der Einzelheiten wird auf das vorgenannten Gutachten verwiesen. Im April, Juni und August 2014 gingen bei der Beklagten Mitteilungen ein, dass der Kläger unter seiner Kanzleianschrift Y-Straße in X nicht erreichbar sei. Die Ermittlungen der Beklagten ergaben, dass der Kläger in der Zwischenzeit seine Kanzlei nach Z, B-Straße verlegt hatte. Am 10.05.2015 teilte der Kläger der Beklagten in einem anderen Zusammenhang mit, dass er seine Kanzlei abermals verlegt habe und diese nunmehr mit den Rechtsanwälten Dr. J pp. unter der Anschrift C-Straße, Z betreibe. Im Jahr 2014 wurde der Kläger u.a. vor dem Landgericht Kleve von einer früheren Mandantin auf Auszahlung vereinnahmter Fremdgelder in Höhe von 269.962,31 € nach der Abwicklung mehrerer Grundstückskaufverträge in Anspruch genommen. Der Kläger hatte dem Landgericht Kleve in diesem Verfahren (Az.: 1 O 195/14) mit Schriftsatz vom 17.02.2015 mitgeteilt, dass er aus gesundheitlichen Gründen seine selbständige Tätigkeit aufgegeben habe und Versäumnisurteil gegen ihn ergehen könne. Durch Versäumnisurteil vom 12.03.2015 wurde der Kläger verpflichtet, an seine frühere Mandantin einen Betrag in Höhe von 228.304,60 € nebst Zinsen zu zahlen. Die frühere Mandantin des Klägers betrieb aus dem Versäumnisurteil vergeblich die Zwangsvollstreckung in (angebliche) Forderungen des Klägers aus dem Vertragsverhältnis mit der E in X. Nachdem der Beklagten dieser Vorgang angezeigt worden war, teilte sie dem Kläger mit Schreiben vom 08.05.2015 und 17.06.2015 mit, dass die Voraussetzungen des Widerrufs seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu prüfen seien. Die Beklagte gewährte dem Kläger rechtliches Gehör und gab ihm Gelegenheit, binnen einer Frist von 4 Wochen zu seinen Vermögensverhältnissen Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 30.07.2015 teilte der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers mit, dass dieser seit dem 15.01.2015 per schriftlichen Arbeitsvertrag in seiner Kanzlei als Rechtsanwalt angestellt sei. Der Kläger übe die Beschäftigung ohne Beanstandungen aus, Zugriff auf Vermögenswerte habe er nicht. Nach dem der Beklagten vorgelegten Arbeitsvertrag vom 15.01.2015 beträgt die Arbeitszeit des Klägers 20 Stunden/Woche bei einer Vergütung von 1.200,00 €/Monat. Der Kläger vertrat gegenüber der Beklagten die Ansicht, dass der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht in Betracht komme. Am 08.09.2015 wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Kleve, Az.: 31 IN 49/15, in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögens des Klägers zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts Rechtsanwalt I aus G zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Das Insolvenzgericht untersagte mit dem vorgenannten Beschluss zugleich einstweilen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das bewegliche Vermögen des Klägers. Der Kläger stellte am 14.09.2015 außerdem einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mit 8 Einträgen in das Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts Hagen verzeichnet und hatte die Vermögens-auskunft abgegeben. Nach der Auskunft ist eine Befriedigung der Gläubiger aus-geschlossen. Innerhalb der von der Beklagten im laufenden Verwaltungsverfahren nachgelassenen Stellungnahmefrist legte der Kläger eine Zusatzvereinbarung vom 30.09.2015 zu dem Arbeitsvertrag vom 15.01.2015 vor. In der Zusatzvereinbarung ist eine stufenweise Ausweitung der Arbeitszeit des Klägers ab dem 01.10.2015 auf 30 Stunden, ab dem 01.12.2015 auf 35 Stunden und ab dem 01.01.2016 auf 40 Stunden vorgesehen. Unter Zif.2 ist außerdem folgendes vereinbart: b) Sämtliche Mandate werden ausschließlich im Rahmen und für die Rechnung der Sozietät des Arbeitgebers abgeschlossen. Der Arbeitnehmer ist in keinem Fall berechtigt, eigene Mandate anzunehmen. Soweit dies ausschließlich im Rahmen von PKH-Mandaten nicht möglich ist, erfolgt die Mandatsübernahme im Innenverhältnis auf Rechnung des Auftraggebers. c) Der Arbeitnehmer ist nicht berechtigt, Barzahlungen oder sonstige Vermögenswerte von Mandanten oder Dritten entgegenzunehmen. Sofern ihm dies im Einzelfall angeboten wird, hat er einen Mitarbeiter des Anwaltsbüros, vorzugsweise die Bürovorsteherin, ggfs. einen Sozius, hinzuzuziehen. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die persönliche Entgegennahme von Zahlungen an die Sozietät ausnahmslos abzulehnen. …. e) Arbeitsgeber und Arbeitnehmer vereinbaren ferner, dass der Arbeitnehmer auf dem Briefbogen und auf dem Kanzleischild des Arbeitgebers ausschließlich unter Hinweis auf seine Arbeitnehmertätigkeit erscheint. Der Kläger teilte außerdem mit, dass die Einhaltung der vorgenannten Vereinbarung im Wesentlichen durch die Bürovorsteherin der Kanzlei Dr. J und ggfs. durch einen Sozius überwacht werde. Mit Bescheid vom 28.10.2015, zugestellt am 29.10.2015, hat die Beklagte dem Kläger unter Beifügung eines Auszugs aus dem Schuldnerverzeichnis vom 28.10.2015 die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft widerrufen. Am 28.10.2015 war der Kläger mit folgenden Forderungen in das Schuldnerver-zeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts eingetragen: DR II 1076/15 Frau K 243.178,86 € Eintrag v. 12.08.2015 DR II 1081/15 K 5.333,98 € VB d. AG Hagen v. 02.04.2015 DR II 392/15 L 4.248,01 € Eintrag v. 12.08.2015 DR II 734/15 Herr A 39.824,00 € VB d. AG Hagen v. 12.02.2015 DR II 717/15 Herr N 344,75 € VB d.AG Hagen v. 23.02.2015 DR II 883/15 M 4.937,31 € VB Hagen v. 13.04.2015 DR II 885/15 O 332,10 € KFB AG Moers DR II 774/15 L 571,52 € Urteil d. AG Moers v. 28.04.2015 Zur Begründung hat die Beklagte in der Widerrufsverfügung ausgeführt, dass nach einer Gesamtwürdigung der Umstände eine Gefährdung der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall des Klägers nicht sicher ausgeschlossen werden könne. Dies ergebe sich daraus, dass die Vereinbarung vom 30.09.2015 noch nicht gelebt sei. Ferner seien die Sicherheitsvorkehrungen auf unabsehbare Zeit erforderlich, was mit dem Berufsbild des Rechtsanwaltes unvereinbar sei. Die am 29.10.2015 zugestellte Widerrufsverfügung vom 28.10.2015 hat der Kläger mit der am 20.11.2015 beim Anwaltsgerichtshof eingegangenen Klage angefochten. Er trägt vor, durch die Tätigkeit im Anstellungsverhältnis seit Januar 2015 sei aufgrund der besonderen Ausgestaltung des Arbeitsvertrages ausgeschlossen, dass er mit Mandantengeldern in Berührung komme. Seine finanziellen Verhältnisse seien durch das laufende Insolvenzverfahren geordnet, in beruflicher Hinsicht habe er sich durch seine Mitarbeit in der Kanzlei Dr. J zuverlässig und befähigt gezeigt. Er beantragt, die Widerrufsverfügung der Beklagten vom 28.10.2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof vom 15.04.2016 und auf die Beiakten der Beklagten zu Az.: Wi/55/2015 II - 17989, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Anfechtungsklage hat keinen Erfolg. Die Beklagte hat die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu Recht widerrufen. Maßgeblicher Zeitpunkt, auf den bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung vorliegen, abzustellen ist, ist der Zeitpunkt der letzten Ver-waltungsentscheidung im behördlichen Widerrufsverfahren (BGH, Urteil v. 29.06.2011, Az.: AnwZ (Brfg) 11/10 = NJW 2011,3234 Tz.9 ff; 15). Soweit Uneinigkeit darüber besteht, ob auf den Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung (so Henssler in Henssler/Prütting, BRAO, 4.Aufl., § 14 BRAO Rdnr.38; Schmidt-Ränsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltl. Berufsrecht, 2.Aufl., § 14 Rdnr.37) oder deren Bekanntgabe (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfg, 15. Aufl., § 41 Rdnr. 15 f) abzustellen ist, kommt es hierauf im vorliegenden Fall nicht an. 1. Bezogen auf den 28.10.2015 (Erlass der Widerrufsverfügung) und 29.10.2015 (Zustellung der Widerrufsverfügung) ist davon auszugehen, dass sich der Kläger in Vermögensverfall befand. Ein Vermögensverfall liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. BGH, Beschl. v. 08.10.2010, Az.: AnwZ (B) 11/09 m.w.N.; BGH NJW-RR 2011, 483 Tz.12; BGH Beschl. v. 20.12.2013, Az: AnwZ (Brfg) 40/13 Tz.4). Der Eintritt des Vermögensverfalls wird nach § 14 Abs.2 Nr.7 BRAO vermutet, wenn über das Vermögen des Rechtsanwalts das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenz- oder vom Vollstreckungsgericht geführte Verzeichnis nach § 26 Abs.2 InsO bzw. § 882 b ZPO eingetragen ist. Die gesetzliche Vermutung aus § 14 Abs.2 Nr.7 BRAO streitet im vorliegenden Fall für den Eintritt des Vermögensverfalls. Am 28.10.2015/29.10.2015 war der Kläger, wie im Tatbestand ausgeführt, im Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts Hagen verzeichnet. Die Vermutung für den Eintritt des Vermögensverfalls hat der Kläger weder im Verwaltungs- noch im gerichtlichen Verfahren vordem Anwaltsgerichtshof widerlegt. 2. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass trotz des eingetretenen Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Im Falle des Vermögensverfalls ist die Gefährdung der Interessen der Recht-suchenden indiziert (Henssler, a.a.O., § 14 Rdnr.23). Die Feststellungslast, dass trotz geringer Einkünfte, der offenen Forderungen und der erfolglosen Vollstreckungs-maßnahmen eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht gegeben ist, liegt daher bei dem Kläger (vgl. Henssler, a.a.O., § 14 Rdnr.34; Schmidt-Ränsch, a.a.O., § 14 BRAO Rdnr.39). Der ihm obliegenden Feststellungslast wird der Kläger nicht gerecht, indem er geltend macht, • dass er seit dem 15.01.2015 nicht mehr selbständig tätig sei und im Rahmen seines Arbeitsvertrages, insb. nach der Zusatzvereinbarung vom 30.09.2015, dafür Sorge getragen werde, dass er keinen Zugriff auf Mandantengelder habe, • und dass im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens eine Ordnung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse erfolge. a) Daraus, dass vor dem Amtsgericht Kleve das Insolvenzeröffnungsverfahren anhängig ist und das Insolvenzgericht einstweilen die Aussetzung von Einzel-vollstreckungsmaßnahmen angeordnet hat, kann der Kläger nichts für sich herleiten. Die Vermögensverhältnisse gelten im Rahmen eines Insolvenzverfahrens nur dann als geordnet, wenn absehbar ist, dass die Gläubiger in absehbarer Zeit befriedigt werden und der Rechtsanwalt wieder selbst und frei über sein Vermögen verfügen kann (BGH NJW-RR 2000 1228 Tz.5; Henssler, a.a.O., § 14 BRAO Rdnr.33). Dies ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Die vorläufigen Maßnahmen des Insolvenzgerichts mögen für den Kläger zu einer gewissen Beruhigung der Situation führen. Die in erheblicher Höhe bestehenden Verbindlichkeiten sind mit den ge-troffenen Maßnahmen allerdings weder erledigt noch ist ein Weg aus der finanziell prekären Situation gefunden. Aus eigenen Einkünften ist der Kläger allenfalls in der Lage, seine eigene wirtschaftliche Existenz in einem bescheidenen Umfang zu sichern. Nicht absehbar ist hingegen, dass er die bestehenden Verbindlichkeiten decken können wird. Trotz des anhängigen Insolvenzeröffnungsverfahrens und eines späteren Insolvenzverfahrens kann langfristig nicht ausgeschlossen werden, dass Gläubiger und/oder der Kläger zu eigenen Zwecken auf Mandanten-/Fremdgelder zuzugreifen versuchen. b) Eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ist insb. auch nicht durch die Tätigkeit des Klägers in einem Anstellungsverhältnis mit der Kanzlei Dr. J ausgeschlossen. Die Aufgabe der selbständigen Tätigkeit und die Aufnahme einer Tätigkeit als ange-stellter Rechtsanwalt widerlegt die Vermutung der Gefährdung der Belange der Rechtsuchenden nur ausnahmsweise und in seltenen Fällen, wenn sich im Rahmen einer Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls sowie aufgrund der Person des Rechtsanwalts eine günstige Prognose ergibt (BGH AnwBI.2012, 655 Tz.6; BGH AnwBI.2010, 442 Tz.11, Henssler, a.a.O., § 14 Rdnr.35; vgl. auch Schmidt-Ränsch, a.a.O. § 14 Rdnr.45) so etwa, wenn der Rechtsanwalt seinen Beruf bisher ohne Beanstandung geführt hat und er sich erfolgreich um eine Ordnung seiner finanziellen Verhältnisse bemüht. Bei der Bewertung ist ein strenger Maßstab anzulegen, weil es dem Rechtsanwalt frei steht, das Anstellungsverhältnis nach Abschluss des Verfahrens aufzulösen und wieder selbständig als Rechtsanwalt tätig zu sein, ohne dass eine Kontrolle stattfindet (Henssler, a.a.O., § 14 Rdnr.35 ff m.w.N.). Der Senat kommt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau zu dem Ergebnis, dass der vorbeschriebene Ausnahmefall hier nicht gegeben ist. In die Abwägung einzustellen ist nicht nur der Umstand, dass der Kläger seine selbständige Tätigkeit aufgegeben hat und zum 15.01.2015 ein Anstellungsverhältnis eingegangen ist, das durch den Abschluss der Zusatzvereinbarung vom 30.09.2015 eine nähere Ausgestaltung erfahren hat. Dies ist nur ein Element der im Rahmen der Gesamtwürdigung zu wertenden Umstände (vgl. BGH AnwBI.2012, 655 Tz.8). Deshalb kann dahin stehen, ob das Anstellungsverhältnis des Klägers bereits seit dem 15.01.2015 entsprechend den in der Zusatzvereinbarung und in der kanzlei-internen Arbeitsanweisung vom 30.09.2015 verschriftlichen Vereinbarungen geführt wird und ob damit eine beanstandungsfreie Umsetzung des Anstellungsvertrages für den vom BGH geforderten „längeren Zeitraum" gegeben ist (vgl. BGH AnwBI.2010, 442 Tz. 12 mit Verweis auf BGH NJW2005, 511 u. BGH NJW 2007, 2924). Es kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls nicht festgestellt werden, dass eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nur noch in „theoretischer Hinsicht" (vgl. BGH NJW 2005, 511 Tz. 13) besteht. Der Senat will nicht in Abrede stellen, dass sich der Kläger seit einer gewissen Zeit stabil zeigt und alles ihm Mögliche unternimmt, um seine persönlichen und wirt-schaftlichen Verhältnisse zu ordnen. Dem steht jedoch gegenüber, dass der Kläger den Anwaltsberuf bis zum Eintritt des Vermögensverfalls nicht ohne jede Beanstandung geführt hat und aufgrund des dem Verhalten des Klägers zu Grunde liegenden Krankheitsbildes nicht sicher beurteilt werden kann, ob sich der Kläger zukünftig beanstandungsfrei verhalten wird. Die beanstandungsfreie Ausübung des Anwaltsberufs bis zum Eintritt des Ver-mögensverfalls ist die „Grundvoraussetzung" für das Absehen von einem Widerruf der Zulassung nach § 14 Abs.2 Nr.7 BRAO (Schmidt/Ränsch, a.a.O., § 14 BRAO Rdnr.44). Das Vorliegen dieser Grundvoraussetzung kann in diesem Fall nicht festgestellt werden, da der Kläger den Eintritt des Vermögensverfalls durch eigene Handlungen, insb. durch die Nichtweiterleitung anvertrauter Mandantengelder und deren Verbrauch zu eigenen Zwecken, maßgeblich verursacht hat. Auch wenn der Kläger nach den Ergebnissen des psychiatrischen Gutachtens vom 23.01.2016 strafrechtlich in dem Zeitraum bis Ende 2013 im Zustand verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) und ab Januar 2014 schuldunfähig (§ 20 StGB) gehandelt hat, kann er daraus nicht für sich herleiten, seinen Beruf in der Vergangenheit „untadelig" ausgeübt zu haben. Entscheidend ist insoweit die objektive Betrachtung der Umstände. Des Weiteren kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Kläger nicht in frühere, die Interessen der Rechtsuchenden schädigende Verhaltensweisen zurückfällt. Dies ergibt sich aus dem psychiatrischen Gutachten des Dr. T vom 23.01.2016. Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass der Kläger in dem Zeitraum ab dem Frühjahr 2013 unter einer schweren Depression gelitten hat, die in dem Suizidversuch am 29.04.2014 gipfelte. Die massiven Depressivität-Antriebsstörungen machten es dem Kläger nach dem Ergebnis der sachverständigen Untersuchung unmöglich, seinen beruflichen Verpflichtungen nachzukommen. Gleichzeitig hat er nach Einschätzung des Gutachters möglicherweise versucht, durch die Unterschlagung der Mandantengelder und deren Verbrauch im Rotlicht- und Drogenmilieu quälende Suizidimpulse abzuwehren, möglicherweise sah sich der Kläger auch dem Zwang unterworfen, den in der Depression empfundenen Unwert auszuleben (S.27 des Gutachtens). Der Sachverständige führt in dem Gutachten weiter aus, es könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass es zu einer erneuten depressiven Phase komme, in der der Kläger auf die früheren Verhaltensweisen zurückgreifen werde (S.28 ff des Gutachtens). Entgegen der Einschätzung des Klägers ist die depressive Erkrankung nicht (ausschließlich) durch eine schwere, jetzt erfolgreich behandelte Schlafapnoe ausgelöst worden, der Sachverständige benennt vielmehr die Persönlichkeitsstruktur des Klägers und die daraus entstandene Biographie als Ursachen für die Depression (S.31 d. Gutachtens). Die 9 ½ -monatige beanstandungsfreie und qualifizierte Tätigkeit in der Kanzlei Dr. J in dem Zeitraum von Januar 2015 bis zur Entscheidung über den Widerruf der Zulassung kann nicht als zuverlässiger Indikator dafür gelten, dass ein Rückfall ausgeschlossen ist. Nach den Erkenntnissen des Sachverständigen liegt der mittlere zeitliche Abstand zwischen zwei depressiven Episoden bei 4 bis 5 Jahren (S. 29 des Gutachtens). Nach dem psychiatrischen Gutachten vom 23.01.2016 ist davon auszugehen, dass die durch die Zusatzvereinbarung eingeführten arbeitsvertraglichen Beschränkungen und Sicherheitsvorkehrungen aufgrund des Krankheitsbildes, der wirtschaftlichen Situation des Klägers und der Höhe des eingetretenen Schadens langfristig erforderlich sein werden. Solche langfristigen Beschränkungen bei der Berufs-ausübung und Sicherungsmaßnahmen zu ihrer Überwachung sind jedoch mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts nicht in Einklang zu bringen. Derartige Beschränkungen können vorübergehend hingenommen werden, wenn nach Ablauf einer gewissen Zeit mit einer Konsolidierung der Vermögensverhältnisse gerechnet werden kann, die die Notwendigkeit der Beschränkungen entfallen lässt (BGH AnwBI. 2010, 442 Tz.13; BGH NJW 2005, 511 TZ.14; BGH AnwBI. 2006, 281; Tz.13; Henssler, a.a.O., § 14 Rdnr.35a). Sind solche Maßnahmen, wie in diesem Fall, langfristig erforderlich, sind die Aufgabe der selbständigen Tätigkeit und das Eingehen eines Anstellungsverhältnisses kein probates Mittel, um den Widerruf der Zulassung zur Anwaltschaft zu begegnen. 3. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112 c BRAO, 154 VwGO und §§ 167 VwGO, 708 Nr.11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO. Ein Anlass, die Berufung nach §§ 112 c BRAO, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierig-keiten auf noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§§ 124 a Abs.1 S.1, 124 Abs.2 Nr.2 u. 3 VwGO); die entscheidungserheblichen Fragen sind in der Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs.2 Nr.4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats in den tragenden Gründen weder von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesverfassungs-gerichts oder des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Be-teiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmen-gesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 S. 2 Nr. 3-7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wieder hergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben ge-bildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.